EUROFEDOP-SEMINAR BASISDOKUMENT

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1 U R O F E D O P Algemeen Secretariaat Secrétariat Général Generalsekretariat Secretariat General Secretaría General EUROFEDOP-SEMINAR Wien (Österreich) BASISDOKUMENT GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG Die Dienstleistungsrichtlinie und ihre Folgen Europese Federatie van het Overheidspersoneel Fédération Européenne du Personnel des Services Publics Europäische Föderation der Öffentlich Bediensteten European Federation of Employees in Public Services Federación Europea del Personal de los Servicios Públicos Montoyerstraat 39, B-1000 Brussel, België Rue Montoyer 39, B-1000 Bruxelles, Belgique tel (0) fax + 32 (0) info@infedop-eurofedop.com website:

2 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 3 Allgemein Die Europäische Union ist in ständiger Entwicklung, und das gilt auch für ihre Politik und Dienste sowie für die Umstände, in denen Letztere geleistet werden. Und ungeachtet Ihrer Standpunkt zu diesem spezifischen Problem, es lässt sich nur schlieβen, dass Stillstand keine Option ist und Änderungen und Reformen also zwangsläufig einen geringen Schritt vorwärts bedeuten. Eine Richtlinie bzw. ein Richtlinienentwurf kann folglich als ein weiterer Schritt in einem Prozess und nicht etwa als dessen Schlusspunkt betrachtet werden. In Bezug auf die Dienstleistungen in Europa ist jedermann es darüber einig, dass etwas unternommen werden muss. Es besteht aber kein Konsens darüber, wie das vor sich gehen soll, und das ist in Europa übrigens schon öfters der Fall. Kommissar Mc Greevy sagte auf einer der Plenarsitzungen des Parlaments in Straβburg dazu Folgendes: ( ) 70 Prozent der Wirtschaft der Europäischen Union stammt von Dienstleistungen her; man braucht also keinen höheren Grad in Wirtschaftswissenschaften, um zu erkennen, dass an den Dienstleistungen in Europa etwas getan werden muss, um die europäische Wirtschaft zu galvanisieren. Mc Greevys Standpunkt drückt das Gefühl aus, dass ein gewisses wirtschaftliches Bedürfnis nach einer Reform im Bereich der Dienstleistungen vorliegt. Das entspricht der heutigen Strategie der EU, die im Jahre 2000 herausgefunden wurde, der sgn. Lissabon-Strategie, mit der wir bestrebt sind, gegen 2010 die wettbewerbsfähigste wissensbasierte Wirtschaft der Welt zu sein. Trotz der wirtschaftlichen Notwendigkeit von Reformen sind Dienstleistungen und Leistungen der Daseinsvorsorge nach

3 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 4 wie vor wichtige Stützen des europäischen Sozialmodells. Dieses Modell schafft soziale und territoriale Kohäsion, eine wesentliches Element für eine entsprechend durchgeführte und funktionierende Lissabon-Strategie. Wie kann die Dienstleistungsrichtlinie oder gleich welche Richtlinie zur europaweiten Regulierung der Dienstleistungen eine effektive Kontrolle über die Anwendung gewährleisten, und wie kann sie garantieren, dass das Programm mehr Arbeitsplätze schaffen wird (in Privatbetrieben) statt Arbeitsplätze zu vernichten (so wie wir im Post- und Telekomsektor feststellen mussten)? Darüber hinaus wurde Beschäftigung in den vergangenen Jahren infolge der jüngsten Ausweitungsrunde und der wirtschaftlichen Rezession in mehreren EU-Mitgliedstaaten ein sehr empfindliches Thema. Das bringt uns zu einer anderen wichtigen Frage: welche Folgen wird eine solche Richtlinie für unsere neuen Mitgliedstaaten nach sich ziehen? Letztere haben ja im Vergleich zur EU15 mutmaβlich Sonderbedürfnisse, die namentlich aus der Reform ihrer Wirtschaften in den jüngsten zwei Jahrzehnten hervorgehen.

4 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 5 Neueste Debatte über Dienstleistungen In jüngster Zeit ist die Debatten über Dienstleistungsrichtlinie der EU in eine Stromschnelle geraten. In den vergangenen zwei Jahren, seitdem die Kommission ihren Richtlinienentwurf für den Binnenmarkt aufs Tapet gebracht hat, wurden mehrere Deutungen und Forderungen hörbar. Die Debatte über Dienstleistungen in Europa hatte aber schon lange zuvor angefangen. Die Dienstleistungsrichtlinie wäre Teil des (politischen) Wirtschaftsreformprozesses im Rahmen der Lissabon- Strategie (2000), die wie gesagt zum Ziel hat, die EU zur dynamischsten und wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt auswachsen zu lassen. Nach Ansicht der Kommission ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Dienstleistungen für eine solche Strategie unentbehrlich. Das Hauptziel der Richtlinie, im Vorschlag der Kommission, ist folglich den Abbau der (administrativen) Hindernisse, die typisch entstehen, wenn (1) sich Dienstleister zur Leistung ihrer Dienste in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen oder (2) Dienstleister vom Herkunftsland aus (zeitweilig) in einem anderen Mitgliedstaat Dienste leisten wollen. Die Kommission wollte einen Rahmen schaffen, der auf alle auf Dienstleistung bezogenen Wirtschaftstätigkeiten anwendbar wäre (und mithin die Leistungen der Daseinsvorsorge ausschlieβt). Die Kommission hat die Richtlinie alles umfassend statt sektorspezifisch aufgestellt. Ihr Vorschlag beabsichtigte nicht das Vorschreiben detaillierter Regeln zur Harmonisierung der Dienstleistungen in der EU. Im Gegenteil, das würde nur zur Überregulierung führen, also genau zum Gegenteil eines

5 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 6 der Hauptziele, nämlich der Beseitigung der (administrativen) Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr in der EU. Streitfragen Eine Fragen lieβen sich als Streitfragen bezeichnen, nachdem Herr Bolkestein seinen Richtlinienentwurf vorgelegt hatte. Der auffälligste Streitpunkt handelte aber über Artikel 16, über das Herkunftslandprinzip. Viele fürchteten, dass dieses Prinzip zu sozialem Dumping führen würde. Das Herkunftslandprinzip bestimmte, dass die Gesetze des Herkunftslands des Dienstleisters sogar dann anwendbar waren, wenn der Dienst in einem anderen Mitgliedstaat der EU geleistet wurde. Wir erinnern uns alle, dass dies vor einem Jahr in Frankreich eines der am häufigsten gehörten Argumente war, um im Referendum über den Verfassungsvertrag mit Nein gegen zu stimmen. Manche meinten sogar, dass Leute, die wirklich gegen die Bolkestein-Richtlinie waren, im Referendum mit Ja hätten abstimmen sollen, weil eine solche Richtlinie dann wahrscheinlich nie wie heute auf dem Tapet liegen würde. Wenn der Verfassungsvertrag aber in Kraft getreten wäre, so wäre diese eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für Gemeinschaftsaktionen im Bereich der allgemeinnützlichen Wirtschaftsdienste, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verfassung und der Befugnisse der Union, gewesen. Während der ersten Lesung im Europäischen Parlament wurde der Artikel über das Herkunftsland weitgehend abgeändert. Nach der parlamentarischen Abstimmung (im Februar 2006) wurde das Prinzip verwässert und auf das Prinzip der Freiheit von Dienstleistung umgetauft. Er ist

6 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 7 jetzt ein Artikel mit einem viel sanfteren Wortgebrauch, mit der Bestimmung, dass Mitgliedstaaten das Recht von Dienstleistern, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Niederlassungsland Dienste zu leisten, respektieren müssen. Zudem wird bestimmt: Der Mitgliedstaat, in dem der Dienst geleistet wird, soll auf seinem Hoheitsgebiet freien Zugang zu und freie Ausübung von Dienstleistungen gewährleisten. Das Konzept der Verantwortlichkeit des Herkunftslands für die (sogar grenzüberschreitende) Kontrolle über den Dienstleister und das Konzept, dass Dienstleister nur den nationalen Verfügungen ihres Herkunftslands unterliegen, sind also aus dem Richtlinienentwurf entfernt.

7 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 8 Einige Bemerkungen Die Debatte über den Dienstleistungsrichtlinienentwurf handelte in erster Linie über die Reichweite der Richtlinie, also über die (politischen) Bereiche, auf die die Richtlinie anwendbar wäre. Mehrere Akteure haben darauf hingewiesen, dass ihr Sektor entweder in die Richtlinie aufgenommen oder von ihr ausgeschlossen war. Nach der parlamentarischen Abstimmung hat sich die Reichweite einigermaβen geändert. Einige ausgeschlossene Anwendungsbereiche werden unten kurz beschrieben. Wasser Wasser ist keine Handelsware wie andere, sondern vielmehr eine Erbschaft, die geschützt, verteidigt und als solche behandelt werden muss 1. Bis heute ist der Wassersektor die einzige Netzwerkindustrie, die der sektoralen Liberalisierungsrichtlinie nicht unterliegt, und bis heute hat die Kommission nur latent den Willen gezeigt, daran etwas zu ändern. Wasser hat einen Sonderstatus: die Kontinuität und Nachhaltigkeit des Diensts ist mit seiner Leistung verbunden. Der Wassersektor eignet sich viel weniger als andere Sektoren zur Liberalisierung. Im anfänglichen Vorschlag der Kommission war Wasser vom Herkunftslandprinzip ausgeschlossen. Wie gesagt wurde dieses Prinzip abgeändert, aber es bleibt ein Konsens darüber, dass Wasser am besten nicht in die 1 Richtlinie 2000/60/EC vom Europäischen Parlament und vom Rat vom 23. Oktober 2000, die den Rahmen für den Gewässerschutz der Gemeinschaft festlegt, OJ L 327 vom , Punkt 1

8 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 9 Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen wird. Das gilt auch für Elektrizität, Gas und das Postwesen. Wir kommen darauf in dieser Unterlage noch zurück. Leiharbeit Die Dienstleistungsrichtlinie ist auch nicht auf Leiharbeit anwendbar. Im Grunde hat die Richtlinie auf die arbeitsbezogenen Regeln keinen Einfluss. Sie bestimmt:: Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, noch greift sie in die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ein, z.b. in das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschlieβen, das Streikrecht und das Recht auf gewerkschaftliche Maβnahmen, noch berührt sie die Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen. Sie berührt auch nicht die nationale Sozialgesetzgebung in den Mitgliedstaaten. 1 1 COM(2006) 160 endgültig abgeänderter Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt, S. 22

9 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 10 Leistungen der Daseinsvorsorge Die Bezeichnung Leistungen der Daseinsvorsorge kommt im eigentlichen Vertrag nicht vor. Sie ist in der Praxis der Gemeinschaft von Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hergeleitet (eine Bezeichnung in den Artikeln 16 und 86 des Vertrags). Die Bezeichnung Leistungen der Daseinsvorsorge ist aber breiter und deckt auch Nichtmarktdienste, die die öffentlichen Behörden als gemeinnützlich betrachten und besonderen Dienstleistungsverpflichtungen unterwerfen. Auf ihrem zehnten Kongress verabschiedete Eurofedop Entschlieβungen über den öffentlichen Dienst. In diesen Entschlieβungen wurde die besondere Natur der Leistungen der Daseinsvorsorge hervorgehoben. Heute sind sie relevant im Zusammenhang mit dem Status der Leistungen der Daseinsvorsorge in Bezug auf den Vorschlag der Kommission für eine Dienstleistungsrichtlinie. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission deckte gemeinnützliche Dienste, nur aber wirtschaftlicher Natur. Er deckte nicht die so genannten nichtwirtschaftlichen Dienste, die keine Dienste im Sinne der Bedeutung der im EU-Vertrag bestimmten Binnenmarktprinzipien sind. Der erste Vorschlag der Dienstleistungsrichtlinie der Kommission wurde aber weitgehend abgeändert. Es ist deshalb viel relevanter, das gegenwärtige Dokument und seine Folgen für die öffentlich Bediensteten europaweit unter die Lupe zu nehmen. Es ist von gröβter Bedeutung, dass wir die Schwächen in der vorliegenden Richtlinie in Angriff nehmen. Die heutige Version betrifft nur Dienste von einem allgemein wirtschaftlichen Interesse. Der Entwurf

10 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 11 entspricht ganz dem neulich angenommenen Weiβbuch über Leistungen der Daseinsvorsorge (darauf kommen wir noch zurück). Das Europäische Parlament hat die Reichweite der Richtlinie kommentiert und mehrere Abänderungsvorschläge im Zusammenhang mit entweder der Aufnahme oder Ausschlieβung von Dienstleistungen angenommen. Nach der parlamentarischen Abstimmung wurde der Entwurf an die Kommission zurückgeschickt, die mit einem neuen Vorschlag herausrückte. In der heutigen Version des Richtlinienentwurfs sind die Leistungen der Daseinsvorsorge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Das Parlament wollte den Mitgliedstaaten die Wahl lassen zu bestimmen, welche Gruppen zu dieser Gruppe gehörten, aber die Kommission erklärt nun, dass sie nur nichtwirtschaftliche Leistungen der Daseinsvorsorge ausschlieβen will. Unterwegs von der Kommission nach dem Parlament, und zurück, ist der Entwurf weitgehend abgeändert worden, und der ganze Prozess zeigt nochmals, dass es in der EU eine komplexe Materie ist, einen Konsens zu erzielen. Die abgeänderte Version der Dienstleistungsrichtlinie ist ein Kompromiss, und der gröβte Streitpunkt (das Herkunftslandprinzip) ist eingehend revidiert worden. Der Kompromiss vom Parlament ist viel weniger horizontal und radikal als der ursprüngliche Vorschlag, aber trotzdem eröffnet er den Dienstleistungsmarkt für Liberalisierung. Es wird behauptet, die abgeänderte Version sei das Ergebnis eines schwachen Europäischen Parlaments; andere sind damit nicht einverstanden und behaupten, sie sei das Ergebnis eines starken Parlaments. Sie behaupten, das Parlament habe seine Rolle im Mitbestimmungsprozess gut

11 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 12 gespielt und der Kommission und dem Rat seine Stellungnahme klargemacht. Man könnte sagen, das Parlament hat genau getan, was es tun musste: es hat auf die Stimme der europäischen Bevölkerung gehört und den Ansichten der sozialen Organisationen und der Gewerkschaften Rechnung getragen. Weiβbuch über Leistungen der Daseinsvorsorge (2005/2016(INI)) Weil nichtwirtschaftliche Leistungen der Daseinsvorsorge von der neuen Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen sind, ist es interessant, dem Prozess dieser separaten Dienste nachzugehen. Im Jahre 2003 genehmigte die Kommission ein Grünbuch über Leistungen der Daseinsvorsorge. Nach diesem Grünbuch und einer Reihe Beratungen (an denen auch Eurofedop beteiligt war), wurde am 12. Mai 2004 ein Weiβbuch angenommen. Das Weiβbuch zieht Schlüsse aus dieser breiten öffentlichen Beratung über die beste Weise, in ganz Europa die Leistung hochqualitativer und bezahlbare Leistungen der Daseinsvorsorge zu fördern. Trotz beachtlicher Meinungsunterschiede zwischen den Teilnehmern an der Debatte liegt ein breiter Konsens darüber vor, allen Bürgern und allen Betrieben in der EU qualitativ angemessene und bezahlbare Leistungen der Daseinsvorsorge zu leisten. Das Weiβbuch erwähnt die Existenz eines breiten Konsenses über die wesentliche Bedeutung von Leistungen der Daseinsvorsorge für die europäischen Gesellschaften, und es wird allgemein angenommen, dass diese Dienste derart geleistet werden, dass die Abnehmer an erster Stelle kommen. Es gibt aber keinen Konsens über das Verhältnis zwischen Leistungen der Daseinsvorsorge und den

12 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 13 Marktprinzipien. Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Leistungen der Daseinsvorsorge liegt ein kräftiger Aufruf vor, die Regeln bezüglich der Dienstleistungsfinanzierung, und namentlich der staatlichen Subventionierung zu verdeutlichen und zu vereinfachen. Es liegt auch ein breiter Konsens darüber vor, dass es den Mitgliedstaaten zufällt, die beste Weise der Finanzierung einer Leistung der Daseinsvorsorge zu bestimmt, solange sie den Wettbewerb nicht fälscht.

13 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 14 Neue Entwicklungen und nächste Schritte Einige Wochen her in Graz, nicht so von hier, wurde die Gruppe auf hoher Ebene der EVP-ED für die Dienstleistungsrichtlinie der EU vom Ministerrat eingeladen, mit dem Rat aktiv über einen gesetzgebenden Vorschlag zu verhandeln. Die Europarlamentarier Malcolm Harbour, Joszef Szájer en Othmar Karas, der auch Vizevorsitzender der EVP-ED ist, nahmen an diesem informellen Treffen teil. Der Textentwurf, so wie er nach der ersten Lesung genehmigt wurde, wird am 29. Mai dem gemeinsamen Standpunkt des Rats zugrunde liegen 1. Zudem legte Kommissar Spidla (Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit) am 26. April eine Mitteilung über die Entwicklungen in der sozialen Dienstleistung vor. Weil sich gemeinnützliche Sozialdienste (Wohnungs-, Pflege- und Gesundheitsdienste) in den Mitgliedstaaten der EU schnell entwickelt haben, muss verdeutlicht werden, wie das Gesetzbuch der EU (das Acquis) diese Entwicklungen genau beeinflusst. Auch die Akteure im Bereich der gemeinnützlichen Sozialdienste forderten eine solche Untersuchung. Die Kommission genehmigte daher eine Mitteilung über die Dienstleistungsrichtlinie und das Weiβbuch über Leistungen der Daseinsvorsorge. In dieser Mitteilung zieht sie die Bilanz der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Leistung sozialer und Gesundheitsdienste und erläutert sie die notwendigen Schritte, um diese Dienste auf der Ebene der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten zu 1 RContentID=8634&PRContentLg=en

14 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 15 modernisieren. Zudem identifizierte sie die Merkmale der sozialen und Gesundheitsdienste in den einzelnen Ländern. Es wurde versucht zu verdeutlichen, in welchem Rahmen sie vorgehen und sich entwickeln. In der Mitteilung wurde auch ein Mechanismus vorgeschlagen, um die nationalen Rahmen regelmäβig zu bewerten.

15 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 16 Die heutigen Fragen Während dieser Konferenz werden wir den Dienstleistungsrichtlinienentwurf untersuchen. Einige Aspekte werden aber insbesondere beleuchtet werden, weil wir alle aus verschiedenen Teilen Europas kommen und unsere Redner Experte in verschiedenen Bereichen und Sektoren sind. Zunächst gibt es eine allgemeine Betrachtung, dann einen Blick auf die Richtlinie und ihre Folgen aus verschiedenen Perspektiven. Die Debatte wird über die nachstehenden Themen im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie handeln: Gesundheitspflege Für besondere Bereiche werden besondere Regeln gelten. Jedermann braucht Gesundheitspflege, und deshalb handelt es sich um eine Leistung der Daseinsvorsorge. Obschon die Festlegung der Aufgaben und Ziele der sozialen und Gesundheitsdienste grundsätzlich eine Befugnis der Mitgliedstaaten ist, kann Regulierung der Gemeinschaft in einigen Fällen die Instrumente für die Leistung und Finanzierung beeinflussen. Die Kommission hält es für nützlich, eine systematische Inangriffnahme zu entwickeln, um die besonderen Merkmale der gemeinnützlichen Sozial- und Gesundheitsdienste zu identifizieren und erkennen. Es ist wichtig, über einen klaren Rahmen zu verfügen, in dem die Modernisierung vor sich gehen kann. Deswegen hat die Kommission (im April 2006) die oben erwähnte Mitteilung über die Leistung sozialer Dienste veröffentlicht.

16 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 17 Post und Telekommunikation Der Telekommunikationssektor in Europa ist interessant, ein Sektor übrigens mit viel Erfahrung im Bereich der Liberalisierung. Er hat sein eigenes Paket und ist deshalb nicht die neue Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen worden. Er ist historisch durch eine starken Tradition des Staatsmonopols gekennzeichnet und wird in manchen Fällen gemeinsam mit dem Postdienst in Betrieb genommen. Das Klima änderte sich allmählich am Anfang der 80er Jahre, als in mehreren Mitgliedstaaten Privatisierung und Wettbewerb eingeführt wurden. Zu Anfang wurde diese Entwicklung von zunehmenden technologischen Anwendungen im Telekomsektor eingeflöβt. Diese technologischen Entwicklungen haben in dieser Branche den Weg für eine wahre Revolution geebnet. Für die Postdienste gibt es die sgn. Postrichtlinie, die 2002 revidiert wurde und jetzt Gegenstand von Debatte und Reform ist. Das Ziel der Gemeinschaftspolitik für das Postwesen ist die Vervollständigung des Binnenmarkts für Postdienstleistungen. Zudem glaubt die Kommission an einen geeigneten Rahmen, um in der ganzen Union zu bezahlbaren Preisen wirksame, zuverlässige und hochqualitative Postdienste zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie setzt im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament wie auch des Rats (Mitbestimmungsprozedur) den 1. Januar 2009 als mögliches Datum für die vollständige Schaffung des Binnenmarkts für Postdienste voraus. Die Richtlinie verpflichtet die Kommission zur Abfassung regelmäβiger Zwischenberichte über die Postrichtlinie und relevante Entwicklungen im Sektor. Neulich noch gab es eine öffentliche Beratung über Reformen im Postwesen. Eurofedop hat mit Standpunkten und Empfehlungen dazu beigetragen.

17 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 18 Lokale und regionale Verwaltungen Lokale und regionale Verwaltungen spielen in den Leistungen der Daseinsvorsorge eine wichtige Rolle. Es ist in erster Linie Aufgabe der beteiligten nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, die gemeinnützlichen Dienste zu bestimmen, zu organisieren, zu finanzieren und zu kontrollieren. Die Reaktionen auf das Grünbuch über Leistungen der Daseinsvorsorge zeigen einen breiten Konsens darüber, dass es nicht notwendig ist, der Kommission im Bereich der Leistungen der Daseinsvorsorge zusätzliche Befugnisse zu gewähren. Die heutigen Befugnisse der Kommission sind passend und reichen aus, um in der ganzen Europäischen Union die Entwicklung gut funktionierender Dienste aufrechtzuerhalten und zu entwickeln. Das impliziert Übereinstimmung über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf die Dienstleistung: europäische Verwaltungen sollen nur zusätzliche Befugnisse erhalten, wenn sie mutmaβlich einen höheren Wert als die nationalen oder lokalen Verwaltungen hinzufügen können. Wir kommen auf das Beispiel der Wasserpolitik zurück: da handelt es sich um eine lokale Hilfsquelle, und für die diesbezüglichen Dienste sind die lokalen und regionalen Verwaltungen zuständig. Juristische Aspekte Die heutige Dienstleistungsrichtlinie wurde wegen ihrer juristischen Schwächen schon schwer kritisiert (über das Herkunftslandprinzip besteht ja keine juristische Deutlichkeit, weder für die Benutzer noch für die Leister von Diensten). Die Richtlinie beabsichtigt zum Teil die Vereinheitlichung der Prozeduren für grenzüberschreitende

18 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 19 Beschäftigung von Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Dienstleistungssektor. Grenzüberschreitende Dienstleistungen gibt es schon ohne diese Richtlinie, aber dann im verhältnismäβig geringen Umfang und mit einem umfangreichen Papierkram. Das hat sich nach der Ausweitung der EU geändert. Wir kennen alle den polnischen Klempner in Frankreich und die lettischen Bauarbeiter in Schweden. Die Frage ist, wer die grenzüberschreitende Beschäftigung kontrolliert. Gemäβ den heutigen Regeln der EU haben Betriebe, die in einem anderen Land Dienste leisten (z.b. im Baugewerbe), das Recht, ihre Arbeitnehmer in dem Land unterzubringen, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Die Arbeitnehmer sollen mindestens den Mindestlohns des Lands, in dem sie beschäftigt sind, empfangen, und auch die Arbeitszeiten dieses Lands sollen eingehalten werden. Diese Regel ist schon öfters unter Feuer genommen worden, zum Teil auch weil Niedriglohnarbeiter in den Hochlohnländern Ärger erregt haben. Die Richtlinien der Europäischen Kommission können manchmal die Verhältnisse zwischen der richterlichen, politischen und gesetzgebenden Gewalt unter Druck setzen. Welche Gewalt hat die Oberhand? Sind die Empfehlungen der Kommission tatsächlich gesetzlich möglich?

19 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNG 20 Schlüsse Eurofedop hält es für absolut wichtig, die Dienstleistungsrichtlinie und die Leistungen der Daseinsvorsorge auf ihrer Konferenz in Wien zu erörtern. Es war während des österreichischen Vorsitzes, dass die Richtlinie weitgehend abgeändert wurde und ist, was sie heute ist. Wien ist daher der geeignete Platz dafür, dieses Thema eingehend zu erörtern und Standpunkte und Empfehlungen auszutauschen. Mit den Rednern und mit den Teilnehmern an dieser Konferenz hoffen wir, wertvolle Schlüsse ziehen und Antworten auf unbeantwortete Fragen finden zu können.

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