Stadt Lichtenau. Begründung zur

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1 Stadt Lichtenau Begründung zur 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenau OT Holtheim Erstellt von: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB -Entwurf- 09/17

2 I Begründung 1 Vorbemerkungen / Planungsanlass Räumlicher Änderungsbereich Übergeordnete Planungen Vorgesehene Planänderung Sonstige Belange Denkmalschutz und Denkmalpflege Immissionsschutz Altlasten Ver- und Entsorgung Umweltbelange Monitoring... 8 II UMWELTBERICHT Umweltbericht zur 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenau im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Straße Am Charlottenbusch in Lichtenau-Holtheim; Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein im Juni 2017 Anlage Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung zur 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenau im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Straße Am Charlottenbusch in Lichtenau-Holtheim; Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein im Juni

3 1 Vorbemerkungen / Planungsanlass Der Rat der Stadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am die 102. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der umfangreiche Wohnsiedlungsbereich im Ortsteil Holtheim entlang der Eggestraße und der Straße Zur Bleiche ist im Wesentlichen durch Wohngebäude geprägt, der Flächennutzungsplan der Stadt Lichtenau sieht hier die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets vor. Die Wohngebäude Am Charlottenbusch 2 und 4 sind von dieser Ausweisung mit überplant. Der weitere Bereich südlich dieser Gemeindestraße und auch das Außenbereichsgehöft Am Charlottenbusch 10 liegen planungsrechtlich im Außenbereich. Zwischen der Gemeindestraße und dem Gebäude Am Charlottenbusch 10 möchten ie Grundstückseigentümer ein Wohngebäude für die Familie neu errichten. Eine Genehmigung des Wohngebäudes kommt nur in Betracht, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Diese sollen durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung nun geschaffen werden, so dass das Plangebiet zukünftig als Allgemeines Wohngebiet dargestellt ist und dem Innenbereich zu geordnet werden kann. Die gegenüberliegende Straßenseite ist bereits durch Wohngebäude bebaut, eine Erschließung in diesem Bereich ist daher unproblematisch. Auch aus städtebaulicher Sicht ist die Neudarstellung des Allgemeinen Wohngebiets zu befürworten, da sie zu einer Abrundung der Ortslage führt. 2 Räumlicher Änderungsbereich Die Änderungsbereiche der 102. Flächennutzungsplanänderung befinden sich am südlichen Ortsrand des Ortsteils Holtheim. Das Plangebiet liegt südlich der Straße Am Charlottenbusch, westlich befindet sich ein Kinderspielplatz, südlich landwirtschaftliche Flächen im Landschaftsschutzgebiet und westlich anschließt sich eine bereits bestehende Wohnbebauung an. 3 Übergeordnete Planungen Im Regionalplan Teilabschnitt Paderborn-Höxter werden für das Plangebiet aufgrund der geringen Größe Holtheims keine Darstellungen getroffen. Es handelt sich um einen Innenbereich im Außenbereich

4 Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Paderborn-Höxter; Blatt 11 ohne Maßstab) Die landesplanerische Zustimmung gem. 34 Landesplanungsgesetz NW zu dieser geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom , Az durch die Bezirksregierung Detmold erteilt. Landschaftsplan Die Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Lichtenau trifft keine Festsetzungen für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans. Für das Plangebiet wird in der Entwicklungskarte, dass Entwicklungsziel 6 dargestellt: Erhaltung und Sicherung natürlicher und anturnaher Lanndschaftselemente bis zur baulichen Inanspruchnahme aufgrund einer verbindlichen Bauleitplanung. Der Regionalplan und der Landschaftsplan stehen der geplanten 102. Flächennutzungsplanänderung nicht entgegen

5 4 Vorgesehene Planänderung Der Änderungsbereich umfasst fast ca. 0,49 ha und ist bisher als landwirtschaftliche Fläche gem. 5 (2) Nr. 9a BauGB im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lichtenau dargestellt. Gemäß der Zielsetzung der 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenau gestaltet sich die Änderung wie folgt: rechtswirksamer FNP geplante 93. Änderung des FNP Darstellung einer Wohnbaufläche: Die bisher als landwirtschaftlich dargestellten Flächen gem. 5 (2) Nr. 9a BauGB im rechtswirksamen FNP sind im Rahmen der 102. Änderung künftig als Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO darzustellen. Die Vorgaben des Regionalplans stehen der geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht entgegen. 5 Sonstige Belange 5.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege Die Änderungsbereiche sind bereits größtenteils bauleitplanerisch erfasst. Im Plangebiet der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 51 Gewerbegebiet Kleinenberg befinden sich demnach keine Baudenkmale oder sonstigen Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW

6 Wenn wider Erwarten bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach 15 und 16 Denkmalschutzgesetz die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld) anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Bau- und Naturdenkmäler sind ebenfalls nicht bekannt. 5.2 Immissionsschutz Es wird zu keinen störenden Immissionen auf die Nachbarnutzungen kommen. Die Nutzung Straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite Am Charlottenbusch ist bereits durch Wohnen gekennzeichnet. An das hier nun neu dargestellt Allgemeine Wohngebiet schließen landwirtschaftliche Flächen an. Bei den Gebäuden südöstlich des Plangebiets handelt es sich nach der Aussage der Stadt Lichtenau um eine Althofstelle. Die landwirtschaftlichen Gebäude Garagen, Abstell- und Lagerfläche genutzt. Tierhaltung wird dort nicht betrieben. Es ist also nicht davon auszugehen, dass es zu potentiellen Störwirkungen durch Gerüche kommt. 5.3 Altlasten Es sind keine Altlasten bekannt. Sollten bei Erdarbeiten wider Erwarten Abfalllagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Untere Abfallbehörde des Kreises Paderborn umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise gesichert zu lagern. 5.4 Ver- und Entsorgung Die Versorgung der Änderungsbereich mit Strom, Gas, Trinkwasser und Telekommunikation ist bereits gewährleistet. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Mischsystem. Die entsprechenden Kanäle sind in der Straße Am Charlottenbusch bereits vorhanden. Für die beiden bestehenden Baugrundstücke, Flurstück 533 und 534 war bereit schon länger ein Anschluss an den Mischwasserkanal in der Straße Am Charlottenbusch vorgesehen. Diese beiden Grundstücke wurden im Einleitungsantrag für das RÜ 111 A, Einleitungsstelle / 11/ 01 bereits berücksichtigt. Die darüber hinaus gehend neu als Wohnbaufläche dargestellten Grundstücke sollen ebenfalls in den bestehenden Mischwasserkanal entwässert werden. Anderenfalls müsste ein zusätzlicher Regenwasserkanal zum Mischwasserkanal erstellt werden. Die entstehenden Kosten - 6 -

7 hierfür stehen in keiner wirtschaftlichen Relation zu dem Nutzen, zumal der südöstlich zum Plangebiet liegende landwirtschaftliche Betrieb über eine eigene Kleinkläranlage verfügt und der ggfs. neue Regenwasserkanal maximal drei neue Grundstücke entwässern würde. Erschließungsmaßnahmen sind generell rechtzeitig mit den Versorgungsträgern abzustimmen. Zuständig sind: - Gasversorgung - Westfalen Weser Netz GmbH(Tegelweg 25, Paderborn) - Stromversorgung - Westnetz GmbH (Florianstraße Dortmund) - Telekommunikation - Deutsche Telekom AG (Detmolder Straße, Bielefeld) - Wasserversorgung Stadtwerke Lichtenau GmbH - Abwasserentsorgung Stadtwerke Lichtenau GmbH 6 Umweltbelange Für diese Flächennutzungsplanänderung wird gem. 2a BauGB ein Umweltbericht erstellt. In diesem Bericht werden die Umweltbelange nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB geprüft, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung und wurde vom Büro für Landschaftsplanung Mestermann erstellt. Ergebnis Umweltbericht Erhebliche Beeinträchtigungen der untersuchten Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter) sind auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten. Ein Bedarf an Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ergibt sich damit nicht. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist ebenfalls eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des 44 Bundesnaturschutzgesetz. Die Artenschutzprüfung (ASP) wurde ebenfalls durch das Büro für Landschaftsplanung und ist dieser Begründung beigefügt. Ergebnis Artenschutzprüfung Die 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenau hat unter Einhaltung der nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen auf die genannten planungsrelevanten Tierarten. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände gemäß Stufe II ist demnach nicht durchzuführen. Das geplante Vorhaben löst unter Berücksichtigung der unten stehenden Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BNatSchG aus: Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfol

8 gen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. 7 Monitoring Die Stadt Lichtenau wird Maßnahmen zur Überprüfung von Umweltauswirkungen vorsehen. Sollten sich Entscheidungen und Festsetzungen auf Prognosen stützen, werden entsprechende Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen dieser Planentscheidungen vorgesehen. So ist im Einzelnen zu prüfen, ob sich die angenommenen Eingangsparameter im Laufe der Zeit entgegen der Annahme verändern und damit möglicherweise die getroffenen Festsetzungen nicht mehr ausreichen. Weitere Überwachungsmaßnahmen sind nicht notwendig

9 Aufgestellt: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren im September 2017 Stadt Lichtenau Der Bürgermeister Lichtenau, Dipl.-Ing. Markus Caspari H:\Projekte\005-Lichtenau\ Änd. FNP, Wohnbauflächen Am Charlottenbusch\!03 Entwurf\Begründung_102. Änd. FNP_Off.doc - 9 -

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