Kostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.

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1 der gesetzlichen Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherung - Fußschäden als Folge eines Arbeitsunfalls ( 8, 10, 11, 12 SGB VII) Einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit ( 9 SGB VII) - gewerbliche BGs - landwirtschaftl. BG - Gemeindeunfallversicherungsverbände - Unfallkasse des Bundes - Unfallkasse der Länder - Städte und Eigenunfallversicherung - Eisenbahn Unfallkasse - Unfallkasse Post und Telekom - Feuerwehr Unfallkassen - 26, 35 SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung

2 der Kriegsopferversorgung - der Kriegsopferversorgung und fürsorge - Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstvorrichtungen - durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, - durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes - Hauprfürsorgestellen - Landesversorgungsämter und Versorgungsämter unter anderem mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu er halten, zu bessern, herzu stellen oder wieder herstellen. - 25, Abs. 1-25a Abs Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

3 der gesetzlichen Rentenversicherung - Gesetzliche Rentenversicherung Rehabilitation Die Erwerbstätigkeit ist wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert. - Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt, - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bezogen - Deutsche Renten versicherung Bund - Deutsche Renten Versicherung Knappschaft-Bahn-See, - Landwirtschaftliche Alterskasse - Regionalträger - 9, 10, 11, 16 SGB VII (2. Kapitel, 1. Abschnitt) Gesetzl. Renten Versicherung

4 Bundesagentur für Arbeit - Bundesagentur für Arbeit - Angeborene oder erworbene Fußbehinderung - Bundesagentur für Arbeit - 5, 6, 33, 34 SGB IX - Rehabilitations und Teilhabe behinderter Menschen Zu beantragen sind Hilfsmittel (z.b. orthopädischer Fußschutz) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt.

5 der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Integrationsämter - Anerkennung als Schwerbehinderter - Angeborene oder erworbene Fußbehinderung - Integrationsämter selbst sind keine Rehabilitationsträger. Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den der Rehabilitation durchgeführt SGB IX - Rehabilitaion und Teilhabe behinderter Menschen -(Teil 2 Schwerbehindertenrecht)

6 der Sozialhilfe - der Sozialhilfe - Nicht nur vor übergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben., Kriegsopferversorgung, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit und Integrationsämter. - überörtliche (gem. jeweiligem Landesrecht) entweder staatliche Behörde oder höherer Kommunal verbände - örtliche (Kreise und kreisfreie Städte). - 8, 53, 54 SGB XII - Sozialhilfe-, 8, 9 und 10 Eingliederungshilfe Verordnung

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