Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen
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- Manfred Frei
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1 Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen
2 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick
3 Einführung Was bedeutet grenzüberschreitende Dienstleistung? - Inland - Gemeinschaftsgebiet Drittland - Beteiligte in verschiedenen Staaten - Tätigkeitsort im Ausland Bedeutung für die Ausgangs -Umsatzsteuer Muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden? Bedeutung für die Vorsteuer Kann Vorsteuer geltend gemacht werden? Slide 3
4 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick
5 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Gesetzliche Definition Ein Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer, wenn: ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine Lieferung ist auf die Übereignung einer Sache gerichtet (Verschaffung der Verfügungsmacht). Bei einer Leistung wird eine Verpflichtung erfüllt (Tun, Dulden, Unterlassen). Slide 5
6 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung Lieferung 3 Abs. 1 UStG Sonstige Leistung 3 Abs. 9 UStG schlichte Lieferung Werklieferung 3 Abs. 4 UStG Werkleistung 3a Abs. 2 Nr. 3c Andere sonstige Leistung Slide 6
7 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Definition Werklieferung: Der Unternehmer hat die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet hierbei Stoffe, die er selbst beschafft und bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Slide 7
8 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Gemäß der Definition für die Werklieferung kann bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes auch eine Werkleistung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes überhaupt keine Stoffe verwendet, oder nur Stoffe verwendet, die Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, oder nur Stoffe verwendet, die nicht er, sondern der Auftraggeber beschafft hat Slide 8
9 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Zutaten oder sonstige Nebensachen: Sind diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werkes anzusehen? Bei der Abgrenzung kommt es weder auf das Verhältnis des Wertes, noch auf dessen Unentbehrlichkeit an. Beispiel: Nägel, Schrauben, Leim, Knöpfe, Strom Slide 9
10 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung Werklieferung Werkleistung Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes Verwendung von selbstbeschafften Stoffen nicht lediglich Zutaten oder sonstige Nebenstoffe körperliche Gegenstände! Im Werk enthalten! Etwas Neues entsteht! Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes Verwendung von selbstbeschafften Stoffen lediglich Zutaten oder sonstige Nebenstoffe Slide 10
11 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Werklieferungen oder Werkleistung Kunde bringt ein Auto zur Reparatur a) es wird ein neuer Scheinwerfer eingebaut => Werkleistung (kein Hauptstoff) b) der Motor wird ausgetauscht => Werklieferung (Hauptstoff) Slide 11
12 Tatbestand der "sonstigen Leistung" Sonstige Abgrenzungsfälle - Software Software Individual-Software Standard-Software Übertragung per Datenträger Übertragung per "Download" sonstige Leistung Lieferung sonstige Leistung Slide 12
13 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick
14 Ort der "sonstigen Leistung Allgemeines Inland Gemeinschaftsgebiet Drittland Slide 14
15 Ort der "sonstigen Leistung Allgemeines Die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung ist im Gemeinschaftsrecht verankert und ins deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen worden. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (früher 6. EG-Richtlinie) UStG Ziel der Regelung: Abgrenzung der Steuerkompetenz zwischen den Mitgliedstaaten, um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden. Slide 15
16 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket Auswirkungen abhängig, ob sonstige Leistung an: Unternehmer (B2B) Änderung des Grundsatzes: steuerbar am Sitz des Leistungsempfängers (oder seiner Betriebsstätte), 3a Abs. 2 n.f. Empfängerortprinzip Folge 1: verpflichtende Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen i.s.d. 3a Abs. 2 n.f. durch Nichtansässige Folge 2: Zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen Nichtsteuerpflichtigen (B2C) Beibehaltung des Grundsatzes: steuerbar am Sitz des Leistungserbringers (oder seiner Betriebsstätte) Sitzortprinzip Slide 16
17 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket B2B: Neuer Grundsatz Empfängerortsprinzip bisher: B1 ab 2010: B2 Sitzortprinzip deutsche USt ( 3a Abs. 1 a.f.) Empfängerortsprinzip ohne deutsche USt ( 3a Abs. 2 n.f.) aber: Zusammenfassende Meldung Slide 17
18 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket B2C: Es bleibt beim alten Grundsatz: Sitzortprinzip bisher: B1 ab 2010: C Sitzortprinzip deutsche USt ( 3a Abs. 1 a.f.) Sitzortprinzip deutsche USt ( 3a Abs. 1 a.f.) aber: diverse Ausnahmen (vgl. 3a Abs. 3 ff. UStG) Slide 18
19 Ort der "sonstigen Leistung Grundlagen - Mehrwertsteuerpaket Auswirkungen abhängig, ob sonstige Leistung an: Unternehmer (B2B) Ausnahmen vom Grundsatz: Grundstücksbezogene Dienstleistungen (alt) Vermietung Beförderungsmittel (neu) Restaurationsumsätze (neu) Personenbeförderung (alt) Nichtsteuerpflichtigen (B2C) Änderungen: Restaurationsumsätze Beförderungsmittel auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen Slide 19
20 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Beispiel für Ausnahme: Grundstücksbezogene Dienstleistungen B1 Grundstück B2 ab 2010 ( 3a Abs. 3 Nr.1 UStG): Belegenheitsort deutsche USt bei Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen (Begutachtung, Wartung, Reparatur etc.) Frage, ob Gegenstand Bestandteil eines Grundstücks wird Vorrang der grundstücksbezogenen Leistungen!
21 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Beispiel für Ausnahme: Veranstaltungen (kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen) B1 B2 C ab 2010: wo tatsächlich erbracht ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) ab 2011 (noch nicht umgesetzt): B2B: grds. Empfängerort, Eintrittsberechtigung Tätigkeitsort B2C: Tätigkeitsort Folie 21
22 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Ausnahme: Vermietung von Beförderungsmitteln 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Unterscheidung danach, ob Vermietung über kürzeren oder längeren Zeitraum und Vermietung B2B oder B2C Kürzerer Zeitraum (bis zu 30 bzw.90 Tagen) Ort, an dem Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird (Art. 56 MwStSystRL; 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG) B2B: Empfängerort (Art. 44 MwStSystRL; 3a Abs. 2 UStG) Längerer Zeitraum (mehr als 30 bzw. 90 Tage) Bis Sitzort (Art. 45 MwStSystRL; 3a Abs. 1 UStG) B2C Ab Empfängerort (Art. 56 (2) MwStSystRL; 3a Abs. 2 UStG) Folie 22
23 Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Beispiel für Ausnahme: Vermietung eines Beförderungsmittels (Yacht; PKW) B1 B2 C Unterscheidung, ob kurzfristig (Yacht: bis zu 90 Tage; PKW: bis zu 30 Tage): Ort, wo tatsächlich zur Verfügung gestellt ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) langfristig: Empfängerortprinzip bei B2B ( 3a Abs. 2 UStG), Sitzortprinzip bei B2C ab 2013: Empfängerortprinzip) Folie 23 Workshop zum VAT-Package
24 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Unterscheidung zwischen B2B und B2C Leistung an: Unternehmer für dessen Unternehmen ( 3a Abs. 2) Unternehmer für seine nichtsteuerbaren Tätigkeiten (Art. 43 Nr. 1 MwStSystRL) nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-ID-Nr. ( 3a Abs. 2) Leistung an: Unternehmer für dessen persönliche Verwendung oder für dessen Personal Privatperson Nicht unternehmerisch tätige juristische Person ohne USt-ID- Nummer Slide 24
25 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Beispiel: B1 B2 oder C an B2: Empfängerort, d.h. ohne deutsche Umsatzsteuer, grenzüberschreitende Dienstleistung ist steuerbar beim Leistungsempfänger (Sitz oder Betriebsstätte, vgl. 3a Abs. 2 UStG), Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, d.h. tschechischer Unternehmer muss Umsatz in Tschechien melden an C: Sitzort, d.h. deutsche Umsatzsteuer, die der Verbraucher C an B1 zahlt und dieser dem deutschen FA ggü. melden muss Slide 25
26 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Unternehmereigenschaft bei B2B im Gemeinschaftsgebiet Verwendung der USt-ID-Nr.: Annahme Unternehmereigenschaft und Leistungsbezug für unternehmerischen Bereich Annahme später unrichtig: unschädlich, sofern Gültigkeit der USt-ID-Nr. durch sog. qualifizierte Bestätigung durch das BZSt belegt werden kann Verwendung der USt-IdNr. soll grundsätzlich aktiv vor Leistungsbezug erfolgen und schriftlich (z.b. im Auftrag) dokumentiert sein. Möglichkeit: Erklärung des Kunden im Rahmen der Anlage der Stammdaten, dass diese USt-ID-Nr. bei allen künftigen Aufträgen verwendet werden soll Allein im Briefkopf genannte USt-ID-Nr. nicht ausreichend nachträgliche Verwendung / Änderung einer USt-ID-Nr. unschädlich, sofern ggf. alle Erklärungen und die ZM berichtigt werden können (da in der Folge ggf. Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat) Slide 26
27 Ort der "sonstigen Leistung Begriff und Nachweis des Steuerpflichtigen / Unternehmers als Empfänger Unternehmereigenschaft bei B2B - mit Drittlandbezug Für Leistungsempfänger im Drittland sind von den dort zuständigen Behörden ausgestellte Unternehmerbescheinigungen anzuerkennen Beispiel: Güterbeförderungsleistung an Unternehmer im Drittland ohne gültige Unternehmerbescheinigung. Problem: Annahme B2C und geänderte Ortsbestimmung Streckenaufteilung; auf das Inland entfallender Teil der Strecke ist in D steuerbar; Steuerfreiheit gemäß 4 Nr. 3 UStG erfordert (i.d.r. nicht mehr geführte) Nachweise wenn Unternehmerbescheinigung nicht vorliegt, muss weiterhin Nachweis wie bisher geführt werden Katalogleistungen an Leistungsempfänger im Drittland unproblematisch, da Leistungsort bei B2B und B2C i.d.r. im Drittland liegt Aufwand sparen Slide 27
28 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick
29 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Grundlagen Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn der leistende Unternehmer nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers ansässig ist. Merke: Eine feste Niederlassung in anderem Mitgliedstaat bedeutet insoweit nicht mehr zwangsläufig die dortige Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen, wenn eine dort bestehende feste Einrichtung (bzw. Betriebsstätte) des Leistenden nicht an Leistungserbringung beteiligt ist. ( 13b Abs. 4 S. 1 UStG n.f.) Es ist daher genau festzustellen, welchem Unternehmensteil die Leistung zuzurechnen ist! Slide 29
30 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Reverse Charge Verfahren im Ausland Ausgangsumsatz steuerbar im Inland im (EU-)Ausland Steuerbefreiung? Steuerbefreiung? Ja Nein Ja Nein Rechnung ohne Ust Steuersatz 7 % 19 % Rechnung ohne USt - Welcher USt-Satz gilt im Ausland? - Muss USt ausgewiesen werden? - Welche Rechnungsvoraussetzungen gelten? - Wer führt die USt ab? - Registrierungspflicht? - Fiskalvertretung? Slide 30
31 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Konsequenzen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft Die Steuerschuld für diese Leistung wird auf den Leistungsempfänger übertragen. USt-ID des Leistungsempfängers ist in der Rechnung anzugeben Hinweis in der Rechnung kein offener Ausweis von Umsatzsteuerbeträgen Rechnung Netto 100,00 Steuerschuld trägt Leistungsempfänger Slide 31
32 Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Reverse Charge Verfahren im Ausland Das Reverse Charge Verfahren im Ausland ist dem deutschen Reverse Charge gemäß 13b ähnlich, aber nicht identisch Rechtsgrundlage für das Reverse Charge Verfahren sind die Art MwStSyst-Richtlinie Wichtige Unterschiede: Anwendungsbereich und Registrierungspflicht: Slide 32
33 Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender Überblick
34 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Prüfungsreihenfolge, vgl. 3a Abs. 1 UStG (vorbehaltlich...) Merke: 3a Abs. 1 UStG (Unternehmenssitz) greift nur dann, wenn nicht eine Bestimmung gemäß. 3b UStG bzw. 3a Abs. 2 bis 7 UStG in Betracht kommt Bei B2B Umsätzen ist die sonstige Leistung grundsätzlich gemäß 3a Abs. 2 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar, aber: Regelungen des 3a Abs. 3 Nr. 1 bis 7 UStG und der 3b, 3e und 3f UStG haben auch bei B2B Geschäftsvorfällen gegenüber 3a Abs. 2 UStG Vorrang! Slide 34
35 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Beförderung von Personen gemäß 3b UStG Beachte: Beförderung von Gütern fällt bei B2B Umsätzen unter den neuen Grundsatz ( 3a Abs. 2 UStG: Empfängerortprinzip) Ort: dort, wo die Beförderung der Personen bewirkt wird (Beförderungsstrecke), vgl. 3b Abs. 1 S. 1 UStG Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen ist nur der Teil steuerbar, der auf das Inland entfällt, vgl. 3b Abs. 1 S. 1 UStG Slide 35
36 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, insbesondere.. Vermietung und Verpachtung (Nr. 1a) Veräußerung und Erwerb (Nr. 1b) Erschließung, Vorbereitung / Ausführung von Bauleistungen (Nr. 1c) Belegenheit des Grundstücks Slide 36
37 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG, bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als 90 Tage bei anderen Beförderungsmitteln (z.b. PKW) nicht mehr als 30 Tage Ort, an dem Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird Beachte: Bei langfristiger Vermietung gilt bei B2B Umsätzen das Empfängerortprinzip ( 3a Abs. 2 UStG), bei B2C Umsätzen das Sitzortprinzip ( 3a Abs. 2 UStG). Slide 37
38 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Sonstige Leistungen gemäß 3a Abs. 3 Nr. a bis c UStG kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende u.ä. Leistungen Restaurationsleistung (wenn nicht während einer grenzüberschreitenden Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets) Arbeiten an / Begutachtung von körperlichen Gegenständen (beachte: nur B2C) Ort der Tätigkeit Slide 38
39 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Ort der sonstige Leistungen bei B2C Umsätzen: Merke: 3a Abs. 1 UStG (Unternehmenssitz) greift nur dann, wenn nicht eine Bestimmung gemäß. 3b, 3 f und 3e UStG bzw. 3a Abs. 2 bis 7 UStG in Betracht kommt Ausnahmen nach 3a Abs. 3ff: Grundstücksleistungen, 3a Abs. 3 Nr. 1 (Belegenheitsort, s.o.) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, 3a Abs. 3 Nr. 2, s.o. Slide 39
40 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Weitere Ausnahmeregelungen bei B2C Umsätzen: Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche..u.ä. Leistungen, Messen, Veranstaltungen, 3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG Restaurationsumsätze, d.h. Abgabe von Getränken an Ort und Stelle, sofern nicht während Beförderung innerhalb EU, vgl. 3a Abs. 3 Nr. 3b) UStG Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (d.h. Werkleistungen, s. Abgrenzung zur Werklieferung, Folie 7 ff) Ort der Tätigkeit (bei Restauration während Beförderung innerhalb EU: Abgangsort) Vermittlungsleistungen, 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG,, Ort des vermittelten Umsatzes Slide 40
41 Abschließender Überblick Ort der sonstigen Leistung wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit Weitere Ausnahmeregelungen bei B2C Umsätzen: Sog. Katalogleistungen i.s.d. 3a Abs. 4 UStG, z.b. Einräumung und Übertragung von Rechten, Lizenzen u.ä. Werbung und sonstige Leistungen i.r.d Öffentlichkeitsarbeit Beratungsleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftprüfern und andere Unternehmer, die technisch, rechtlich oder wirtschaflich beraten Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (ausgenommen Beförderungsmittel, s.o) Telekommunikation, Runfunk und Fernsehdienstleistungen Ort des Leistungsempfängers, wenn Wohnsitz im Drittland bei EU Kunden gilt Katalog grds. nicht, d.h. hier Sitzorprinzip ( 3a Abs. 1 UStG, Ausnahme vgl. 3a Abs. 5 UStG Slide 41
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! All rights reserved. refers to the network of member firms of International Limited, each of which is a separate and independent legal entity.
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