Infoveranstaltung Ambulante Pflege

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1 Infoveranstaltung Ambulante Pflege Ralf Labinsky DW SH Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege- Neuausrichtungsgesetz - PNG) und Vergütungen SGB XI

2 Gliederung Übergangsregelungen * Leistungsverbesserungen für Menschen mit Demenz * Häusliche Betreuung, Einführung LK 11 Modellversuche ambulante Betreuungsdienste Vergütungen SGB XI ab Vergütungen nach Zeitaufwand Stärkung neuer ambulanter Wohn- und Betreuungsformen Weitere Leistungsverbesserungen Einzelpflegekräfte Seite 2

3 Übergangsregelungen bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Leistungsverbesserung, bis ein Gesetz in Kraft tritt, das eine Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens vorsieht Zusätzliche Leistungssätze für Menschen mit Demenz/ Personenkreis nach 45a auch ohne Pflegestufe ( 123 SGB XI n.f.) d.h. Menschen mit Demenz erhalten einen Zugang zu Pflegesachleistungen (einschließlich zur Verhinderungspflege nach 39 SGB XI) Neue Leistungsart der häuslichen Betreuung für alle pflegebedürftigen Menschen, auch für Menschen, die zum Personenkreis nach 45a zählen ohne Pflegestufe ( 124 SGB XI n. F.) Modellvorhaben ambulante Betreuungsdienste ( 125 SGB XI n. F.) Seite 3

4 Leistungsverbesserungen für den Personenkreis nach 45a - in der häuslichen Pflege Pflegest. 0/ Personenkreis 45a Pflegegeld ( 37 SGB XI) in pro Monat 2012/2013 Leistungen n. 123 SGB XI n. F Pflegegeld zusätzlich zu ( 37 SGB XI) in pro Monat 2013/Demenz Häusliche Pflege ( 36 SGB XI) in pro Monat 2012 Leistungen n. 123 SGB XI n. F Pflegesachleistung zusätzlich zu ( 36 SGB XI) in pro Monat 2013/Demenz Leistunge n nach 45b in pro Monat 2012/ /200 Pflegestufe I = = /200 Pflegestufe II = = /200 Pflegestufe III Härtefallregelung/ / /200 Pflegestufe III Seite 4

5 Neue Leistungsart Häusliche Betreuung (1) Anspruch auf häusliche Betreuung haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen. Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Häusliche Betreuung wird durch ambulante Pflegedienste und ggf. durch Einzelpflegekräfte erbracht Seite 5

6 Neue Leistungsart Häusliche Betreuung (2) Leistungen der häuslichen Betreuung umfassen: Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere das Folgende mit ein: 1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, 2. Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus. Begründung: Keine häusliche Betreuung im Sinne dieser Vorschrift sind Fahrdienste und Hilfen bei der schulischen und beruflichen Eingliederung. Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben durch die Einführung dieser Regelung unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. 13 Absatz 3 gilt. Seite 6

7 Modellvorhaben ambulante Betreuungsdienste Geplant sind Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch ambulante Betreuungsdienste Ambulante Betreuungsdienste sollen nur qualitätsgesicherte häusliche Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung anbieten An Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft können sie eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einsetzen. Modellhafte Erprobung und wissenschaftliche Evaluation von weiteren qualifizierten Leistungserbringern in den Jahren 2013 und 2014 (bis zu 5 Mio. ). Seite 7

8 Leistungskomplex 11 für Schleswig-Holstein Unterstützung oder sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, insbesondere 1. Persönliche Hilfeleistungen. 2. Hilfen zur Orientierung und Gestaltung des Alltags sowie zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. 3. Sonstige Hilfen, auch solche Hilfen, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht. Für die Inanspruchnahme dieses Leistungskomplexes werden die einzelnen Leistungsinhalte im Voraus verabredet. Seite 8

9 Protokollnotiz zum Leistungskomplex 11 Häusliche Betreuungskräfte für Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz müssen persönlich geeignet sein und benötigen Grundkenntnisse im Bereich der Gesprächsführung, der sozialen Betreuung und z. B. der Mobilisierung von körperlich eingeschränkten Personen. Häusliche Betreuungskräfte für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz müssen darüber hinaus über Kenntnisse von entsprechenden Krankheitsbildern und Handlungskompetenz im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten verfügen. Die Pflegedienste halten Dokumente der Eignung der eingesetzten Mitarbeiter/Innen vor. Für die Inanspruchnahme wird eine Erprobungsphase vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 vereinbart. Seite 9

10 LK 11 Für den Leistungskomplex 11 ist bewusst keine zeitliche Orientierung vorgegeben. Der Pflegedienst handelt mit dem Pflegekunden aus, welche Leistungen von welchem/r Mitarbeiter/In mit welcher Qualifikation und mit welchem zeitlichen Budget erbracht werden können. Der Leistungskomplex 11 kann im Bedarfsfall auch mehr als einmal täglich abgerechnet werden kann, z. B. bei einer mehrstündigen Begleitung oder Beaufsichtigung. Seite 10

11 Preis ab 1.4. für Leistungskomplexe Betreuung Leistungskomplex 11 Unterstützung oder sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie. Leistungskomplex 10 Punkte pro Einsatz 500 = 23,45 Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich ist Punkte pro Einsatz 600 = 28,14 Seite 11

12 2. Vergütungen nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand (1) Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand..nach Komplexleistungen zu bemessen; Vorstellungen des Gesetzgebers: -Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen, die sie wirklich benötigen. -Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots. -Neben den Leistungskomplexen sind auch Zeitvolumen möglich Seite 12

13 Fragen, die vorher geklärt werden müssen: Welche Inhalte enthalten die Zeitleistungen beim Kunden und wer legt diese fest? Welche Bestandteile der Anfahrt sind Bestandteil der Zeitleistung? Welche Gewährleistungen für vom Kunden bestellte Zeitleistungen übernimmt der Pflegedienst? An welcher Stelle beginnt und endet die Zeitleistung? Welche Taktfrequenz der Zeitleistung ist umsetzbar? Differenzierte Vergütungen für festzulegende Zeitkorridore? Soll es Wechselmöglichkeiten geben zwischen Pauschal- und Zeitleistung und wenn ja welche? Vereinbarte Leistung und vereinbarte Zeit passen nicht zusammen, mit welchen Folgen? Doppelte Zeitvergütung beim Einsatz von 2 Pflegekräften? Auswirkungen auf Kostenvoranschläge? Seite 13

14 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege 120 Abs. 3 In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern.vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen.. vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren. Seite 14

15 Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Zahlung einer zusätzlichen, zweckgebundenen Pauschale von 200 Euro je Versicherten für die Präsenzkraft in ambulant betreuten Wohngruppen (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 38a SGB XI n. F. ) Initiativprogramm zur Gründung ambulanter betreuter Wohngruppen in Form höherer Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen ( 45e SGB XI n.f. ) Seite 15

16 Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a SGB XI) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, 2. sie Leistungen nach 36, 37 oder 38 beziehen, 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen. Seite 16

17 Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen ( 45e SGB XI ) Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich ein Betrag von bis zu pro Versichertem/ Gesamtbetrag je Wohngruppe auf begrenzt Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen./ Nachweis der Gründung Gesamtförderhöhe: 30 Mio. : Anspruch endet, wenn Geld aufgebraucht ist oder spätestens am 31. Dezember Seite 17

18 Leistungsverbesserungen bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen 40 Einkommensprüfung im Zusammenhang mit der Beantragung auf Gewährung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen wird abgeschafft. Verbesserung der Förderung von Umbaumaßnahmen zu Gunsten mehrerer Pflegebedürftiger. Der Betrag darf weiterhin bei einem pflegebedürftigen Menschen die Höhe von Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme liegt nun aber bei max Euro, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben. Seite 18

19 Gleichzeitige hälftige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege Um pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu erleichtern, wird bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege das Pflegegeld hälftig weitergezahlt. Anmerkung Bisher: Stundenweise Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und vollständige Weiterzahlung des Pflegegelds (evt. Problem?) Seite 19

20 Einzelpflegekräfte ( 77 SGB XI) Pflegekasse soll Verträge mit Einzelpflegekräften abschließen, anstatt bisher kann. Neu: Qualitätsmanagement 112 SGB XI ist anzuwenden (QM, Expertenstandards, Q-Prüfungen) Neu: Pflegeverträge In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den (Einzel-) Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. Seite 20

21 Exkurs: Vergütungen SGB XI für 2013 und folgend Die Vergütungsvereinbarungen werden zukünftig eine Spreizung der Vergütungen für Pflegedienste in Schleswig-Holstein über einen Korridor ermöglichen. Der Korridor wird durch einen Basis- und einen Maximalwert begrenzt. Der Basis- und der Maximalwert werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Ab dem 1. April 2013 beträgt der Punktwert 0,0469 Euro (Basiswert). Das entspricht einer Steigerung von 1,8 Prozent unter Berücksichtigung der unterjährigen Laufzeit. Der Pflegedienst kann einen Punktwert von bis zu 0,0475 Euro (Maximalwert) frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 beantragen, wenn er eine höhere Gehaltssteigerung als die 1,8% für das Jahr 2013 nachweisen kann. Art, Inhalt und Form der Nachweise sowie Ablauf des weiteren Verfahrens zur Fortschreibung der Punktwert-Korridore sind zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Seite 21

22 Antrag auf Anpassung oberhalb des Basiswertes in 2013 Ein Antrag auf Erhöhung oberhalb des Basiswertes kann formlos bei dem federführenden Pflegekassen / -verband gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. folgende Vorgaben zu beachten: a. Tarifabschluss für Pflegedienste, in denen für alle Mitarbeiter nur ein Tarifabschluss gültig ist, b. Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters für Pflegedienste ohne Tarifbindung oder für Pflegedienste, bei denen mehr als ein Tarifvertrag angewandt wird, oder bei denen durch einzelvertragliche Bezugnahmen auf geltende Tarifverträge diese zwingend für alle Mitarbeiter anzuwenden sind. Seite 22

23 Preise ab für Leistungskomplexe und Einsatzpauschalen Punktwert : 0,0469 Zu der Vergütung der Leistungskomplexe kommt eine Einsatzpauschale in Höhe von 4,14. Die Einsatzpauschale ist zweimal täglich abrechenbar. In Einrichtungen des Betreuten Wohnens, in Servicehäusern, Altenwohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Einsatzpauschale in Höhe von 1,75 einmal täglich abrechenbar. Pflegedienste, die in Servicehäusern, Einrichtungen des Betreuten Wohnen, Altenwohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen nur einen einzigen Kunden pflegen, können die Einsatzpauschale in Höhe von 4,14 zweimal täglich abrechnen. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht von bis 6.00 Uhr wird ein 10 %iger Zuschlag auf die Gesamtvergütung erhoben. Seite 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! Seite 24

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