Spendenrecht für Kirchengemeinden

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1 AZ.: /2008 Spendenrecht für Kirchengemeinden 5. Auflage, Juni 2008 Spenden haben für die Kirche eine besondere Bedeutung und verlangen regelmäßig eine dem Willen des Spenders entsprechende Verwendung. Sie sind in steuerrechtlicher Hinsicht anders als Erträge aus Kapital und Grundbesitz der Kirchengemeinden (Zinsen, Mieten, Pächte usw.) insoweit kein freies Vermögen der Kirchengemeinde, und zwar deshalb nicht, weil sie aus dem Vermögen einer grundsätzlich steuerpflichtigen Person stammen und diese Vermögensentnahme dort steuermindernd wirkt. Spenden haben für die Kirche nicht nur eine religiöse Bedeutung, sondern stellen auch einen erheblichen wirtschaftlichen Faktor dar. Weil sie freiwillige Übertragungen aus dem Vermögen des Spenders an die Kirche sind, kann der Spender mit ihnen eine Zweckbestimmung verbinden, deren Erfüllung die Kirchengemeinde mit der Entgegennahme jedenfalls konkludent verspricht. Der Staat will dem Subsidaritätsprinzip entsprechend bestimmte Zwecke fördern und seine Bürger zum Bereitstellen von Mitteln für diese Zwecke anreizen. Deshalb begünstigt er dies durch Steuervergünstigungen. Andererseits aber beansprucht er auch, den Empfänger solcher zweckgebundenen Spenden bei der Zweckverwendung zu kontrollieren. Deshalb legen die Finanzämter großen Wert darauf, dass diese steuerbegünstigende Zweckbindung des unentgeltlich übertragenen Vermögens aufrecht erhalten bleibt. Diesem Zweck dienen schließlich die Vorschriften des Spendenrechts, die das Verfahren zur Erteilung von Spendenbescheinigungen regeln - heute im Amtsdeutsch als Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des 10 b EStG (Einkommenssteuergesetz) an eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle" bezeichnet. 1. Die Zuwendung Die Zuwendung - früher auch besser als Spende bezeichnet - ist die freiwillige Übertragung von Vermögen. Sie kann in Geld oder Sachen bestehen, muss aber freiwillig und unentgeltlich erfolgen. Freiwillig ist sie dann, wenn auf Seiten des Empfängers kein Rechtsanspruch und auf Seiten des Zuwenders keine Verpflichtung zur Übertragung besteht. So kann die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben keine freiwillige Leistung an die Kirchengemeinde sein, weil diese gegen den Erben einen Anspruch z.b. auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages aus dem Nachlass hat. Unentgeltlich ist eine Zuwendung dann, wenn ihr keine Leistung gegenüber steht. Deshalb kann z.b. bei Nutzungsüberlassung des Pfarrsaales für eine private Feier, die auf Empfehlung der Kirchengemeinde freiwillige Mietzahlung" nicht als freiwillige unentgeltliche 1

2 Zuwendung an die Kirchengemeinde angesehen werden. Sie ist vielmehr als Entgelt für die Nutzungsüberlassung anzusehen. Auch die Erfüllung sog. bloßer moralischer Pflichten ist dann nicht unentgeltlich, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Kirchengemeinde steht. 2. Geldzuwendungen Eine wesentliche Änderung des Spendenrechts besteht darin, dass der Gesetzgeber die Beträge für die steuerliche Abzugsfähigkeit deutlich heraufgesetzt hat. Die bisherige Grenze von 5 v. H. für allgemeine steuerbegünstigte Zwecke und 10 v. H. für mildtätige und besonders steuerbegünstigte kulturelle und wissenschaftliche Zwecke ist einheitlich auf 20 v. H. des zu versteuernden Einkommens heraufgesetzt worden. Dies bedeutet insbesondere für solche steuerbegünstigte Körperschaften, die verschiedene steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, eine prozentuale Aufteilung nach den einzelnen Verwendungszwecken z. B. kirchlich und mildtätig nicht mehr erforderlich ist. Regelmäßig bereitet die Barspende oder die Banküberweisung keine Probleme. Als Geldspende ist aber auch der Verzicht auf eine Forderung anzusehen. Eine Bestätigung kann aber nur erteilt werden, wenn ein entsprechender schriftlicher Forderungsverzicht des Spenders vorliegt. Häufig wird ein solcher Verzicht im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren vorliegen. In diesen Fällen muss die Kirchengemeinde auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen, auf welcher der Spender seinen Verzicht auf Bezahlung vermerken kann. Diese Erklärung kann natürlich auch außerhalb der Rechnung geschehen. Nur muss sie schriftlich erfolgen. Auch bislang benötigte der Spender für sog. Kleinspenden bis einschließlich 100,00 EUR keine Zuwendungsbestätigung des steuerbegünstigten Empfängers. Es reichte der Einzahlungsbeleg aus. dieser Betrag ist jetzt auf 200,00 EUR erhöht worden. Jedoch dürfte die vom Spender mit Selbststempler gefertigte Einzahlungsquittung als Beleg nicht ausreichend sein. Die Einzahlungsquittung muss vom Kreditinstitut bestätigt sein. 3. Zuwendung freiwilliger Arbeitsleistung Nach bisheriger Rechtslage konnte für eine freiwillige Arbeitsleistung grundsätzliche keine Spendenbescheinigung erteilt werden, weil der die Arbeitsleistung Erbringende keinen Rechtsanspruch gegen die steuerbegünstigte Körperschaft auf Vergütung seiner Arbeitsleistung hatte. Das Einkommensteuergesetz hat jetzt allerdings in 3 Nr. 22a die Möglichkeit geschaffen, dass steuerpflichtige Personen jährlich bis zu 500,00 EUR steuerfrei als Arbeitsleistung gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften geltend machen können. Dieser als Übungsleiterpauschale bezeichnete Geldbetrag kann natürlich vom Zahlungsempfänger der Körperschaft wieder gespendet werden. Allerdings wird davor gewarnt, diese Praxis einzuführen, da, wenn die Auszahlung unter der Voraussetzung der Erstattung an die Körperschaft erfolgt, dieses von vornherein den Mangel der freiwilligen Rückzahlung in sich trägt. Im Zweifel ist daher eher davon auszugehen, dass die Rückzahlung dieser 500,00 EUR (Übungsleiterpauschale) nicht die Erteilung einer Zuwendungsbescheinigung rechtfertigt. Einer entsprechenden Regelung für Kirchenvorsteher wird auch mit Rücksicht auf 9 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens nicht zugestimmt. Das Amt der Kirchenvorsteher soll ein unentgeltliches Ehrenamt bleiben. 2

3 Von dieser sog. Übungsleiterpauschale zu unterscheiden, ist allerdings der Anspruch auf Aufwendungsersatz. In diesem Falle kann ein Verzicht auf Erstattung z. B. von Fahrtkosten die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung rechtfertigen. Es muss dann jedoch von vornherein durch den Kirchenvorstand oder den entsprechenden Ausschuss des Kirchenvorstandes oder den Pfarrer grundsätzlich die Fahrt genehmigt worden sein. Diese Genehmigung kann sich auch konkludent aus dem Zweck der Fahrt ergeben. 4. Sachzuwendungen Die steuerliche Behandlung von Sachspenden hat sich in den letzten Jahren erheblich verkompliziert. Es muss nämlich danach unterschieden werden, ob die Sache aus dem Betriebsvermögen stammt und mit dem Entnahmewert (Buchwert) zu bewerten ist, oder ob sie aus dem Privatvermögen stammt. Ohne eine Angabe hierzu darf keine Bestätigung über eine Sachspende ausgestellt werden. Bei der Sachspende aus dem Privatvermögen ist vom gemeinen Wert der Sache auszugehen. Der angegebene Sachwert muss jedenfalls glaubhaft gemacht werden z.b. durch Angabe des Anschaffungswertes (Rechnung), notfalls, bei besonders wertvollen Gegenständen (z.b. Bilder, Antiquitäten und dergleichen), durch Gutachten. Es reicht nicht aus, bei der Begründung zur Wertangabe auf die mündliche Auskunft des Spenders zu verweisen. Die Erteilung einer Bestätigung bei sog. Altkleidersammlungen ist unzulässig. Überhaupt sollte die Erteilung von Bestätigungen bei Sachspenden die Ausnahme, und Kirchengemeinden hierbei gerade mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Feststellung des Sachwertes zurückhaltend sein. 5. Verwendung der Spenden - Durchlaufspenden Grundsätzlich muss der Spendenempfänger den mit der Spende verfolgten Zweck selbst erfüllen. Es ist aber auch die Weiterleitung von Spenden möglich (Durchlaufspenden). Solche Spenden werden für einen Dritten vereinnahmt und verausgabt. Allerdings muss dann der Spendenempfänger dafür einstehen, dass der Dritte, an den er die Spende weiterleitet, den steuerbegünstigten Zweck tatsächlich erfüllt. Deshalb muss der Dritte auch eine vom Finanzamt anerkannte, steuerbegünstigte juristische Person sein. Die Änderung der Verwaltungsvorschriften vom 18. November 1999 durch das Bundesfinanzministerium macht aber in vielen Fällen die Weiterleitung von Spenden überflüssig, da viele gemeinnützige Körperschaften (z.b. Sportvereine, Schützenvereine, Gesangvereine, Heimatvereine und dergleichen) jetzt selbst Bestätigungen ausstellen können- Deshalb wird dringend empfohlen, in Zukunft keine Spenden mehr zur Weiterleitung an solche Vereine und Körperschaften anzunehmen. Dagegen besteht nach wie vor großes Interesse daran, für kirchliche Institutionen Spenden zur Weiterleitung anzunehmen, und zwar auch dann, wenn diese Institutionen als Körperschaften privaten Rechts selbst Bestätigungen ausstellen könnten, wie z.b. die Hilfswerke MISEREOR, RENOVABIS, MISSIO, Bonifatiuswerk usw. Hier besteht eine grundsätzliche kirchliche Kontrolle über die satzungsmäßige Zweckverwendung der Spenden. Die Weiterleitung dieser Spenden wird von den Kirchengemeinden unterschiedlich gehandhabt. Zunächst steht fest, dass die Erträge der bischöflich angeordneten Kollekten für ADVENIAT, MISEREOR usw. von den Kirchengemeinden bei der Bistumskasse eingezahlt werden, die diese Gelder an die jeweilige Institution weiterleitet. Neben diesen anonymen Spenden enthält der Kollektenkorb bei solch großen Sammlungen aber auch Geld, welches in 3

4 Tütchen steckt, die den Namen des Spenders tragen und für die eine Bestätigung verlangt wird. Die bisherige Praxis, diese Spenden an das Bistum Münster zu überweisen, damit von dort die Weiterleitung an MISEREOR oder ADVENIAT usw. erfolgt, wird durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. Oktober IV C 4 - S /00 ausdrücklich bestätigt. Die Kirchengemeinde soll diese Gelder nicht direkt bei MISEREOR, ADVENIAT usw. einzahlen. Diese Durchlaufspenden müssen in der Buchführung der Kirchengemeinde, Sachbuch Vorschüsse/Verwahrungen, nachgewiesen sein. Die Überweisung der Gelder auf das Konto der Bistumskasse kann mit einem Überweisungsträger erfolgen, wenn sowohl die Kollektengelder als auch die Spenden ein und die selbe steuerrechtliche Zweckbestimmung haben. 6. Haushaltsrechtliche Behandlung der Spenden Bei der Annahme von Spenden, die keine Durchlaufspenden sind, ist immer zu beachten, dass die Kirchengemeinde Eigentümer der Spende wird und das Geld in die Kasse der Kirchengemeinde fließt. Folglich muss es als Einnahme im Haushalt der Kirchengemeinde verbucht werden. Dies ist notwendig, um ggf. dem Finanzamt gegenüber den Nachweis der Einnahme einer Spende führen zu können. Demnach muss grundsätzlich im Haushalt der Kirchengemeinde unter dem Titel Spenden" ein entsprechender Einnahmeposten vorgesehen sein. Dies gilt auch bei Lieferung auf Rechnung an Kirchengemeinden, wenn der Lieferant auf Begleichung der Rechnung verzichtet. Der Rechnungsbetrag ist als Ausgabe zu buchen und der Verzicht als Einnahme. Ob der Kirchenvorstand in jedem Fall über die Verwendung der Spendengelder entscheiden muss, kann fraglich sein, weil häufig die Zweckbestimmung so eindeutig ist, dass alternative Verwendungsmöglichkeiten, die eine Entscheidung des Kirchenvorstandes erfordern, ausscheiden. Der Kirchenvorstand ist aber für die zweckentsprechende Verwendung verantwortlich. Auch Gründe der Verschwiegenheit können es gebieten, Personen, denen mit den Spenden Gutes getan werden soll, nicht im Kirchenvorstand zu nennen. Über die Verwendung von Spenden für die Pfarrkirche oder für bauliche Investitionen in der Gemeinde ist grundsätzlich im Kirchenvorstand zu entscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies Vorhaben außerhalb einer laufenden Baumaßnahme durchgeführt werden soll. Die Kirchengemeinde sollte Spenden, die sie für karitative Zwecke, für Seelsorgsaufgaben in der Gemeinde oder in der Mission erhält, zeitnah ausgeben, während es durchaus angemessen ist, Spenden für den Erhalt des Kirchengebäudes oder die Ausschmückung des Gebäudes einer Instandhaltungsrücklage zuzuführen, es sei denn, der Wille des Stifters legt ein anderes fest. Sachspenden außer solchen, für die eine Rechnung erteilt und auf deren Bezahlung verzichtet wird, - sind nicht im Haushalt zu buchen. Sie sind, wenn die Kirchengemeinde ein Inventarverzeichnis führt, in dieses aufzunehmen. Dagegen sind sog. Aufwandspenden (z.b. Verzicht auf Erstattung von Fahrtkosten) im Haushalt als Ausgabe und der Verzicht als Einnahme nach zu weisen. 7. Spenden und Treugut Im Gegensatz zur Zuwendung im Sinne des 10 b EStG darf für die Gaben an Pfarrer, Geistliche oder Pastoralreferenten keine Bestätigung erteilt werden. Diese milden Gaben, die dem Empfänger an die Hand gegeben werden, werden Treuhandvermögen des Empfängers, der verpflichtet ist, es im Sinne des Gebers zu verwenden. Sie sind meistens für karitative Zwecke bestimmt und sollen zeitnah ausgegeben werden. Sie fließen nicht in den Haushalt 4

5 der Kirchengemeinde. Das nähere regelt die Ordnung über die Verwaltung von Treugut im Bistum Münster. Dagegen ist im Zweifel bei Übergabe größerer Geldbeträge eine Zuwendung an die Kirchengemeinde anzunehmen, für die eine Bestätigung erteilt werden kann. Diese Zuwendungen sind in den Haushalt der Kirchengemeinde zu übernehmen. 8. Die steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung (AO) Der Bundestag hat den 52 der Abgabenordnung neu gefasst. Früher verwies diese Vorschrift auf eine Anlage zu 58 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Die dort enthaltenen als besonders förderungswürdig bezeichneten Zwecke sind nunmehr in 52 aufgenommen worden, was die Übersichtlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen erheblich erleichtert. a) 52 AO Gemeinnützige Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen rechts zuführt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr 5

6 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtner, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. b) 53 Mildtätige Zwecke Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhaltes ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind a) Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche 6

7 sind zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Erfüllung mildtätiger Zwecke ist also, dass die Kirchengemeinde als Zuwendungsempfänger den in 53 genannten Personenkreis unterstützen muss. Für die Verwendung solche Spendengelder kann ein Arbeitskreis hilfreich sein, der sich insbesondere um die örtliche Caritas bemüht. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, aus Gründen der Verschwiegenheit über die Auswahl von Empfängern solcher Leistungen nicht öffentlich zu diskutieren. Es muss allerdings Gewähr gegeben sein, dass eine den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zweckverwendung dieser Gelder erfolgt. Regelmäßig werden daher Spenden für karitative Zwecke in der Kirchengemeinde als mildtätig angesehen. Es sei darauf hingewiesen, dass Bedürftige, die regelmäßig Spenden für ihren Lebensunterhalt beziehen, diese bei der Berechnung der Sozialhilfe angeben müssen, sodass im Endergebnis die Unterstützung dem kommunalen Träger der Sozialhilfe zugute kommt. Dagegen ist die punktuelle Hilfe z. B. Finanzierung einer Waschmaschine, Anschaffung von Kleidung nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen. c) 54 Kirchliche Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. 9. Kirchengemeindliche Förderprojekte In vielen Kirchengemeinden sind in den letzten Jahrzehnten kleinere Hilfswerke entstanden, die Gemeinden und Projekte der Kirche in Entwicklungsländern fördern. Bei Spenden für diese Zwecke stellt sich immer die Frage, ob die Kirchengemeinde sie selbst verwirklicht, oder ob es sich nur um die Weiterleitung von Spenden handelt. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Kirchengemeinde selbst die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, denn sie hat Verbindung mit den Verantwortlichen vor Ort, nimmt Einfluss auf die Durchführung und Planung der Projekte und überzeugt sich von der zweckentsprechenden Verwendung. In der Bestätigung ist anzugeben, dass die Verwendung der Zwecke im Ausland stattfindet. Solange nicht speziell kirchliche Zwecke im Sinne des 54 der Abgabenordnung gefördert werden, können auch mildtätige Zwecke, jedenfalls aber die Förderung der Entwicklungshilfe (Anlage 1 zu 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt A Nr. 12) vorliegen. In manchen Fällen werden Spenden auch persönlich oder direkt einem Missionar übergeben, z.b. anlässlich eines Heimaturlaubes. Um eine Bestätigung ausstellen zu können, muss dieses Geld zunächst im Haushalt der Kirchengemeinde vereinnahmt werden. Mit dem Missionar bzw. Ordensoberen ist dann genau festzulegen, wofür diese Spenden verwendet werden 7

8 sollen. Es kann natürlich auch regelmäßig durch kleinere Spenden eine Besoldung von Missionaren stattfinden. Dies ist als kirchlicher Zweck anzusehen. Ist allerdings die Zweckerreichung zweifelhaft oder nicht kontrollierbar, sollte die Spende im Einvernehmen mit dem Spender als sog. Durchlaufspende z. B. an Misereor, ADVENIAT oder Missio weitergeleitet werden. In diesem Falle sind Spenden und ihre Weiterleitung nur in der Buchführung (Sachbuch Vorschüsse/Verwahrungen)- nicht im Haushalt der Kirchengemeinde - nach zu weisen. 10. Zuordnung der Zwecke der großen kirchlichen Missions- und Hilfswerke Kirchengemeinden erhalten häufig Zuwendungen, die für die großen kirchlichen Hilfswerke in Deutschland bestimmt sind (s.o. Nr. 4). Diese Zuwendungen sind sog. Durchlaufspenden. Wenn eine Bestätigung ausgestellt wird, muss der Empfänger, an den die Zuwendung weiter geleitet wird, genannt werden. Seine Steuernummer und das Datum, unter welcher ihn das Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt hat, muss angegeben werden, es sei denn, der Empfänger ist Körperschaft öffentlichen Rechts. Liegt das Datum des Anerkennungsbescheides 5 Jahre und länger zurück, darf eine Zuwendungsbestätigung nicht mehr erteilt werden. a) ADVENIAT, bischöfliche Aktion, Hilfe der Deutschen Katholiken für die Kirche in Lateinamerika. Es können sowohl kirchliche wie auch mildtätige Zwecke verfolgt werden. Der Spender kann bestimmen, ob seine Spende für mildtätige oder für kirchliche Zwecke oder für beide verwendet werden soll. ADVENIAT ist eine Einrichtung des Bistums Essen, welches Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Eine Steuernummer besteht deshalb nicht. b) MISEREOR, bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e.v., Aktion gegen Hunger und Krankheit in der Welt, Mozartstraße 9, Aachen. Auch dieses Hilfswerk kann gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erfüllen. Der Spender kann bestimmen, dass seine Spende nur für mildtätige Zwecke verwendet wird. In der Bestätigung ist dann der mildtätige Zweck, sonst der kirchliche Zweck anzugeben. Das bischöfliche Hilfswerk MISEREOR e.v. ist vom Finanzamt Aachen-Innenstadt am als steuerbegünstigt anerkannt unter der Steuernummer 201/5900/5748. c) RENOVABIS, Solidaritätsaktion der Deutschen Katholiken mit Menschen in Mittel und Osteuropa, Domberg 27, Freising. Diese Einrichtung fördert mildtätige und kirchliche Zwecke und allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke - Entwicklungshilfe. Das Finanzamt Landshut hat die Aktion am als steuerbegünstigt unter der Steuernummer 115/110/40177 K03 anerkannt. d) Bonifatiuswerk der Deutschen Katholiken, Kamp 22, Paderborn. Diese Einrichtung verfolgt nur kirchliche Zwecke. Das Finanzamt Paderborn hat das Bonifatiuswerk am als steuerbegünstigt unter der Steuernummer 339/5794/0212 anerkannt. 8

9 e) MISSIO, internationales katholisches Missionswerk e. V., Goethestraße 43, Aachen. Dieses Missionswerk verfolgt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Das Finanzamt Aachen-Innenstadt hat dieses Missionswerk am als steuerbegünstigt unter der Steuernummer 201/5958/0101 anerkannt. f) Deutsches Aussätzigen Hilfswerk (DAHW) e. V., Medizinisches und soziales Hilfswerk, Mariannhillstraße 1c, Würzburg. Das Hilfswerk verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Es ist vom Finanzamt Würzburg am unter Steuernummer 257/107/60309 K03 als steuerbegünstigt anerkannt. Der Spender kann bestimmen, ob seine Spende für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden soll. Möglich ist auch eine Verwendung für beide Zwecke.. g) Caritasverband für die Diözese Münster e.v., Kardinal-von-Galen-Ring 45, Münster Der Caritasverband ist amtlich anerkannter Wohlfahrtsverband im Sinne der Anlage 1 zu 48 EStDV Abschnitt A. Nr. 6 und ist vom Finanzamt Münster-Innenstadt am unter der Steuernummer 337/5906/0218 als steuerbegünstigt anerkannt. h) Deutscher Caritasverband e. V., Karlstraße 40, Freiburg. Der Deutsche Caritasverband ist amtlich anerkannter Wohlfahrtsverband im Sinne 52 Abs. 2 Nr. 9 der Abgabenordnung und ist vom Finanzamt Freiburg-Stadt am unter Steuernummer 06469/46596 als gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienend anerkannt. i) Päpstliches Missionswerk der Kinder in Deutschland e. V. (Kindermissionswerk), Stephanstraße 35, Aachen. Der Verein ist vom Finanzamt Aachen-Stadt am unter der Steuernummer 201/5902/3626 als steuerbegünstigt anerkannt. Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke ( 54 AO) und mildtätige Zwecke ( 53 AO). 11. Die Form der Spendenbestätigung Das Bundesfinanzministerium hat für die Bestätigung verschiedene Muster entworfen, die im Wesentlichen zwingend sind. Wichtig ist, dass von der DIN A 4-Größe nicht abgewichen werden darf. Die Bestätigung darf eine Dankesformel nicht enthalten. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die unten auf den Mustern angebrachten Hinweise unterschiedlichen Inhalts sind, abhängig davon, ob es sich um eine Durchlaufspende handelt oder der Zweck selbst verwirklicht werden soll. 9

10 12. Muster für Kleinspenden vereinfachter Zuwendungsnachweis ( 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStDV) Zuwendungen oder Spenden können steuermindernd in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen sind. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, wenn zur Linderung in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person öffentlichen Rechts oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisation gespendet worden ist. Ein sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis kann bei Spenden bis einschließlich 200,00 an Körperschaften öffentlichen Rechts, also Kirchengemeinden, erteilt werden. Als Verwendungszweck brauchen in diesem Falle nur die steuerbegünstigten Zwecke 52, 53 oder 54 AO angegeben zu werden. 10

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