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1 AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: Roth Mo - Fr Uhr und Hausdruckerei Telefon: 09171/81-0 Do Uhr Landratsamt Telefax: 09171/ info@landratsamt-roth.de Internet: Mi und Fr Uhr Verkehrsbehörde: Mo und Di Uhr, Do Uhr Nr April 2014 INHALT: Wasserrecht; Verlegung der Aurach und eines Mühlbaches im Zuge der Erneuerung der Aurachbrücke bei Neumühle, Kreisstraße RH 4 - Vorhabensträger: Landkreis Roth, Kreisstraßenverwaltung Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Änderungs-Verordnung zur Taxitarifordnung (erschienen im Amtsblatt Nr. 5 vom 10. März 2014): Hinweis auf die Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 24. Februar 2014 Gz /2014, veröffentlicht im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 3 vom 17. März 2014; Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher Hinweis auf die Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Brombachsee für das Haushaltsjahr 2014 Presseinformation der Kommunalen Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse: Frühjahrsputz fürs Kinderfahrrad - Jetzt ist die richtige Zeit für einen Check-up

2 Teil Landratsamt 44 Schm 6417 Wasserrecht; Verlegung der Aurach und eines Mühlbaches im Zuge der Erneuerung der Aurachbrücke bei Neumühle, Kreisstraße RH 4 - Vorhabensträger: Landkreis Roth, Kreisstraßenverwaltung Um den aktuellen und zu erwartenden Gegebenheiten des Kfz- und Radverkehrs entlang der RH4 Rechnung zu tragen, wird im Zuge der Sanierung der Kreisstraße RH 4 eine Verbreiterung und Neuauslegung der Aurachbrücke bei Neumühle notwendig. Dabei wird die Brücke in ihrer Lage verschoben. So kann die stark frequentierte Zufahrt zur Eisstockhalle in Neumühle verkehrssicherer und leistungsfähiger gestaltet werden. Im Zuge dessen werden die kleinräumigen Gewässerverlegungen nötig. Die beabsichtigte Gewässerausbaumaßnahme fällt unter Nr der Anlage 1 zum UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gem. 3c UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher abgesehen. Hiermit machen wir diese Feststellung gemäß 3a UVPG i.v.m. Art. 10 BayUIG öffentlich bekannt. Wir weisen darauf hin, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist. Landratsamt Roth Roth, Dr. Heinold Regierungsrat SG 43 Rn/bae Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Änderungs-Verordnung zur Taxitarifordnung (erschienen im Amtsblatt Nr. 5 vom 10. März 2014): 5 Abs. 3 der Taxitarifordnung lautet wie folgt: (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für jede weitere Minute je 0,45 pro Minute zu berechnen. Landratsamt ROTH Roth, 27. März 2014 Regnet

3 Sonstige amtliche Bekanntmachungen SG 50 Hinweis auf die Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken vom 24. Februar 2014 Gz /2014, veröffentlicht im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 3 vom 17. März 2014; Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher Die Regierung von Mittelfranken erlässt auf Antrag der Bayer. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft gemäß 6 Abs. 3 Nr.1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 148, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 87 des Gesetzes vom BGBl I S. 3154) und gemäß 2, 3, 4 und 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern (BayRS L), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 220), folgende 1. Gefährdungs- und Befallsgebiete Anordnung: Die Nadelwälder (Rein- und Mischbestände) sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, werden im Regierungsbezirk Mittelfranken zu Gefährdungsund Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt ( 3 Abs. 1 der Landesverordnung). 2. Überwachung Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von 4 Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 3. Anzeige Bei Borkenkäferbefall haben die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sofort die zuständige untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 4. Bekämpfung Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten sachkundig (Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom , BGBl I S. 1953, zuletzt geändert durch Verordnung vom , BGBl I S. 26), nach guter fachlicher Praxis ( 3 Abs. 1 in Verbindung mit 6, 12 ff PflSchG) und sachgemäß nach dem Stand der Technik (Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer in den nichtstaatlichen Waldungen vom Az.: F4-FG , StAnz 1990, Nr. 17, in der jeweils gültigen Fassung) unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen ( 4 Abs. 1 der Landesverordnung). Der Vollzug dieser Anordnung in Schutzgebieten, bei geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen, in Natura Gebieten nach den gesetzlichen Vorgaben. 5. Erklärung Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben spätestens innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Anordnung gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, dass sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige untere Forstbehörde die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. In diesem Falle hat der Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten ( 4 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung).

4 Sofortige Vollziehung 6.1 Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1-5 dieser Anordnung wird hiermit angeordnet. 6.2 Begründung: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 3786), ist im öffentlichen Interesse geboten. Bei mangelhaft oder nicht durchgeführter Kontrolle sowie bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung besteht wegen der Massenvermehrung der Nadelholzborkenkäfer in den betroffenen Gebieten eine bestandsbedrohende Gefahr für Nadelwälder. Auch ist eine einheitliche Schädlingsbekämpfung aus den genannten Gründen erforderlich. 7. Vollstreckungsbehörde Diejenigen Kreisverwaltungsbehörden, auf deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, werden gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 370), verpflichtet, den erforderlichen Verwaltungszwang durchzuführen. Die Kreisverwaltungsbehörden sind insofern Vollstreckungsbehörden. 8. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt bis Hinweis: Wer dieser Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 PflSchG in Verbindung mit 7 der Landesverordnung mit einer Geldbuße bis zu belegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung von Mittelfranken, Postfachanschrift: Postfach 6 06, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 27, in Ansbach, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Anordnung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Anordnung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

5 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Landwirtschaftsrechtes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Einlegung des Widerspruchs oder die Erhebung der Klage in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Dr. B a u e r Regierungspräsident 121 Mid Hinweis auf die Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Brombachsee für das Haushaltsjahr 2014 Die von der Verbandsversammlung am beschlossene und von der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom rechtsaufsichtlich gewürdigte Haushalts-satzung des Zweckverbandes Brombachsee für das Haushaltsjahr 2014 wird im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 3 am amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan samt Anlagen liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO ab dieser Bekanntmachung für eine Woche lang, die Haushaltssatzung während des Haushaltsjahres 2014 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Brombachsee, Obere Dorfstr. 3, Pleinfeld-Ramsberg, öffentlich zur Einsicht aus. Presseinformationen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse: Frühjahrsputz fürs Kinderfahrrad - Jetzt ist die richtige Zeit für einen Check-up Frühlingsanfang, die Wintermonate sind vorbei und die Sonne lockt zu ersten Radtouren. Man kann wieder mit dem Fahrrad zur Arbeit und zur Schule oder zum Einkaufen fahren. Damit wird es Zeit, die Fahrräder auf Vordermann zu bringen, die Ketten zu schmieren, Licht und Bremsen zu prüfen. Das gilt besonders für Kinderräder, denn die Kinder sitzen im Frühjahr meistens als erste wieder auf dem Sattel. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern und die Landesunfallkasse Bayern empfehlen, beim Check-up auf diese Punkte zu achten: Licht: funktionierende Beleuchtung vorne und hinten - sei es mit Dynamo, Nabendynamo, Halogen- oder Leuchtdioden (LEDs). Alle Kabel sind intakt und fest mit Dynamo und Leuchten verbunden. Das Rücklicht hat Idealerweise eine Standfunktion. Reflektoren: je zwei gelbe an den Pedalen, zwei gelbe Rückstrahler pro Laufrad, ein weißer Großrückstrahler vorne, ein roter hinten. In das Rücklicht ist ein roter großflächiger Reflektor integriert. Eine dünne Seifenlauge macht Leuchten und Reflektoren schnell sauber. Bremsen: Die Felgenbremsen liegen optimal am Rad an. Sie haben ein tiefes Profil und packen bei Bedarf kräftig zu. Die Vorderbremse sollte jedoch nicht so stark greifen, dass das Kind bei einem plötzlichen Stopp über den Lenker fliegt und sich verletzt. Bremszüge sind ohne Mängel; der Bremszug erfordert keinen großen Kraftaufwand. Ein Bremszug mit geknickten oder nicht miteinander verdrillten Drähtchen gehört ausgewechselt. Sattelhöhe: Optimal ist es, wenn das Kind im Sitzen mit den Füßen den Boden erreicht und sich sicher abstützen kann. Klingel: für die Kinderhand gut zu erreichen, hell klingelnd, leichtgängig.

6 Helm: Stirn und Hinterkopf sind bedeckt. Der Helm sitzt weder zu tief im Nacken noch in der Stirn, sondern ein bis zwei Finger breit über den Augenbrauen. Der Kinnriemen ist mäßig, der senkrechte Riemen straff gespannt, damit der Helm nicht auf den Hinterkopf rutscht. Eltern sind Vorbilder. Auch sie sollten deshalb einen Fahrradhelm tragen. Viele kleine Reparaturen können Fahrradbesitzer selbst ausführen. Größere Mängel, vor allem an den Bremsen und an der Kette, sind ein Fall für die Fachwerkstatt. Die KUVB und die Bayerische Landesunfallkasse sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand in Bayern. Sie sind zuständig für über fünf Millionen Versicherte des öffentlichen Dienstes sowie für Schüler, Kinder in Tageseinrichtungen, Studierende u.a. Personengruppen. Der Versicherungsschutz ist für die Versicherten kostenfrei. Weitere Informationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung gibt es unter München, im März 2014 Kommunale Unfallversicherung Bayern Bayerische Landesunfallkasse -Körperschaft des öffentlichen Rechts- Ungererstraße München

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