Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
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- Eike Weber
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,dennachLandesrechtanerkanntenRettungsdiensten,demTechnischenHilfswerksowiesonstigenEinheitendesKatastrophenschutzesstehenimmerwenigerFahrerfürEinsatzfahrzeugezurVerfügung, daseit1999miteinerfahrerlaubnisderklasseb (Pkw)nurnochKraftfahrzeugebiszueinerzulässigenGesamtmassevon3,5tgefahrenwerdendürfen. FürKraftfahrzeugemiteinerzulässigenGesamtmassezwischen3,5tund7,5t isthingegenseit1999einefahrerlaubnisderklassec1erforderlich.gleichzeitigsinddieeinsatzfahrzeugeaustechnischengründenauchschwerergeworden.selbstkleinerefahrzeugeüberschreiteninderregeldiegewichtsgrenze von3,5t.lediglichfahrerlaubnisinhaber,dievordem1.januar1999ihrefahrerlaubniserworbenhaben,könnenaufgrunddesfürsiegeltendenbestandsschutzesdiesefahrzeugeweiterhinmitdemführerscheinder (alten)klasse3 fahren.grundfürdieseentwicklungistdierichtlinie91/439/ewgdesrates vom29.juli1991überdenführerschein (ABl.EGL237vom ,S.1), nachderdasfahrerlaubnisrechtundinsbesonderediedeutschenfahrerlaubnisklassenandiegemeinschaftsrechtlichenvorgabenanzupassenwaren.der DeutscheBundestaghatmitdemFünftenGesetzzurÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzesvom17.Juli2009 (BGBl.IS.2021)dieGrundlagefüreine SonderfahrberechtigungzumFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon4,75tbzw.7,5tgeschaffen.DieseRegelungensindjedochnichtausreichend.DerBundesrathatmitseinerEntschließungvom10.Juli 2009 (Bundesratsdrucksache642/09 (Beschluss))daherfestgestellt,dassdurch diesesgesetzunnötigebürokratischehürdenaufgestelltwerdenunddieerhaltungdereinsatzfähigkeitderbetroffenenorganisationennichtausreichend sichergestelltwird.eineweiteregesetzesänderungistdaheriminteresseder Einsatzfähigkeit der Organisationen alsbald erforderlich. B. Lösung UmdieEinsatzfähigkeitdieserOrganisationenaufrechtzuerhalten,wirddiebisherigeRegelungfürEinsatzfahrzeugebiszueinerzulässigenGesamtmassevon 4,75taufEinsatzfahrzeugebis7,5tübertragen,sodassauchhierfüreineorganisationsinterneEinweisungundPrüfungermöglichtwird.ZudemwirddieSonderfahrberechtigungaufdasFührenvonFahrzeugkombinationenerstreckt,um insbesonderediebeidenwasserrettungsorganisationenbestehendenprobleme zulösen.dielandesregierungenwerdenermächtigt,diekonkreteausgestaltungdurchrechtsverordnungvorzunehmen,umspezifischebesonderheitenberücksichtigen zu können.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand Keine E. Sonstige Kosten Keine
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2766
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2766 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Anlage 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes DasStraßenverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919),zuletzt geändertdurchartikel3desgesetzesvom31.juli2009 (BGBl. I S. 2507), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben. b)nachabsatz10wirdfolgenderabsatz10aeingefügt: (10a)DienachLandesrechtzuständigenStellen könnenehrenamtlichtätigenangehörigenderfreiwilligenfeuerwehren,dernachlandesrechtanerkanntenrettungsdienste,destechnischenhilfswerks undsonstigereinheitendeskatastrophenschutzes FahrberechtigungenzumFührenvonEinsatzfahrzeugenauföffentlichenStraßenbiszueinerzulässigen Gesamtmassevon4,75Tonnen (auchmitanhänger, soferndiezulässigegesamtmassederkombination 4,75Tonnennichtübersteigt)erteilen.DerBewerber um die Fahrberechtigung muss 1.mindestensseitzweiJahreneineFahrerlaubnisder Klasse B besitzen, 2.indasFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueiner zulässigengesamtmassevon4,75tonneneingewiesen worden sein und 3.ineinerpraktischenPrüfungseineBefähigung nachgewiesen haben. DieFahrberechtigunggiltimgesamtenHoheitsgebiet derbundesrepublikdeutschlandzuraufgabenerfüllungderfreiwilligenfeuerwehren,dernachlandesrechtanerkanntenrettungsdienste,destechnischen HilfswerksundsonstigerEinheitendesKatastrophenschutzes.DieSätze1bis3geltenentsprechendfür denerwerbeinerfahrberechtigungzumführenvon EinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon7,5Tonnen (auchmitanhänger,soferndie zulässigegesamtmassederkombination7,5tonnen nicht übersteigt). c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst: AbweichendvondenSätzen1bis3sindPersonen, diedievoraussetzungendesabsatzes16satz1erfüllen,berechtigt,diebefähigungzumführenvon EinsatzfahrzeugenderFreiwilligenFeuerwehren,der nachlandesrechtanerkanntenrettungsdienste,des TechnischenHilfswerksundsonstigerEinheitendes Katastrophenschutzes nach Absatz 10a zu prüfen. d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: (16)WerzurEinweisungoderzurAblegungder PrüfungnachAbsatz10aeinentsprechendesEinsatzfahrzeugauföffentlichenStraßenführt,mussvoneinemAngehörigenderinAbsatz10aSatz1genannten Organisationen, der 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2.mindestensseitfünfJahreneinegültigeFahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und 3.imZeitpunktderEinweisungs-undPrüfungsfahrtenimVerkehrszentralregistermitnichtmehrals drei Punkten belastet ist, odervoneinemfahrlehrerimsinnedesfahrlehrergesetzesbegleitetwerden.absatz15satz2giltentsprechend.dienachlandesrechtzuständigestelle kannüberprüfen,obdievoraussetzungendessatzes1 erfülltsind;siekanndieauskunftnachsatz1nummer3beimverkehrszentralregistereinholen.die FahrerlaubnisnachSatz1Nummer2istdurcheinen gültigenführerscheinnachzuweisen,derwährendder Einweisungs-undPrüfungsfahrtenmitzuführenund zurüberwachungdesstraßenverkehrsberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer1buchstabeiwerdendiewörter sowieüberfahrberechtigungenzumführenvon EinsatzfahrzeugenderFreiwilligenFeuerwehren,der nachlandesrechtanerkanntenrettungsdiensteund dertechnischenhilfsdienstebiszueinerzulässigen Gesamtmassevon7,5Tonnennach 2Absatz10 gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungsonderbestimmungenüber FahrberechtigungenzumFührenvonEinsatzfahrzeugenderFreiwilligenFeuerwehren,dernachLandesrechtanerkanntenRettungsdienste,desTechnischen HilfswerksundsonstigerEinheitendesKatastrophenschutzesauföffentlichenStraßennach 2Absatz10a zuerlassen.beidernäherenausgestaltungsinddie BesonderheitenderunterschiedlichenGewichtsklassenderFahrberechtigungnach 2Absatz10aSatz1 und4zuberücksichtigen.dielandesregierungen könnendieermächtigungnachsatz1durchrechtsverordnungaufdiezuständigeoberstelandesbehörde übertragen. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil Aufgrundderseit1999geltendenfahrerlaubnisrechtlichen VorschriftenstehendenFreiwilligenFeuerwehren,dennach LandesrechtanerkanntenRettungsdiensten,demTechnischenHilfswerkunddensonstigenEinheitendesKatastrophenschutzesimmerwenigerAngehörigezurVerfügung,die übereinezumführendereinsatzfahrzeugenotwendige Fahrerlaubnisverfügen.UmdieserEntwicklungentgegenzuwirkenunddieEinsatzfähigkeitderOrganisationennachhaltigsicherzustellen,hatderDeutscheBundestagmitdem FünftenGesetzzurÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzes vom17.juli2009 (BGBl.IS.2021)dieVoraussetzungenfür SonderfahrberechtigungenzumFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon4,75tbzw. 7,5tgeschaffen.WährenddieRegelungbis4,75tbeiden OrganisationenweitgehendAkzeptanzgefundenhatund diesbezüglichnurgeringeränderungsbedarfbesteht,istdie bisherigeregelungzursonderfahrberechtigungbis7,5t nichtausreichend.denländernsollnunmehrdiemöglichkeiteröffnetwerden,denangehörigenderfreiwilligenfeuerwehren,dernachlandesrechtanerkanntenrettungsdienste,destechnischenhilfswerksundsonstigereinheiten deskatastrophenschutzeseinesonderfahrberechtigungzum FührenvonEinsatzfahrzeugenauchbiszueinerzulässigen Gesamtmassevon7,5tinAnlehnungandiebereitsbestehendeRegelungzurFahrberechtigungbis4,75tnacheiner organisationsinterneneinweisungundprüfungzuerteilen. DieLänderwerdenermächtigt,dienähereAusgestaltungder Sonderfahrberechtigungen,insbesonderediejeweiligenEinweisungs- und Prüfungsinhalte, zu regeln. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ( 2 Absatz 10) DiebisherigenRegelungenzurSonderfahrberechtigungin 2Absatz10Satz5bis8werdenaufgehoben,dakein systematischerzusammenhangmitdenübrigenin 2Absatz 10 geregelten Dienstfahrerlaubnissen besteht. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ( 2 Absatz 10a) Diebisherin 2Absatz10Satz6bis8geregelteFahrberechtigungzumFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueiner zulässigengesamtmassevon4,75twirdinhaltlichweitgehendübernommenundsystematischineinemneuenabsatzzusammengefasst.dieformulierung Angehörigender FreiwilligenFeuerwehren,dernachLandesrechtanerkann- tenrettungsdienste,destechnischenhilfswerksundsons- tigereinheitendeskatastrophenschutzes definiertdieziel- gruppeundstelltklar,dassderkatastrophenschutzinerster LinieausdenFreiwilligenFeuerwehren,dennachLandesrechtanerkanntenRettungsdienstenunddemTechnischen Hilfswerkbesteht.ZusätzlichwirddurchdieVerweisungin 2Absatz10aSatz4auf 2Absatz10aSatz1bis3das ModelleinerorganisationsinternenEinweisungundPrüfung aufeinsatzfahrzeugemiteinerzulässigengesamtmassevon 7,5terweitert.FürdenErwerbeinerFahrberechtigungzum FührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon7,5tisthiernacheineEinweisungundPrüfung,diesichjeweilsaufdasFührenvonEinsatzfahrzeugen biszueinerzulässigengesamtmassevon7,5tbezieht,erforderlich.diedifferenzierungdersonderfahrberechtigungbis zueinerzulässigengesamtmassevon4,75teinerseitsund biszueinerzulässigengesamtmassevon7,5tandererseits trägtdemumstandrechnung,dassmitsteigendermasse undgrößeeinesfahrzeugsdieanforderungenandiefahrer zunehmen.dieländerhabenbeiderausgestaltungderausbildungs-undprüfungsinhalteimjeweiligenlandesrecht denspezifischenbesonderheitenzumführenvoneinsatzfahrzeugenderjeweiligengewichtsklasserechnungzutragen.fernerwerdenauchfahrzeugkombinationenindenanwendungsbereich der Fahrberechtigungen aufgenommen. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d ( 2 Absatz 13 und 16) DieÄnderungenenthaltennotwendigeFolgeänderungen, uminsbesondereeineorganisationsinterneeinweisungund PrüfungfürdasFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueiner zulässigengesamtmassevon7,5tzuermöglichen.zusätzlichwirddiemöglichkeitgeschaffen,dieeinweisungund PrüfungauchdurchnichtorganisationsangehörigeFahrlehrer durchzuführen. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 6) DieErmächtigungzurAusgestaltungderFahrberechtigungenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon4,75tbzw.von 7,5twirdunmittelbaraufdieLandesregierungenübertragen. FürdieLandesregierungenwirdeineDelegationsmöglichkeitgeschaffen.EineRegelungzurUmschreibungderFahrberechtigungineineallgemeineFahrerlaubnisderKlasseC1 ist ausgeschlossen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2766 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DerBundesrathat initiiertdurchdieländerbayernund Sachsen dengesetzentwurfzumfeuerwehrführerschein beschlossen,danachseinerauffassungdiemitdemfünften GesetzzurÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzesimJahr 2009geschaffeneRechtsgrundlagefüreineSonderfahrberechtigungzumFührenvonEinsatzfahrzeugenderFreiwilligenFeuerwehrendernachLandesrechtanerkannten Rettungsdienste,dertechnischenHilfsdiensteundsonstiger EinheitendesKatastrophenschutzesbiszueinerzulässigen Gesamtmassevon4,75tbzw.7,5talsnichtausreichend angesehenwerden,umdieeinsatzfähigkeitderentsprechenden Organisationen aufrechtzuerhalten. Hintergrundist,dassdenFreiwilligenFeuerwehren,RettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstenimmerweniger FahrerfürEinsatzfahrzeugebis4,75tbzw.7,5tzurVerfügungstehen,daseit1999 durchverbindlichevorgabendes Gemeinschaftsrechts miteinerfahrerlaubnisderklasseb (Pkw)nurnochKraftfahrzeugebiszueinerzulässigenGesamtmassevonbiszu3,5tgefahrenwerdendürfen.Für KraftfahrzeugemiteinerzulässigenGesamtmassezwischen 3,5tund7,5tisthingegenseit1999eineFahrerlaubnisder KlasseC1undfürKraftfahrzeugeüber7,5teineFahrerlaubnisderKlasseCerforderlich.ZusätzlichsinddieEinsatzfahrzeugeaustechnischenGründenauchschwerergeworden.LediglichFahrerlaubnisinhaber,dievordem1.Januar 1999ihreFahrerlaubniserworbenhaben,könnenaufgrund ihresbestandsschutzesauchdieseschwererenfahrzeuge mitdembisherigenführerscheinder (alten)klasse3fahren. DieseFahrerwachsenausAltersgründenausdemaktiven Dienst heraus und stehen nicht mehr zur Verfügung. DerimHerbst2009erzielteKompromisseinereigenständigenLaienregelungderLänderfürFahrzeugevon3,5bis 4,75tundeinernurpraktischenAusbildungundPrüfungbezogenaufFahrzeugevon4,75bis7,5tbedarfnachderAuffassungdesBundesratesweitererVerbesserungen,diemit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden sollen. DanachisteineFahrberechtigungfürFahrzeugebiszueiner zulässigengesamtmassevon7,5tsowiefürfahrzeugkombinationennacheinerinternenschulungundprüfungvorgesehen.weiterhinistvorgesehen,dasssichdersog.feuerwehrführerschein auch auf Anhänger erstreckt. DieBundesregierungteiltdieEinschätzungdesBundesrates,dassNachwuchsproblemenbeiderFreiwilligenFeuerwehrundbeidenKatastrophen-undHilfsdienstenentgegengewirktwerdenmuss.SieunterstütztdaherdieZielsetzung des Gesetzentwurfs. DieAusgestaltungbedarfgeradeunterBerücksichtigungdes EG-RechtseinersorgfältigenPrüfung.SobalddieBundesregierungihreeigenenÜberlegungenzurAusgestaltungvor demhintergrunddesgesetzentwurfsdesbundesratesabgeschlossenhat,wirdsie,soweiterforderlich,eineneigenen Gesetzentwurfvorlegen,umdieangestrebtenZielezurStärkungdesEhrenamtesundzurBehebungderNachwuchsproblemebeiderFreiwilligenFeuerwehrundbeidenKatastrophen- und Hilfsdiensten zu erreichen.
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