)' $ ! " # # $% # #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( )' % )' + 4'!7&/ 3$ #'4 8$!4 7& / 3% %-- %.$ ((
|
|
- Victoria Gehrig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ! " # # $% # &%!"#$ #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( #% "'!(#% $ %-- %.$ (( /0 1%"23%0 22%"2/%0 21%"43%0 430 * *+ ** + * 0 01 *1% *1*,#-#./ %,#/#./ %,# ) 2 % 1 1 3# ', +,, 4 / + 5 #,6 + +% + +, ' ) 4'!7&/ 3$ #'4 2%!' 4%!' 7%!' 9%!' 514/33 516/ $!4 7& / 3%
2 # A $ A'# &:>,#-#./ A B$ C( $ # $ ( # # ( CD # $ % ) A! A :A $A!(# A :$ $? A" *$ A@$ A; #A"("! A-=" *A! A$",#/#./ AD # 2 ( A( A 2# B$ C $ # " $ ( # # ( CD # $ % ) " ( A"(( # A$" D # A A!(# A:$ %,# ) &# ',!#% 7" ' #%" # % ) A!(A$ A.A?( A "*$ A " A.""$ A A? A A " #" A" (" A(A-=" A% +,, 4 /5 #,6!#% 7" ' #%" #0!#%%
3 , ') $ % )# 7 # A= A$'$E ( $ $ ( F 9 $##:4 %5;: <+=0*1 /*1%"+=0*1*&# >/$ ==//// /==///
4 Nomenklatur Niederösterreich gültig ab 1. Mai Lohnordnung: Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören. Restaurantchef/in, Restaurantleiter/in Küchenchef/in, Küchenleiter/in bis 3 Jahre Stundenlohn 4 6 Jahre 7 9 Jahre Jahre 1.950,00 11, , , , Jahre Jahre Jahre Jahre Ab 25 Jahre 2.067, , , , ,00 Lohngruppe 2 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten, fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben. Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreter/in, Küchenchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreter/in, Chef de rang, Chef de partie, Barchef/in, Housekeeping Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt bis 3 Jahre Stundenlohn 4 6 Jahre 7 9 Jahre Jahre 1.750,00 10, , , , Jahre Jahre Jahre Jahre Ab 25 Jahre 1.855, , , , ,00 1 von 5
5 Lohngruppe 3 Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich: Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. 34a BAG ersetzt, die berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten. Restaurantfachmann/-frau (Commis) mit oder ohne Inkasso, Chef de rang der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Koch/Köchin (Demi-Chef), Chef de partie der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Systemgastronom/in, Konditor/in, Bäcker/in, Elektriker/in, Haustischler/in, Gärtner/in, Masseur/in, Portier/in, Kosmetiker/in, Fußpfleger/in bis 3 Jahre Stundenlohn 4 6 Jahre 7 9 Jahre Jahre 1.620,00 9, , , , Jahre Jahre Jahre Jahre Ab 25 Jahre 1.717, , , , Lohngruppe 4 Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr: Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. 34a BAG ersetzt, in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Koch/Köchin und Systemgastronom/in, Bäcker/Bäckerin und Konditor/Konditorin, Portier/Portierin, Kosmetiker/in, Fußpfleger/in jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses bis 3 Jahre Stundenlohn 1.490,00 8,61 2 von 5
6 Lohngruppe 5 Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung: Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen. Hilfskraft im Service, Hilfskoch/Hilfsköchin, Abwäscher/Abwäscherin, Hausarbeiter/Hausarbeiterin, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, Sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung bis 3 Jahre Stundenlohn 4 6 Jahre 7 9 Jahre Jahre 1.400,00 8, , , , Jahre Jahre Jahre Jahre Ab 25 Jahre 1.484, , , , ,00 2. Lehrlingsentschädigungen 1. Lehrjahr 625,00 2. Lehrjahr 695,00 3. Lehrjahr 830,00 4. Lehrjahr oder Doppellehre 910,00 3. Zulagen Nachtarbeitszuschlag 20,70 Fremdsprachenzulage 30,00 Dienstkleiderpauschale bei Absolvierung einer Lehre 35,20 Dienstkleiderpauschale bei Absolvierung einer Doppellehre Koch/Restaurantfachmann/frau oder eines 4-jährigen Lehrberufes Gastronomiefachmann/frau 52,80 4. Schlichtungsklausel 1) Mit Wirksamkeit dieses Lohnordnung wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart: 2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen. a. Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Niederösterreich und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschafsbund zusammengesetzt, welche im Anhang A gelistet sind. b. Anträge auf Schlichtung sind von betroffenen Arbeiterinnen oder Arbeitern eingeschrieben per Post an die Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Niederösterreich oder an die Gewerkschaft vida Niederösterreich zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieser Lohnordnung bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Gewerkschaft vida im Österreichischem Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der entsprechenden Fachgruppe unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert. 3 von 5
7 c. Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt. d. Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als acht Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind. e. Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche. 5. Verfall Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des 1486 ABGB aufrecht. 6. Übergangsbestimmungen Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 2015 begonnen hat, sind auf Basis der Einstufungstabelle, welche im Anhang B abgebildet ist, in die ihrer Qualifikation und ihrer Tätigkeit entsprechende Lohngruppe einzustufen. Die neue Einstufung ist ihnen bis 30. Juni 2015 mit Dienstzettel bekanntzugeben. Am 1. Mai 2015 bestehende höhere Löhne und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des Kollektivvertrages nicht berührt. 4 von 5
8 Anhang A Mitgliederschlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle betreffend Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Lohntabelle dieser Lohnordnung bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers in dieser Lohntabelle ist aus zwei Vertretern der jeweiligen Fachgruppen Hotellerie bzw. Gastronomie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt. Vertreter der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie: Mag. Denise Kreimel KommR Mag. Susanne Kraus-Winkler Mag. Erich Moser Mario Pulker Doris Reinisch, MBA Mag. Maria Schreiner Mag. Ramazan Serttas alle p.a. Fachgruppe Gastronomie bzw. Hotellerie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich Vertreter der Gewerkschaft vida: Hr. Berend Tusch Hr. Andreas Gollner Hr. Andreas Schwabl Hr. Gerhard Seiz Hr. Dieter Pröll Fr. Marianne Landa alle p.a. der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund 5 von 5
9 Niederösterreich Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören. Restaurantchef/in, Restaurantleiter/in Küchenchef/in, Küchenleiter/in Pos Maitre d hotel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften 1.842,00 Pos Maitre d hotel, Oberkellner mit weniger als 5 Servierkräften 1.772,00 Pos Chefportier 1.840,00 Pos Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade (mindestens 5 Köche) Küchenleiter 2.083,00 Pos 3.2. Chef de cuisine, Küchenchef mit Küchenkräften 1.919,00 Lohngruppe 2 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten, fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben. Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreter/in, Küchenchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreter/in, Chef de rang, Chef de partie, Barchef/in, Housekeeping Leiterin und Leiter die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt Pos Maitre d hotel-stellvertreter, Barchef 1.772,00 Pos Gouvernante 1.594,00 Seite 1 von 3 Alle in dieser Darstellung befindlichen Löhne beziehen sich auf den Zeitraum
10 Niederösterreich Pos Chef de rang (Abteilungschef), Chef d`etage, (Etagenchef), Barmixer Sommelier = Weinkellner mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann/frau) 1.674,00 Pos Sous-Chef, Küchenchefstellvertreter 1.919,00 Pos Küchenwirtschafter/in, Alleinkoch, Chef de partie, Abteilungskoch (z.b. Gardemanger, Entremetier, Rotisseur, Saucier, Patissier, Grill-, Diätkoch) 1.722,00 Lohngruppe 3 Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich: Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. 34a BAG ersetzt, die berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten. Restaurantfachmann/-frau (Commis) mit oder ohne Inkasso, Chef de rang der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Koch/Köchin (Demi-Chef), Chef de partie der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Systemgastronom/in, Konditor/in, Bäcker/in, Elektriker/in, Haustischler/in, Gärtner/in, Masseur/in, Portier/in, Kosmetiker/in, Fußpfleger/in Pos Chef de rang (Abteilungschef), Chef d`etage, (Etagenchef), Barmixer Sommelier = Weinkellner mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann/frau) 1.674,00 Pos Demi-chef, Chef de rang-stellvertreter, Restaurantfachmann mit LAP 1.581,00 Pos Alleinportier, Tag- und Nachtportier 1.549,00 Pos Betriebsassistent (Angestellter) 1.442,00 Pos Küchenwirtschafter/in, Alleinkoch, Chef de partie, Abteilungskoch (z.b. Gardemanger, Entremetier, Rotisseur, Saucier, Patissier, Grill-, Diätkoch) 1.722,00 Pos Koch mit LAP, Küchenfleischer, Commis de cuisine 1.580,00 Lohngruppe 4 Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr: Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. 34a BAG ersetzt, in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Koch/Köchin und Systemgastronom/in, Bäcker/Bäckerin und Konditor/Konditorin, Portier/Portierin, Kosmetiker/in, Fußpfleger/in Seite 2 von 3 Alle in dieser Darstellung befindlichen Löhne beziehen sich auf den Zeitraum
11 Niederösterreich jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses Pos Restaurantfachmann mit LAP im 2. Praxisjahr 1.475,00 Pos Restaurantfachmann mit LAP im 1. Praxisjahr 1.460,00 Pos Koch mit LAP im 2. Praxisjahr 1.473,00 Pos Koch mit LAP im 1. Praxisjahr 1.457,00 Lohngruppe 5 Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung: Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen. Hilfskraft im Service, Hilfskoch/Hilfsköchin, Abwäscher/Abwäscherin, Hausarbeiter/Hausarbeiterin, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, Sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung Pos Restaurantfachmann ohne LAP, nach 2 Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.439,00 Pos Restaurantfachmann ohne LAP, bis 2 Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.405,00 Pos Alleinportier, Tag- und Nachtportier 1.549,00 Pos Portierassistent, Lohndiener 1.461,00 Pos Zimmerdienst, nach 2 Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.427,00 Pos Zimmerdienst, bis 2 Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.402,00 Pos. 3.7 Koch ohne LAP, nach zwei Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.476,00 Pos Koch ohne LAP, bis zwei Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.367,00 Pos Keller-, Schank-, Buffethilfe mit Inkasso 1.367,00 Pos Keller-, Schank-, Buffethilfe ohne Inkasso 1.367,00 Pos Wäscherin, Büglerin, Näherin 1.349,00 Pos Hilfskräfte in allen Bereichen und MitarbeiterInnen Systemgastronomie ungelernt 1.349,00 Seite 3 von 3 Alle in dieser Darstellung befindlichen Löhne beziehen sich auf den Zeitraum
Wien Gastronomie. Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur. Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Wien Gastronomie Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur Lohngruppe 1: Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im
MehrZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung, mit dem für alle Betriebe der Fachgruppen Gastronomie
MehrNOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2018
NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrNOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017
NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrNOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017
Anhang 2 NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Wien angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen
MehrNomenklatur Niederösterreich gültig ab 1. Mai 2016
Nomenklatur Niederösterreich gültig ab 1. Mai 2016 1. Lohnordnung: Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen
MehrLöhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016
Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016 Die Lohntabelle gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Fachgruppe Gastronomie
MehrZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema eingeführt wird
MehrNOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2018
NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen
MehrNOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2018
NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrLohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012
Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012 Die Lohntabelle gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Fachgruppe
MehrZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema
MehrLohntabelle ab 01. Mai 2018 Vorarlberg
Lohntabelle ab 01. Mai 2018 Vorarlberg Die Entschädigungen sind in Brutto angegeben. Sie gelten für eine Normalarbeitzeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen.
MehrLohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg
Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg Die Entschädigungen sind in Brutto angegeben. Sie gelten für eine Normalarbeitzeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen.
MehrNOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017
NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Salzburg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrMindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe
Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe gültig ab 01. Mai 2010 Diese Lohntabelle ist Bestandteil des Bundeskollektivvertrages für das Österreichische Hotel und Gastgewerbe.
MehrLohntabelle ab 1. Mai 2016
Lohntabelle ab 1. Mai 2016 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich
MehrBeilage 6. Festlohnsystem
Löhne für die Gastronomie und Hotellerie in der Steiermark Beilage 6 Gültig 1. Mai 2016 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark, angehören sowie
MehrLohntabelle ab 1. Mai 2017
Lohntabelle ab 1. Mai 2017 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich
MehrNOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2017
NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen
MehrNOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017
NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrSONDERAUSGABE GEDECKT FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 ENDLICH FESTLOHN
Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 2, MÄRZ 2015 SONDERAUSGABE IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 Hans Spreitzhofer ENDLICH FESTLOHN Das Garantielohnsystem mit seiner
MehrNOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2017
NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrDie neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012
Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012 Erhöhung der Mindestlöhne, die den Betrag von 1.300,-- am 01.07.2012 noch nicht erreicht haben, auf den Betrag von 1.300,--. Laufzeit: ab
MehrLöhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg
Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Gültig ab 1. Mai 2015 1. Service Garantielohn 12. 15. 18. 21. 24. 25. 1.1.Maitre d'hötel, Oberkellne/in mit mindestens 5 Servierkräften 1.2 Mäitre d'hötel-stellvertreter/in,
MehrNOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2018
NOMENKLATUR STEIERMARK, GÜLTIG AB 1. MAI 2018 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten
MehrNOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017
NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Kärnten angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen
MehrDie neuen Festlöhne für die Hotellerie in Wien ab 1. Jänner 2015
Die neuen Festlöhne für die Hotellerie in Wien ab 1. Jänner 2015 Erhöhung der Mindestlöhne ab 1. Jänner 2015 auf die unten stehenden Beträge Laufzeit: 1.1.2015 bis 31.12.2015 Die tatsächlich bezahlten
MehrBurgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von:
Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von: 01.05.2016-30.04.2017 erstellt von: Hermann Semlitsch Geschäftsführer 27.09.2016 Firma: hgc Hotellerie & Gastronomie
MehrGehaltstabelle Angestellte
ð NEUE NOMENKLATUR Gehaltstabelle Angestellte für das steirische Hotel- und Gastgewerbe Gültig ab 1. Mai 2015 Beschäftigungsgruppe 0 Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind wie z.b. HoteldirektorIn,
Mehr31.12.1999 Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab 01.05.2013 kündbar zum 30.04.2015
Tarifbereich/Branche Kunststoffverarbeitende Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Kunststoffe, Hochheimer Straße 58, 99094 Erfurt Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
MehrPapier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen
Tarifbereich/Branche Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e.v. in Frankfurt
MehrBeschäftigungsgruppen Niederösterreich
Beschäftigungsgruppen Niederösterreich Einstufung Gegenüberstellung Beschäftigungsgruppen alt Beschäftigungsgruppen neu Hoteldirektor, Geschäftsführer Abteilungsleiter/innen, die aufgr entsprechender Qualifikationen
MehrLöhne für das Hotel- und Gastgewerbe in Burgenland
Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe in Burgenland Gültig 1. Mai 2015 1. Service (männlich, weiblich) 1.1. Maitre d hotel, Oberkellner/in mit mindestens fünf Servierkräften 1.2. Maitre d hotel-stellvertreter/in,
MehrÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN
SEILBAHNEN / BEILAGE / LOHN/GEHALT BEIBLATT ZUM KOLLEKTIVVERTRAG 1.5.2008 für die BEDIENSTETEN DER ÖSTERREICHISCHEN SEILBAHNEN Geltungsbeginn 1. August 2009 Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK. abgeschlossen
MehrLöhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg. Gültig ab 1. September Garantielohn. 13. bis 15. Jahr. 19. bis 21. Jahr. 10. bis 12.
Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Gültig ab 1. September 2014 1. Service 1.1.Maitre d'hötel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften 1.2 Mäitre d'hötel-stellvertreter, Oberkellner mit
MehrEine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Erstausbildung junger Erwachsener
Eine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Erstausbildung junger Erwachsener NUTZEN SIE DIE CHANCE FÜR IHRE BERUFLICHE ZUKUNFT Das Erwerbspersonenpotenzial wird
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
MehrLohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein. vom 24. April 2013 - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen
Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 01. August 2013 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein
MehrTarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Mehr1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß
13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der
MehrLehrabschlussprüfung Systemgastronomie WIEN
Lehrabschlussprüfung Systemgastronomie WIEN Wo finden die Lehrabschlussprüfungen statt? Wirtschaftskammer Wien - Gewerbehaus Rudolf Sallinger Platz 1 1030 Wien 2 Wo gibt es Vorbereitungskurse? Bei folgenden
MehrDas Ombudsmannverfahren
Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrG L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für
G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T Vorgelegt durch Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH Gasversorgung Bad Bramstedt GmbH Berichtszeitraum Juli 2005
MehrZUR NUDELEI. Nudelgerichte aus aller Welt Hausgemacht und frisch gekocht BUSINESSPLAN. zur Neueröffnung unseres Frischerestaurants BETREIBER
ZUR NUDELEI Nudelgerichte aus aller Welt Hausgemacht und frisch gekocht BUSINESSPLAN zur Neueröffnung unseres Frischerestaurants BETREIBER Claudia Service und Peter Koch ANSCHRIFT Hinter dem Deich 101
MehrAnhang I 165.175. Informatiker/in EFZ 650. 850. 1'150. 1'350. Kaufmann/frau Basisbildung 700. 900.
Anhang I 65.75 Anhang I Ziff. Lohnansätze für Berufslernende Lehrberufe Monatslohn Fr.. LJ 2. LJ 3. LJ 4. LJ Ateliernäher/in 400. 500. Automobil-Assistent/in EBA 600. 750. Automobil-Fachmann/frau EFZ 600.
MehrHOTEL BÄREN. Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche. Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer)
HOTEL BÄREN Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer) Werdegang Stefan Sauter 1990 bis 2004 Wie sein Bruder Thomas im Angestelltenverhältnis 1995 bis 2000
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrBezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause
Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrDie Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek
Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Zusammenarbeit Betriebsrat Gewerkschaft (Arbeiterkammer) Gemäß 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft
MehrAnzahl der Entgeltgruppen: 13
Tarifbereich/Branche Chemische Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Nordostchemie e.v., Sozialpolitische Ausschüsse Berlin und Ost Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
MehrMitarbeiterbefragung nach DIN EN ISO 9001
Mitarbeiterbefragung nach DIN EN ISO 9001 Angaben zur Person Vor- u. Zuname: genaue Berufsbezeichnung: Alter: Bezeichnung der Tätigkeit: Abteilung: Vorgesetzter: Arbeitssitz: (Raum/Platz Nr.) Seit wann
MehrBeschäftigung und Qualifizierung
Beschäftigung und Qualifizierung Weiterbildung von Beschäftigten - Programm WeGebAU Das Programm Das Programm WeGebAU unterstützt Weiterbildungen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse. Es setzt sich
Mehrpotential2 Mitarbeitergespräche als erfolgreiches Führungsinstrument 17. Januar 2013 Susanne Triebs-Lindner // Helmut Lindner Potentialhoch2 (Hamburg)
Mitarbeitergespräche als erfolgreiches Führungsinstrument 17. Januar 2013 Susanne Triebs-Lindner // Helmut Lindner Potentialhoch2 (Hamburg) 1 UNSERE ERFAHRUNG ZEIGT: Das eine Mitarbeitergespräch gibt es
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
MehrAnhang zu 4 Ziff. 1 MTV (in der ab 1. 1. 2008 geltenden Fassung)
1 MTV-Anhang Anhang zu 4 Ziff. 1 MTV (in der ab 1. 1. 2008 geltenden Fassung) Tätigkeitsbeispiele zu den Gehaltsgruppen Die nachstehenden Tätigkeitsbeispiele sind nicht erschöpfend. Sie geben die übereinstimmende
MehrEinstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!
EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.
MehrPflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch
Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt
MehrAnzahl der jeweiligen Gehaltsgruppen: 4 (Wach- und Sicherheitsgewerbe u. Geld- und Wertdienste. nein. nein
Tarifbereich/Branche Wach- und Sicherheitsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Sachsen Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrLohntarifvertrag für
Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 01. August 2013 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrKÜCHENCHEF (M/W) Vollzeit / ab sofort
KÜCHENCHEF (M/W) Vollzeit / ab sofort Vorbereitung, Durchführung, Organisation und Kontrolle des gesamten Küchenbereichs Verantwortlich für die reibungslosen Abläufe in der Küche Sicherstellung des Qualitätsanspruches
MehrFragebogen zur Masterarbeit Betriebliche Beurteilungspraxis von Auszubildenden. 1. Welcher Gruppe von Kreditinstituten gehören Sie an?
Dr. Andreas Rausch Lehrstuhl für Wirtschaftspädagogik Otto-Friedrich-Universität Bamberg Kärntenstraße 7 96052 Bamberg http://www.uni-ba.de/wipaed Tel.: 0951/863-2767 andreas.rausch@uni-bamberg.de Fragebogen
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrTitel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer
Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrEntwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.
Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrReizdarmsyndrom lindern
MARIA HOLL Reizdarmsyndrom lindern Mit der Maria-Holl-Methode (MHM) Der ganzheitliche Ansatz 18 Wie Sie mit diesem Buch Ihr Ziel erreichen Schritt 1: Formulieren Sie Ihr Ziel Als Erstes notieren Sie Ihr
MehrRechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrPOINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige
POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrTarifliche Eingruppierung
Tarifliche Eingruppierung Gewerbliche Arbeitnehmer Die Arbeitnehmer werden in anforderungsbezogene Lohngruppen eingeteilt. Der sog. Ecklohn (100%) ist als Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-,
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrGuten Tag. Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht KMU * bis 12/2015
Guten Tag Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht KMU * bis 12/2015 * KMU = kleine und mittelständische Unternehmen Gesetzliche Grundlagen? Die europäische Energieeffizienzrichtlinie
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrInformationen für Unternehmen. Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU
Informationen für Unternehmen Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU Mehr gewinnen durch Qualifizierung wir helfen Ihnen dabei! Eigentlich ist dies eine ganz einfache
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrPrüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004
6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004 Lehrabschlussprüfung Gliederung
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrEntgelttarifvertrag für die Beschäftigten, sowie die Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen. vom 25.
Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten, sowie die Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 25. März 2011 Zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg
MehrFachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock
Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am
Mehr