Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen"

Transkript

1 Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen

2 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick

3 Einführung Was bedeutet grenzüberschreitende Dienstleistung? - Inland - Gemeinschaftsgebiet Drittland - Beteiligte in verschiedenen Staaten - Tätigkeitsort im Ausland Bedeutung für die Ausgangs -Umsatzsteuer Muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden? Bedeutung für die Vorsteuer Kann Vorsteuer geltend gemacht werden? Slide 3

4 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick

5 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Gesetzliche Definition Ein Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer, wenn: ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine Lieferung ist auf die Übereignung einer Sache gerichtet (Verschaffung der Verfügungsmacht). Bei einer Leistung wird eine Verpflichtung erfüllt (Tun, Dulden, Unterlassen). Slide 5

6 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung Lieferung 3 Abs. 1 UStG Sonstige Leistung 3 Abs. 9 UStG schlichte Lieferung Werklieferung 3 Abs. 4 UStG Werkleistung 3a Abs. 2 Nr. 3c Andere sonstige Leistung Slide 6

7 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Definition Werklieferung: Der Unternehmer hat die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet hierbei Stoffe, die er selbst beschafft und bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Slide 7

8 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Gemäß der Definition für die Werklieferung kann bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes auch eine Werkleistung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes überhaupt keine Stoffe verwendet, oder nur Stoffe verwendet, die Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, oder nur Stoffe verwendet, die nicht er, sondern der Auftraggeber beschafft hat Slide 8

9 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Zutaten oder sonstige Nebensachen: Sind diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werkes anzusehen? Bei der Abgrenzung kommt es weder auf das Verhältnis des Wertes, noch auf dessen Unentbehrlichkeit an. Beispiel: Nägel, Schrauben, Leim, Knöpfe, Strom Slide 9

10 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Werklieferung Werkleistung Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes Verwendung von selbstbeschafften Stoffen nicht lediglich Zutaten oder sonstige Nebenstoffe körperliche Gegenstände! Im Werk enthalten! Etwas Neues entsteht! Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes Verwendung von selbstbeschafften Stoffen lediglich Zutaten oder sonstige Nebenstoffe Slide 10

11 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Werklieferungen oder Werkleistung Kunde bringt ein Auto zur Reparatur a) es wird ein neuer Scheinwerfer eingebaut => Werkleistung (kein Hauptstoff) b) der Motor wird ausgetauscht => Werklieferung (Hauptstoff) Slide 11

12 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Sonstige Abgrenzungsfälle - Software Software Individual-Software Standard-Software Übertragung per Datenträger Übertragung per "Download" sonstige Leistung Lieferung sonstige Leistung Slide 12

13 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick

14 Ort der "sonstigen Leistung Allgemeines Inland Gemeinschaftsgebiet Drittland Slide 14

15 Ort der "sonstigen Leistung Allgemeines Die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung ist im Gemeinschaftsrecht verankert und ins deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen worden. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (früher 6. EG-Richtlinie) UStG Ziel der Regelung: Abgrenzung der Steuerkompetenz zwischen den Mitgliedstaaten, um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden. Slide 15

16 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket Auswirkungen abhängig, ob sonstige Leistung an: Unternehmer (B2B) Änderung des Grundsatzes: steuerbar am Sitz des Leistungsempfängers (oder seiner Betriebsstätte), 3a Abs. 2 n.f. Empfängerortprinzip Folge 1: verpflichtende Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen i.s.d. 3a Abs. 2 n.f. durch Nichtansässige Folge 2: Zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen Nichtsteuerpflichtigen (B2C) Beibehaltung des Grundsatzes: steuerbar am Sitz des Leistungserbringers (oder seiner Betriebsstätte) Sitzortprinzip Slide 16

17 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket B2B: Neuer Grundsatz Empfängerortsprinzip bisher: B1 ab 2010: B2 Sitzortprinzip deutsche USt ( 3a Abs. 1 a.f.) Empfängerortsprinzip ohne deutsche USt ( 3a Abs. 2 n.f.) aber: Zusammenfassende Meldung Slide 17

18 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket B2C: Es bleibt beim alten Grundsatz: Sitzortprinzip bisher: B1 ab 2010: C Sitzortprinzip deutsche USt ( 3a Abs. 1 a.f.) Sitzortprinzip deutsche USt ( 3a Abs. 1 a.f.) aber: diverse Ausnahmen (vgl. 3a Abs. 3 ff. UStG) Slide 18

19 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket Auswirkungen abhängig, ob sonstige Leistung an: Unternehmer (B2B) Ausnahmen vom Grundsatz: Grundstücksbezogene Dienstleistungen (alt) Vermietung Beförderungsmittel (neu) Restaurationsumsätze (neu) Personenbeförderung (alt) Nichtsteuerpflichtigen (B2C) Änderungen: Restaurationsumsätze Beförderungsmittel auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen Slide 19

20 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Beispiel für Ausnahme: Grundstücksbezogene Dienstleistungen B1 Grundstück B2 ab 2010 ( 3a Abs. 3 Nr.1 UStG): Belegenheitsort deutsche USt bei Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen (Begutachtung, Wartung, Reparatur etc.) Frage, ob Gegenstand Bestandteil eines Grundstücks wird Vorrang der grundstücksbezogenen Leistungen!

21 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Beispiel für Ausnahme: Veranstaltungen (kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen) B1 B2 C ab 2010: wo tatsächlich erbracht ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) ab 2011 (noch nicht umgesetzt): B2B: grds. Empfängerort, Eintrittsberechtigung Tätigkeitsort B2C: Tätigkeitsort Folie 21

22 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Ausnahme: Vermietung von Beförderungsmitteln 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Unterscheidung danach, ob Vermietung über kürzeren oder längeren Zeitraum und Vermietung B2B oder B2C Kürzerer Zeitraum (bis zu 30 bzw.90 Tagen) Ort, an dem Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird (Art. 56 MwStSystRL; 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG) B2B: Empfängerort (Art. 44 MwStSystRL; 3a Abs. 2 UStG) Längerer Zeitraum (mehr als 30 bzw. 90 Tage) Bis Sitzort (Art. 45 MwStSystRL; 3a Abs. 1 UStG) B2C Ab Empfängerort (Art. 56 (2) MwStSystRL; 3a Abs. 2 UStG) Folie 22

23 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Beispiel für Ausnahme: Vermietung eines Beförderungsmittels (Yacht; PKW) B1 B2 C Unterscheidung, ob kurzfristig (Yacht: bis zu 90 Tage; PKW: bis zu 30 Tage): Ort, wo tatsächlich zur Verfügung gestellt ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) langfristig: Empfängerortprinzip bei B2B ( 3a Abs. 2 UStG), Sitzortprinzip bei B2C ab 2013: Empfängerortprinzip) Folie 23 Workshop zum VAT-Package

24 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Unterscheidung zwischen B2B und B2C Leistung an: Unternehmer für dessen Unternehmen ( 3a Abs. 2) Unternehmer für seine nichtsteuerbaren Tätigkeiten (Art. 43 Nr. 1 MwStSystRL) nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-ID-Nr. ( 3a Abs. 2) Leistung an: Unternehmer für dessen persönliche Verwendung oder für dessen Personal Privatperson Nicht unternehmerisch tätige juristische Person ohne USt-ID- Nummer Slide 24

25 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Beispiel: B1 B2 oder C an B2: Empfängerort, d.h. ohne deutsche Umsatzsteuer, grenzüberschreitende Dienstleistung ist steuerbar beim Leistungsempfänger (Sitz oder Betriebsstätte, vgl. 3a Abs. 2 UStG), Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, d.h. tschechischer Unternehmer muss Umsatz in Tschechien melden an C: Sitzort, d.h. deutsche Umsatzsteuer, die der Verbraucher C an B1 zahlt und dieser dem deutschen FA ggü. melden muss Slide 25

26 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Unternehmereigenschaft bei B2B im Gemeinschaftsgebiet Verwendung der USt-ID-Nr.: Annahme Unternehmereigenschaft und Leistungsbezug für unternehmerischen Bereich Annahme später unrichtig: unschädlich, sofern Gültigkeit der USt-ID-Nr. durch sog. qualifizierte Bestätigung durch das BZSt belegt werden kann Verwendung der USt-IdNr. soll grundsätzlich aktiv vor Leistungsbezug erfolgen und schriftlich (z.b. im Auftrag) dokumentiert sein. Möglichkeit: Erklärung des Kunden im Rahmen der Anlage der Stammdaten, dass diese USt-ID-Nr. bei allen künftigen Aufträgen verwendet werden soll Allein im Briefkopf genannte USt-ID-Nr. nicht ausreichend nachträgliche Verwendung / Änderung einer USt-ID-Nr. unschädlich, sofern ggf. alle Erklärungen und die ZM berichtigt werden können (da in der Folge ggf. Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat) Slide 26

27 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Unternehmereigenschaft bei B2B - mit Drittlandbezug Für Leistungsempfänger im Drittland sind von den dort zuständigen Behörden ausgestellte Unternehmerbescheinigungen anzuerkennen Beispiel: Güterbeförderungsleistung an Unternehmer im Drittland ohne gültige Unternehmerbescheinigung. Problem: Annahme B2C und geänderte Ortsbestimmung Streckenaufteilung; auf das Inland entfallender Teil der Strecke ist in D steuerbar; Steuerfreiheit gemäß 4 Nr. 3 UStG erfordert (i.d.r. nicht mehr geführte) Nachweise wenn Unternehmerbescheinigung nicht vorliegt, muss weiterhin Nachweis wie bisher geführt werden Katalogleistungen an Leistungsempfänger im Drittland unproblematisch, da Leistungsort bei B2B und B2C i.d.r. im Drittland liegt Aufwand sparen Slide 27

28 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick

29 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Grundlagen Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn der leistende Unternehmer nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers ansässig ist. Merke: Eine feste Niederlassung in anderem Mitgliedstaat bedeutet insoweit nicht mehr zwangsläufig die dortige Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen, wenn eine dort bestehende feste Einrichtung (bzw. Betriebsstätte) des Leistenden nicht an Leistungserbringung beteiligt ist. ( 13b Abs. 4 S. 1 UStG n.f.) Es ist daher genau festzustellen, welchem Unternehmensteil die Leistung zuzurechnen ist! Slide 29

30 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Reverse Charge Verfahren im Ausland Ausgangsumsatz steuerbar im Inland im (EU-)Ausland Steuerbefreiung? Steuerbefreiung? Ja Nein Ja Nein Rechnung ohne Ust Steuersatz 7 % 19 % Rechnung ohne USt - Welcher USt-Satz gilt im Ausland? - Muss USt ausgewiesen werden? - Welche Rechnungsvoraussetzungen gelten? - Wer führt die USt ab? - Registrierungspflicht? - Fiskalvertretung? Slide 30

31 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Konsequenzen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft Die Steuerschuld für diese Leistung wird auf den Leistungsempfänger übertragen. USt-ID des Leistungsempfängers ist in der Rechnung anzugeben Hinweis in der Rechnung kein offener Ausweis von Umsatzsteuerbeträgen Rechnung Netto 100,00 Steuerschuld trägt Leistungsempfänger Slide 31

32 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Reverse Charge Verfahren im Ausland Das Reverse Charge Verfahren im Ausland ist dem deutschen Reverse Charge gemäß 13b ähnlich, aber nicht identisch Rechtsgrundlage für das Reverse Charge Verfahren sind die Art MwStSyst-Richtlinie Wichtige Unterschiede: Anwendungsbereich und Registrierungspflicht: Slide 32

33 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick

34 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Prüfungsreihenfolge, vgl. 3a Abs. 1 UStG (vorbehaltlich...) Merke: 3a Abs. 1 UStG (Unternehmenssitz) greift nur dann, wenn nicht eine Bestimmung gemäß. 3b UStG bzw. 3a Abs. 2 bis 7 UStG in Betracht kommt Bei B2B Umsätzen ist die sonstige Leistung grundsätzlich gemäß 3a Abs. 2 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar, aber: Regelungen des 3a Abs. 3 Nr. 1 bis 7 UStG und der 3b, 3e und 3f UStG haben auch bei B2B Geschäftsvorfällen gegenüber 3a Abs. 2 UStG Vorrang! Slide 34

35 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Beförderung von Personen gemäß 3b UStG Beachte: Beförderung von Gütern fällt bei B2B Umsätzen unter den neuen Grundsatz ( 3a Abs. 2 UStG: Empfängerortprinzip) Ort: dort, wo die Beförderung der Personen bewirkt wird (Beförderungsstrecke), vgl. 3b Abs. 1 S. 1 UStG Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen ist nur der Teil steuerbar, der auf das Inland entfällt, vgl. 3b Abs. 1 S. 1 UStG Slide 35

36 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, insbesondere.. Vermietung und Verpachtung (Nr. 1a) Veräußerung und Erwerb (Nr. 1b) Erschließung, Vorbereitung / Ausführung von Bauleistungen (Nr. 1c) Belegenheit des Grundstücks Slide 36

37 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG, bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als 90 Tage bei anderen Beförderungsmitteln (z.b. PKW) nicht mehr als 30 Tage Ort, an dem Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird Beachte: Bei langfristiger Vermietung gilt bei B2B Umsätzen das Empfängerortprinzip ( 3a Abs. 2 UStG), bei B2C Umsätzen das Sitzortprinzip ( 3a Abs. 2 UStG). Slide 37

38 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Sonstige Leistungen gemäß 3a Abs. 3 Nr. a bis c UStG kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende u.ä. Leistungen Restaurationsleistung (wenn nicht während einer grenzüberschreitenden Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets) Arbeiten an / Begutachtung von körperlichen Gegenständen (beachte: nur B2C) Ort der Tätigkeit Slide 38

39 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Ort der sonstige Leistungen bei B2C Umsätzen: Merke: 3a Abs. 1 UStG (Unternehmenssitz) greift nur dann, wenn nicht eine Bestimmung gemäß. 3b, 3 f und 3e UStG bzw. 3a Abs. 2 bis 7 UStG in Betracht kommt Ausnahmen nach 3a Abs. 3ff: Grundstücksleistungen, 3a Abs. 3 Nr. 1 (Belegenheitsort, s.o.) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, 3a Abs. 3 Nr. 2, s.o. Slide 39

40 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Weitere Ausnahmeregelungen bei B2C Umsätzen: Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche..u.ä. Leistungen, Messen, Veranstaltungen, 3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG Restaurationsumsätze, d.h. Abgabe von Getränken an Ort und Stelle, sofern nicht während Beförderung innerhalb EU, vgl. 3a Abs. 3 Nr. 3b) UStG Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (d.h. Werkleistungen, s. Abgrenzung zur Werklieferung, Folie 7 ff) Ort der Tätigkeit (bei Restauration während Beförderung innerhalb EU: Abgangsort) Vermittlungsleistungen, 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG,, Ort des vermittelten Umsatzes Slide 40

41 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Weitere Ausnahmeregelungen bei B2C Umsätzen: Sog. Katalogleistungen i.s.d. 3a Abs. 4 UStG, z.b. Einräumung und Übertragung von Rechten, Lizenzen u.ä. Werbung und sonstige Leistungen i.r.d Öffentlichkeitsarbeit Beratungsleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftprüfern und andere Unternehmer, die technisch, rechtlich oder wirtschaflich beraten Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (ausgenommen Beförderungsmittel, s.o) Telekommunikation, Runfunk und Fernsehdienstleistungen Ort des Leistungsempfängers, wenn Wohnsitz im Drittland bei EU Kunden gilt Katalog grds. nicht, d.h. hier Sitzorprinzip ( 3a Abs. 1 UStG, Ausnahme vgl. 3a Abs. 5 UStG Slide 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! All rights reserved. refers to the network of member firms of International Limited, each of which is a separate and independent legal entity.

Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht

Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, B2B Ort der sonstigen Leistung, B2C im Zusammenhang mit einem Grundstück kurzfristige

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR

12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR 1 IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München 1. Prüfungsschema 2. Grenzüberschreitende Ausgangsleistung 3. Grenzüberschreitende Eingangsleistung 4. Überlassung von Software 5. Neuerungen ab

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

LIEFERUNGEN. EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen.

LIEFERUNGEN. EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen. LIEFERUNGEN Steuerkennzeichen EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen. Das Unternehmen weist auf der Rechnung die österreichische Steuer aus. Die TU

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur, der sie in

Mehr

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des

Mehr

Export von Dienstleistungen Umsatzsteuer Kein Problem? Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung

Export von Dienstleistungen Umsatzsteuer Kein Problem? Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung Export von Dienstleistungen Umsatzsteuer Kein Problem? Dr. Susanne Herre, 26. Oktober 2010 Wie die Rechnung stellen? Deutsches Softwarehaus programmiert für rumänischen Kunden. Alle Arbeiten werden in

Mehr

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Juni 2010 Seminar UNI-BUD in Kolberg 11.-12.06.2010 BM Partner Revision GmbH

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender

Mehr

Grundstücksleistungen WIE BISHER Ort des Grundstücks ( 3a Abs 9 n F)

Grundstücksleistungen WIE BISHER Ort des Grundstücks ( 3a Abs 9 n F) NEUERUNGEN im Bereich der Umsatzsteuer (Dienstleistungen) ab 01.01.2010 Grundregel: Ort der sonstigen Leistung elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus EU elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung. gem. 3a UStG ff. ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket)

Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung. gem. 3a UStG ff. ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket) Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung gem. 3a UStG ff ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket) Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Zunächst bestimmt Art. 43 MwStSystRL, wer für die Zwecke der Anwendung

Mehr

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR) Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)

Mehr

Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren

Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren Leitung/Moderation: Matthias Winkler (SH+C) Triesen/Liechtenstein, 19. November 2011 1 Einführung in das Thema

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.

Mehr

Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013

Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013 19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens

Mehr

Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen

Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Wenn Sie an ausländische Unternehmer Dienstleistungen erbringen, haben Sie eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Dieses Infoblatt soll

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel

Änderungen zum Jahreswechsel Änderungen zum Jahreswechsel Fernand Dupont, Wirtschaftskammer Wien Änderungen zum Jahreswechsel / Fernand Dupont Steuerliche Änderungen 2013 Stabilitätsgesetz 2012 Abgabenänderungsgesetz 2012 Einkommensteuer

Mehr

Ortszuweisungen bei der Besteuerung von Dienstleistungen - Stand: Juni 2012

Ortszuweisungen bei der Besteuerung von Dienstleistungen - Stand: Juni 2012 Ortszuweisungen bei der Besteuerung von Dienstleistungen - Stand: Juni 2012 1. Vorliegen einer B2B- oder B2C-Leistung? 2. Grundregel 3. Grundstücksleistungen 4. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche

Mehr

Deutscher Verband der

Deutscher Verband der der freien Übersetzer und Dolmetscher e.v. Ines Richter Berlin, 25. März 2013 Rechnungslegung ins Ausland Zusammenstellung der Regelungen zur Rechnungslegung ins Ausland mit freundlicher Unterstützung

Mehr

Gerhard Schmid Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater

Gerhard Schmid Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher. Sonstige Leistungen im Zusammenhang

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Steuer- und WirtschaftsKartei. Umsatzsteuer 2010. Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig!

Steuer- und WirtschaftsKartei. Umsatzsteuer 2010. Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig! SWK Steuer- und WirtschaftsKartei 84. Jahrgang / November 2009 Umsatzsteuer 2010 Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig! Von Mag. Susanne Baumann und Dr. Stefan Melhardt

Mehr

54 IV. Umsatzart sonstige Leistung

54 IV. Umsatzart sonstige Leistung 54 IV. Umsatzart sonstige Leistung Vorrichtung angesehen und die Abgabe der Speisen daher als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsleistung angesehen, ohne auf die weiteren vom EuGH als

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nein ja, nur bestimmte Leistungen ja, für alle Leistungen künstlerische, wissenschaftliche, Leistungen im unterrichtende,

Mehr

Steuerberater. Merkblatt. Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis

Steuerberater. Merkblatt. Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Vorsteuervergütungsverfahren Inhalt 1 Allgemeines 2 Regelung seit 01.01.2010 3 In Deutschland ansässige Unternehmen 3.1 Unternehmerbescheinigung 3.2 Vorsteuervergütungsverfahren

Mehr

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den

Mehr

Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft

Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft 20. Windenergietage Schönefeld, Hotel Holiday Inn, 25.-27.11.2011 Dr. Anja Wischermann Rechtsanwältin, Steuerberater Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2010

Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2010 Linz, am 18. Dezember 2009 Aktuelle Informationen rund um Steuern, Betriebswirtschaft und Personalverrechnung INFORM Steuerjournal Ausgabe 3/2009 Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2010 Mit dem

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

SEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung

SEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung SEITE 6 1 Einleitung Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung durchgeführt bzw. eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, schuldet im Normalfall die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Art der Einkünfteermittlung (1)

Art der Einkünfteermittlung (1) Art der Einkünfteermittlung (1) Betriebliche Einkünfte - ermitteln Gewinn - Wertänderungen/Veräußerung von Betriebsvermögen steuerwirksam Möglichkeiten: - Betriebsvermögensvergleich ( 124f BAO bzw 189

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Sonder-KlientenInfo. Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010

Sonder-KlientenInfo. Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 Sonder-KlientenInfo Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuer-Paket) umgesetzt, die zu einer grundsätzlichen Neuregelung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1545-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Gerald Nitsch, Steuerberater, 16562 Bergfelde, Schönfließer Str. 25

Gerald Nitsch, Steuerberater, 16562 Bergfelde, Schönfließer Str. 25 Mandantenrundschreiben zu den Änderungen ab 1.1.2010 Wir möchten vorrangig die Übermittlung unserer Mandantenrundschreiben mittels E-Mail vornehmen. Teilen Sie uns dazu bitte mit, ob Sie mit dieser Übermittlungsart

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Ablauf der

Mehr

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2.

Mehr

Neues aus der Umsatzsteuer Änderung der Leistungsortregeln Mini One Stop Shop

Neues aus der Umsatzsteuer Änderung der Leistungsortregeln Mini One Stop Shop Neues aus der Umsatzsteuer Änderung der Leistungsortregeln Mini One Stop Shop 27.01.2015 Wien Fernand Dupont WKW Abteilung Finanzpolitik Seit 1.1.2015 neue Leistungsortregel B2C bei Telekommunikationsleistungen,

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10

Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10 1. Unternehmer... 12 1.1. Unternehmereigenschaft... 12 1.2. Unternehmenseinheit... 14

Mehr

Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen

Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 60190 Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit

Mehr

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.

Mehr

Erfordernisse einer Rechnung

Erfordernisse einer Rechnung Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Grenzüberschreitende Dienstleistungen (Stand 1.5.2013): Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss

Grenzüberschreitende Dienstleistungen (Stand 1.5.2013): Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss Seite 1 von 15 Grenzüberschreitende Dienstleistungen (Stand 1.5.2013): Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss Bei sonstigen Leistungen und Werkleistungen richtet sich der Leistungsort nach

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

INTERNATIONALE DIENSTLEISTUNGEN ÜBERSICHT

INTERNATIONALE DIENSTLEISTUNGEN ÜBERSICHT INTERNATIONALE DIENSTLEISTUNGEN ÜBERSICHT Art. 7 ter des Bei zwei Subjekten in verschiedenen Mietgliedsstatten, verlagert sich Ort Leistung immer hin zum Auftraggeber! Art. 7 ter Beschreibung Alle en,

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b G Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 3. Vorgehensweise Leistungsempfänger 4. Details 4.1.

Mehr

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 %%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 Inhalt 1 Grund der Umstellung... 2 2 Was muss umgestellt werden... 2 3 Zeitplan für die Umstellung... 2 4 Einstellung an Geräten

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Orlando-Finanzbuchhaltung

Orlando-Finanzbuchhaltung Allgemeine Informationen Ein Dreiecksgeschäft liegt dann vor, wenn sich ein Warenverkauf über 3 EU-Länder erstreckt. Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem eine umsatzsteuerliche

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb

Mehr

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Grenzüberschreitende Dienstleistungen Seite 1 von 14 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Wann seit dem 1.1.2010 die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss Wilhelm Krudewig 05.05.2010 Weitere Downloads, nützliche Informationen sowie

Mehr

LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994)

LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) Allgemeines 11 Abs 1 Berechtigung Verpflichtung Merkmale Anzahlungsrechnung 11 Abs 1a Übergang der

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Mehr

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Das KFZ im Steuerrecht. Informationsveranstaltung

Das KFZ im Steuerrecht. Informationsveranstaltung Das KFZ im Steuerrecht Informationsveranstaltung Übersicht Normverbrauchsabgabe Differenzbesteuerung Ausfuhrlieferungen Vorsteuerabzug Reparaturen für ausländische Abnehmer Leistungskalkulation Werkstätten

Mehr

LEITFADEN RECHNUNGEN AN DIE GEMEINWOHL-ÖKONOMIE

LEITFADEN RECHNUNGEN AN DIE GEMEINWOHL-ÖKONOMIE LEITFADEN RECHNUNGEN AN DIE GEMEINWOHL-ÖKONOMIE INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE RECHNUNGSSTELLUNG HONORARNOTE... 2 UMSATZSTEUERBEFREIUNG... 3 UMSATZSTEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (UID-NR./UST-ID.NR)... 3 REVERSE

Mehr

Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland

Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland Rundschreiben Nr. 22/2009 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 29.12.2009 Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland Mit 1. Jänner 2010 tritt das Mehrwertsteuer-Paket

Mehr

Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland in Österreich. MMag. Lars Gläser

Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland in Österreich. MMag. Lars Gläser Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland in Österreich MMag. Lars Gläser 1 Überblick Zielsetzungen bei der Besteuerung von Drittlandsunternehmern Drittlandsunternehmer im UStG Bestimmung

Mehr

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Nr. 130/14

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Nr. 130/14 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Nr. 130/14 Ansprechpartnerin: Ass. iur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

F A L K & Co. Mehrwertsteuer-Paket 2010. 1 Überblick

F A L K & Co. Mehrwertsteuer-Paket 2010. 1 Überblick Mehrwertsteuer-Paket 2010 1 Überblick Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Anforderungen des vom Rat der EU am 12.02.2008 verabschiedeten sog. Mehrwertsteuer-Pakets 2010 (EU-Richtlinien 2008/8

Mehr

Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden

Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Dienstleistungen zunehmend

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland

Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland 1. Warum ein Unternehmer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern seiner EU- Kunden überprüfen sollte a) Liefert ein deutscher

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Parkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation

Parkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation Parkstraße 4 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation So schreibe ich meine Rechnungen richtig Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung Stand:

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr