Tierkennzeichnungsverordnung 2009
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- Willi Krämer
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1 Tierkennzeichnungsverordnung 2009 Novelle 2015 Eine Zusammenfassung von WL Oswald Dörler Oswald Dörler 1 TKVO 2015 Rückblickend kann gesagt werden, dass die Imkern sich mehrheitlich für eine klare Kennzeichnung ausgesprochen haben. Die Arbeitsgruppe zur Änderung des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes sprach sich ebenfalls für eine Standkennzeichnung aus. Schnelle Reaktion im Schadensfall durch die Behörde Oswald Dörler 2
2 Standkennzeichnung durch den Imker Obwohl gesetzlich vorgeschrieben, oft nicht beachtet, um nicht zu sagen bewusst n.b. Suche nach dem Imker, gerade bei kranken Bienen. Gefährdung nicht erkannt. Schnelle Hilfe im Schadensereignis nicht möglich, da tel. Verständigung selbst verhindert. Geheime Standführung Oswald Dörler 3 z.b. Anzeige bei ABF Kontrolle durch BSV und Probe an AGES Zwischenzeitlich Erhebung des betroffenen Imker (Bienenstände) in der zu wartenden Sperrzone. Sperre des Bienenstandes durch Behörde Verständigung der Imker im Sperrkreis durch die Behörde / Abwanderungsgefahr Oswald Dörler 4
3 Oswald Dörler 5 TKVO-Novelle Abs. 1 Z 2 lautet 2. für die Registrierung von Imkern und Bienenständen, 3. 2 Abs. 1 lautet: (1) im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Aufenthaltsorte 5. Bienenstand 6. Bienenstock 16. Imker: Verfügungsberechtigte über einen Bienenstand; Oswald Dörler 6
4 5. Bienenstand Ist der Standort eines oder mehreren Bienenstöcke für die dauernde oder temporäre Aufstellung oder nicht mehr besiedelten Behältnissen (Beuten), die nach Ende der Besiedelung nicht ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden Oswald Dörler 7 6. Bienenstock Behältnis (Beute), das von einem einzigen Bienenvolk besiedelt wird, das zur Species Apis melifera der Gattung Apis aus der Familie Apidae gehört: Oswald Dörler 8
5 Oswald Dörler 9 5 Abs. 3 lautet Die Tierhalter von im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebes und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z.b.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden Oswald Dörler 10
6 6. Nach 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch: 1. anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährlich Aktualisierung gem. Z 2 Und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen läßt, in der organisieret ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat: jede Änderung des Meldeweges ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen Oswald Dörler Nach 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch: 2. spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes an das VIS einzugeben: Die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu den Bienenständen nach Anhang 1a)sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Bienenstandes innerhalb von sieben Tagen sowie (nächste Folie) Oswald Dörler 12
7 (3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch: 3. ab die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauffolgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen Oswald Dörler Oswald Dörler 14
8 8. 4 Abs.4 lautet: (4) Verantwortliche für Tierh. oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart zu zuständigen BH bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a gewählten Meldeweg zu erfolgen. Eingabe über Ortsgruppe oder persönlich ins VIS. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen Oswald Dörler Abs. 8 lautet: (8) Ortsgruppen des Landesverbände, die sich gemäß 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 durch die Wortfolge Tierhalter gemäß 4 Abs. 1 zweiter Satz ersetzt Oswald Dörler 16
9 7. 4 Abs. 4 lautet: (4) Verantwortliche für Tierhl oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen BH bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewähltem Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung des Meldepflicht nach 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen Oswald Dörler 17 Kennzeichnung von Bienenständen 36a Bienenstände sind auf Kosten der Imker an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen. 19. Dem 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt. (3) 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 193/2015 und 4 Abs. 3a treten mit dem in Kraft. Die Verpflichtung nach 4 Abs.3a Z 3 entsteht mit dem = Meldepflicht der Bienenvölker Oswald Dörler 18
10 Auf einem Spaziergang entdeckt Oswald Dörler 19 z.b: Stand-Kennzeichnung Bienenstand von Oswald Dörler, 6972 Fußach, Höchster Str. 84 Tel /7532 VIS-Nr Oswald Dörler 20
11 20. Dem 41 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt. (7) Imker deren Bienenhaltung am bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrages Flächen abgeben haben, haben die Meldung gemäß 4 Abw. 3 und Abs. 3a Z 1 bis längstens zu tätigen. Imker, deren Bienenstand am bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrages Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß 4 Abs. 3a Z 1 längstens bis zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können die bis die Meldung durch die Landesverbände direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben veranlassen Oswald Dörler Anhang 1 lautet: Daten der Tierhaltung Betriebstypen z.b: Landwirtschaft/Tierhalter/Bienen Daten zu Betriebsständen Adresse des Bienenstandes Adresse oder Koordinaten des Bienenstandes Betriebstypen (z.b: Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / Bienenstand Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / einmaliger Wanderbienenstand Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyp Jährliche Erhebungen Anzahl der insgesamt betreuten Bienenstöcke zu den jeweiligen Erhebungsstichtagen (Datumsangabe) jeden Jahres Oswald Dörler 22
12 Oswald Dörler 23 Termine tritt 4 Abs. 3 in Kraft. Möglichst viel Neuimker noch aufnehmen Meldung durch die Landesverbände an die Betreiber des VIS / Stammdaten 30 Tage danach Verständigung des VIV Betreiber an die Zugriffberechtigten der Vereine oder direkt an den Imker. Datenpflege durch die Zugriffberechtigten im Verein oder der Imker Vorgabe ist ab dem 3. Quartal Tage Frist für Neuanmeldung oder Reaktivierung eines Standortes ins VIS ( direkt oder über Verein bzw. BH ist noch zu klären) 31. Okt. Eines jeden Jahres bevölkerte Bienenstöcke erheben und bis zu 31. Dez. ins VIS stellen Oswald Dörler 24
13 Termine Kennzeichnung der Bienenstände an gut sichtbarer Stelle mit der VIS Registernummer (des Imkers) Bis 1. April eines jeden Jahres Meldefrist für die Aufgabe einer Imkerei 30. April Erhebungsstichtag für die Bienenstöcke Die Daten sind bis 30. Juni ins VIS einzutragen Oswald Dörler Oswald Dörler 26
14 Zusammenfassung für heute Förderungen in der Imkerei Landesförderung und EU-Förderung Hinweis auf Investitionsförderung Für Geräte und bauliche Maßnahmen Leistungen der Honigbiene Für Menschen und Natur (Garten) Funktion der Bienensachverständigen Aufnahme der Bienen in die Tierkennzeichnungsverordnung-Novelle Oswald Dörler 27 Danke für die Aufmerksamkeit WL Oswald Dörler Oswald Dörler 28
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