Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft.
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- Eduard Krüger
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1 Kundeninformation zum PSG II Zweites Pflegestärkungsgesetz Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft. Mit dem PSG II ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab soll nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein. Denn das neue Instrument stellt den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Es wird gefragt, wie seine Selbstständigkeit erhalten und gestärkt werden kann und wobei er Hilfe und Unterstützung benötigt. Das neue Instrument erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten umfassend betrachtet werden. Das neue Instrument stellt damit den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. In umfassender Weise werden die konkreten individuellen Problemlagen eines Menschen erfasst. Pflegebedürftigkeitsbegriff Definition gültig bis : Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs e, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. ( 14, 1 SGB XI) Definition gültig ab dem : Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. ( 14, 1 SGB XI) Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs e und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Pflegestufen vs. e Die festgelegte Schwere wird künftig als beschrieben und nicht mehr als Pflegestufe, wie bisher. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Modulen: 1. Mobilität (Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?) Seite 1 von 5
2 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?) 4. Selbstversorgung (Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?) 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?) Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf e. Dabei ist zu beachten: Die Punkte innerhalb eines Moduls sind wertgleich Aber die Punkte sind nicht über die Module hinweg wertgleich In jedem Modul werden separat die Punkte zum Schluss zusammengezählt und dann gewichtet. Die Gewichtung erfolgt anhand der prozentualen Zuteilung. Die Prozentwerte entsprechen also den gewichteten Punktwerten. 1. Mobilität 10 % Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen Zusammen 15 % 4. Selbstversorgung (Körperpflege) 40 % 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten 20 % Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % Einstufung in e Gemäß den Prozentzahlen (je Prozent = 1 Punkt) werden die Punkte verteilt. Es können zum Schluss also max. 100 Punkte erzielt werden. Seite 2 von 5
3 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Umwandlung von Pflegestufen in e Wer zum in einer Pflegestufe ist, wird in einen übergeleitet. Es findet also keine Neueinstufung statt. Eine Runterstufung der Übergeleiteten ist nur in ganz engen Grenzen möglich sie genießen Bestandsschutz! Bei der Überleitung wird die gegenwärtige Pflegestufe und die Einstufung nach 45a berücksichtigt. Beides wird mit einem Punkt bewertet, einer draufgelegt, dies ergibt den. Die Einstufung eingeschränkte Alltagskompetenz erhöht also um einen so einfach wird es voraussichtlich nie wieder einen zusätzlichen geben Die aktuellen Pflegestufen werden wie folgt in e übergeleitet: Pflegestufe (PS) bis (PG) ab PG I PS 0 (= EAK) PG II PS I PG II PS I + EAK PG III PS II PG III PS II + EAK PG IV PS III PG IV PS III + EAK PG V Härtefall PG V Seite 3 von 5
4 Höhe der Sachleistungsentgelte der Pflegeversicherung vor und nach der Überleitung der Pflegestufen in e Höhe der Sachleistung pro Pflegestufe bis (PG) ab ,00 PG I PS 0 (EAK) 231,00 689,00 PG II PS I 468,00 689,00 PG II PS I + EAK 689, ,00 PG III PS II 1144, ,00 PG III PS II + EAK 1298, ,00 PG IV PS III 1612, ,00 PG IV PS III + EAK 1612, ,00 PG V Härtefall 1995, ,00 PG V Höhe der Geldleistungsentgelte (Pflegegeld) der Pflegeversicherung vor und nach der Überleitung der Pflegestufen in e Höhe der Geldleistung pro Pflegestufe bis (PG) ab ,00 PG I PS 0 (EAK) 123,00 316,00 PG II PS I 244,00 316,00 PG II PS I + EAK 316,00 545,00 PG III PS II 458,00 545,00 PG III PS II + EAK 545,00 728,00 PG IV PS III 728,00 728,00 PG IV PS III + EAK 728,00 901,00 PG V Härtefall 728,00 901,00 PG V Seite 4 von 5
5 Übersicht der Leistungen der Pflegeversicherung nach e ab I II III IV Geldleistung ambulant ,00 / 545,00 / 728,00 / nach 37 SGB XI Sachleistung ambulant ,00 / 1298,00 / nach 36 SGB XI Entlastungsbetrag ambulant 125,00 / 125,00 / 125,00 / 125,00 / (zweckgebun- den) nach 45 b SGB XI Leistungsbetrag vollstationär 125,00 / 770,00 / 1262,00 / 1775,00 / nach 43 SGB XI Beratungseinsatz nach 23,00 / 23,00 / 23,00 / 33,00 / 37, 3 SGB XI Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI Pflegehilfsmittel nach 40 SGB XI V 901,00 / 1995,00 / 125,00 / 2005,00 / 33,00 / Wohnumfeldverbesserung nach 40,4 SGB XI Weiterführende fundierte Informationen sind abrufbar Beim Bundesministerium für Gesundheit unter: Beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkasse unter: Bei ihrer zuständigen Kranken- und Pflegekasse Ich hoffe, diese Handreichung wird ihrerseits als hilfreich und informativ bewertet. Bei weiterführenden Fragen stehen wir ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Mit besten Grüßen Patrick Kraller B.A. Pflege / Pflegemanagement Pflegedienstleitung Seite 5 von 5
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