Aktuelle Entwicklungen und Aktivitäten zu RoHS-, ELV- und WEEE-Gesetzgebung

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1 Aktuelle Entwicklungen und Aktivitäten zu RoHS-, ELV- und WEEE-Gesetzgebung Stand Oktober 2012 Fraunhofer IZM Tel.: Internet: 1

2 Stoffbeschränkungen in RoHS und ELV RoHS-Richtlinie PBB PBDE Ausnahmen Art. 5(1)(a) Cd Cr 6+ Hg Pb ELV-Richtlinie Ausnahmen Art. 4(2)(b)(II) ELV: End-of-Life of Vehicles 2

3 Fraunhofer IZM und RoHS/ELV Seit 2005 Begutachtung der Ausnahmen und der Ausnahmeanträge für RoHS- und Altautorichtlinie zusammen mit dem Öko-Institut in Freiburg Rahmenvertrag mit der Kommission zur Begutachtung von RoHS- und ELV-Ausnahmen Seit 2012 Option auf dreimalige Verlängerung (4 Jahre insgesamt) bis

4 RoHS 2 Die neue RoHS-Richtlinie 2011/65/EU 4

5 Die wundersame RoHS-Vermehrung RoHS 1 RoHS 2 28 Artikel 11 Artikel Anhang I Geltungsbereich 1 Anhang (Ausnahmen) Anhang II Stoffverbote, Grenzwerte Anhang III Allg. Ausnahmen Anhang IV Ausnahmen Kat. 8/9 Anhang V Form. Ausnahmeanträge RL: Richtlinie Anhang VI EU-Konformitätserklärung Anhang VII/VIII Aufgehobene RL, 5

6 und die wundersame EEG-Vermehrung Definition Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) Geräte, die [ ] von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind [ ] Definition abhängig zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen sind elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder nötig 6

7 Geltungsbereich der neuen RoHS 7

8 Ausweitung des Geltungsbereiches Neue RoHS-RL Gerätekategorien 1 bis 7 10 EEG: Elektrische und elektronische Geräte RL: Richtlinie Gerätekategorien 8 und 9 11 (fast) alle anderen EEG 8

9 Einbeziehung Ersatzteile und Kabel Neue RoHS-RL Gerätekategorien 1 bis 11 Wiederverwendung Reparatur Aktualisierung Aufrüstung Ersatzteile EEG I EEG II Kabel < 250 V Nennspannung 9

10 Repariert wie hergestellt Nicht-RoHS-konforme Kabel/Ersatzteile erlaubt für Reparatur Wiederverwendung Aktualisierung von Funktionen Erweiterung der Kapazität nach Prinzip Repariert wie hergestellt! alte Ausnahmen nutzen für alte EEG, die vor Auslaufen der Ausnahme auf Markt gebracht wurden 14

11 Nicht von der RoHS betroffen (Auswahl) Militär- und Weltraumgeräte Verkehrsmittel Photovoltaik-Paneele Geräte als integraler Bestandteil anderer Geräte, die nicht unter die RoHS-RL fallen Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge Ortsfeste Großanlagen 15

12 Neu unter RoHS Übergangsfristen 21 Juli 2011 Inkrafttreten der neuen RoHS + 3 Jahre 22. Juli 2014: Medizingeräte (Kat. 8) 22. Juli 2014: Überwachungs-/Kontrollinstr. (Kat. 9) + 5 Jahre 22. Juli 2016: In-Vitro-Diagnostika (Kat. 8) + 6 Jahre + 8 Jahre 22. July 2017: Überwachungs-/ Kontrollinstr. in Industrie (Kat. 9) 22. Juli 2019: Andere Geräte (Kat. 11) 17

13 Verfahren für neue Stoffbeschränkungen 1. Juli 2011 Veröffentlichung der neuen RoHS im Amtsblatt der EU 3 Jahre Vor 1. Juli 2014 KOM passt Anhang II an KOM passt Anhang II an?? Initiative: Kommission KOM passt Anhang II an? Mitgliedsstaaten 18

14 Neue Regeln und Fristen für Ausnahmen 19

15 Max. Geltungsdauer bestehender Ausnahmen 21. Juli 2011: Inkrafttreten 5 Jahre ( ) Anhang III (Stand Für Kat. 1-7, Jahre Medizinger., Überwach./ Kontrollinstr. + 5 Jahre In-Vitro-Diagnostika + 6 Jahre Überw./Kontrollinstr. in Industrie 5 Jahre 7 Jahre ( ) Anhang III + IV (Stand ) 7 Jahre ( ) Anhang III + IV (Stand ) 7 Jahre ( ) Anhang III + IV (Stand ) 7 Jahre 20

16 Maximale Geltungsdauer NEUER Ausnahmen Veröffentlichung EU-Amtsblatt 5 Jahre Kategorie 1-7, 10, 11 NEUE ALLGEMEINE Ausnahmen (Anhang III) 7 Jahre NEUE Ausnahmen KAT. 8 und 9 (Anhang III + IV) 5 Jahre Verlängerung nach Antrag möglich 7 Jahre Verlängerung nach Antrag möglich 21

17 Kein Antrag keine Verlängerung! Bisher Ausnahmen mit Ablaufdatum liefen aus Kommission initiiert Verlängerungsprozess für Ausnahmen ohne Auslaufdatum (alle 4 Jahre) Jetzt Ausnahmen laufen spätestens nach Ablauf der maximalen Geltungsdauer aus außer Industrie stellt Antrag auf Verlängerung 22

18 Fristen für Ausnahmeanträge Antrag auf Erneuerung Ausnahme KOM muss entscheiden Keine Erneuerung - 18 Monate - 6 Monate Keine Entscheidung Ablaufdatum Ausnahme 12 bis 18 Monate X KOM entscheidet Tat- sächlicher Ablauf 12 bis 18 Monate Ausnahme 23

19 Neue Kriterien für Ausnahmen 1 REACh Ausnahme schwächt nicht Schutz von Umwelt/Gesundheit durch REACh UND mindestens EIN weiteres Kriterium: Substitution/Elimination wissenschaftlich/technisch nicht praktikabel Substitut nicht zuverlässig Substitution/Elimination negativer für Umwelt, Gesundheit, Sicherheit 2. Zu berücksichtigen: Sozioökonomische Auswirkungen 24 Verfügbarkeit

20 Definitionen Die Teufel im Detail Verfügbarkeit Substitut in angemessenem Zeitraum herstellbar Angemessener Zeitraum Zeitraum vergleichbar mit Zeit für Herstellung und Lieferung des eingeschränkten Stoffes Was, wenn Ersatzstoff verfügbar ist, aber nicht entsprechendes Bauelement mit Ersatzstoff? 25

21 Formalisierter Konformitätsnachweis 26

22 Formalisierter Konformitätsnachweis 1. Interne Fertigungskontrolle durch Hersteller (Beschluss 768/2008/EG, Anhang II, Modul A) Hersteller erstellt technische Dokumentation 2. Hersteller füllt EU-Konformitätserklärung aus Anhang VI neue RoHS-RL 3. Hersteller bringt CE-Zeichen an 4. Hersteller bewahrt Unterlagen 10 Jahre auf! 27

23 Technische Dokumentation Ziel: Glaubhafte Darstellung der RoHS-Konformität Produktbeschreibung, Entwurf, Fertigungszeichnungen, Verwendete harmonisierte Normen/techn. Spezifikationen z. B. CENELEC EN 50581:2012, Technical documentation for the assessment of electrical and electronic products with respect to the restriction of hazardous substances Darstellung der Konformität bei Nichteinsatz von Normen! Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, Prüfberichte Gewährleistung der Konformität in Serienfertigung 10 Jahre Aufbewahrung der Dokumente! 28

24 Sonstiges Hersteller können Bevollmächtigten in EU- Mitgliedsstaaten benennen Entwurf eines FAQ -Dokumentes zu RoHS 2 von KOM Diskussionen mit Industrie laufen noch Übersicht über Online-Konsultationen: Derzeit zahlreiche Anträge aus Kat. 8 und 9 29

25 Altautorichtlinie (ELV) 30

26 Stoffbeschränkungen in RoHS und ELV RoHS-Richtlinie PBB PBDE Ausnahmen Art. 5(1)(a) Cd Cr 6+ Hg Pb ELV-Richtlinie Ausnahmen Art. 4(2)(b)(II) ELV: End-of-Life of Vehicles 31

27 Aktuelles aus der ELV Fitness check für die ELV Abgleich Gesetzestext (NICHT Anhang II mit Ausnahmen!) mit anderer Gesetzgebung und politischen Initiativen RoHS 2, REACH, Resource-efficient Europe Zeitplan bisher nicht festgelegt Ausnahmerevisionen Anhang II ELV Revisionen zahlreicher Ausnahmen in 2014 und 2015 Beginn vermutlich jeweils im Vorjahr 32

28 Revisionen von Ausnahmen Anhang II ELV 33

29 Die neue WEEE Richtlinie 2012/19/EU (WEEE 2) Fraunhofer IZM Tel.:

30 Umsetzungsfristen der WEEE Juli 2012 Veröffentlichung im EU-Amtsblatt + 19 Tage 13. August 2012 Inkrafttreten + 18 Monate 14. Februar 2014 Umsetzung in nationales Recht 35

31 Bisherige WEEE Neue WEEE 19 Artikel 27 Artikel Anhang I A/B Geltungsbereich Anhang I/II Geltungsber. bis Anhang III/IV Geltungsber. ab Anhang V Anhang VI Verwertungsquoten Verbringung Anhang II Getrennte Behandlung Anhang III Technische Anforderungen Anhang VII Getrennte Behandlung Anhang VIII Technische Anforderungen Anhang IV Symbol für EEG Anhang IX Symbol für EEG RL: Richtlinie EEG: Elektrische/Elektronische Geräte 36 Anhang X Registrierung, Berichte Anhang XI/XII Entsprechungstab., etc.

32 Geltungsbereich 37

33 Änderung der Kategorien im Geltungsbereich Ab bis Ab Große HHG 2. Kleine HHG 3. IKT 4. Unterhaltungselektr., PV-Module 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische/elektronische Werkzeuge ohne ortsfeste industr. Großwerkz. 7. Spielzeug, Sport-/Freizeitgeräte 8. Medizingeräte ohne implantierte/infektiöse Produkte 9. Überwachungs-/Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore, Geräte mit Bildschirm > 100 cm 2 3. Lampen 4. Großgeräte außer Kat Kleingeräte außer Kat. 1-3, 6 6. Kleine IKT HHG: Dept. Haushaltsgeräte Environmental & Reliability Engineering IKT: Informations- und Kommunikationstechnik 38

34 Was ist groß, was klein? Kleingeräte, kleine IKT Großgeräte X und Y 50 cm X und/oder Y > 50 cm X X Y Y 39

35 Außerhalb der WEEE-RL (Auswahl) Militär- und Weltraumgerätschaften Gerätschaften, die speziell als Teil eines anderen Gerätes designt wurden, das nicht unter die WEEE fällt Glühbirnen ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ortsfeste Großanlagen, außer Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und eingebaut sind 40

36 Sammlung und Behandlung 41

37 Neue Sammelquote (inkl. B2B) 100 % In Mitgliedsstaat auf den Markt gebrachte EEG (Durchschnittsgewicht) X - 3 Jahre 100 % In Mitgliedsstaat auf den Markt gebrachte EEG (Durchschnittsgewicht) X - 3 Jahre ODER 100 % Aufkommen an E-Schrott in Mitgliedsstaat im Jahr X 4 kg pro Einwohner und Jahr ODER, falls größer In Mitgliedsstaat in 3 Vorjahren gesammelte EEG (Durchschnittsgewicht) Bis Ende 2015 Mindestsammelquote in Mitgliedsstaat im Jahr X % Ab % Mindestsammelquote in Mitgliedsstaat im Jahr X Ab %

38 Wichtige (Nicht-) Änderungen Mitgliedsstaaten verantwortlich für Sammelquote! Mitgliedsstaaten können Hersteller verpflichten, Sammlung ab privaten Haushalten zu finanzieren Mitgliedsstaaten verpflichten Vertreiber, EAG bei Kauf neuer, ähnlicher Produkte kostenlos zurückzunehmen Abweichung nur, falls kostenlose Rückgabe der EAG für Endnutzer nicht erschwert wird Einzelhandelsgeschäfte mit 400 m 2 Verkaufsflächen für EEG richten im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe Einrichtungen zur Sammlung sehr kleiner EEG ein Ausnahme: Nachweis, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind EAG: Elektroaltgeräte 43

39 Verantwortung und Finanzierung von B2B EEG von nach Hersteller von B2B finanzieren Sammlung, Behandlung, Verwertung, umweltgerechte Beseitigung EEG von vor (historische Altgeräte) Hersteller tragen Kosten bei Lieferung, wenn Altgeräten durch neues, gleichwertiges Produkt ersetzt werden Mitgliedsstaaten können alternativ vorsehen, dass Nutzer ebenfalls teilweise oder vollständig finanzieren Nutzer bezahlen bei anderen historischen Altgeräten Nutzer/Hersteller können abweichende Regelung treffen 44

40 Quoten für Verwertung und Recycling inkl. B2B Ab Ab Verwertung - 80 % + 5 % 75 % + 5 % 70 % + 5 % Recycling 80 % 75 % + 5 % 65 % + 5 % 50 % + 5 % Gasentladungslampen Große HH-Geräte, Automatische Ausgabegeräte IKT, Unterhaltungselektronik Kleine HH-Geräte Beleuchtungskörper Werk-, Spielzeuge Mess-/Kontrol-Instr. Medizingeräte Kategorien Anhang I Kat. 5 Kat Kat Kat. 2, 5, 6, 7, 8, 9 45

41 Verwertung, Wiederverwertung, Recycling inkl. B2B Ab Verwertung 85 % 80 % 75 % - Recycling, Wiederverw. 80 % 70 % 55 % 80 %* Wärmeüberträger Großgeräte Bildschirme Monitore Geräte mit Bildschirm > 100 cm 2 Kleingeräte Kleine IKT Lampen * Keine Wiederverw. Kategorien Anhang III Kat. 1, 4 Kat. 2 Kat. 5, 6 Kat. 3 46

42 Neue Definition von "entfernen" Manuelle, mechanische, chemische, metallurgische Behandlung, so dass gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in unterscheidbarem Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden unterscheidbar: Stoffe können überwacht werden, um umweltgerechte Behandlung zu überprüfen 47

43 Qualitätsnormen für Behandlung Mitgliedsstaaten können Mindestqualitätsnormen für Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten festlegen Kommission veröffentlicht diese Normen Kommission gibt bis zum 14. Februar 2013 europäische Normen für die Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung bei europäischen Normungsorganisationen in Auftrag Diese Normen müssen dem Stand der Technik entsprechen 48

44 Administratives 49

45 Einmal registrieren, überall registriert sein? Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Herstellervorschriftsgemäß registriert sind Hersteller alle Angaben in einem Mitgliedstaat online in nationales Herstellerregister eintragen können Hersteller die Registrierung nach Anhang X A machen und sie aktualisieren nationale Register auf ihren Webseiten Verknüpfungen mit anderen nationalen Regis tern haben, um in allen Mitgliedsstaaten die Registrierung zu erleichtern Die Kommission legt fest: Format der Registrierung und Berichterstattung Häufigkeit der Berichterstattung an das Register Keine Einmal-für-Alles -Registrierung 50

46 Aktuelles aus REACH 51

47 Einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis Deutschland, Frankreich, Schweden, Österreich, Beligen, Norwegen, Dänemark vertreten andere Auffassung zu Interpretation der 0.1 % Schwellenwerte von SVHC Interpretation wirkt sich direkt aus auf Informationsund Registrierungspflichten zu SVHC nach Art. 7 und 33 REACH 52

48 Einmal Erzeugnis - immer Erzeugnis Bisher gängige Interpretation BE: Bauelement Erzeugnis 1 (BE 1) Erzeugnis 2 (BE 2) Erzeugnis 3 Einmal Erzeugnis immer Erzeugnis Erzeugnis 3 Erzeugnis 1 Erzeugnis 2 (BE 1) Erzeugnis 1 (BE 2) Erzeugnis 2 53

49 Konsequenzen für Informationspflichten Bisher gängige Interpretation Erzeugnis 1 Erzeugnis 2 Kein SVHC Erzeugnis % SVHC SVHC > 0.1% Informationspflicht SVHC < 0.1% in Erzeugnis 3 Keine Informationspflicht Einmal Erzeugnis immer Erzeugnis Erzeugnis 3 Erzeugnis 1 Kein SVHC Erzeugnis % SVHC Erzeugnis 1 No SVHC Erzeugnis % SHVC SVHC > 0.1% Informationspflicht 54 SVHC > 0.1% in Erzeugnis 2 Informationspflicht

50 Vollzugspraxis der Behörden Abweichende Mitgliedsstaaten wie D wollen ihre Rechtsauffassung inländisch durchsetzen In D bisher noch keine Konsequenzen bekannt, da noch kein Strafkatalog autorisiert ( straffreier Raum ) Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Abweichler 55

51 REACH: Verbot von Blei? Schweden will Beschränkungen für Blei in Erzeugnissen für Verbraucher ((Annex XVII) vorschlagen Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere von Kindern Frist für Einreichung: 19. April 2013 Direkte Auswirkungen auf elektrische/elektronische Produkte und RoHS-Ausnahmen! Verhältnis RoHS <--> REACH noch nicht endgültig klar Source: European Chemicals Agency (ECHA), Registry of intentions to propose restrictions, retrieved from (last accessed 19 September 2012) 56

52 Alle Klarheiten beseitigt? Der kostenpflichtige Fraunhofer IZM Newsletter zum Thema RoHS, ELV, REACh, WEEE und ErP Wie ist der Stand der Dinge? Was ändert sich? Was bedeutet das für Sie? Sie brauchen eine technische Lösung? Lesen Sie nach, rufen Sie an, kommen Sie vorbei! Kontakt:

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 58

54 Informationsquellen RoHS 1. RoHS 2: RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung), letzter Zugriff erfolgt am 16. August RoHS 1: RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, letzter Zugriff erfolgt am 16. August Draft FAQ-Document RoHS 2, letzter Zugriff erfolgt am Beschluss Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten vom ; Anhang II, Modul A; letzter Zugriff erfolgt am Richtlinie 93/42/EWG DES RATES über Medizinprodukte vom , Art. 1 (2) (a); letzter Zugriff erfolgt am Richtlinie 90/385/EWG DES RATES vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, Art. 1 (2) (c); letzter Zugriff erfolgt am Richtlinie 98/79/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über In-vitro-Diagnostika vom 27. Oktober 1998, Art. 1 (2) (b letzter Zugriff erfolgt am

55 Informationsquellen RoHS, REACh und ELV 8. EN 50581:2012: CENELEC-Norm EN 50581:2012, Technical documentation for the assessment of electrical and electronic products with respect to the restriction of hazardous substances, erhältlich bei letzter Zugriff am ELV: RICHTLINIE 2000/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, letzter Zugriff am REACh: Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2006 concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACh); letzter Zugriff am 24 August REACh: Proposals related to authorization and restrictions of substances; letzter Zugriff am 4 September

56 Anhang 61

57 Definitionen RoHS 62

58 Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte und/oder Bauteile, erfüllen für bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten 63

59 Ortsfeste Großanlagen groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen von Fachpersonal montiert und installiert auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben von Fachpersonal abgebaut 64

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