Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Swissmedic (VP-Swissmedic)

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1 Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Swissmedic (VP-Swissmedic). Gegenstand und Geltungsbereich (Art. und RVRP) Der VP-Swissmedic: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder zulässt Gilt für die Arbeitgeberin des Vorsorgewerks Swissmedic, deren Arbeitnehmende und für Personen, die Anspruch auf Leistungen aus diesem Vorsorgewerk haben oder denen letzteres infolge Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Leistungen ausrichtet. Versicherung (Art. 8 RVRP) Beginn: Für die Risiken Tod und Invalidität (Leistungsprimat): ab dem. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahres Für das Alter (Beitragsprimat): ab dem. Januar nach Vollendung des. Altersjahres 3. Weiterführung der Vorsorge (Art. 0 und RVRP) Bei unbezahltem Urlaub: Versicherung während zwei en unverändert. Ab dem dritten s. Artikel 0 Absatz RVRP Bei Reduktion des Lohnes: s. Voraussetzungen in Artikel Absätze und RVRP 4. Grundlagen für die Beitragsberechnung Massgebender Jahreslohn (Art. 5 RVRP) Bestimmung zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes; Berücksichtigung von für laufendes Jahr bereits vereinbarten Änderungen Festsetzung bei Berufen mit stark schwankendem BG oder stark schwankender Einkommenshöhe: aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe Koordinationsabzug (Art. 6 RVRP) = 30% des massgebenden Jahreslohnes, max. unterer Grenzbetrag gemäss Artikel 8 Absatz BVG 5. Einkauf (Art. -6 RVRP) Minimalbetrag des Einkaufs (nach Ablauf von 90 Tagen ab Aufnahme in PUBLICA): Fr Einkaufstabelle: Anhang Bei Altersrücktritt vor Alter 65: Erhöhung der Altersrente maximal bis zur Höhe der versicherten Invalidenrente mit der Anmeldung zum Rentenbezug möglich VP-Swissmedic

2 6. Leistungen für das Alter 6. Finanzierung Ordentliche Sparbeiträge/Altersgutschriften - Altersguthaben (Art. 7 und 7 RVRP) Sparplan Beitragsklasse Versicherte Person (%) Arbeitgeberin (%) Total (%) 34 6,00 8,50 4, ,00,00 8, ,00 4,00, ,00 8,00 7, ,00 7,00 4,00 Zusätzliche Sparbeiträge - Sondersparguthaben (Art. 8 und 8 RVRP) Beitragsklasse Variante (%) Variante (%) 70,0 4,0 6. Altersleistungen (Art RVRP) Frühestmögliches Rentenalter: 60 Ordentliches Rentenalter: 65 Altersrente (Art RVRP) = (Bei Altersrücktritt vorhandene AGH + SGH) x UWS (Art. 00 Abs. 4 und 5 RVRP vorbehalten) Kapitalabfindung (Art. 33 RVRP) = Bis 00% der bei Altersrücktritt vorhandenen AGH + SGH Alters-Kinderrente (Art. 34 RVRP) = /6 der laufenden Altersrente (Art. 00 Abs. 6 erster Satz RVRP vorbehalten) Überbrückungsrente (Art. 35 und 36 RVRP) = Höchstbetrag der vollen AHV-Altersrente (bei durchschnittlichem BG von 00%) Finanzierung: RVRP-Anhänge /I, /II und 3/I Umstrukturierung und Reorganisation (Art. 37 RVRP) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin nach Vollendung des 60. Altersjahres der versicherten Person und ohne deren Verschulden Altersrente (ganze): berechnet wie eine Invalidenrente (ganze) Überbrückungsrente: vollständig finanziert durch die Arbeitgeberin 7. Leistungen beim Tod oder bei Invalidität 7. Finanzierung Risikoprämie (Art. 9 RVRP) Beitragsklasse Versicherte Person (%) Arbeitgeberin (%) Total (%) ,0,0 Fassung gemäss Beschluss des paritätischen Organs vom 9. Okt. 07, in Kraft seit. Jan. 09. Fassung gemäss Beschluss des paritätischen Organs vom 9. Okt. 07, in Kraft seit. Jan. 09. VP-Swissmedic

3 7. Hinterlassenenleistungen (Art RVRP) Ehegattenrente inkl. Rente für den überlebenden eingetragenen Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin / Lebenspartnerrente (Art RVRP) Tod einer versicherten Person vor dem ordentlichen Rentenalter = /3 der versicherten Invalidenrente Tod einer versicherten Person ab dem ordentlichen Rentenalter = /3 der im Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente (Berechnungsgrundlage: AGH) Tod einer rentenbeziehenden Person = /3 der laufenden Rente (Art. 35 Abs. 4 RVRP vorbehalten) Kapitalabfindungen (Art. 43 Abs. 3 und Art. 44 RVRP) Zusätzlich zur Ehegatten- oder Lebenspartnerrente = Differenz zwischen dem notwendigen DK für die Rente und dem Todesfallkapital Anstelle der Ehegatten- oder Lebenspartnerrente auf Antrag der hinterlassenen Person (ausgeschlossen, wenn die verstorbene Person eine Altersrente bezog) = Für die Finanzierung der Rente notwendiges DK Ehegattenrente für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin inkl. Rente für den ehemaligen eingetragenen Partner oder die ehemalige eingetragene Partnerin (Art. 43 Abs. 4 RVRP) = Rente gemäss Artikel 0 BVV ; s. auch Artikel BVG Waisenrente (Art RVRP) Tod einer versicherten Person vor dem ordentlichen Rentenalter = /6 der versicherten Invalidenrente Tod einer versicherten Person ab dem ordentlichen Rentenalter = /6 der im Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente (Berechnungsgrundlage: AGH) Tod einer rentenbeziehenden Person = /6 der laufenden Rente (Art. 35 Abs. 4 und Art. 00 Abs. 6 zweiter Satz RVRP vorbehalten) Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente Sondersparguthaben (Art. 48 RVRP) = Beim Tod vorhandenes SGH als Kapitalabfindung Todesfallkapital (Art. 49 und 50 RVRP) = 50% AGH beim Tod der versicherten Person Eltern und Geschwister sind als Begünstigte ausgeschlossen 7.3 Invalidenleistungen (Art. 5-6 RVRP) Invalidenrente bis Alter 65 (Art. 57 RVRP) = 60% des vv bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Invaliden-Kinderrente (Art. 58 RVRP) = /6 der laufenden Invalidenrente (Art. 00 Abs. 6 erster Satz RVRP vorbehalten) VP-Swissmedic 3

4 Sondersparguthaben (Art. 6 RVRP) = Kapitalabfindung im Umfang der Invalidenrente (= ¼ Rente, ½ Rente, ¾ Rente, ganze Rente) Teilinvalidität: s. zudem Artikel 6 Absatz RVRP 8. Leistungen bei Berufsinvalidität (Art. 6-7 RVRP) 9. 4 Mindestalter (Art. 63 RVRP) = vollendetes 50. Altersjahr bei Eintritt der Berufsinvalidität Berufsinvalidenrente bis Alter 65 (Art. 65 RVRP) = (AGH bis Anspruchsbeginn + ordentliche Sparbeiträge ab Anspruchsbeginn bis Alter 65) x UWS für ordentliches Rentenalter, max. 60% des vv bei Eintritt der Berufsinvalidität 3 % Zins auf AGH und ordentlichen Sparbeiträgen ab Anspruchsbeginn bis Alter 65 IV-Ersatzrente (Art. 66 RVRP) = Höchstbetrag der vollen AHV-Altersrente (bei durchschnittlichem BG von 00%) Berufsinvaliden-Kinderrente (Art. 67 RVRP) = /6 der laufenden Berufsinvalidenrente (Art. 00 Abs. 6 erster Satz RVRP vorbehalten) Sondersparguthaben (Art. 70 RVRP) = Kapitalabfindung im Umfang des Berufsinvaliditätsgrades Teilberufsinvalidität: s. zudem Artikel 70 Absatz RVRP 0. Schlussbestimmungen 0. Aufhebung bisherigen Rechts Das VR-Swissmedic wird mit Inkrafttreten des VP-Swissmedic aufgehoben. 0. Übergangsbestimmung (Art. 05 RVRP) 0.. Anwendbarkeit des VP-Swissmedic Für die versicherten Personen und für die Rentenbeziehenden, die bzw. deren Leistungen am Vortag des Inkrafttretens des VP-Swissmedic dem VR-Swissmedic unterstellt waren, gilt der VP- Swissmedic auch; vorbehalten sind anderslautende Übergangsbestimmungen. 0.. Vor dem. Juli 008 entstandene Versicherungsleistungen Alle vor dem. Juli 008 entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV- Ersatzrenten werden in ihrem Bestand am Vortag des Inkrafttretens des VP-Swissmedic betragsmässig in diesen überführt. Die Kürzung der vor dem. Juli 008 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang. 3 Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 3 der EVK- Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt. 4 Für vor dem. Juli 008 entstandene Renten, die gemäss Absatz überführt worden sind, gelten das RVRP und der VP-Swissmedic in Bezug auf: a. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 76 RVRP); 3 Berichtigt per. Jan Aufgehoben seit. Jan. 09. VP-Swissmedic 4

5 b. nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf vor dem. Juli 008 entstandene Leistungen beziehen (Art RVRP); c. das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 40 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 3 RVRP); d. das Ende des Anspruchs auf Alters- und Invaliden-Kinderrenten (Art. 34 und Art. 58 RVRP); e. die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 0 und 0 RVRP); f. die Überentschädigungsberechnung (Art. 78 RVRP):. beim Tod der rentenbeziehenden Person,. wenn die rentenbeziehende Person das AHV-Alter erreicht, oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung. g. die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung (Art. 00 Abs. 3 bis 5 RVRP) Vor dem. Juli 008 entstandene feste Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten Der vor dem. Juli 008 entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn: a. die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das AHV-Alter erreicht; b. der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 9 Absatz Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder c. mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin herabgesetzt oder erhöht wird. Erlischt gemäss Absatz Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem. Juni 003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV-Ersatzrente gemäss RVRP. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV- Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic herabgesetzt wird. 3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic herabgesetzt, so wird die Höhe der vor dem. Juli 008 entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt. 4 Der Anspruch auf die vor dem. Juli 008 entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das AHV-Alter erreicht Vor dem. Juni 003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem. Juli 008 entstandene Invaliden- und Berufsinvalidenrenten Vor dem. Juni 003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem. Juli 008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden in ihrem Bestand am Vortag des Inkrafttretens des VP- Swissmedic betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt. Vor dem. Juli 008 entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden in ihrem Bestand am Vortag des Inkrafttretens des VP-Swissmedic betragsmässig in Invalidenrenten überführt. 3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen und finden das RVRP und, wo darauf verwiesen wird, der VP-Swissmedic Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 63 Abs. und Art. 5 RVRP) und den Umfang (Art. 63 Abs. und Art. 55 RVRP) des Rentenanspruchs. Sie finden ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 63 Abs. 3 und Art. 5 RVRP) und die Berechnung (Art. 65 und 56 RVRP) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic Wirkung entfaltet. VP-Swissmedic 5

6 4 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz findet Artikel 64 Buchstaben a und b RVRP in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung. 5 Für die Invalidenrenten gemäss Absatz findet Artikel 54 Buchstaben a und b RVRP in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung. 6 Wird infolge eines Entscheids der IV oder des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen und herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt; vorbehalten ist Artikel 53 RVRP. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem. Juni 003 entstandenen Invalidenrente unverändert Wiedereingliederung Wird eine Person, die eine vor dem. Juni 003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem. Juli 008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic wiedereingegliedert, so wird auf den 30. Juni 008 eine Austrittsleistung gemäss Artikel 46 PKBV bzw. Artikel 7 Absatz 3 PKBV berechnet. Dieser Betrag wird in dem ab dem. Juli 008 gemäss Artikel 54 Absatz VR-Swissmedic und ab dem Inkrafttreten des VP-Swissmedic gemäss Artikel 59 Absatz RVRP weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 83 RVRP) Wiederbeschäftigung Wird eine Person, deren Anspruch auf eine Altersrente nach dem 30. Juni 008 entstanden ist und für welche die Besitzstandsgarantie gemäss Artikel 5 PUBLICA-Gesetz gilt, wieder bei der dem Vorsorgewerk Swissmedic angeschlossenen Arbeitgeberin beschäftigt und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf. Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung gutgeschrieben Garantie gemäss Artikel 5 PUBLICA-Gesetz Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die Sparbeiträge der Arbeitgeberin und der versicherten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am 30. Juni 008 bezahlt wurden. Der Garantieanspruch wird bei der Berechnung des Altersguthabens gemäss Ziffer 0..6 nicht berücksichtigt und verfällt. 3 Nach dem 30. Juni 008 geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen oder infolge Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zugunsten der versicherten Person überwiesene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente bzw. in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nicht. 4 Nach dem 30. Juni 008 getätigte Vorbezüge, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und infolge Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zugunsten des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs. 5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen gemäss Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Altersrücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs. VP-Swissmedic 6

7 0..8 Übergangsbestimmung zur Änderung des VR-Swissmedic vom 7. März 0 (in Kraft getreten am. Juli 0) Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem. Juli 008 und dem 30. Juni 0 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Ziffer 0.. Absatz. Die Kürzung der nach dem 30. Juni 0 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Ziffer 0.. Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem. Juli 008 und dem 30. Juni 0 entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt Übergangsbestimmung zur Änderung des VR-Swissmedic vom 9. Januar 04 (in Kraft getreten am. Januar 05) Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem. Juli 0 und dem 3. Dezember 04 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Ziffer 0.. Absatz. Die Kürzung der nach dem 3. Dezember 04 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Ziffer 0.. Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem. Juli 0 und dem 3. Dezember 04 entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 0.3 Inkrafttreten Der VP-Swissmedic tritt am. Juli 07 in Kraft. VP-Swissmedic 7

8 Einkaufstabelle (Art. -6 RVRP) Anhang 5 Sparplan Variante Variante max. AGH max. AGH max. AGH Alter (in % vv) Alter (in % vv) Alter (in % vv) 0.00 % 0.00 % 0.00% % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 3 6.8% % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 5 Fassung gemäss Beschluss des paritätischen Organs vom 9. Okt. 07, in Kraft seit. Jan. 09. VP-Swissmedic 8

9 Sparplan Variante Variante max. AGH max. AGH max. AGH Alter (in % vv) Alter (in % vv) Alter (in % vv) % % % % % 6 9.9% % % % % % % % % 64 9.% % % % % % % VP-Swissmedic 9

10 Überbrückungsrente Anhang I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der vor dem. Juli 008 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Ziff. 0.. Abs. ) Tabelle : AHV-Alter ,40 9,80 89,0 85,60 8,95 78, ,0 49,65 46,5 4,80 39,35 35,95 6,90 08,65 05,35 0,0 98,80 95, ,65 69,55 66,45 63,35 60,0 57, ,35 3,40 9,45 6,50 3,55 0, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,75 7,5 67,55 63,95 60,30 56,70 6 3,50 9,05 5,65,0 8,75 5,35 6 9,30 89,00 85,75 8,45 79,0 75, ,00 50,90 47,80 44,70 4,55 38, ,70 4,75,80 8,85 5,90, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Tabelle : AHV-Alter ,30 45,95 4,60 39,5 35,90 3, ,5 05,95 0,80 99,60 96,40 93,0 6 70,90 67,85 64,85 6,80 58,80 55, ,55 3,65 8,80 5,90 3,05 0,5 64 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,5 5,90,55 9,0 5,85, ,05 86,85 83,65 80,45 77,30 74,0 6 5,75 49,70 46,65 43,65 40,60 37, ,30 4,40,50 8,65 5,75, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 VP-Swissmedic 0

11 II. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem. Juli 008 und dem 30. Juni 0 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Ziff Abs. ) Tabelle : AHV-Alter ,0 36,50 354,80 348,5 34,45 334, ,90 8,50 75,05 68,65 6,0 55,80 6 0,85 04,70 98,60 9,45 86,35 80, ,30 3,45 5,60 9,75 3,85 08, ,00 6,40 55,85 50,5 44,65 39,0 65 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,05 3,35 34,65 308,00 30,30 94, ,40 4,95 36,55 30,0 3,70 7,5 6 74,0 67,95 6,80 55,70 49,55 43, ,5 96,30 90,45 84,60 78,70 7, ,50 7,90,35 6,75,5 5, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Tabelle : AHV-Alter ,30 74,05 67,85 6,60 55,35 49,5 6 05,50 99,55 93,55 87,60 8,60 75, ,85 8,5,45 6,75,05 05, ,40 59,95 54,50 49,05 43,60 38,5 64 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,90 36,65 30,45 4,0 7,95, ,70 63,70 57,75 5,75 45,80 39, ,65 93,90 88,0 8,50 76,80 7,0 63 3,70 7,5,80 6,35 0,90 5, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 VP-Swissmedic

12 III. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem. Juli 0 und dem 3. Dezember 04 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Ziff Abs. ) Tabelle : AHV-Alter ,5 33,5 36,05 39,95 33,85 307, ,0 59,5 53,40 47,50 4,65 35, ,75 89,0 83,50 77,85 7,0 66, ,5,75 6,35 0,95 05,50 00,0 64 6,5 57,05 5,90 46,70 4,50 36, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,70 95,60 89,50 83,40 77,30 7,0 6 9,95 4,05 8,0,35 06,50 00, ,95 55,30 49,70 44,05 38,40 3, ,70 89,30 83,90 78,50 73,05 67, ,5 5,95 0,75 5,55 0,40 5,0 65 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Tabelle : AHV-Alter ,95 65,95 59,95 54,00 48,00 4, ,05 94,30 88,50 8,75 76,95 7,0 6 30,80 5,5 9,70 4,5 08,60 03, ,5 58,80 53,45 48,0 4,75 37, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,00 30,00 4,00 8,05,05 06, ,45 59,65 59,90 48,0 4,35 36, ,50 9,90 86,35 80,80 75,5 69, ,0 6,75,40 6,05 0,70 5, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 VP-Swissmedic

13 Abkürzungsverzeichnis Anhang 3 Abs. Absatz AGH Altersguthaben AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. Artikel BG Beschäftigungsgrad BVG Bundesgesetz vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR BVV Verordnung vom 8. April 984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR bzw. beziehungsweise DK Deckungskapital Fr. Franken FZG Bundesgesetz vom 7. Dezember 993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 83.4 inkl. inklusive IV Invalidenversicherung max. maximal RVRP Rahmenvorsorgereglement vom 6. März 05 der Pensionskasse des Bundes PUBLICA s. siehe SGH Sondersparguthaben UWS Umwandlungssatz VP Vorsorgeplan VR-Swissmedic Vorsorgereglement vom 6. September 007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic, BBl vv versicherter Verdienst Ziff. Ziffer VP-Swissmedic 3

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