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1 Juli 2009 NORM / STANDARD Seite: 1 von 11 Umweltgerechte Produkte Inhaltsstoffe Inhalt 1. Zweck und Anwendungsbereich Verwendete Abkürzungen Verbotene und zu deklarierende Stoffe Vermeidungsstoffe Änderungsindex Ersatz für Ausgabe April Zweck und Anwendungsbereich Diese Norm muss bei der Gestaltung und Entwicklung von Produkten in allen Geschäftsbereichen der Alfred Kärcher GmbH Co. KG sowie bei der Beschaffung von Materialien und Teilen, die in Produkte eingehen, angewendet werden. Dies gilt auch für Kaufgeräte. Für Reinigungsmittel ist diese Norm nicht anzuwenden. Jedoch müssen die Verpackungen der Reinigungsmittel den in dieser Norm dargestellten Vorschriften entsprechen. Ziel dieser Norm ist es, die Einhaltung von aktuellen und kommenden Vorschriften bzgl. Inhaltsstoffe in Produkten und Bauteilen sowie Verpackungen zu garantieren und die Verwendung von schädlichen aber (noch) nicht verbotenen Stoffen zu minimieren. 2. Verwendete Abkürzungen AltfahrzeugV BattV ChemOzonSchichtV ChemVerbotsV CP 65 DecaBDE ELV KäN PoHS REACH RoHS SVHC VerpackV Altfahrzeugverordnung Batterieverordnung Chemikalien-Ozonschichtverordnung Chemieverbotsverordnung California Proposition Decabromdiphenylether Elektrogesetz End of Life Vehicles Kärcher-Norm Prohibition on Certain Hazardous Substances in Consumer Products" Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic equipment Substances of very high concern Verpackungsverordnung Alfred Kärcher GmbH & Co. KG Alfred Kärcher Straße D Winnenden Compliance with the current version of Kärcher standard KäN "Constituent substances" (ban of lead, cadmium, etc.) must be guaranteed. The reproduction, distribution and utilization of this document as well as the communication of its contents to others without explicit authorization is prohibited. Offenders will be held liable for the payment of damages. All rights reserved in the event of the grant of a patent, utility model or design. Copyright Alfred Kärcher GmbH & Co. KG Abteilung / Name: SMD-W / sis Telefon: / Fachliche Verantwortung: Environmental Matters / les

2 Seite: 2 von Verbotene und zu deklarierende Stoffe Die Tabellen 1 (Produkte) und 2 (Verpackungen) geben eine vereinfachte Übersicht über die für Kärcher relevanten gefährlichen Stoffe in der EU und anderen Ländern. In Tabelle 1 sind die aus Sicht der Elektround Elektronikindustrie wichtigsten rechtlichen Regelungen aufgeführt. Sie bietet also keinen vollständigen Überblick über die internationale Gesetzgebung bzgl. Stoffverbote. Darüber hinaus sind folgende internationale Regelungen zu Stoffverboten gültig bzw. angekündigt: California Proposition 65 Die CP 65, auch unter Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act von 1986 bekannt, verbietet nicht den Verkauf von Produkten, die Schadstoffe in einer bestimmten Konzentration enthalten. Sondern verlangt dass Produkte, welche Substanzen mit einem bedeutsamen Gefährdungspotential enthalten, genau gekennzeichnet werden. Die CP 65 muss für Produkte beachtet werden, welche in Kalifornien verkauft werden sollen. China -RoHS Die durch die China-RoHS, welche am in Kraft getreten ist, betroffenen Stoffe sowie Grenzwerte sind identisch mit der EU-RoHS. Im Gegensatz zur EU-RoHS gibt es aber keine Ausnahmen. Auf welche Produkte diese Verbote zutreffen ist jedoch noch unbekannt, ein Produktkatalog wird gerade erarbeitet. Türkei - RoHS Der Regelungsinhalt der Türkei-RoHS entspricht weitestgehend der EU-RL 2002/95/EG. Die Verordnung beschränkt die Verwendung der Stoffe Cadmium, Blei, Quecksilber, Chrom-VI sowie PBB und PBDE in den gleichen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, für die auch die EU-RoHS gilt. Abweichend von der EU-RoHS sieht die Türkei RoHS jedoch bestimmte Mitteilungspflichten für Hersteller vor. Diese müssen einmal jährlich die Konformität ihrer Produkte mit den Vorschriften bestätigen. Die Verordnung soll im Juni 2009 in Kraft treten! Norwegen PoHS Mit der PoHS sollen die in Norwegen bereits existierenden Produktvorschriften ergänzt werden. Die PoHS sieht im Gegensatz zur EU-RoHS vor: ein deutlich breiteres Produktspektrum zu reglementieren (alle Consumerprodukte - auch solche, die keine elektrischen und elektronischen Bauteile enthalten ) z. T. strengere Grenzwerte festzulegen wesentlich mehr Stoffe zu verbieten Ähnliche gesetzliche Regelungen zu Stoffverboten existieren in den USA/Kalifornien, Korea, und Japan. Von diesen Regelungen sind Kärcher-Produkte bisher nicht betroffen, jedoch kann der Geltungsbereich jederzeit ausgedehnt werden. Des Weiteren befinden sich weltweit Gesetzesvorhaben zu Stoffverboten in Vorbereitung. Gesetzesvorhaben zu Stoffverboten nehmen weltweit stetig zu. Als Inverkehrbringer ist Kärcher dazu verpflichtet, die Schadstofffreiheit aller Kärcher-Produkte sicherzustellen. Vom Lieferanten wird gefordert, dass er die Schadstofffreiheit seiner Produkte und die Einhaltung aller relevanten Gesetze garantiert.

3 Seite: 3 von 12 Wichtige Maßnahmen bei Lieferanten Jeder Lieferant von Produktionsmaterialien, -bauteilen, Verpackungen, Zubehör oder kompletten Geräten ist verpflichtet, die Einhaltung aller relevanten Stoffverbote weltweit zu bestätigen. Dies ist eine Voraussetzung für die Lieferantenfreigabe. Wenn in Produkten und Materialien, die an Kärcher geliefert werden, verbotene Stoffe enthalten sind, müssen diese an Kärcher deklariert werden. Dies gilt auch für Anwendungen, die vom gesetzlichen Verbot ausgenommen sind. Eine Änderung in der Zusammensetzung eines Produktes (auch wenn aufgrund eines Stoffverbotes durchgeführt) muss mit Kärcher abgestimmt und freigegeben werden. RoHS Die gemäß EU-Richtlinie ROHS ab verbotenen Stoffe (Blei, Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber und die Flammhemmer PBB und PBDE) dürfen nicht verwendet werden. Ab dem gilt bei Kärcher ein absolutes Verbot. Seit dem ist auch der Einsatz des bisher in der RoHS vom Verbot ausgenommenen Flammschutzmittels DecaBDE verboten! Bzgl. ROHS existieren gesetzliche Ausnahmen für Teile und Materialien, die hauptsächlich im gewerblichen Gerätebereich eingesetzt werden. Dennoch soll laut Kärcher-Beschluss die RoHS- Richtlinie auch in diesen Bereichen soweit möglich eingehalten werden. Abweichungen sind möglich, aber müssen unbedingt mit Kärcher abgestimmt werden. REACH Gemäß EU-Verordnung 1907/2006/EG Artikel 33 muss jeder Lieferant eines Erzeugnisses (einschließlich Verpackungen), alle darin vorkommenden SVHC-Stoffe, welche in einer Konzentration größer 0,1% Massenprozent (w/w) enthalten sind, an Kärcher deklarieren. SVHC-Stoffe sind in einer von der EU veröffentlichten Kandidatenliste aufgeführt: Die Kandidatenliste wird durch die EU ständig ergänzt! Wichtige Maßnahmen bei Kärcher In der Produktkonzeption und -entwicklung müssen aktuelle und vor allem kommende Stoffverbote gemäß dieser Kärcher-Norm berücksichtigt werden. Auf Zeichnungen, FTBs und anderen Unterlagen dürfen keine verbotenen Stoffe gefordert werden. Die Einhaltung der KäN ist durch einen entsprechenden Vermerk auf den Zeichnungen zu fordern (seit 2005 automatischer Andruck) Wenn für Stoffe, die zukünftig verboten werden, noch kein Ersatzstoff zur Verfügung steht, muss der bewusste Einsatz dieser Stoffe dokumentiert werden damit die erforderlichen Änderungen innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen. Informationen über mögliche Ersatzstoffe können beim Materiallabor oder bei der Umweltabteilung angefordert werden. Alle diese Maßnahmen müssen auch bei Kaufgeräten beachtet werden.

4 Seite: 4 von 12 Eine Lieferantenfreigabe darf nur erfolgen, wenn der Lieferant die Einhaltung aller Stoffverbote schriftlich bestätigt hat. RoHS Die gemäß EU-Richtlinie ROHS ab verbotenen Stoffe (Blei, Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber und die Flammhemmer PBB und PBDE) dürfen nicht verwendet werden, um spätere, teure Änderungen zu vermeiden. Seit dem ist auch der Einsatz des bisher in der RoHS vom Verbot ausgenommenen Flammschutzmittels DecaBDE verboten! Stoffverbote gemäß ROHS gelten nur für bestimmte Gerätegruppen (siehe KäN Kapitel 3.1). Kärcher hat intern festgelegt, diese Stoffe auch in Produkten zu ersetzen, bei denen es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Deshalb müssen die Stoffverbote gemäß ROHS bei allen Kärcher-Geräten beachtet werden. Abweichungen müssen mit der Umweltabteilung besprochen und in SAP-Teilestamm dokumentiert werden. REACH Informationspflicht Gemäß EU-Verordnung 1907/2006/EG Artikel 33 sind wir verpflichtet unsere Kunden zu informieren, wenn in Kärcher-Produkten besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind. SVHC-Stoffe sind in einer von der EU veröffentlichten Kandidatenliste aufgeführt: Die Kandidatenliste wird durch die EU ständig ergänzt. Diese Stoffe sind soweit möglich zu vermeiden. Nicht zu vermeidende Stoffe sind der Umweltabteilung mitzuteilen. Registrierung - Für bestimmte Stoffe muss eine Registrierung durchgeführt werden. Diese kann mehrere Monate dauern. - Wenn Stoffe wie Chemikalien (z. B. Motorenöl, RM, Batteriesäure - auch als Beipack in Geräten), Metallrohstoffe (z. B. Alubarren) oder Kunststoffmonomere und -polymere aus dem Nicht-EU Raum importiert werden sollen, muss dies rechtzeitig mit der Umweltabteilung besprochen werden. Die Umweltabteilung ist auch über Produkte zu informieren, welche Stoffe freisetzen z. B. Duftstäbchen für Sauger California Proposition 65 (gilt für Geräte die in Kalifornien verkauft werden sollen) Gemäß CP 65 ist auf Batterien ein Warnhinweis anzubringen (siehe KäN ; dies auch für Ersatzbatterien, welche einzelnen versendet werden, beachten). Darüber hinaus muss für Geräte mit Batterie ein Warnhinweis in die BTA aufgenommen werden (siehe KäN ) Des Weiteren muss die BTA für Geräte mit Verbrennungsmotor, Brenner und anderen abgaserzeugenden Produkten einen CP 65 Warnhinweis enthalten. der Warnhinweis muss darauf aufmerksam machen, dass die Abgase und Batterien Chemikalien beinhalten, die laut Forschungsergebnissen des Staates Kalifornien krebserzeugend sind und Geburtsfehler oder Schäden an den Fortpflanzungsorganen verursachen können. für alle Produkte, muss in Rücksprache mit der Umweltabteilung (CPR-E) geprüft werden, ob ein Warnhinweis erforderlich ist

5 Seite: 5 von 12 Tabelle 1: Übersicht über Stoffe in Produkten mit rechtlichen Regelungen Stoff CAS-Nr. B: Beschränkung (In Kärcher-Produkten verboten bzw. Einhaltung von gesetzlich vorgeschrieben Grenzwerten, wenn keine anderen Grenzwerte genannt werden - Ausnahmen möglich) I: Informationspflicht (Kärcher muss informiert werden und wir müssen Kunden informieren; Doku in SAP) Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe: Chloroform (Trichlormethan) 1,2-Dichlorethylen 1,1,2-Trichlorethan 1,1,1,2-Tetrachlorethan 1,1,2,2-Tetrachlorethan Pentachlorethan Vorschrift Deutschland Vorschrift EU und andere B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Aminobiphenyl 1) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab ) 4-Aminobiphenyl, Salze Asbest B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Benzidin 1) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Benzidin, Salze, Derivate 1) Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe, Stoffe der "Kandidatenliste") gemäß Artikel 59 Abs. 1 ndidate_list_table_en.asp I 1907/2006/EG (REACH VO - EU und EWR) Blei und Bleiverbindungen²) B ChemVerbotsV VerpackV BattV AltfahrzeugV 76/769/EWG (ab /66/EC 2000/53/EG (ELV) Schweiz: SR Cadmium und Cadmiumverbindungen 2) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab

6 Seite: 6 von 12 BattV VerpackV AltfahrzeugV Cadmierte Metalloberfläche B ChemVerbotsV 2006/66/EC 2000/53/EG (ELV) Österreich: ChemVerbotsV 2003 Dänemark: 17/12/1997 Niederlande: CadmiumVO 1999 Schweiz: SR Polen: Ordinance Schweden: KIFS 1998:8 76/769/EWG (ab AltfahrzeugV Chromatierte Metalloberfläche mit B BattV Chrom(VI)-Verbindungen AlfahrzeugV Chrom(VI)-Verbindung B VerpackV AltfahrzeugV 2000/53/EG (ELV) 2006/66/EC 2000/53/EG (ELV) 2000/53/EG (ELV) Dimethylfumarat B 2009/251/EG (Verbot ab ) Florierte Treibhausgase: Perfluorierter Kohlenwasserstoff (1-6 C) Teilfluorierter Kohlenwasserstoff (1-6 C) Schwefelhexafluorid B, I 842/2006/EG Österreich: Ordinance 447/2002 Ordinance 139/2007 Dänemark: 522/2002 Polyhalogenierte Dibenzo-pdioxine und Dibenzofurane B ChemVerbotsV Holz behandelt mit: Arsen-Verbindungen Formaldehyd Pentachlorphenol, Salze und Ester Teeröl B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Arsen Dänemark: BEK 613 ( ) Polen: Ordinance of Schweiz: SR /769/EWG (ab Österreich: Formaldehydverordnung Keramikfasern (krebserzeugend, 5) B ChemVerbotsV Kategorie 2) 2-Naphthylamin 1) B ChemVerbotsV 2-Naphthylamin, Salze 1) 4-Nitrobiphenyl 1) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat B

7 Seite: 7 von 12 Ozonschichtschädigende Stoffe (ODS): vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) (1-3 C Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) (1-3 C) teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (1-3 C) Halon 1211 Halon 1301 Halon 2402 Tetrachlormethan 1,1,1-Trichlorethan Methylbromid Bromchlormethan (Halon 1011) Perfluoroctansulfonate (PFOS), Säure, Metallsalze, Halogenide, Amide und Derivate einschließlich Polymere 6) B ChemOzon SchichtV 2037/2000/EC USA: Clean Air Act B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Norwegen: Regulation No. 922 ( ) Pestizide 4) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab PBB Polybromierte Biphenyle Hexabrombiphenyl PBDE Polybromierte Diphenylether Pentabromdiphenylether Octabromdiphenylether Decabromdiphenylether B ChemVerbotsV 850/ /769/EWG (ab /2004 Polychlorierte Biphenyle (PCB) Polychlorierte Terphenyle (PCT) Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) 3) Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121, Ugilec 21) Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) DecaBDE: Schweden: Ordinance 1998:944 Schweiz: SR B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab /2004 Norwegen: No.922 ( Quecksilber und Quecksilberverbindungen B BattV VerpackV AltfahrzeugV 2006/66/EC 2000/53/EG (ELV) Schweiz: SR Dänemark:

8 Seite: 8 von 12 Statutory Order No. 627 ( ) Polen: Ordinance of Aromatische Amine 7) B ChemVerbotsV 89/769/EWG Azofarbstoffe 7) B BedarfsgegV 76/769/EWG (ab Benzol 7 ) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab Pentachlorphenol (PCP) und - verbindungen 7) B ChemVerbotsV 91/173 94/783/ 96/211/EWG Phthalate 7) Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) B, I Dibutylphthalat (DBP) B, I Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP) B, I Di-n-pentylphthalat (DnPP) B, I Diisopentylphthalat (DIPP B, I Benzylbutylphthalat (BBP) B, I n-pentyl-isopentylphthalat (Index) B, I Diisobutylphthalat (DIBP) B, I Polyzyklische aromatische 7) 10) Kohlenwasserstoffe (PAK) Kategorie 1: Materialien, die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, oder Materialien von Spielzeug für Kinder < 36 Monaten mit bestimmungsgemäßem Hautkontakt Benzo[a]pyren (BaP) Summe 16 PAK (EPA) 8) nicht nachweisbar (<0,2 mg/kg) 9) nicht nachweisbar (<0,2 mg/kg) 9) Kategorie 2: Materialien, die nicht in Kat. 1 fallen, mit vorhersehbarem Hautkontakt länger als 30 s (längerfristigem Hautkontakt) Durch Kärcher. ab verboten bzw. Einhaltung des genannten Grenzwertes (Ausnahmen durch Kärcher möglich) Einzuhaltende Höchstwerte für PAK in Materialien von Erzeugnissen für den Endverbraucher gem. Empfehlung der Experten- Diskussion in Berlin, Das Analyseverfahren sollte die Bestimmung von Gehalten bis hinab zu 0,1 mg/kg ermöglichen. Durch Kärcher. ab verboten bzw. Einhaltung des genannten Grenzwertes (Ausnahmen durch Kärcher möglich) 76/769/EWG REACH TÜV Produkt und Umwelt Information 02/2008 für PAK Benzo[a]pyren (BaP) Summe 16 PAK (EPA) 8) 1mg/kg 10 mg/kg Kategorie 3: Materialien, die nicht in

9 Seite: 9 von 12 Benzo[a]pyren (BaP) Summe 16 PAK (EPA) 8) Kat. 1 oder 2 fallen, mit vorhersehbarem Hautkontakt bis zu 30 s (kurzfristiger Hautkontakt) 20 mg/kg 200 mg/kg Vinylchlorid als Restmonomer 7) B BedarfsgegV 90/128/EWG Zinnorganische Verbindungen 7) B ChemVerbotsV 76/769/EWG (ab /677/EWG 2002/62/EG (Quellen: ZVEI, Umweltinfo Stand 05/2008, CECED, Restricted Substance List Review Stand 06/2008 und TÜV Produkt und Umwelt Information 02/2008 für PAK) 1) Diese Stoffe waren in der Regel nur Zwischenprodukte in der chemischen Industrie. 2) Nicht explizit in den zitierten Vorschriften genannt. 3) ELINCS-Nr ) Es handelt sich um folgende Pestizide: Acephat, Aldicarb, Aldrin, Amitraz, Atrazin, Binapacryl, Captafol, Chlordane, Chlordecone, Chlordimeform, Chlorfenapyr, Chlorobenzilat, Chlozolinate, DDT, 1,2-Dibromethan (EDB), Dicofol, Dieldrin, Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Salze, Dinoseb und seine Salze und Ester, Dinoterb, Endosulfan, Endrin, Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan), Ethylenoxid, Fenthion, Fentinacetat, Fentinhydroxid, Fluoracetamid, HCH, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Lindan, Quecksilber-Verbindungen, Methamidophos, Methylparathion, Mirex, Mischung von Benomyl, Carbofuran und Thiram, Monocrotophos, Nitrofen, Parathion, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, Phosphamidon, Pyrazophos, Quintozene, Simazine, 2,4,5-T und seine Salze und Ester, Tecnazene, Toxaphen, Triorganische Zinn-Verbindungen. Diese Pestizide werden in der Regel in Produkten der Elektrotechnik nicht eingesetzt. 5) Index-Nr ) Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Massen- % oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Darf nicht in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Verkehr gebracht werden, wenn die PFOS Massenkonzentration 0,1 % oder mehr beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen mit einem PFOS-Anteil von 1¼ g/m2 oder mehr des beschichteten Materials. 7) Diese Stoffe sind abweichend von der ZVEI, Umweltinfo Stand 05/2008 ergänzend durch Kärcher verboten. 8) Detaillierte Liste mit Angabe der genauen Stoffe ist auf Anfrage erhältlich in der Umweltabteilung 9) werden die Höchstwerte der Kategorie 1 überschritten, die Höchstwerte der Kategorie 2 aber noch eingehalten, kann der Nachweis der Eignung für den Kontakt mit Lebensmitteln oder der Mundschleimhaut durch eine zusätzliche spezifische Migrationsprüfung der PAK-Komponenten entsprechend DIN EN 1186ff und 64 LFGB nachgewiesen werden. Die Ergebnisse der Migration sind nach lebensmittelrechtlichen Maßstäben zu bewerten. 10) Die Vorschriften hinsichtlich des PAK-Gehalts gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an den PAK-Gehalt vorgesehen sind. Dies gilt nur für das Material oder Bauteil bzw. die Baugruppe und nicht für das gesamte Produkt. Materialien und Teile des Produkts, die von anderen Rechtsvorschriften nicht erfasst werden, sind im Rahmen des GS-Zeichen-Zuerkennungsverfahrens entsprechend den Vorgaben des PAK-Dokuments zu bewerten. Beispiel: Wasserführende Teile eines Gerätes, die in Kontakt mit Lebensmitteln (z. B. Wasser, etc.) stehen, unterliegen der Rechtsvorschrift LFGB und sind somit von der Anwendung des PAK-Dokuments ausgenommen. Griffflächen eines Gerätes müssen jedoch weiterhin nach den Anforderungen des PAK-Dokuments bewertet werden. Des Weiteren können Stoffverbote und Beschränkungen für nicht elektrische- und elektronische Materialien bestehen z. B. Reifen, Trinkwasser, Lebensmittel. Diese Vorschriften sind zu beachten und einzuhalten.

10 Seite: 10 von 12 Tabelle 2: Grenzwerte von Schwermetallen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen Stoffe Grenzwert B: Beschränkung (In Kärcher-Produkten verboten - Ausnahmen möglich) I: Informationspflicht (Kärcher muss informiert werden und wir müssen Kunden informieren; Doku in SAP) Deutschland EU und andere Blei Cadmium Quecksilber Chrom VI Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe, Stoffe der "Kandidatenliste") gemäß Artikel 59 Abs. 1 _data/candidate_list_table_ en.asp 100 ppm Quelle: CECED, Restricted Substance List Review Stand 06/2008 B: Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Grenzwert nicht überschreitet. I: Alle SVHC-Stoffe größer 0,1 Massenprozent (w/w) müssen möglichst vermieden und Kärcher informiert werden. VerpackV 94/62/EG REACH VO 1907/2006/EG 4. Vermeidungsstoffe In Tabelle 3 sind Stoffe aufgeführt, deren Inverkehrbringen in Produkten nicht oder noch nicht verboten ist, deren Anwendung jedoch, wenn möglich, vermieden oder zumindest vermindert werden soll. Die Stoffe können zu Risiken bei der Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Produkten führen. Wichtige Maßnahmen bei Lieferanten Lieferanten sind dazu verpflichtet, diese Stoffe zu vermeiden. Wenn die in Tabelle 3 aufgeführten Stoffe nicht vermieden werden können, sind diese an Kärcher zu melden! Wichtige Maßnahmen bei Kärcher Kärcher bemüht sich in Zusammenarbeit mit Lieferanten für zu vermeidende Stoffe zukünftig deren Ersatz anzustreben.

11 Seite: 11 von 12 Tabelle 3: Liste der zu vermeidenden Stoffe Stoffe Antimon und verbindungen Aromatische Amine Aromatische Kohlenwasserstoffe Arsen und verbindungen Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe, Stoffe der "Kandidatenliste") gemäß Artikel 59 Abs. 1 date_list_table_en.asp Phthalate siehe zusätzlich verbotene Stoffe Tabelle 1 Benzotriazol und Derivate Beryllium und -verbindungen Cyanide Glykoletheracetate Künstliche Mineralfasern Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat Phenol und -verbindungen Phosphorsäuretributylester Phthalate DINP DIDP, DNOP Anwendungsgebiet z.b. in Weichloten, Lagermetallen, Kunststoffen und als Synergist für Flammschutzmittel (Antimontrioxid) z.b. als Alterungsschutzmittel für Öle und Schmierstoffe z.b. in Ölen und Schmierstoffen z.b. in Blei- und Kupfer-Legierungen, LED's z.b. in Ölen und Schmierstoffen z.b. in Kontakt- und Federwerkstoffen, Beilagscheiben z.b. in Elektrolytkondensatoren z.b. in Lösemitteln und Lacken z. B. zur thermischen Isolation z.b. in Textilien z.b. als Alterungsschutzmittel für Öle und Schmierstoffe z.b. in Ölen und Schmierstoffen z.b. als Weichmacher in Kunststoffen Sind bereits in Kinderspielzeug, welches in den Mund genommen werden kann, verboten. Polyvenylchlorid (PVC) z.b. als Kunststoffe Schwermetallverbindungen z.b. in Ölen und Schmierstoffen Selen und -verbindungen z.b. in Kunststoffen, fotoelektrische Beschichtungen, Dioden und Gleichrichtern Sulfonate z.b. in Ölen und Schmierstoffen Thoriumoxid z.b. als Zusatz zu Elektrodenmaterial Quellen: ZVEI, Umweltinfo Stand 05/2008, CECED, Restricted Substance List Review Stand 06/ Änderungsindex An folgenden Stellen dieser Kärcher-Norm sind wesentliche Änderungen gegenüber der letzten Version Dezember 2003 vorgenommen worden: Normative Verweise ergänzt Neu: wichtige Maßnahmen für Kärcher intern und für Lieferanten Vermeidungsliste: Blei, Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber und PBDE sind nicht mehr in der Vermeidungsliste, sondern nur in der Verbotsliste aufgeführt PAK-Grenzwerte wurden hinzugefügt

12 Seite: 12 von 12 An folgenden Stellen dieser Kärcher-Norm sind wesentliche Änderungen gegenüber der letzten Version Oktober 2005 vorgenommen worden: Normative Verweise wurden entfernt Neu: Verwendete Abkürzungen Unter Punkt 3 Verbotene und zu deklarierende Stoffe, wird neben den in Tabelle 1 aufgeführten gesetzlichen Regelungen auf weitere gültige bzw. angekündigte Gesetze verwiesen Die unter Punkt 3 dargestellten wichtigen Maßnahmen bei Lieferanten und Kärcher wurden um REACH und CP 65 ergänzt Tabelle 1 wurde entsprechend der Umweltinfo vom ZVEI Stand 05/2008 übernommen und um Angaben der CECED Restricted Substance List Review Stand 06/2008 und TÜV Produkt und Umwelt Information 02/2008 für PAK ergänzt bzw. aktualisiert. Tabelle 2 wurde um SVHC-Stoffe ergänzt Tabelle 3 wurde um SVHC-Stoffe und die Auflistung der Phthalate ergänzt. An folgenden Stellen dieser Kärcher-Norm sind wesentliche Änderungen gegenüber der letzten Version April 2009 vorgenommen worden: Tabelle 1 wurde um gesetzliches Verbot von Dimethylfumarat (DMF) und Kärcher-Verbot von bestimmten Phthalaten ergänzt.

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