Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, Leipzig RA Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recht der Erneuerbaren Energien, TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

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3 Die Einspeisung von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas in das öffentliche Erdgasnetz zur Entnahme und Verstromung an anderer Stelle hat in den vergangenen Monaten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Derzeit befinden sich in Deutschland zehn Biogaseinspeiseanlagen in Betrieb (z.b. Schwandorf, Könnern), etwa ebenso viele sind aktuell in der Pilot- bzw. Bauphase. Diese Variante der Biogasnutzung hat den großen wirtschaftlichen Vorteil, dass die Stromerzeugung am Standort des Wärmekunden erfolgen kann und so eine optimierte Wärmenutzung möglich ist. Dies ist für den BHKW-Betreiber gerade auch im Hinblick auf den KWK-Bonus nach EEG interessant. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

4 Die Biogaseinspeisung in das Erdgasnetz wird in rechtlicher Hinsicht von zwei wesentlichen Parametern bestimmt: Voraussetzungen und Modalitäten des Gasnetzanschlusses sowie der Einspeisung in das Erdgasnetz (sog. Gaseinspeiseverhältnis) Vergütung auf der Grundlage des EEG (sog. Stromeinspeiseverhältnis) Dabei gilt: Allein die Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz löst noch keine Vergütungspflicht nach EEG aus, sondern nur die Entnahme und Verstromung an anderer Stelle! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

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6 Fragen des Anschlusses und Zugangs zu einem Gasversorgungsnetz sind energiewirtschaftlicher Natur, so dass sich Regelungen hierzu in erster Linie aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergeben, insbesondere der Gasnetzzugangsverordnung sowie der Gasnetzentgeltverordnung. Am sind mit der novellierten GasNZV und GasNEV erstmals Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz in Kraft getreten. Einspeiser von Biogas werden damit teilweise gegenüber sonstigen Nutzern des Gasnetzes privilegiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

7 1. Gasnetzanschluss Grundsatz: 17 EnWG = Betreiber von Gasversorgungsnetzen aller Druckstufen müssen Erzeugungsanlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anschließen Sonderregelung Biogas: 41 c GasNZV = Pflicht des Gasnetzbetreibers zum vorrangigen Netzanschluss auf Antrag des Anschlussnehmers Vorrang vor Einspeiseanlagen mit fossilem Gas MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

8 1. Gasnetzanschluss a. Anschlusspunkt Anders als das EEG trifft die GasNZV keine Regelungen zur Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes, an dem der vorrangige Anschlussanspruch besteht. Ein Anschlussantrag darf jedoch nur abgelehnt werden, wenn der Netzanschluss aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. nur bei tatsächlichen, physikalischen Netzengpässen Beachte: Kapazitätsengpässe sind kein zulässiger Ablehnungsgrund, wenn die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist, 41 c Abs. 6 GasNZV! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

9 1. Gasnetzanschluss b. Kostentragung 41c Abs. 1 Satz 2 GasNZV: Hälftige Kostentragung der Netzanschlusskosten durch Anschlussnehmer und Netzbetreiber Mehrkosten für eine Verbindungsleitung > 10 km trägt Anschlussnehmer Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers Kostenerstattungspflicht des Netzbetreibers, wenn innerhalb von 10 Jahren weitere Anschlüsse hinzukommen Der Gasnetzbetreiber wird daher ein eigenes Interesse daran haben, einen möglichst günstigen Einspeisepunkt zu wählen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

10 1. Gasnetzanschluss b. Kostentragung Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Zum Netzanschluss gehören auch: - Anlagen zur Qualitätsmessung des eingespeisten Gases - Anlagen zur Verdichtung Der Netzbetreiber trägt daher die Betriebskosten für die Messeinrichtung und die Kompression (Betriebsstrom!). Die Anschaffungskosten hierfür sind hälftig zu teilen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

11 1. Gasnetzanschluss c. Prüfung des Anschlussbegehrens Zur Planung der Anlage und des Netzanschlusses muss der Netzbetreiber eine Prüfung des Anschlussbegehrens durchführen. Mitteilung an Einspeiser innerhalb von 2 Wochen nach Anschlussbegehren, welche Prüfungen erforderlich sind und welche notwendigen Kosten dafür anfallen Einspeiser trägt Kosten der Anschlussprüfung Durchführung der Prüfung nach Kostenvorschuss von 25 % Vorlage des Ergebnisses innerhalb von drei Monaten Bindung an ein positives Prüfungsergebnis für drei Monate MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

12 1. Gasnetzanschluss c. Prüfung des Anschlussbegehrens Innerhalb von drei Monaten nach einer positiven Anschlusszusage muss der Gasnetzbetreiber dem Einspeiser ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen, 41c Abs. 5 GasNZV. Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität Wirksamkeit des Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages ist der Gasnetzanschluss unverzüglich zu planen und durchzuführen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

13 2. Gasnetzzugang Zusätzlich zum rein physikalischen Netzanschluss ist der Netzzugang zur Durchleitung von Biogas vertraglich zu regeln. 41d Abs. 1 GasNZV: Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise- und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren. Beachte: keine Abnahme- und Vergütungspflicht des Gasnetzbetreibers! nur Anspruch auf Durchleitung Ausspeisung an einen Gasabnehmer erforderlich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

14 2. Gasnetzzugang Jeder Einspeiser hat Anspruch auf Abschluss eines Einspeisesowie eines Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung geregelt sind. sog. Zwei-Vertrags-Modell Vertragspartner ist jeweils der örtliche Gasnetzbetreiber am Ein- bzw. Ausspeisepunkt. Ein- und Ausspeisepunkt müssen nicht im selben Gasnetz liegen. Der Einspeiser hat die Möglichkeit der Überspeisung in ein anderes Gasnetz bzw. Marktgebiet. Zusätzliche Verträge sind hierfür nicht erforderlich, für die Transportabwicklung sind die Netzbetreiber im Innenverhältnis verantwortlich. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

15 2. Gasnetzzugang Eine Verweigerung der Durchleitung von Biogas ist nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zulässig. z.b. mangelnde Netzkompatibilität des Biogases, physikalische Netzengpässe keine Verweigerung wegen Kapazitätsengpässen aufgrund bereits bestehender Transportverträge Durchleitungsvorrang von Biogas! Der Netzbetreiber ist in wirtschaftlich zumutbarem Umfang zur Netzoptimierung verpflichtet, um auch in Sommermonaten die Einspeisung zu ermöglichen (z.b. Druckerhöhungen im Netz). MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

16 3. Erweiterter Bilanzkreis 41e GasNZV: Bilanzkreisnetzbetreiber müssen für Biogas einen erweiterten Bilanzkreisausgleich anbieten. Bilanzierungszeitraum von 12 Monaten Flexibilitätsrahmen von 25 %, bezogen auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Biogasmenge am Ende des Bilanzierungszeitraums müssen Mengen ausgeglichen sein Übertragung von positiven Endsalden auf einen nachfolgenden Bilanzierungszeitraum möglich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

17 3. Erweiterter Bilanzkreis Der Abschluss eines Bilanzkreisvertrages ist zusätzliche Voraussetzung der Durchleitung von Biogas. Die Inanspruchnahme des erweiterten Biogas-Bilanzkreises mit Flexibilitätsrahmen ist entgeltlich. pauschal 0,1 ct/kwh für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens zu zahlen vom Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreisnetzbetreiber Beachte: Die Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch nicht umgekehrt! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

18 4. Qualitätsanforderungen für Biogas 41f Abs. 1 GasNZV: Verantwortlichkeit und Kostentragung des Einspeisers Gas muss am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Arbeitsblättern G 260 und G 262 des DVGW genügen maximale Methanemission bei der Aufbereitung von 1 % bis , danach max. 0,5 % 41f Abs. 2, 3 GasNZV: Verantwortlichkeit und Kostentragung des Netzbetreibers Gas muss am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 des DVGW genügen Odorierung und Messung der Gasbeschaffenheit MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

19 5. Netzentgelte Bei der dezentralen Einspeisung von Biogas werden die der Einspeisung vorgelagerten Netze nicht in Anspruch genommen und dadurch Netzentgelte vermieden. 20a GasNEV: Verpflichtung des Netzbetreibers, in dessen Netz unmittelbar eingespeist wird, zur Zahlung eines pauschalen Entgelts von 0,7 ct je kwh eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten unabhängig von der Netzebene, in der eingespeist wird MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

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21 1. Aktuelle Rechtslage Grundsätzlich ist nur Strom, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien gewonnen wurde, vom Stromnetzbetreiber abzunehmen und nach den Vergütungssätzen des EEG zu vergüten. Im Falle der Biomethaneinspeisung und Entnahme von Erdgas an anderer Stelle trifft dies an sich nicht zu. 8 Abs. 1 Satz 3 EEG trifft hierfür eine Sonderregelung: Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

22 1. Aktuelle Rechtslage a. Gasmenge und zeitlicher Verlauf Maßgeblich für die Vergütung nach EEG ist das Wärmeäquivalent des entnommenen Gases. Es kommt also nicht auf die reine Gasmenge in m³ an, sondern auf den jeweiligen Heizwert. Einspeisung und Entnahme müssen nicht zeitgleich erfolgen. Da das Gasnetz als Speicher fungieren kann, ist die Einspeisung auch zeitlich vor der Entnahme möglich. Inwieweit eine Einspeisung zeitlich nach der Entnahme möglich ist, hängt davon ab, welches Recht anwendbar ist. Im Zuge der EEG-Novelle 2009 werden sich hier Erleichterungen ergeben. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

23 1. Aktuelle Rechtslage a. Gasmenge und zeitlicher Verlauf Derzeit geltendes EEG 2004: Eine Entnahme zeitlich vor der Einspeisung ist vergütungsschädlich. Insoweit gilt der Grundsatz: Das Gasnetz hat eine Speicherfunktion, aber keine Kreditfunktion! Es ist daher stets durch geeignete Messeinrichtungen sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erdgas entnommen wird, als vorher oder zeitgleich an anderer Stelle Biogas eingespeist wurde. Ansonsten: Unzulässige Mischfeuerung! Entfallen des Vergütungsanspruchs für die Zukunft MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

24 1. Aktuelle Rechtslage a. Gasmenge und zeitlicher Verlauf Novelliertes EEG 2009: Ausreichend ist, wenn am Ende des Kalenderjahres mindestens die gleiche Menge aufbereitetes Biogas eingespeist wurde, wie Erdgas an anderer Stelle entnommen wurde. Unterjährig ist es also zulässig, vorübergehend mehr Erdgas zu entnehmen, solange am Jahresende Einspeisungen und Entnahmen wieder ausgeglichen sind. Ist jedoch am Jahresende die Bilanz negativ, führt dies nach wie vor zum Wegfall des Vergütungsanspruches wegen unzulässiger Mischfeuerung. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

25 1. Aktuelle Rechtslage b. Vergütungshöhe Die aus Biogasäquivalent erzeugte und eingespeiste Strommenge wird nach den Vergütungssätzen des EEG für Biomasse leistungsabhängig vergütet. Beispiel Inbetriebnahmejahr 2008: Bis 150 kw Bis 500 kw Bis 5 MW Bis 20 MW Ct/kWh 10,83 9,32 8,38 7,91 Es kommt auf die Anlagengröße am BHKW-Standort an. Mehrere 150 kw-anlagen an verschiedenen Entnahmepunkten des Gasnetzes erhalten jeweils die hohe Grundvergütung, auch wenn sie aus einer gemeinsamen Biogasanlage versorgt werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

26 1. Aktuelle Rechtslage c. Technologiebonus Gemäß 8 Abs. 4 EEG kann bei Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität zusätzlich der Technologiebonus in Höhe von 2 ct/kwh anfallen. Voraussetzungen sind lediglich: - Aufbereitung des zur Stromerzeugung verwendeten Gases auf Erdgasqualität Gasnetzeinspeisung nicht Voraussetzung! - Betrieb der Anlage (BHKW) zumindest zeitweise in Kraft-Wärme-Kopplung. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

27 2. EEG-Novellierung 2009 An der Abnahme- und Vergütungspflicht von Biogasäquivalent wird sich durch die EEG-Novelle nichts ändern. Allerdings gelten für Neuanlagen ab 2009 verschärfte Anforderungen an den Technologiebonus. Der Bonus wird nur noch gezahlt, wenn bei der Biogasaufbereitung folgende Anforderungen eingehalten werden: max. Methanverlust von 0,5% max. Stromverbrauch von 0,5 kwh pro Normkubikmeter Rohgas und Bereitstellung der Prozesswärme aus EE max. Kapazität der Aufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

28 2. EEG-Novellierung 2009 Die Bonushöhe soll künftig abhängig von der Größe der Aufbereitungsanlage sein: 2,0 ct/kwh bis zu einer maximalen Kapazität der Aufbereitungsanlage von 350 Normkubikmetern (entspricht ca. 1,4 MWel) 1,0 ct/kwh bis zu einer maximalen Kapazität der Aufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern (entspricht ca. 2,8 MWel) Achtung: Ab Inbetriebnahme der Anlage in 2010 unterliegt auch der Bonus einer Degression von 1 %! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

29 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

30 Das rechtliche Regelungsregime für die Biogaseinspeisung in das Erdgasnetz wurde insbesondere durch die Novellierung der GasNZV sowie der GasNEV maßgeblich verbessert. Ob dies jedoch ausreicht, um der Biogaseinspeisung flächendeckend zum Durchbruch zu verhelfen, bleibt offen. Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung war es sicherlich, auch im EEG 2009 einen größeren Bilanzierungszeitraum vorzusehen ( Kreditfunktion des Gasnetzes ). Von den ursprünglichen Plänen eines Gaseinspeisegesetzes nach dem Vorbild des EEG (Abnahme- und Vergütungspflicht für eingespeistes Biogas) hat die Bundesregierung zwischenzeitlich wieder abgesehen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, Leipzig RA Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recht der Erneuerbaren Energien, TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Freiberg,

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