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1 / 7 MÄRZ Die von der österreichischen Bundesregierung unlängst präsentierten Eckpunkte der Steuerreform werden für Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sowie deren ausgegliederte Rechtsträger nach einer ersten Einschätzung wohl nur geringfügige Auswirkungen haben. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sind die Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibung mit 2,5 %, die Erhöhung des Sachbezuges für Dienstautos (bei CO 2 -Ausstoß von mehr als 120 g/km) sowie die Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 % hervorzuheben. Zusätzlich sind nach dem Regierungsprogramm Zuzugsbegünstigungen für ausländische Wissenschaftler und Forscher vorgesehen. Grundstücksverkäufe aus dem Hoheitsbereich der KöR unterliegen künftig der Immobilienertragsteuer von 30 % (bisher 25 %) des Veräußerungsgewinnes. Die Anhebung des Kapitalertragsteuersatzes (KESt) auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf 27,5 % (derzeit 25 %) und die unter Umständen erfolgende Einschränkung der Möglichkeit von steuerneutralen Einlagenrückzahlungen haben für KöR letztlich keine Auswirkung, da Beteiligungserträge von KöR grundsätzlich steuerbefreit sind. Anteilsverkäufe unterliegen jedoch künftig auch bei KöR dem erhöhten KESt-Satz, sofern die Gesellschaftsanteile nach dem bzw (bei nicht depotverwahrten Anteilen) entgeltlich erworben wurden. Bei kulturellen Dienstleistungen, Museen, der Jugendbetreuung, Beherbergungsleistungen sowie Saatgut ua erfolgt eine Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 % auf 13 %. Der ermäßigte Steuersatz bei Büchern und Zeitschriften von 10 % wird voraussichtlich beibehalten. Generell ist im Bereich der Umsatzsteuer mittelfristig eine vollständige Umstellung auf das reverse-charge- System (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zur Bekämpfung von Steuermissbrauch angedacht. Die Gesetzwerdung sämtlicher Vorschläge bleibt abzuwarten. Derzeit wird ein Inkrafttreten der Änderungen ab 2016 erwartet. 2 durch das Rechnungslegungs- Änderungsgesetz Zum Jahresanfang wurde das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (kurz RÄG ) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 22/2015). Durch das RÄG wird einerseits die EU-Bilanz-Richtlinie umgesetzt, andererseits eine Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards sowie eine partielle Angleichung von Unternehmens- und Steuerrecht vorgenommen. Änderungen

2 SEITE 2 / 7 MÄRZ 2015 ergeben sich vor allem im Bereich der Jahresabschlusserstellung nach dem Unternehmensgesetzbuch sowie im Einkommensteuerrecht. Die neue Rechtslage ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (somit bei einem Regelbilanzstichtag zum erstmals für den Jahresabschluss ). Nachfolgend geben wir einen Überblick über die aus unserer Sicht wesentlichsten Neuerungen: Begriffsdefinitionen Der neu eingefügte 189a UGB enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Es handelt sich dabei teilweise um eine zusammenfassende Darstellung bereits bisher im UGB normierter Begriffe (zb Beteiligung, Umsatzerlöse), teilweise aber um gänzlich neu konzipierte bzw aus anderen Gesetzen übernommene Definitionen (zb Unternehmen von öffentlichem Interesse, beizulegender Wert und Zeitwert, Wesentlichkeit). Als bislang nicht kodifizierte Grundsätze werden in 196a UGB die Jahresabschlusserstellung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts und der Wesentlichkeit verankert. Größenklassen Die Größenklassen für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse für kleine und mittelgroße Unternehmen werden geringfügig aufgerundet. Zusätzlich wird eine neue Größenklasse, jene der Kleinstkapitalgesellschaften eingeführt. Kleinstkapitalgesellschaften sind Unternehmen mit Umsatzerlösen bis zu TEUR 700, einer Bilanzsumme bis zu TEUR 350 und maximal 10 Mitarbeitern, sofern sie zwei der drei Merkmale nicht überschreiten. Für diese Gesellschaften gibt es künftig Erleichterungen, insbesondere eine Befreiung von der verpflichtenden Aufstellung eines Anhangs. Wesentliche Änderungen betreffend den Ansatz und die Bewertung einzelner Bilanzpositionen Ab 2016 gibt es keine unterlassenen Zuschreibungen mehr. Werterholungen nach außerplanmäßigen Abschreibungen sind künftig zwingend sowohl bilanziell als auch steuerlich ertragswirksam zu erfassen. Die Zuschreibungspflicht besteht auch für Vorjahre. Aufgrund einer Übergangsregelung können die in der Vergangenheit unterlassenen Zuschreibungen für steuerliche Zwecke in eine außerbilanzielle Rücklage eingestellt (Antrag in Steuererklärung) und als nicht steuerwirksam behandelt werden. Werterholungen bis einschließlich 2015 sind daher nach Möglichkeit sorgfältig zu dokumentieren. Der Ansatz aktiver latenter Steuern (im Wesentlichen handelt es sich hierbei um steuerliche Differenzen aus Personalrückstellungen, steuerlich längeren Nutzungsdauern, steuerlich nicht abzugsfähige Wertberichtigungen und Rückstellungen) wird künftig für mittelgroße und große Gesellschaften verpflichtend. Für steuerliche Verlustvorträge können aktive latente Steuern gebildet werden.

3 SEITE 3 / 7 MÄRZ 2015 Durch das neue bilanzorientierte Konzept kann es bei passiven latenten Steuern ab 2016 zu massiven Erhöhungen (zb bei unternehmensrechtlichen Aufwertungsbeträgen aus Umgründungen) und damit zu einer Belastung des Eigenkapitals kommen. Bei den unternehmensrechtlichen Herstellungskosten sind in Zukunft verpflichtend auch angemessene Teile der variablen und fixen Gemeinkosten anzusetzen, wodurch eine Anpassung an das Steuerrecht erfolgt. Disagios sind für neu aufgenommene Kredite analog zum Steuerrecht zwingend als Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und dürfen nicht mehr sofort als Aufwand erfasst werden. Ein Disagio liegt vor, wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Auszahlungsbetrag ist. Unternehmensrechtliche Firmenwertabschreibungen sind, sofern ihre Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, künftig auf einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen. Steuerlich bleibt es bei der zwingenden 15jährigen Nutzungsdauer. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind ab 2016 mit dem Erfüllungsbetrag (bisher Rückzahlungsbetrag) anzusetzen. Bei der Bewertung sind auch Sachleistungsverpflichtungen zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen, wobei der im Einkommensteuerrecht verankerte Zinssatz von 3,5 % als zulässig erachtet wird (bei Personalrückstellungen jedoch mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren). Änderungen in der Darstellung des Jahresabschlusses und bei Anhangsangaben Künftig entfällt der Sonderposten der unversteuerten Rücklage in der Bilanz sowie des außerordentlichen Ergebnisses in der GuV mit der Konsequenz der Eliminierung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT). Das EGT wird als Ergebnis vor Steuern bezeichnet. Die Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist in der Bilanz mit einem davon -Vermerk anzugeben. Weiters erfolgt eine Erweiterung des Anlagespiegels um die Entwicklung der Abschreibung. Der Anhang wird auf ein bottom-up-konzept umgestellt, sodass die Ausgangsregelung grundsätzlich für sämtliche Unternehmen gilt, während für mittlere und große Unternehmen zusätzliche Angabepflichten bestehen.

4 / 7 MÄRZ Für Rechtsträger, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sieht das Abgabenrecht verschiedene steuerliche Begünstigungen vor. Hervorzuheben ist zunächst die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Höhe von 25 %. Im Allgemeinen besteht eine Körperschaftsteuerpflicht nur mit steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen, auf Vermögenszuwächse sowie außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen. Im Bereich der Umsatzsteuer kommt in der Regel eine Steuerbefreiung (unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges) oder der ermäßigte Steuersatz von 10 % (unter Beibehaltung des Vorsteuerabzuges) zur Anwendung. Weitere wichtige Befreiungen finden sich etwa im Bereich der Kommunalsteuer (zb bei Gesundheits- und Krankenfürsorge). Die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind allerdings nur für private Rechtsträger (zb GmbH, Privatstiftungen, Vereine) und Betriebe gewerblicher Art von KöR anwendbar. Bei einer dem Hoheitsbereich der KöR zurechenbaren Tätigkeit können diese nicht beansprucht werden. In diesem Bereich bestehen aber bereits dem Grunde nach keine unbeschränkten Körperschaftsteuer-, keine Umsatzsteuer- und auch keine Kommunalsteuerpflichten. Werden von einem Rechtsträger neben begünstigten Tätigkeiten auch sogenannte schädliche Tätigkeiten ausgeübt, ist rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um nicht den Gemeinnützigkeitsstatus des gesamten Rechtsträgers zu gefährden. Die mit der Ausübung von schädlichen Tätigkeiten verbundenen Nachteile können meist durch die fristgerechte Beantragung einer Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Finanzamt oder durch eine Abgrenzung von den begünstigten Tätigkeiten (zb im Wege der Ausgliederung in eine eigenständige Gesellschaft) vermieden werden. Im Zuge der bereits seit geraumer Zeit diskutierten umfassenden Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes wurde seitens der Bundesregierung diese Woche ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der steuerlichen Situation von gemeinnützigen Rechtsträgern vorgestellt (hier der Link dazu). Kern der Reform ist die Implementierung eines einfachen gemeinnützigen Stiftungsrechtes zur langfristigen Finanzierung gemeinnütziger Projekte. Weiters sollen Anreize für Spenden und Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen (zb steuerlich begünstigte Kapitalausstattung von Stiftungen, Befreiung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren, Begünstigungen für Kunst- und Kultureinrichtungen) geschaffen sowie die Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen ermöglicht werden. Wir werden Sie selbstverständlich über die konkrete Umsetzung dieser Reform aktuell informieren.

5 SEITE 5 / 7 MÄRZ 2015 Zur Erlangung der abgabenrechtlichen Begünstigungen sind nach derzeit geltendem Recht gemäß 34 ff BAO nachstehende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: Die jeweilige Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gemeinnützig isd 35 BAO sind solche Tätigkeiten, die die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet fördern. Dies gilt ua für die Förderung von Kunst und Wissenschaft, die Schul- und Berufsausbildung, des Körpersportes und die Gesundheitspflege. Als mildtätig gelten gemäß 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Kirchliche Zwecke liegen nach 38 BAO vor, wenn durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. Die Geschäftsführung muss ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgen. Andere (nicht begünstigte) Zwecke dürfen nur in einem völlig untergeordneten Ausmaß angestrebt werden. In der Rechtsgrundlage (zb Satzung, Gesellschaftsvertrag, Statut) ist die konkret ausgeübte Tätigkeit genau zu umschreiben und sicherzustellen, dass die steuerlich begünstigt erwirtschafteten Mittel tatsächlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Dies hat ua durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung für den Fall der Auflösung des Rechtsträgers oder des Wegfalls des begünstigten Zweckes zu erfolgen. Seitens der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des VwGH werden dabei besonders strenge Anforderungen an die Rechtsgrundlage gestellt. Auch ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Gesellschafter bzw Mitglieder des begünstigten Rechtsträgers keine Gewinnausschüttungen oder unangemessen hohe Vergütungen aus ihrer Tätigkeit erhalten. In der Praxis ergeben sich häufig Schwierigkeiten aufgrund der in 40 BAO normierten Anforderung an eine unmittelbare Zweckerfüllung. Das Gebot der Unmittelbarkeit erfordert, dass der Rechtsträger den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck grundsätzlich selbst verfolgt. Ausnahmsweise kann die unmittelbare Zweckerfüllung auch durch Dritte (sogenannte Erfüllungsgehilfen, zb Arbeitnehmer) erfolgen, sofern deren Wirken wie ein eigenes Wirken des Rechtsträgers anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zum begünstigten Rechtsträger steht und dadurch verpflichtet ist, dessen Rechtsgrundlage zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich oder gesellschaftsrechtlich abhängige juristische Person (zb GmbH, Verein) sein. Finanziert ein Rechtsträger lediglich die von anderen Rechtsträgern verfolgten begünstigten Zwecke, ist bei Ersterem nur eine mittelbare Zweckverfolgung anzunehmen und werden somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen aktuell nicht erfüllt.

6 / 7 MÄRZ 2015 Nach Meinung des BMF schließt eine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe dessen eigene Gemeinnützigkeit nicht aus, sofern er auch selbst eine den Anforderungen der 34 ff BAO entsprechende Tätigkeit ausübt und die Betätigung als Erfüllungsgehilfe nicht auf entgeltlicher Basis mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird (EStR Rz 1338k). Der deutsche Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auch ein Erfüllungsgehilfe steuerbegünstigt sein kann, wenn er mit seiner Tätigkeit zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und die übrigen Gemeinnützigkeitsanforderungen erfüllt. Einer direkten Vertragsbeziehung zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem geförderten Leistungsempfänger bedarf es nicht (BFH , I R 17/12). 4 BFG 10.6., RV/ /2010 Zuschüsse der EU für volkswirtschaftlich interessante und länderübergreifende Forschungsprojekte (Leonardo da Vinci Programm) gelten als echte Zuschüsse und sind somit nicht umsatzsteuerbar. Vorleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Projekten stehen, welche ausschließlich durch nicht steuerbare Zuschüsse abgedeckt werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Erzielt ein Unternehmer daneben auch Einnahmen aus steuerpflichtigen Umsätzen (Kursen) und ist eine exakte Zuordnung der bezogenen Vorleistungen nicht möglich (gemischte Vorsteuern), hat eine Aufteilung des Vorsteuerabzuges im Schätzungsweg zu erfolgen. Bei teilweise steuerpflichtigen Umsätzen und teilweise nicht steuerbaren Tätigkeiten ist grundsätzlich dieselbe Vorsteueraufteilung wie bei teilweise steuerpflichtigen und teilweise (unecht) steuerfreien Umsätzen vorzunehmen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel kann eine sachgerechte Schätzung darstellen. BFG , RV/ /2012 Wird eine im Jahr 2009 mangelhaft ausgestellte Rechnung (keine UID-Nummer des Leistungsempfängers) im Jahr im Rahmen einer Betriebsprüfung korrigiert, ist die Rechnung als ursprünglich richtig zu betrachten und steht der Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr 2009 zu. Das BFG lehnt die gegenteilige VwGH-Rechtsprechung mit Hinweis auf unionsrechtliche Überlegungen ab. Gegen das Erkenntnis des BFG ist eine Amtsrevision beim VwGH anhängig.

7 SEITE 7 / 7 MÄRZ 2015 Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: LINZ Markus Achatz T E markus.achatz@.com Andrea Huber T E andrea.huber@.com Wolfgang Lindinger T E wolfgang.lindinger@.com WIEN Anna Philipp T E anna.philipp@.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz T F E linz.office@.com REDAKTION Markus Achatz E markus.achatz@.com Andrea Huber E andrea.huber@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

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