B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises

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1 B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 23/24 Tirschenreuth, den Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Ausschreibung VOB/A Planung und Errichtung einer Streugutlagerhalle in Tirschenreuth, Kreisbauhof, Mitterteicher Straße Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der A & H Art & Health Hotel am See in Bayern GmbH & Co.KG, vertreten durch Frau Angelika Krüll, Heinrich-Eichhorn-Weg 1, Tirschenreuth; Neubau eines Hotels in Tirschenreuth sowie Errichtung von 3 Garagen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 648, 650/1, 650/2, 650/5, 696/2, 697/12, 697/13 der Gemarkung Tirschenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 75 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der A & H Art & Health Hotel am See in Bayern GmbH & Co.KG, vertreten durch Frau Angelika Krüll, Heinrich-Eichhorn-Weg 1, Tirschenreuth; Neubau eines Restaurants in Tirschenreuth auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 648, 650/1, 650/2, 650/3, 696/2, 697/12 der Gemarkung Tirschenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 77 Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung (Bund) vom (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der Verordnung vom (BGBl I S. 3499); Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen 79

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5 Seite 75 S Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der A & H Art & Health Hotel am See in Bayern GmbH & Co.KG, vertreten durch Frau Angelika Krüll, Heinrich-Eichhorn-Weg 1, Tirschenreuth; Neubau eines Hotels in Tirschenreuth sowie Errichtung von 3 Garagen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 648, 650/1, 650/2, 650/5, 696/2, 697/12, 697/13 der Gemarkung Tirschenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen S Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Von Art. 6 Abs. 1 BayBO wird hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsfläche für die Garagen auf der West- Seite gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen. Von Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO wird hinsichtlich der feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Öffnungen in inneren Brandwänden gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend der Darstellung unter Nr des Brandschutznachweises vom mit Änderungen vom und eine Abweichung zugelassen. Von Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBO wird hinsichtlich der notwendigen Treppe ohne eigenen Treppenraum (Außentreppe bei Achse D-E und 6-7 in den genehmigten Bauzeichnungen) als Außentreppe vor Fenstern ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend der Darstellung unter Nr des Brandschutznachweises vom mit Änderungen vom und eine Abweichung zugelassen. V. Von Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBO wird hinsichtlich der notwendigen Treppe ohne eigenen Treppenraum (Außentreppe bei Achse A-C und in den genehmigten Bauzeichnungen) als Außentreppe vor einer Außenwand mit Feuerwiderstandsdauer und einer Bekleidung aus brennbaren Baustoffen (senkrechte Holzverkleidung) gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend der Darstellung unter Nr des Brandschutznachweises vom mit Änderungen vom und eine Abweichung zugelassen. VI. VII. VIII. IX. Von Art. 34 Abs. 6 Nr. 1 BayBO wird hinsichtlich der Bekleidung in den notwendigen Fluren aus nichtbrennbaren Baustoffen für die Ausführung einer F30-System-Schrankwand gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend der Darstellung unter Nr des Brandschutznachweises vom mit Änderungen vom und eine Abweichung zugelassen. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6 Seite 76 X. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) XI. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408, eingesehen werden. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Kestel Oberregierungsrätin

7 Seite 77 S Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der A & H Art & Health Hotel am See in Bayern GmbH & Co.KG, vertreten durch Frau Angelika Krüll, Heinrich-Eichhorn-Weg 1, Tirschenreuth; Neubau eines Restaurants in Tirschenreuth auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 648, 650/1, 650/2, 650/3, 696/2, 697/12 der Gemarkung Tirschenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen S Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen: IX. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. X. Von 1 Abs. 2 Satz 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) wird hinsichtlich der Anwendung der Bemessungsformel und somit der Anwendbarkeit der VStättV gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechend der Darstellung unter Nr des Brandschutznachweises vom , geändert am mit Nachtrag vom und auf Grund der Nutzungsangaben der Antragstellerin vom eine Abweichung zugelassen. XI. IV. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) VI. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig.

8 Seite 78 - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408, eingesehen werden. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Kestel Oberregierungsrätin

9 Seite 79 Az. 565/22-21-Rl Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung (Bund) vom (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der Verordnung vom (BGBl I S. 3499); Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Laut einer Mitteilung der Abteilung Veterinärwesen des Landratsamtes Tirschenreuth vom wurde in einer Bienenhaltung bei Waldershof die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt. Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen gilt in diesem Bestand als amtlich festgestellt. Auf Grund der 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. Bek. vom (BGBl I S. 1552) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchengesetzes vom (Bay RS I9 und 2 Abs. 1 der zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom erlässt das Landratsamt Tirschenreuth folgende Allgemeinverfügung: 1 Nach 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (Bund) werden folgende Örtlichkeiten in einem Umkreis von 2 Kilometern zum Standort der Bienen zum Sperrbezirk erklärt: Die genaue Grenze des Sperrbezirks ist in einer Lageskizze näher festgelegt. Die beigefügte Lageskizze ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. I. Für den Sperrbezirk gilt nach 11 Bienenseuchen-Verordnung (Bund) Folgendes: 2 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. II. Ziffer I. 4. findet keine Anwendung auf 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung Seuchenwachs abgegeben werden, und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. III. IV. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Anzahl der Bienenvölker dem Landratsamt Tirschenreuth, Abteilung Veterinärwesen, anzuzeigen. V. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist ver-

10 Seite 80 Pflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. VI. VII. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. Das Erlöschen der Amerikanischen Faulbrut und damit die Aufhebung der Angeordneten Schutzmaßnahmen wird in einer neuen Allgemeinverfügung bekanntgegeben, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. I. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth in Kraft. 3 II. III. Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstr. 6, Tirschenreuth, Zimmer 314, zur Einsichtnahme auf. Die beiliegende Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tirschenreuth vom , Az. 565/22-21-Rl. Tirschenreuth, den Landratsamt Tirschenreuth Kestel Oberregierungsrätin

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12 Seite 82 Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde

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