EUROPÄISCHES PARLAMENT
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- Irmgard Ackermann
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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0949/2007, eingereicht von Dirk Emmermann, deutscher Staatsangehörigkeit, zu dem Thema Diskriminierung von Rollstuhlfahrern im öffentlichen Nahverkehr aufgrund UN/ECE-Regelung Nr Zusammenfassung der Petition Der Petent macht auf die negativen Folgen der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 (Kleinbusse) oder M3 (Omnibusse) hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale für Rollstuhlfahrer im öffentlichen Nahverkehr aufmerksam. Die Regelung soll zur Erhöhung der Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr beitragen. Der Petent berichtet nun, dass Hamburger Busse seit August 2005 unter Berufung auf diese Regelung nur noch jeweils einen Rollstuhlfahrer pro Tour mitnähmen, da sie offiziell nur einen ausgewiesenen Rollstuhlplatz haben (vgl. Zeitungsartikel: Der Petent fordert die Europäische Kommission auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um der Diskriminierung von Rollstuhlfahrern ein Ende zu setzen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 22. Februar Die Kommission wurde gemäß Artikel 192 Absatz 4 um Auskunft ersucht. 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 10. Juni 2008 I. Die Petition Der Petent fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die CM\ doc PE v01-00
2 Diskriminierung von Rollstuhlfahrern beim Zugang zu Bussen im öffentlichen Nahverkehr des Bundeslandes Hamburg zu beenden. Nach dem Verständnis der Kommission ist die vom Petenten angeführte Diskriminierung darauf zurückzuführen, dass im Bundesland Hamburg ein Bus von Gesetz wegen nur noch einen Rollstuhlfahrer mitnehmen darf, wenn er nur einen ausgewiesenen Rollstuhlplatz hat. II. Bemerkungen der Kommission a) Den Informationen zufolge, die der Kommission vorliegen, resultieren die im Bundesland Hamburg getroffenen Maßnahmen aus den von Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie 2001/85/EG 1 eingeführten Rechtsvorschriften. Die Richtlinie 2001/85/EG beinhaltet Bestimmungen zur Innenausstattung von Fahrzeugen zur Beförderung von mehr als acht Personen. Die deutsche Bundesregierung hat verfügt, dass diese Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde, ab 2005 für Typgenehmigungen von Fahrzeugen verbindlich gilt. Der Rat hat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss gefasst, der den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung Nr der UN/ECE 2 ermöglicht. Diese Regelung, die in der Europäischen Union am 19. Februar 2007 in Kraft trat, stellt eine Alternative zu den Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 92/53/EWG 3 dar. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/85/EG müssen alle Stadtbusse 4 für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, zugänglich sein. Ein Stadtbus muss mindestens einen ausgewiesenen Platz für Rollstuhlfahrer haben, sodass diese in ihrem Rollstuhl mitfahren können. Aus den verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie ist klar ersichtlich, dass die Anzahl der ausgewiesenen Rollstuhlplätze nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, aber mindestens ein Platz vorhanden sein muss (siehe Anmerkung 1). Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Rollstuhlfahrer auch dann Zugang zu einem Fahrzeug haben muss, wenn die ausgewiesenen Rollstuhlplätze (einer oder mehrere) besetzt sind. Auf jeden Fall muss ein Stadtbus vier ausgewiesene Behindertensitze haben, was Rollstuhlplätze einschließt (siehe Anmerkungen 2 und 3). Da bei der Kommission Rückmeldungen zu möglichen einschränkenden Auslegungen in Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG, ABl. L 42 vom , S. 1. Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M 2 und M 3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale. Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 225 vom , S. 1. Die offizielle Bezeichnung lautet Fahrzeuge der Klasse I. PE v /5 CM\ doc
3 diesem Zusammenhang eingegangen sind, wurde die deutsche Bundesregierung am 7. Dezember 2007 schriftlich aufgefordert, die vorstehenden Bemerkungen zur Kenntnis zu nehmen. b) Das einschlägige Gemeinschaftsrecht für den Einbau von Sicherheitsgurten und Haltesystemen in Bussen ist die Richtlinie 77/541/EWG in der durch die Richtlinie 2005/40/EG 1 geänderten Fassung. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/40/EG müssen Stadtbusse für den öffentlichen Nahverkehr nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein (siehe Anmerkung 4). Stehplätze sind in solchen Bussen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG zulässig. Die Verwendung von Sicherheitsgurten wird gemeinschaftsrechtlich durch die Richtlinie 91/671/EWG in der durch die Richtlinie 2003/20/EG 2 geänderten Fassung geregelt. Es steht eindeutig fest, dass die Verwendung von Sicherheitsgurten obligatorisch ist, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist. Die Kommission ist der Meinung, dass in den Vorschriften von 21 Personenbeförderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zutreffend auf die Bestimmungen der Richtlinien 2003/20/EG und 2005/40/EG Bezug genommen wird. Wie der Petent selbst erklärt hat, sind Stadtbusse laut 21 von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen, was dem Gemeinschaftsrecht entspricht. III. Schlussfolgerungen Die Richtlinie 2001/85/EG enthält die Pflicht, in Stadtbussen mindestens einen Rollstuhlplatz auszuweisen. Außerdem müssen mindestens vier Sitze mit größeren Abmessungen speziell für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, ausgelegt sein. Diese Personen können, wenn der Rollstuhl zusammengeklappt ist, die Behindertensitze nutzen, falls nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Die Kommission ist überzeugt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG und der gleichwertigen UN/ECE-Regelung Nr. 107 die Situation in der Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang von Rollstuhlfahrern zu Stadtbussen bedeutend verbessert haben. Überdies dürften Diskriminierungen von Personen mit Behinderungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG zur Betriebserlaubnis aufhören (Mai 2009). Die Kommission plant weder die Richtlinie 2001/85/EG zu ändern noch bei den bundesdeutschen Behörden wegen einer Änderung von 21 StVO zu intervenieren. 1 2 Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge, ABl. L 255 vom , S Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, ABl. L 115 vom , S. 63. CM\ doc 3/5 PE v01-00
4 Die vorstehenden Bemerkungen sind den zuständigen deutschen Behörden am übermittelt worden. PE v /5 CM\ doc
5 IV. Anmerkungen Anmerkung Für jeden Rollstuhlfahrer, für den der Fahrgastraum eingerichtet ist, muss ein Rollstuhlstellplatz vorhanden sein, der mindestens 750 mm breit und 1300 mm lang ist. Die Längsebene des Rollstuhlstellplatzes muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen; die Fußbodenoberfläche des Rollstuhlstellplatzes muss rutschhemmend sein. (Anhang VII) Anmerkung In der Nähe einer oder mehrerer für das Ein- und Aussteigen geeigneter Betriebstüren ist in Fahrtrichtung oder entgegen der Fahrtrichtung eine Mindestanzahl von Sitzen vorzusehen, die als Behindertensitze ausgewiesen sind. Bei Fahrzeugen der Klasse I sind mindestens vier Sitze vorzusehen... (Anhang VII) Anmerkung Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität bezeichnet alle Fahrgäste, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schwierigkeiten haben, z. B. Behinderte (einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und geistigen Behinderungen sowie Rollstuhlfahrer),. (Anhang I) Anmerkung Mit Ausnahme von Sitzplätzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, müssen die Sitze von Fahrzeugen der Klassen M 1, M 2 (Unterklassen III oder B), M 3 (Unterklassen III oder B) sowie der Klasse N mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Fahrzeuge der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M 2 und M 3 können mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgestattet werden, vorausgesetzt, diese entsprechen den Vorschriften dieser Richtlinie. CM\ doc 5/5 PE v01-00
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