Besteuerung von Messeleistungen in der EU Seite 4
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- Heiko Hausler
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1 CHF 28. Grenzüberschreitende DL Besteuerung von Messeleistungen in der EU Seite 4 Grenzüberschreitende DL Schweiz, Liechtenstein: Neuregelung zur Verwendung von Firmenfahrzeugen in der EU Steuerobjekt Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG) Zoll Zoll Communiqué Schweiz 1/14 Seite 18 Seite 20 Seite 24
2 Impressum Redaktion: Herausgeber: Layout/Satz: Druck: Petra Schmutz Telefon WEKA Business Media AG Hermetschloostrasse Zürich Telefon Fax Dimitri Gabriel Erstausgabe: März 2013 ERNi Druck und Media AG Erscheinungsweise: 4 Ausgaben pro Jahr VLB Titelaufnahme im Verzeichnis Lieferbarer Bücher: ISBN Bilder: WEKA Business Media AG, Zürich Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werks darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.
3 Editorial 1 Editorial Liebe Leserinnen und Leser Im Beitrag «Schweiz, Liechtenstein: Neuregelung zur Verwendung von Firmenfahrzeugen in der EU» auf Seite 18 lesen Sie, dass die Vorschriften zur Nutzung von Firmenfahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Arbeitgeber durch in der EU wohnhafte Personen auf den 1. Januar 2014 verschärft wurden. Die Vorschriften betreffen insbesondere Angestellte in leitenden Positionen. Als ausgenommene Erziehungsleistungen gelten Leistungen die den Charakter einer Person formen und grundlegende Lebensund Alltagsfertigkeiten vermitteln. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG ist restriktiv auszulegen, so dass nicht bereits Leistungen, welche irgendwie einen Bezug zur Bildung haben, von der MWST ausgenommen sind, sondern nur wenn bei diesen Leistungen die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht. Für Erziehungs- und Bildungsleistungen kann gem. Art. 22 MWSTG optiert werden. Wichtig ist in diesem zusammenhang jedoch, dass allfällig erbrachte gastgewerbliche oder Beherbergungsleistungen steuerbar sind, sofern sie nicht als eine Sachgesamtheit erbracht werden (70/30-Regel gem. Art. 19 MWSTG). Den Beitrag «Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung» lesen Sie auf Seite 20. Im «Zoll Communiqué 1/14» auf Seite 24 finden Sie im ersten Teil allgemeine Neuerungen und Aktualitäten aus dem Zollbereich (Schweiz und EU), der zweite Teil ist dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China gewidmet, das voraussichtlich im Sommer in Kraft tritt. Abschliessend finden Sie noch einige Kurzzusammenfassungen aktueller Gerichtsentscheide aus dem Zollbereich. Ich wünsche Ihnen viel Spass, beim Durchstöbern der vorliegenden Ausgabe. Petra Schmutz Bereichsleiterin Finanz-Produkte petra.schmutz@weka.ch
4 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Grenzüberschreitende Dienstleistungen Besteuerung von Messeleistungen in der EU Einführung Leistungsort und Besteuerung bei Seminaren in Deutschland, Österreich und der Schweiz Grundsatz Regelung Deutschland Regelung Österreich Regelung Schweiz Leistungsort bei Messeleistungen Grundsatz Chronologie der angewandten Praxis in Deutschland Regelung in Kraft bis Regelung gültig ab dem Regelung gültig ab dem Regelung gültig ab dem Regelung in der Schweiz Beispiele von Doppel- oder Nichtbesteuerungen Schweiz, Liechtenstein: Neuregelung zur Verwendung von Firmenfahrzeugen in der EU Einführung Regelung bis Regelung ab Was ist zu tun? Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Neuregelung Kurz zusammengefasst Anwendungsbeispiel Steuerobjekt Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG) Einführung Definition der Begriffe Abgrenzung Unterricht, Ausbildung und Forschung Unterricht Ausbildung Fortbildung Berufliche Umschulung Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art Referententätigkeit Erziehung Prüfungen Organisationsdienstleistungen Ort der Dienstleistung Bildungs- und Forschungskooperationsregelung... 22
5 Inhaltsverzeichnis 3 Zoll Zoll Communiqué Schweiz 1/ Aktuelles aus dem Zollbereich/Neuerungen 2014 (Schweiz und EU) Update Freihandelsabkommen (FHA) Freihandelsabkommen Schweiz-China: Sind Sie bereit? Aktuelles aus der Gerichtspraxis Entscheidungsbaum Vergütung der News aus dem Parlament Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» Fragen und Antworten Rechtssichere Antworten auf brennende Fragen Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassungs-Artikel, Gesetze und Verordnungen Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, MWST-Praxis-Infos Publikationen der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV... 36
6 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Besteuerung von Messeleistungen in der EU VON DR. MANUEL VOGEL Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Messeleistungen sorgt der Gesetzgeber und der EuGH in Teilbereichen kontinuierlich für Veränderungen 1. Einführung Vereinheitlichung und Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen waren grundsätzlich die Ziele des europäischen rechts und insbesondere des sogenannten EU-paketes. Namentlich bei Seminaren und Messen kam es jedoch zu einer unterschiedlichen Umsetzung des EU-paketes durch die Mitgliedstaaten. Das führte bei den betroffenen Unternehmen regelmässig zu Problemen, sei es, weil diese die bezahlte ausländische Umsatzsteuer via Erstattungsverfahren zurückfordern oder Rechnungen mit unrechtmässig fakturierter Umsatzsteuer korrigieren lassen mussten. Durch die EU-Durchführungsverordnung sowie eines wegweisenden Entscheides des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 1 sollte nun aber eine Vereinheitlichung in die Wege geleitet worden sein, wobei die Unternehmen sich zwar mit einer einheitlichen aber komplizierteren Praxis auseinandersetzen müssen. 2 Die EU-Durchführungsverordnung vom 15. März ist ab dem 1 Juli 2011 von sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten zwingend umzusetzen. 2. Leistungsort und Besteuerung bei Seminaren in Deutschland, Österreich und der Schweiz 2.1 Grundsatz Seminare sind in der EU grundsätzlich am Veranstaltungsort steuerbar und steuerpflichtig. Damit werden Seminarbesuche in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten mit der nationalen Umsatzsteuer belastet. Im österreichischen Umsatzsteuerrecht wurde dies bereits bisher so umgesetzt. Etwaige Auslegungsunterschiede einzelner anderer EU-Mitgliedstaaten wurden durch die EU-Verordnung beseitigt. Anzumerken ist jedoch, dass dabei die Frage, wer die geschuldete Steuer abzuführen hat, nach wie vor unterschiedlich geregelt ist. Entsprechend hat ein beispielsweise in der Schweiz ansässiger Seminarveranstalter, welcher Seminare im Ausland durchführt, bei jedem Seminar zu prüfen, ob er im Land, in welchem das Seminar stattfindet, steuerpflichtig wird oder ob allenfalls das Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft) Anwendung findet. 1 Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny w Poznaniu Polen) Inter-Mark Group Sp. z o.o., Sp. komandytowa/minister Finansów (Rechtssache C-530/09) Werden Dienstleistungen eines Unternehmers für den Entwurf, die vorübergehende Bereitstellung und ggf. die Beförderung und Aufstellung eines Messe- oder Ausstellungsstands, mit dem Waren oder Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen vorgestellt werden sollen, erbracht, gilt umsatzsteuerlich seit dem Folgendes: Die Leistungen werden am Ort des Leistungsempfängers (Auftraggebers) erbracht, wenn dieser Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht (Bestimmungslandprinzip bei B2B-Geschäften). Die Umsatzsteuer für das Überlassen eines Messestands bestimmt sich regelmässig nicht mehr nach dem Grundstücksort. 2 Vgl. FN 1. 3 Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame system (ABl. EU 2011 Nr. L77, S. 1 ff) sogenanntes VAT-Package 2010 werden bestimmte Vorschriften der MwStSystRL mit Wirkung vom 1. Juli 2011 konkretisiert, insbesondere die Art. 43 bis 59 MwStSystRL. Ausserdem haben die Art. 3, 10 bis 13 sowie 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 Auswirkungen auf die Anwendung der Leistungsortbestimmung für sonstige Leistungen nach Art. 43 ff MwStSystRL, welche 3a UstG entspricht.
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