Anforderungen an Bodenbela ge

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1 Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen Anforderungen an Bodenbela ge natureplus e.v, Überblick Überblick... 1 Allgemeine Anforderungen an alle Bodenbeläge... 1 Anforderungen an textile Bodenbeläge Anforderungen an elastische Bodenbeläge Anforderungen an Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Anforderungen an Laminatböden Allgemeine Anforderungen an alle Bodenbeläge Quellen: Gemeinschaft umweltverträglicher Teppichböden (GuT) Prüfverfahren. Stand Februar 2013 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0000 Basiskriterien. Mai 2011, 1. Jan 2011 RAL-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge, Februar 2011 RAL-UZ 128 Emissionsarme textile Bodenbeläge, Juli 2011 Ausschluss von verbotenen Stoffen und CMR-Stoffen der Kategorie 1 Bodenbeläge und deren Beschichtungen dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Verbotene Stoffe nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), nach RL 67/548/EWG oder nach nationalem Recht (z.b. GefStoffVO, TRGS 905); Stoffe, welche nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in karzinogen Kat. 1A und 1B, mutagen Kat. 1A und 1B oder reproduktionstoxisch Kat. 1A und 1B eingestuft sind; Stoffe, welche nach RL 67/548/EWG in krebserzeugend Kategorie K1 oder K2, erbgutverändernd Kategorie M1 oder M2 oder reproduktionstoxisch Kategorie R1 oder R2 eingestuft sind; Stoffe, welche nach TRGS 905 in krebserzeugend K1 und K2, erbgutverändernd M1 und M2, fortpflanzungsgefährdend R F 1 und R F 2 oder fruchtschädigend R E 1 und R E 2 eingestuft sind; 1

2 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin Blauer Engel (RAL-UZ 120) Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus-qualitätszeichen Hintergrundinfo: H- bzw. R-Sätze zu den CMR-Stoffen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/Karzinogenität Kat. 1A, 1B: H350, H350i Kat K1, K2: R45, R49 Erbgutverändernd/Keimzellmutagenität Kat. 1A, 1B: H340 Kat. M1, M2: R46 Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 1A, 1B: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df Kat. R1, R2: R60, R61, R60/61, R60/63, R61/62 Ausschluss von besonders besorgniserregenden Stoffen Bodenbeläge und deren Beschichtungen dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste ) aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsstellung. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin Blauer Engel (RAL-UZ 120) Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus-qualitätszeichen GuT-Siegel 2

3 Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP- Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Bodenbelägen (inkl. Beschichtungen) zu max. 1 Masse-% enthalten sein: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/ Karzinogenität Erbgutverändernd/ Keimzellmutagenität Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 2: H351 Kat. 2: H341 Kat. 2: H361f, H361d, H361fd Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation:H362 Kat K3: R40 Kat M3: R68 Kat. R3: R62, R63 Zusatz Laktation: R64 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin natureplus-qualitätszeichen Ausschluss von giftigen Einsatzstoffen Bodenbeläge und deren Beschichtungen dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, welche gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden H. bzw. R-Sätzen eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen: Wortlaut CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Lebensgefahr beim Verschlucken H300 R28 Giftig bei Verschlucken H301 R25 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein H304 R65 Lebensgefahr bei Hautkontakt H310 R27 Giftig bei Hautkontakt H311 R24 Lebensgefahr bei Einatmen H330 R26 Giftig bei Einatmen H331 R23 Schädigt die Organe H370 R39/23/24/25/26/27/28 Schädigt die Organe H372 R48/25/24/23 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin 3

4 Blauer Engel (RAL-UZ 120) Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus-qualitätszeichen Ausschluss von halogenorganischen Stoffen Bodenbeläge und deren Beschichtungen dürfen keine halogenorganischen Verbindungen als Einsatzstoff enthalten. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin Blauer Engel (RAL-UZ 120) Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus-qualitätszeichen Ausschluss von giftigen Metallen und Metallverbindungen Bodenbeläge und deren Beschichtungen dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten Arsen und Verbindungen Blei und Verbindungen Cadmium und Verbindungen Quecksilber und Verbindungen Zinnorganische Verbindungen Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin natureplus-qualitätszeichen Grenzwert für umweltgefährdende Einsatzstoffe Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. EG- Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) dürfen in Bodenbelägen (inkl. Beschichtungen) nur bis zu den angegebenen Masseprozenten enthalten sein: RL 67/548/EWG (Anhang VI) CLP-Verordnung 1272/2008 Masse- % umweltgefährlich; R50 Sehr giftig für Akut gewässergefährdend Kategorie 1; 1 4

5 Wasserorganismen H400 umweltgefährlich; R50/53 Sehr giftig für Akut gewässergefährdend Kategorie 1; 1 Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Chronisch gewässergefährdend Kategorie 1; H400, H410 umweltgefährlich; R51/53 Giftig für Chronisch gewässergefährdend 1 Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Kategorie 2; H411 Ozonschicht schädigend EU H059 Gefährlich für die Ozonschicht R59 0 Die Zugabe folgender namentlich benannte Einsatzstoffe ist nicht erlaubt: Stoffe mit Wassergefährdungsklasse WGK 3 Gemäß CITI bzw. OECD persistente, akkumulierende (log Pow > 3) Substanzen mit LC50 10 mg/l POP (Persistent Organic Pollutants): Aldrin, Dieldrin, DDT, Endrin, Heptachlor, Chlordan, HCB, Mirex, Toxaphen, PCB, Dioxine und Furane Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin Blauer Engel (RAL-UZ 120) natureplus-qualitätszeichen Deklaration von synthetischen Nanomaterialien Synthetische Nanomaterialien in einem Größenbereich von nm in Anlehnung an die vorläufige Definition von DIN-CEN-ISO TS 27687müssen gegenüber dem Auftraggeber deklariert werden. Deklaration des Herstellers bzw. der Herstellerin natureplus-qualitätszeichen Verwendung sensibilisierender Einsatzstoffe Bei Verwendung sensibilisierender Einsatzstoffe gem. MAK IV / TRGS 907 / BgVV-Liste Kat. A und B muss gegenüber den Auftraggeber ein Hinweis erfolgen, wo hierzu nähere Informationen zu erhalten sind (z.b. in der Produktinformation / Technischem Merkblatt). Deklaration des Herstellers bzw. der Herstellerin 5

6 natureplus-qualitätszeichen Sozialverträgliche Herstellung der Produkte und Vorprodukte Die Produktion und die Fertigung der Vorprodukte sollen sozialverträglich sein. Der Hersteller weist in einer Herstellererklärung die Einhaltung der Mindeststandards nach ILO bei der Produktion und der Fertigung der Vorprodukte nach. natureplus-qualitätszeichen Hintergrundinformation: In acht Zusammenkünften der ILO (ILO 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182) wurden fundamentale Prinzipien und Arbeitsrechte definiert, deren Einhaltung garantiert werden muss: die betriebliche Organisationsfreiheit und die Anerkennung kollektiver Verhandlungen, die Verhinderung jeder Form von Zwangsarbeit oder erzwungener Tätigkeit, die effektive Ächtung von Kinderarbeit und die Verhinderung von Diskriminierung in Bezug auf Arbeit und Beschäftigung. Einschränkende Formulierung: Sozialverträgliche Herstellung der Produkte und Vorprodukte Handgefertigte Teppiche müssen gemäß der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Verbot ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt sein. Bei Produkten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika legt der Antragsteller ein Zertifikat oder einen Vertrag vor, aus dem hervorgeht, dass die Produkte das Rugmark-Siegel oder das Label STEP tragen dürfen. Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus-qualitätszeichen Halogen- und weichmacherfreie Verpackung des Produkts Verpackungskunststoffe müssen halogen- und weichmacherfrei sein. Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin natureplus-qualitätszeichen 6

7 Österreichisches Umweltzeichen: Halogenfreiheit Emissionsarme Verlegewerkstoffe Es sind Verlegewerkstoffe einzusetzen, die folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten in der Prüfkammer erfüllen: Parameter Max. Prüfkammerkonzentration µg/m³ nach 3 Tagen µg/m³ nach 28 Tagen TVOC TSVOC 50 Summe TVOC + TSVOC + TVVOC 150 Krebserzeug. Stoffe (Kat K1 und K2) - Einzelwert 1 Krebserzeug. Stoffe (Kat K1 und K2) - Summe 10 Formaldehyd 50 Acetaldehyd 50 Prüfgutachten über Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11; Prüfgutachten entsprechend den Ausführungsbestimmungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV). Die Prüfzertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein. Produkte, die mit einem der folgenden Prüfzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Blauer Engel (RAL-UZ 113) EMICODE EC1 oder EMICODE EC1 PLUS gemäß Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV) natureplus Qualitätszeichen (RL 0901) Ausschluss einer Behandlung mit Bioziden Es darf keine Behandlung der Bodenbeläge mit Bioziden (z. B. Triclosan) vorgenommen werden. natureplus Qualitätszeichen (RL 1201 und RL 1204) Blauer Engel (RAL-UZ 120) Anforderungen an Reinigungs- und Pflegemittel Der Bieter stellt Empfehlungen für emissions- und schadstoffarme Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung. Insbesondere sollen diese Mittel folgende Stoffe nicht enthalten: - Aromatische Kohlenwasserstoffe 7

8 - Tenside: o Quartäre Ammoniumtenside o Alkyl- und Arylphenolethoxylate (APEO) o Tenside, die als R50/53 eingestuft sind o Tenside, für die eine Ausnahmegenehmigung nach dem Artikel 4 der Detergenzienverordnung (EG) 648/2004 erforderlich ist - Konservierungsstoffe o Formaldehyd und -abspalter, o quartäre Ammoniumverbindungen, o halogenierte org. Verbindungen (Ausnahme: Chlorisothiazolinonbis 15 ppm erlaubt), o Biguanide - Duftstoffe o Paradichlorbenzol, o Nitromoschusverbindungen und o polycyclische Moschusverbindungen - Halogenierte Kohlenwasserstoffe - Fettamine Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin Unproblematische Entsorgung des Produkts Das Produkt darf nicht als gefährlicher Abfall eingestuft sein und muss entweder auf Deponien gefahrlos abgelagert oder zur Energiegewinnung verbrannt werden können. Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin natureplus-qualitätszeichen Energieeffiziente Produktion Die Produkte sollen energieeffizient produziert werden. Ökobilanzen bilden einen Teil der ökologischen Belastungen (v.a. Energieeffizienz) ab. Um eine energieeffiziente Produktion nachzuweisen, muss eine Ökobilanz der Herstellung (cradle-to-gate LCA) gemäß ISO 14040/44 bzw. EN vorgelegt werden. Sie soll mindestens die Energie- und Treibhausgasbilanz enthalten. natureplus-qualitätszeichen 8

9 Geruchsarme Bodenbeläge Bodenbeläge müssen geruchsarm sein. Nachweise (alternativ): Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des ÖTI Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH: Geruchsnote Intensität des Geruchs max. 3 (kein produktfremder Geruch). Prüfgutachten gemäß natureplus-ausführungsbestimmungen: Geruchsnote max. 3. Prüfgutachten gemäß GuT-Ausführungsbestimmungen: Geruchsnote max. 3. Prüfgutachten gemäß DIN ISO und Beurteilung der Messergebnisse gemäß UBA Texte 35/2011 (RAL-UZ 176, Geruchsprüfung) Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Blauer Engel (RAL-UZ 120) natureplus Qualitätszeichen (RL 1201 und RL 1204) Hintergrundinfo: Derzeit findet eine Kalibrierungsphase zur ISO : Innenraumluftverunreinigungen - Teil 28: Bestimmung der Geruchsstoffemissionen aus Bauprodukten mit einer Emissionsprüfkammer statt, die bis 2014 abgeschlossen sein soll. Nach einer zweijährigen Erprobungsphase soll entschieden werden, ob dieser neue Test Aufnahme in das AgBB- Schema findet. Geruchsprüfungen: Geruchsprüfung nach GUT (Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden e.v.) Eine runde Probe von 144 cm² wird während mindestens 15 Stunden in einem luftdicht geschlossenen Exsikkator (Rauminhalt ca. 2 l) bei 37 C und 50% relativer Luftfeuchtigkeit aufbewahrt. Die Luftfeuchtigkeit wird dabei mittels einer gesättigten Magnesiumnitrat-Lösung (ca. 100 ml) eingestellt. Unter diesen Bedingungen beurteilen mindestens 5 (bevorzugt 7) Prüfpersonen durch kurzes Öffnen des Exsikkators die Intensität des wahrgenommenen Geruchs. Die Intensität des Geruchs wird anhand einer Notenskala von 1 (keine Geruchsbildung) bis 5 (sehr starke Geruchsbildung) benotet. Nachdem eine Prüfperson ein Urteil abgegeben hat, ist der Exsikkator wieder zu verschließen und für mindestens weitere 30 min. unter den vorgenannten Bedingungen aufzubewahren. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Mittelwert der vergebenen Noten höchstens die Note 3 ergibt. Geruchsprüfung nach natureplus: Zu prüfende Produkte Prüfgefäß Temperatur (1) Bauprodukte, Innenausstattungsmaterialien ca. 2 bis 3 Liter - Exsikkator 23 C (andere Temperaturen sind in begründeten Fäl len möglich) 9

10 Rel. Feuchte Probenvorbereitung (Herstellung des Prüflings) Probengröße Wirksame Probenfläche Probenträger Exsikkator-Beladung Probenahme Probenahmezeitpunkt (2) Anzahl Probanden Exsikkator - Bedienung Bewertung Geruchsintensität Geruchsart Endnote 50 % (einzustellen mit 100 ml gesättigter Magnesiumnitrat-Lsg.) Exsikkator-Beladung entspr. Prüfkammerbeladung (siehe jew. entspr. Ausführungsbestimmung Prüfkammer) Anm.: Bei Materialien, die nicht für Prüfkammer-Emissionsmessungen vorgesehen sind, ist die Probengröße individuell festzulegen entsprechend Prüfkammerbeladung Glasplatte, Porzellanschale, Exsikkator-Einsatz sofort nach Herstellung des Prüflings 24 h nach Exsikkatorbeladung (andere Probenahmezeiten sind in begründeten Fällen möglich) mind. 4 Personen; bei Abweichung um 2 Noten mind. 5 Personen Zur Geruchsprobe Exsikkatorstopfen öffnen und nach jeder Prüfung wieder verschließen; zwischen den einzelnen Geruchsprüfungen den Exsikkator 5 min verschlossen halten 1 = nicht wahrnehmbar 2 = wahrnehmbar, nicht störend 3 = deutlich wahrnehmbar, aber noch nicht störend; 4 = störend 5 = stark störend 6 = unerträglich Anm.: Halbe Zwischennoten sind möglich Beschreiben Mittelwert der Bewertungsnoten der einzelnen Probanden Geruchsprüfung nach ÖTI Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten aus dem Innenraum mittels Geruchsgefäßen nach ONR Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten und Luftproben aus dem Innenraum Anforderungen für Prüfungen im Labor, 7.4. Bewertung gemäß Tab 3 Intensität des Geruches : Note Beschreibung der Intensität 0 geruchlos 1,00 Sehr schwacher Geruch 1,25 1,50 1,75 2,00 Schwacher Geruch 2,25 2,50 2,75 3,00 Mittlerer Geruch 3,25 3,50 3,75 4,00 Starker Geruch 4,25 4,50 10

11 4,75 5,00 Sehr starker Geruch 11

12 Anforderungen an textile Bodenbeläge Quellen: Gemeinschaft umweltverträglicher Teppichböden (GuT) Prüfverfahren. Stand Februar 2013 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 1400 Textile Bodenbeläge, September 2010 Öko-Tex Standard 100, Edition 04/2013, 1. Jan 2011 RAL-UZ 128 Emissionsarme textile Bodenbeläge, Juli 2011 Die UBA-Ausschreibungsempfehlungen für textile Bodenbeläge wurden im Dez ebenfalls gesichtet. Sie beruhen auf den Vergaberichtlinien des RAL-UZ 128. Geltungsbereich Die vorliegenden Anforderungen gelten für textile Bodenbeläge, die zur Verwendung im Innenbereich bestimmt sind. Sie gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Anforderungen für alle Bodenbeläge. Textile Bodenbeläge aus Naturfaser (Tierhaare und/oder Pflanzenfaser) Wenn textile Bodenbeläge aus nachwachsenden Rohstoffen zum Einsatz kommen, dann sollen sie mindestens zu 95 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. Für die Verklebung der Schichten darf nur Naturlatex eingesetzt werden. Für die Polschicht dürfen nur Naturfasern verwendet werden. natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Zusatzkriterium: Mindestanteil an Recyclingmaterialien Die Grundschicht von Nadelvlies-Bodenbelägen mit synthetischer Nutzschicht soll mindestens 30 Masse-% Recyclingfasern enthalten. Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln Textile Bodenbeläge dürfen keine synthetisch-organischen und/oder halogenierten Flammschutzmittel und keine Antimonoxide als Einsatzstoffe enthalten. 12

13 Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Ausschluss von weichmachenden Phthalaten Weichmachende Substanzen aus der Klasse der Phthalate dürfen bei der Herstellung der Bodenbeläge nicht eingesetzt werden. Im Falle eines Nachweises mittels Materialanalyse darf die Verunreinigungen mit Phthalaten nicht mehr als 0,1 Masse-% im Bodenbelag betragen. Blauer Engel (RAL-UZ 128) natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Das GuT-Siegel schließt die Verwendung folgender Phthalate aus: Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Di-iso-butylphthalat (DIBP). Ausschluss von problematischen Azofarbstoffen Es dürfen keine Azofarbstoffe, die gemäß Richtlinie 2002/61/EG krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, eingesetzt werden. Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Hintergrundinformation: Richtlinie 2002/61/EG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) Ausschluss von sensibilisierenden Farbstoffen Als potenziell sensibilisierend eingestufte Dispersionsfarbstoffe gemäß Richtlinie 2002/371/EG (EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse) und Öko-Tex-Standard

14 (Allgemeine und spezielle Bedingungen für die Vergabe der Berechtigung zur Öko-Tex- Standard-100-Kennzeichnung) dürfen nicht eingesetzt werden. Im Falle eines Nachweises mittels Materialanalyse mit HPLC/DAD darf die Verunreinigung mit den betreffenden Farbstoffen nicht mehr als 30 mg/kg betragen. Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Öko-Tex-Standard 100 Beschränkung von Pyrethroiden Wollfasern dürfen zum Schutz vor Motten- und Teppichkäferbefall nur mit Permethrin ausgerüstet werden. Andere Substanzen, hierzu gehören ausdrücklich auch andere Pyrethroide, sind für die Ausrüstung nicht zugelassen. GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) schließt generell den Einsatz von Mottenschutzmitteln aus Beschränkung von bioziden Schutzmitteln Bei der Verwendung von Permethrin als Motten- und Käferschutz bei Textilien aus Wolle und sonstigen tierischen Fasern sind Konzentrationen zulässig zwischen 75 und 150 mg/kg. Nicht zulässig sind geringere Konzentrationen, weil sie nicht wirksam sind und deshalb als Kontamination anzusehen sind. Höhere Konzentrationen sind ebenfalls nicht zulässig. Nicht zulässig ist das Verfahren der Sprühapplikation. In die Verbraucherinformation ist folgender Satz aufzunehmen: Bei sachgerechter Ausrüstung: Produkt enthält Permethrin zum Schutz gegen Wollschädlinge. Ohne Ausrüstung: Nicht gegen Wollschädlinge geschützt. In diesem Fall muss die Konzentration an Permethrin < 3,0 mg/kg tierische Faser betragen. Mikrobistatische, mikrobizide oder fungizide Ausrüstungen in den verwendeten Textilien sind nicht zulässig. 14

15 Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) schließt generell den Einsatz von Mottenschutzmitteln aus. Ausschluss von schwermetallhaltige Farbstoffe Der textile Bodenbelag darf keine schwermetallhaltigen Farbstoffe enthalten. Bestimmung mittels angeführter Methode: Metall Analysemethode Cd DIN E19 bzw. DIN E29 Hg EN 1483 bzw. DIN E29 Pb DIN E6 bzw. DIN E29 Cr VI in Anlehnung an DIN und vergleichbare Methoden Der Gesamtgehalt an toxischen Schwermetallen (Cd, Hg, Pb, Cr VI) in textilen Bodenbelägen darf 150 mg/kg nicht überschreiten. Prüfgutachten gemäß den in der Tabelle angeführten Normen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 56) Beschränkung des Pestizideinsatzes Textile Bodenbeläge, bei denen Naturfasern verwendet werden, müssen - die Anforderungen des Öko-Tex Standard 100 Produktklasse II oder - die Anforderungen der Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden e. V. (GuT) oder - die Anforderungen der natureplus-vergaberichtlinie RL 1400 bezüglich Beschränkung des Pestizideinsatzes und -gehalts erfüllen. Prüfgutachten gemäß oben stehender Anforderungen. Blauer Engel (RAL-UZ 128) 15

16 GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 56) Öko-Tex Standard 100 Beschränkung der Formaldehyd- und Aldehyd-Emissionen von textilen Bodenbelägen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,02 ppm Formaldehyd 0,02 ppm andere Aldehyde Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 56) für Formaldehyd Beschränkung der VOC-Emissionen für textile Bodenbeläge aus synthetischen Materialien Die angeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: 100 µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) 30 µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe 1 µg/m 3 N-Nitrosamine bei textilen Bodenbelägen mit einem Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR) 50 µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel Österreichisches Umweltzeichen (UZ 56) für Formaldehyd 16

17 Beschränkung der VOC-Emissionen für textile Bodenbeläge aus Naturfasern Die angeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: 300 µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) 100 µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe 1 µg/m 3 N-Nitrosamine bei textilen Bodenbelägen mit einem Schaumrücken aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR) 100 µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 128) GuT-Siegel natureplus Qualitätszeichen (RL 1400) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 56) für Formaldehyd Begrenzung der elektrostatischen Aufladung Die Bodenbeläge müssen antistatisch sein. Prüfgutachten über die elektrostatische Aufladung gemessen nach ÖNORM EN 1815 bzw. ÖVE/ÖNORM EN IEC : Die elektrostatische Aufladung beträgt weniger als 2 kv bei 23 C und 50 % rel. Luftfeucht igkeit (Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.) oder Deklaration als antistatisch nach ÖNORM EN

18 Anforderungen an elastische Bodenbeläge Quellen: natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 1201 Linoleum-Bodenbeläge, September 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 1204 Linoleum-Bodenbeläge auf Trägerplatten, September 2010 RAL-UZ 120 Elastische Fußbodenbeläge, Februar 2011, 1. Jan 2011 Die UBA-Ausschreibungsempfehlungen für elastische Bodenbeläge wurden im Dez ebenfalls gesichtet. Sieberuhen auf den Vergaberichtlinien des RAL-UZ 120. Geltungsbereich Diese Anforderungen gelten für elastische Bodenbeläge, die zur Verwendung im Innenbereich bestimmt sind, im Speziellen für - Kunststoffbeläge - Beläge aus natürlichem und synthetischem Kautschuk - Bodenbeläge aus Linoleum - Bodenbeläge aus Kork - Nutzschicht von elastischen Bodenbelägen auf Trägerplatte (z.b. aus Holzwerkstoff) Sie gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Anforderungen für alle Bodenbeläge. Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln bei Bodenbelägen aus Kunststoff Elastische Bodenbeläge aus Kunststoff dürfen keine synthetisch-organischen und/oder halogenierten Flammschutzmittel und keine Antimonoxide als Einsatzstoffe enthalten. Blauer Engel (RAL-UZ 120) Ausschluss von weichmachenden Phthalaten Weichmachende Substanzen aus der Klasse der Phthalate dürfen bei der Herstellung der Bodenbeläge nicht eingesetzt werden. Im Falle eines Nachweises mittels Materialanalyse darf die Verunreinigungen mit Phthalaten nicht mehr als 0,1 Masse-% im Bodenbelag betragen. Blauer Engel (RAL-UZ 120) 18

19 natureplus Qualitätszeichen (RL 1201 und 1204) Ausschluss von problematischen Azofarbstoffen Es dürfen keine Azofarbstoffe, die gemäß Richtlinie 2002/61/EG krebserzeugende aromatischen Amine abspalten können, eingesetzt werden. Blauer Engel (RAL-UZ 120) natureplus Qualitätszeichen (RL 1201 und RL 1204) Hintergrundinformation: Richtlinie 2002/61/EG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) Mindestanteil an nachwachsenden und mineralischen Rohstoffe Linoleumbeläge müssen zu mindestens 98 % aus nachwachsenden oder mineralischen Rohstoffen bestehen. Nachweis natureplus-qualitätszeichen (RL 1201) Umweltverträglich hergestelltes Titandioxid Verwendetes Titandioxid muss gemäß EU-Richtlinie 92/112/EWG hergestellt sein. Nachweis natureplus-qualitätszeichen (RL 1201) Beschränkung der VOC-Emissionen für elastische Bodenbeläge Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: - 0,05 ppm Formaldehyd µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) 19

20 - 100 µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) - 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK - R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß AgBB-Schema bzw. natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Blauer Engel (RAL-UZ 120) natureplus Qualitätszeichen (RL 1201 und 1204) Begrenzung der elektrostatischen Aufladung Die Bodenbeläge müssen antistatisch sein. Prüfgutachten über die elektrostatische Aufladung gemessen nach ÖNORM EN 1815 bzw. ÖVE/ÖNORM EN IEC : Die elektrostatische Aufladung beträgt weniger als 2 kv bei 23 C und 50 % rel. Luftfeucht igkeit (Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.) oder Deklaration als antistatisch nach ÖNORM EN Zusätzliche Systemanforderungen für Elastischen Bodenbelägen auf Trägerplatte Die Trägerplatte muss die Mindestanforderungen für Holz und Holzwerkstoffe (Kriterien für die ökologische Ausschreibung auf Basis von Umweltzeichen, natureplus e.v., Mai 2013) erfüllen. Zur Verbindung des Trägers mit dem Bodenbelag sind Klebstoffe auf Wasserbasis zu verwenden. Diesen dürfen folgende Stoffe nicht zugesetzt werden: Formaldehydabspalter Glykolether und ester APEOs (Alkylphenolethoxylate) Halogenierte Isothiazolinone Dem Produkt dürfen keine chemisch-synthetischen Flammschutzmittel, keine Biozide und keine halogenorganischen Verbindungen zugesetzt werden. 20

21 Nachweis Nachweise für Trägerplatte entsprechend den Anforderungen in Mindestanforderungen für Holz und Holzwerkstoffe (Kriterien für die ökologische Ausschreibung auf Basis von Umweltzeichen, natureplus e.v., Mai 2013) Nachweis für Klebstoff: Bestätigung des Herstellers bzw. der Herstellerin natureplus-qualitätszeichen (RL 1204) Anforderungen an Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Quellen: natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0200 Holz und Holzwerkstoffe. September 2008 natureplus e.v. Vergaberichtlinie 0209 Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen. März 2009 RAL-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen, Januar 2013, 1. Jan 2011 Die UBA-Ausschreibungsempfehlungen für hölzerne Bodenbeläge wurden im Dez ebenfalls gesichtet. Sie beruhen auf den Vergaberichtlinien des RAL-UZ 38. Geltungsbereich Die nachfolgenden Kriterien enthalten Anforderungen für die Produktgruppe Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen und gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Anforderungen für alle Bodenbeläge. Zu den Bodenbelägen aus Holz und Holzwerkstoffen zählen: Schiffs-, Dielen-, Massivholzböden Parkettstäbe mit Nut und/oder Feder Vollholz-Lamparkettprodukte Vollholzparkett einschl. Parkettblöcke mit einem Verbindungssystem Mosaikparkett ohne und mit Oberflächenbehandlung Mehrschichtparkett gemäß EN Holzwerkstoffe - Furnierte Fußbodenbeläge Laminatböden werden in einem eigenen Kriterienkatalog geregelt. Verbundsysteme von Bodenbelägen aus Holz und Holzwerkstoffen mit anderen Materialien (z.b. Holzbodenbelag mit Trittschalldämmung) werden hier nicht betrachtet. Für Oberflächenbehandlungsmittel, die nach der Verlegung aufgebracht werden, gelten eigene Kriterien. 21

22 Mindestnutzschichtdicke An die Nutzschichtdicke der Produkte werden folgende Anforderungen gestellt: Produktart: Gesamtdicke: Nutzschichtdicke: Massive Holzböden variabel mindestens 35 % der Gesamtdicke Parkette und Mehrschichtparkette < 12 mm Hartholz: mind. 2,5 mm Weichholz mind. 4 mm > 12 mm mind. 4 mm Eine Abweichung von 10 % (nach unten) gegenüber der geforderten Nutzschichtdicke von 4 mm ist zulässig. natureplus-qualitätszeichen (RL 0209) Beschränkung von Klebstoffen Der Klebstoffanteil darf einen Gehalt von 5 Masse-% bezogen auf atro Holz/Holzwerkstoff nicht überschreiten. PUR-/Polyharnstoff-Kleber auf Basis von Isocyanaten dürfen zu maximal 2 Masse-% bezogen auf atro Holz/Holzwerkstoff eingesetzt werden. natureplus-qualitätszeichen (RL 0209) Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln Der Bodenbelag einschließlich Beschichtung darf keine synthetisch-organischen und/oder halogenierten Flammschutzmittel und keine Antimonoxide als Einsatzstoffe enthalten. natureplus-qualitätszeichen (RL 0209) 22

23 Ausschluss von Bioziden Behandlungsmittel bzw. Beschichtungsstoffe, deren biozide Ausrüstung über eine Topfkonservierung hinausgeht (Film- bzw. Objektkonservierung) und die insbesondere Wirkstoffe gegen Holzschädlinge enthalten, sind nicht zulässig. natureplus-qualitätszeichen (RL 0209) Verwendung von Altholz Wird Altholz eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass es sich um schadstofffreies Altholz, wie z.b. Altholz der Kategorie A1 gemäß Altholzverordnung (D) oder Altholz gemäß österreichischer Recyclingholzverordnung (BGBl. II Nr. 160/2012), handelt. A1 = Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner früheren Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde Bestätigung des Herstellers, dass er durch regelmäßige, dokumentierte Rohstoffkontrollen sicherstellt, dass nur schadstofffreies Altholz eingesetzt wird. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0209) Kein Raubbau bei der Holzgewinnung Die Holzgewinnung darf nicht durch Raubbau erfolgen. Dies kann durch folgende Nachweise belegt werden: 1. Der Antragsteller erklärt den Nachweis der Legalität der Holzquellen gemäß EU- Verordnung 995/2010 (Abl. L 295 vom 12. November 2010). 2. Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. 3. PEFC-CoC-( Chain-of-Custody )-Zertifizierung des Rohstofflieferanten sowie des Verarbeitungsbetriebes 23

24 4. Nachweisliche Herkunft aus einjährigen Faserpflanzen, Sekundärrohstoffen und Industrieresthölzern wie beispielsweise Sägerestholz, Spreißeln, Schwarten, Hackschnitzel. 5. Nicht aus einheimischen Wäldern (aus der europäischen Union) stammende Hölzer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie FSC-zertifiziert sind. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0209) Nachhaltige Forstwirtschaft Das verwendete Holz muss mindestens zum Teil aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Nachweis Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. Für alle anderen Hölzer muss der Anteil an nachweislich nachhaltig gewonnenen Hölzern wenigstens dem Anteil der entsprechend zertifizierten Waldfläche mit geeigneten Holzarten in der jeweiligen Region entsprechen, mindestens aber 10 % betragen. Der Nachweis erfolgt durch ein Zertifizierungssystem, das folgenden Anforderungen genügt: Nachhaltige Forstwirtschaft: Die Standards beinhalten Kriterien, deren Einhaltung eine umweltgerechte, sozial verträgliche und wirtschaftlich tragfähige Wald- oder Plantagenbewirtschaftung garantieren. Hierzu gehören u.a. die Erhaltung und Förderung der Biodiversität, der Schutz von Wasserressourcen, Böden und Ökosystemen, sowie die Achtung der Rechte von indigenen Völkern. Unabhängiges Zertifizierungssystem: Die Zertifizierung wird von unabhängigen Dritten (Zertifizierungsstellen) durchgeführt und laufend kontrolliert. Die Zertifizierungsstellen sind bei einem unabhängigen Träger akkreditiert. Lokale Betriebskontrollen: Die Audits erfolgen betriebsbezogen und vor Ort (kann sich auf Einzelbetriebe und regional zusammen bewirtschaftete Gruppenbetriebe beziehen) für die jeweilige Waldbewirtschaftung. Leistungsbezogene Standards: Der Überprüfung liegen messbare, leistungsbezogene (performance based) Standards zugrunde. Geschlossene Produktkette: Alle Unternehmen zwischen dem Forstwirtschaftsbetrieb und dem Produkthersteller werden einer Materialflusskontrolle unterzogen, die garantiert, dass zu jedem Zeitpunkt des Produktionsprozesses der Anteil des zertifizierten Holzes vom gesamten Materialeinsatz zurückverfolgt werden kann. Transparenz und Partizipation: Das Zertifizierungssystem ist transparent und erfordert eine aktive Willenserklärung beteiligter Betriebe. Entscheidungen werden 24

25 von Gremien getroffen, die eine ausgewogene Beteiligung von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsinteressen aufweisen. Internationalität: Das Zertifizierungssystem ist weltweit anwendbar. Folgende Zertifikate erfüllen die Kriterien an Zertifizierungssysteme jedenfalls (CoC chain of custody): FSC pure - CoC FSC-mixed ( %) - CoC FSC mixed credit ( %) - CoC Naturland-Zertifikat Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0209) Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,05 ppm für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,05 ppm Formaldehyd spätestens am 28. Tag Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN natureplus Qualitätszeichen (RL 0209) Zusatzkriterium: Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,03 ppm für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,03 ppm Formaldehyd Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN natureplus Qualitätszeichen (RL 0209) Beschränkung von VOC-Emissionen für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: 25

26 - 300 µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) - 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK - R-Wert 1 Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß Ausführungsbestimmungen gemäß Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 29 (1999) natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. August 2010 Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. natureplus Qualitätszeichen (RL0209) 26

27 Anforderungen an Laminatböden NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; Quellen: Mindestanforderungen für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen, RAL-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen, Januar 2013, 1. Jan 2011 Geltungsbereich Diese Anforderungen gelten für Laminatböden, die zur Verwendung im Innenbereich bestimmt sind. Sie gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Anforderungen für alle Bodenbeläge. Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln Der Bodenbelag einschließlich Beschichtung darf keine synthetisch-organischen und/oder halogenierten Flammschutzmittel und keine Antimonoxide als Einsatzstoffe enthalten. Ausschluss von Holzschutzmitteln Behandlungsmittel bzw. Beschichtungsstoffe, deren biozide Ausrüstung über eine Topfkonservierung hinausgeht (Film- bzw. Objektkonservierung) und die insbesondere Wirkstoffe gegen Holzschädlinge enthalten, sind nicht zulässig. 27

28 Verwendung von Altholz Wird Altholz eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass es sich um schadstofffreies Altholz, wie z.b. Altholz der Kategorie A1 gemäß Altholzverordnung (D) oder Altholz gemäß österreichischer Recyclingholzverordnung (BGBl. II Nr. 160/2012), handelt. A1 = Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner früheren Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde Bestätigung des Herstellers, dass er durch regelmäßige, dokumentierte Rohstoffkontrollen sicherstellt, dass nur schadstofffreies Altholz eingesetzt wird. Kein Raubbau bei der Holzgewinnung Die Holzgewinnung darf nicht durch Raubbau erfolgen. Dies kann durch folgende Nachweise belegt werden: 1. Der Antragsteller erklärt den Nachweis der Legalität der Holzquellen gemäß EU- Verordnung 995/2010 (Abl. L 295 vom 12. November 2010). 2. Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. 3. PEFC-CoC-( Chain-of-Custody )-Zertifizierung des Rohstofflieferanten sowie des Verarbeitungsbetriebes 4. Nachweisliche Herkunft aus einjährigen Faserpflanzen, Sekundärrohstoffen und Industrieresthölzern wie beispielsweise Sägerestholz, Spreißeln, Schwarten, Hackschnitzel. 5. Nicht aus einheimischen Wäldern (aus der europäischen Union) stammende Hölzer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie FSC-zertifiziert sind. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Nachhaltige Forstwirtschaft Das verwendete Holz muss mindestens zum Teil aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Nachweis Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. 28

29 Für alle anderen Hölzer muss der Anteil an nachweislich nachhaltig gewonnenen Hölzern wenigstens dem Anteil der entsprechend zertifizierten Waldfläche mit geeigneten Holzarten in der jeweiligen Region entsprechen, mindestens aber 10 % betragen. Der Nachweis erfolgt durch ein Zertifizierungssystem, das folgenden Anforderungen genügt: Nachhaltige Forstwirtschaft: Die Standards beinhalten Kriterien, deren Einhaltung eine umweltgerechte, sozial verträgliche und wirtschaftlich tragfähige Wald- oder Plantagenbewirtschaftung garantieren. Hierzu gehören u.a. die Erhaltung und Förderung der Biodiversität, der Schutz von Wasserressourcen, Böden und Ökosystemen, sowie die Achtung der Rechte von indigenen Völkern. Unabhängiges Zertifizierungssystem: Die Zertifizierung wird von unabhängigen Dritten (Zertifizierungsstellen) durchgeführt und laufend kontrolliert. Die Zertifizierungsstellen sind bei einem unabhängigen Träger akkreditiert. Lokale Betriebskontrollen: Die Audits erfolgen betriebsbezogen und vor Ort (kann sich auf Einzelbetriebe und regional zusammen bewirtschaftete Gruppenbetriebe beziehen) für die jeweilige Waldbewirtschaftung. Leistungsbezogene Standards: Der Überprüfung liegen messbare, leistungsbezogene (performance based) Standards zugrunde. Geschlossene Produktkette: Alle Unternehmen zwischen dem Forstwirtschaftsbetrieb und dem Produkthersteller werden einer Materialflusskontrolle unterzogen, die garantiert, dass zu jedem Zeitpunkt des Produktionsprozesses der Anteil des zertifizierten Holzes vom gesamten Materialeinsatz zurückverfolgt werden kann. Transparenz und Partizipation: Das Zertifizierungssystem ist transparent und erfordert eine aktive Willenserklärung beteiligter Betriebe. Entscheidungen werden von Gremien getroffen, die eine ausgewogene Beteiligung von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsinteressen aufweisen. Internationalität: Das Zertifizierungssystem ist weltweit anwendbar. Folgende Zertifikate erfüllen die Kriterien an Zertifizierungssysteme jedenfalls (CoC chain of custody): FSC pure - CoC FSC-mixed ( %) - CoC FSC mixed credit ( %) - CoC Naturland-Zertifikat Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,05 ppm für Laminatböden Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,05 ppm Formaldehyd spätestens am 28. Tag Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN

30 Zusatzkriterium: Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,03 ppm für Laminatböden Die aufgeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,03 ppm Formaldehyd Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN Beschränkung von VOC-Emissionen für Laminatböden Die angeführten Emissionswerte dürfen in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) - 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK - R-Wert 1 Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß Ausführungsbestimmungen gemäß Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 29 (1999) natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. August 2010 Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Begrenzung der elektrostatischen Aufladung Die Bodenbeläge müssen antistatisch sein. Prüfgutachten über die elektrostatische Aufladung gemessen nach ÖNORM EN 1815 bzw. ÖVE/ÖNORM EN IEC : Die elektrostatische Aufladung beträgt weniger als 2 kv bei 23 C und 50 % rel. Luftfeucht igkeit Deklaration als antistatisch nach ÖNORM EN

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