Schwerpunkt. Internationale Personaleinsätze im Konzern Arbeitskräfteüberlassung oder nicht Arbeitskräfteüberlassung,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schwerpunkt. Internationale Personaleinsätze im Konzern Arbeitskräfteüberlassung oder nicht Arbeitskräfteüberlassung,"

Transkript

1

2 Schwerpunkt Auch die Beurteilung, in wessen unternehmerischer Sphäre ein gestellter Arbeitnehmer letztlich tätig ist (was in Hinkunft essentiell für die Anwendung des Art 15 Abs 2 OECD-MA ist), könnte im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Somit ist aus heutiger Sicht zu befürchten, dass durch die Anwendung des Erlasses in der derzeit vorliegenden Form im Endeffekt keine Problemlösung, sondern lediglich eine Verlagerung der Problembereiche stattfinden wird. Internationale Personaleinsätze im Konzern Arbeitskräfteüberlassung oder nicht Arbeitskräfteüberlassung, das ist hier die Frage Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin bei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte in Wien mit Schwerpunkt unter anderem im Arbeitsrecht. Nunmehr hat also der VwGH seine Ansichten zum Arbeitgeberbegriff im Zusammenhang mit der 183-Tage-Klausel in DBA im Rahmen von internationalen Personalgestellungen geändert neben vielen anderen Themen, die es im Zuge von Personalgestellungen zu lösen gilt, stellt sich auch die Frage, ob das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zur Anwendung kommt und ob eine Gewerbeberechtigung oder -anzeige erforderlich ist. Mit diesen Fragen beschäftigt sich nachstehender Artikel im Überblick. Bei internationalen Personaleinsätzen sind nicht nur die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten zu berücksichtigen, sondern auch innerhalb der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen verschiedene Gesetze zu beachten. Im österreichischen Recht sind dabei vor allem das Arbeitsrecht (inklusive Ausländerbeschäftigungsrecht), das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Gewerberecht zu prüfen. Die einzelnen Rechtsgebiete unterliegen unterschiedlichen Gesetzen und sprechen unterschiedliche Sprachen, was die Sache noch komplexer macht. Arbeitsrecht und Steuerrecht sprechen unterschiedliche Sprachen So ist etwa der steuerrechtliche Begriff Personalgestellung dem österreichischen Arbeitsrecht fremd. Auch eine Unterscheidung nach Aktivleistungen und Passivleistungen gibt es im Arbeitsrecht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr geht es im arbeitsrechtlichen Sinn um die Begriffe Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung. Im arbeitsrechtlichen Sinn bleibt auch bei internationalen Überlassungen/Gestellungen grundsätzlich stets der Überlasser (Gesteller) der formelle Arbeitgeber. Den Beschäftiger (Gestellungsnehmer) treffen je nach Umständen des Einzelfalles die Pflichten nach dem AÜG. Bei Missachtung der anwendbaren arbeitsrechtlichen Gesetze könnte jedoch ein sogenanntes gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen der 7/

3 Für die Praxis Rechtlich richtige Einordnung internationaler Personaleinsätze Personalgestellung = Arbeitskräfteüberlassung oder Entsendung? eingesetzten/gestellten/überlassenen Person und dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) begründet werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass auch der Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zum Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn samt allen Pflichten (inklusive jenen aus dem Sozialversicherungsrecht!) wird. Ein vereinfachter Beispielfall: Frau Peters ist erfahrene Projektmanagerin der österreichischen A GmbH. Bei der brasilianischen Tochtergesellschaft stehen Umstrukturierungen an. Frau Peters soll für etwa acht Monate nach Brasilien kommen und das lokale Team mit ihrer Expertise unterstützen. Nach den acht Monaten soll sie für rund ein Jahr pro Monat zirka 70 % ihrer Arbeitszeit in Österreich und 30 % ihrer Arbeitszeit in Brasilien verbringen, um dort weiterhin zu unterstützen. Der Arbeitsvertrag besteht stets nur zur österreichischen A GmbH. Was aber verbirgt sich arbeitsrechtlich hinter einem solchen Konstrukt? Eine Entsendung? Oder eine Arbeitskräfteüberlassung? Welche Konsequenzen hat dies? Die rechtlich richtige Einordnung einer Konzernüberlassung/Konzernleihe ist oft alles andere als einfach aber wichtig, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen hat. Abgesehen von Fragen wie Welches Arbeitsrecht ist anwendbar?, Wo und wie ist der Mitarbeiter sozialversichert? und Ist ein Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich?, gibt es im arbeitsrechtlichen Kontext noch zwei weitere Komponenten, denen oft weniger Beachtung geschenkt wird: Die Frage nach der Anwendbarkeit des AÜG und des Erfordernisses einer Gewerbeberechtigung bzw einer Anzeige im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung nach der Gewerbeordnung (GewO). Eine steuerrechtliche Personalgestellung im Konzern kann arbeitsrechtlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder Entsendung sein. Ob der Einsatz von Mitarbeitern in einer anderen Konzerngesellschaft eine Arbeitskräfteüberlassung oder eine Entsendung darstellt, ist oft nicht einfach zu beurteilen. Entsendung bedeutet vorübergehender Einsatz eines Arbeitnehmers in einem anderen Staat mit Rückkehrabsicht. Arbeitskräfteüberlassung bedeutet, dass Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte zur Verfügung gestellt werden. Eine klare gesetzliche Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung gibt es im österreichischen Arbeitsrecht nicht. Dies muss im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Eines der wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung ist das Ausmaß der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb im Einsatzstaat. Wird der Arbeitnehmer in den ausländischen Betrieb stark eingegliedert und unterliegt er den fachlichen und organisatorischen Weisungen des dortigen Betriebsinhabers, kann Arbeitskräfteüberlassung vorliegen. Eine große Rolle spielt auch die vertragliche Regelung zwischen den beteiligten Gesellschaften, also etwa, ob die bloße Zurverfügungstellung von Arbeitsleistungen geschuldet ist ( eher Arbeitskräfteüberlassung) oder ein Werkvertrag mit Erfüllungsgarantie geschlossen wird und der eingesetzte Mitarbeiter quasi Erfüllungsgehilfe ist, ohne den Weisungen des anderen Unternehmens zu unterliegen und dort eingegliedert zu werden ( eher Entsendung). Eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall ist unbedingt erforderlich. 14 7/2014

4 Schwerpunkt Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass arbeitsrechtlich eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, müssen von Beschäftiger (Gestellungsnehmer) und Überlasser (Gesteller) die Regelungen des AÜG eingehalten werden, sofern keine Ausnahme erfüllt ist. Das AÜG gilt grundsätzlich auch für Überlassungen ins und vom Ausland, umfasst also sowohl Outbound- als auch Inbound-Fälle. Dabei ist zunächst zwischen Überlassungen innerhalb und außerhalb des EWR zu unterscheiden: Für Überlassungen innerhalb des EWR gibt es gewisse Ausnahmen. Insbesondere ist keine Bewilligung nach 16 AÜG erforderlich. Bei Überlassung innerhalb des EWR sind auch die Entsenderichtlinie und die im Einsatzstaat geltenden Vorschriften, die diese Richtlinie umgesetzt haben, zu prüfen. Diese müssen unter anderem vorsehen, dass das jeweils gültige nationale Mindestlohnniveau beachtet werden muss. Bei Überlassung in Staaten, die nicht dem EWR angehören, ist eine Bewilligung erforderlich (siehe dazu unten). Teile des AÜG ( 10 bis 16a) müssen bei Konzernüberlassungen innerhalb Österreichs nicht beachtet werden. Das sogenannte Konzernprivileg hat aber einen kleineren Anwendungsbereich als oft vermutet. Es müssen alle nachstehenden Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein: Überlassungen erfolgen nur fallweise und gelegentlich, nicht aber fortgesetzt, regelmäßig oder in Erwerbsabsicht. Das heißt zb: Die Überlassung darf nicht Betriebszweck des überlassenden Unternehmens sein. Die Zahl der überlassenen Arbeitskräfte muss im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft gering sein. Die Einstellung eines Arbeitnehmers darf nicht zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die einzelne Überlassung ist immer nur vorübergehend. In der Praxis wurden teilweise Einsätze ab 13 Wochen nicht als vorübergehend, teilweise aber auch Einsätze von einem Jahr oder länger noch als vorübergehend angesehen. Wesentlich ist eine klare Rückkehrabsicht in den Ursprungsbetrieb. Die Überlassung erfolgt innerhalb Österreichs (in der Rechtslage vor Mai 2011 musste keine reine Inlandsüberlassung vorliegen!) und zwischen zwei Konzerngesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes oder GmbH-Gesetzes. Überlässt zb Unternehmen X mit Sitz in Salzburg einen Arbeitnehmer an das 100%ige Tochterunternehmen Y mit Sitz in Eisenstadt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Überlassungen über die Grenze oder zwischen nicht konzernmäßig verbundenen Unternehmen sind nicht vom Konzernprivileg erfasst. Ist auch nur ein Kriterium nicht erfüllt, fällt das Konzernprivileg weg und das AÜG ist voll anwendbar, sofern im Einzelfall keine andere Ausnahmebestimmung greift (zb Überlassung innerhalb von bestimmten Arbeitsgemeinschaften sowie von zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen erforderlichen Fachkräften unter bestimmten Voraussetzungen). Für grenzüberschreitende Überlassungen ist eine besondere Bewilligung ( 16 AÜG) nötig, wenn die Überlassung außerhalb des EWR erfolgt. Zuständig sind die Gewerbebehörden. Erfolgt die Überlassung ohne erforderliche Bewilligung, drohen Verwaltungsstrafen. Überlassungen innerhalb des EWR sind von der besonderen Bewilligungspflicht ausgenommen ( 16a AÜG). Eine Bewilligung für eine Überlassung ins Nicht-EWR-Ausland (Outbound) setzt voraus, dass keine arbeitsmarktpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegensprechen (zb Knappheit an für die betroffene Tätigkeit qualifizierten Arbeits- Konsequenzen der Einordnung als Arbeitskräfteüberlassung Ausnahmen vom AÜG Fokus Konzernprivileg Bewilligungspflicht nach AÜG 7/

5 Für die Praxis Gewerberecht Arbeitsrechtliche Überlegungen zum Musterfall Frau Peters Arbeitsrechtliche Überlegungen zu den Beispielsfällen im Erlass kräften am österreichischen Arbeitsmarkt) und dass der Schutz der Arbeitskraft im Ausland gewährleistet ist. Bei einer Überlassung aus einem Nicht-EWR-Ausland nach Österreich würde eine Bewilligung verschärfend nur befristet, widerruflich und bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen erteilt. Für die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften braucht das überlassende Unternehmen nach 135 GewO grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung. Auch eine einmalige Überlassung kann als gewerbsmäßig gelten, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Die GewO sieht mehrere Ausnahmen vom Erfordernis einer Gewerbeberechtigung vor. Eine davon ist das Konzernprivileg. Es müssen ähnliche Voraussetzungen wie nach dem AÜG erfüllt sein. Im Unterschied zum AÜG muss aber kein reiner Inlandsfall vorliegen. Zudem sieht das Konzernprivileg der GewO anders als das des AÜG auch das Kriterium einer bloß vorübergehenden Überlassung nicht vor. Eine gelegentliche, konzerninterne Überlassung kann daher auch grenzüberschreitend ohne Gewerbeberechtigung zulässig sein, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört. Weiters enthält die GewO Sonderbestimmungen und Erleichterungen bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU/im EWR im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ( 373a GewO). Unter Umständen besteht eine Anzeigepflicht. Zur Klärung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht besteht in Zweifelsfällen die Möglichkeit, eine Auskunft beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuholen. Bei Überlassungen von Arbeitskräften ohne eine erforderliche Gewerbeberechtigung oder Anzeige drohen Verwaltungsstrafen und die Untersagung der Überlassung. Sofern die Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass der Einsatz von Frau Peters eine Arbeitskräfteüberlassung darstellt (etwa weil sie für die Dauer des Einsatzes in den brasilianischen Betrieb eingegliedert wird, der Vertrag zwischen den Gesellschaften die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, also steuerlich eine Duldungsleistung, und nicht die Erbringung eines Werkes vorsieht und der brasilianischen Gesellschaft nur die Personalkosten (inklusive Lohnnebenkosten) zuzüglich eines (geringen) Gewinnaufschlags für den Einsatz verrechnet werden, könnte eine Bewilligung nach 16 AÜG erforderlich sein. Das AÜG wäre anwendbar und einzuhalten. Eine Gewerbeberechtigung ist unter Umständen nicht erforderlich, sofern das Konzernprivileg der GewO erfüllt ist. Zusätzlich müssen Voraussetzungen für den Einsatz nach brasilianischem Recht beachtet werden. Nachstehend sollen die im Anhang 1 zum aktuellen Erlass des BMF vom , BMF /0362-VI/8/2014, erwähnten Beispiele aus arbeitsrechtlicher Sicht betrachtet werden. Eine abschießende Kommentierung ist in diesem Rahmen nicht möglich, vor allem, da viele Fragen offen sind. Eine klare Beurteilung erfordert eine genaue Prüfung des Sachverhalts. Insbesondere kann die Lösung danach unterschiedlich ausfallen, ob die beteiligen Staaten innerhalb oder außerhalb der EU/ des EWR liegen, wie der Personaleinsatz vertraglich geregelt ist und wie er tatsächlich umgesetzt wird. 16 7/2014

6 Schwerpunkt Sachverhalt: Vertrag über Personalschulung zwischen Aco (spezialisiert auf Softwareschulung, Staat A) und Bco (Staat B). Arbeitnehmer M wird zu Bco entsendet. Arbeitsrechtlich ist unter anderem zu beachten: Dass die vom Arbeitnehmer der Aco erbrachten Leistungen Teil der Geschäftstätigkeit der Aco darstellen und der Arbeitnehmer nur kurzfristig zur Durchführung von Schulungen (also klar abgrenzbaren Aufgaben ohne Weisungsunterworfenheit und Eingliederung in den Betrieb der Bco) eingesetzt wird, spricht eher dafür, dass arbeitsrechtlich eine Entsendung vorliegt. Arbeitgeber ist weiterhin die Aco. Sofern keine Entsendung vorliegt, müssen die Anwendbarkeit des AÜG und der GewO bzw die dortigen Ausnahmetatbestände geprüft werden. Das Konzernprivileg ist nicht anwendbar, da kein Personaleinsatz innerhalb eines Konzerns vorliegt. Beispiel a Sachverhalt: Vier Arbeitnehmer der Cco (Konzernmutter, Staat C) werden zur Marketingberatung an die konzernverbundene Dco (Staat D) entsendet. Die von den Arbeitnehmern bei der Dco erbrachten Leistungen sind Teil der Geschäftstätigkeit der Cco. Beispiel b Arbeitsrechtlich ist auch hier eher von einer Entsendung als einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und in welchem Ausmaß die vier Arbeitnehmer in der Dco eingliedert sind und wie der Vertrag zwischen Cco und Dco gestaltet ist. Sofern entgegen dem ersten Anschein keine Entsendung vorliegt, müssen die Anwendbarkeit des AÜG und der GewO geprüft werden. Inwieweit eine Genehmigung nach AÜG erforderlich und das AÜG sonst anwendbar ist, richtet sich vor allem danach, ob Cco und Dco ihren Sitz innerhalb oder außerhalb des EWR haben. Sachverhalt: Eco (Konzerngesellschaft, Staat E) entsendet einen Arbeitnehmer für fünf Monate zur Schwestergesellschaft Fco (Staat F) aufgrund eines Personalengpasses. Fco zahlt der Eco eine Vergütung. Die Leistung von Eco beschränkt sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihres Arbeitnehmers durch Fco. Beispiel c Arbeitsrechtlich ist unter anderem zu beachten: Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn ist weiterhin Eco. Aus den vorliegenden Angaben könnte eher auf eine Arbeitskräfteüberlassung als eine Entsendung geschlossen werden. Sofern dies zutrifft, ist zu prüfen, ob und welche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG sowie nach der GewO erfüllt sind. Insbesondere ist das Konzernprivileg zu prüfen. Sachverhalt: Ico (Staat I) stellt für fünf Monate der in der gleichen Branche tätigen Jco (Staat J) aufgrund eines Personalengpasses einen Arbeitnehmer zur Verfügung. Jco zahlt der Ico neben den Lohnkosten einen Gewinnaufschlag. Die Leistung von Ico beschränkt sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihres Arbeitnehmers durch Jco. Die Leistungen des Arbeitnehmers werden in der Unternehmenssphäre von Jco erbracht. Beispiel d Arbeitsrechtlich ist unter anderem zu beachten: Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn ist weiterhin die Ico. Aus den vorliegenden Angaben könnte eher auf eine Arbeitskräfteüberlassung als eine Entsendung geschlossen werden. Sofern dies zutrifft, ist zu prüfen, ob und welche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG sowie von GewO erfüllt sind. Das Konzernprivileg findet keine Anwendung, da Ico und Jco nicht konzernmäßig verbunden sind. Auslandeinsätze von Mitarbeitern sind auch dann komplex, wenn sie innerhalb des Konzerns erfolgen. Neben anderen arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Komponenten ist zu prüfen, ob eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG und/oder der GewO vorliegt und welche Pflichten sich für die beteiligten Unternehmen daraus ergeben. Hinter jedem erfolgreichen Auslandseinsatz steckt daher eine sorgfältige, frühzeitige und umfassende Planung. Fazit 7/

7 PV-Info-Jahresabo inklusive Onlinezugang und App zum Heft-Download Bestellen Sie jetzt Ihr Jahresabo Ja, ich bestelle Exemplare PV-Info-Jahresabonnement 2015 inkl. Onlinezugang und App EUR 116, (10. Jahrgang 2015, Heft 1-12) Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das jeweilige Abonnement automatisch auf ein Jahr und zu den jeweils gültigen Abopreisen weiter. Preisänderung und Irrtum vorbehalten. Name/Firma Kundennummer Straße/Hausnummer PLZ/Ort Telefon (Fax) Newsletter: ja nein Datum/Unterschrift Handelsgericht Wien, FB-Nr.: X, ATU , DVR: Linde Verlag Ges.m.b.H. Scheydgasse 24 PF 351, 1210 Wien Tel: Bestellen Sie online unter oder via an oder per Fax 01/ Fax: 01/

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Abgrenzung Dienstreise Entsendung Arbeitskräfteüberlassung:

Abgrenzung Dienstreise Entsendung Arbeitskräfteüberlassung: FÜR DIE PRAXIS Abgrenzung Dienstreise Entsendung Arbeitskräfteüberlassung: ein Versuch Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin bei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte in Wien mit

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.v. DAJEB Dr. Florian Moeser-Jantke Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen (Stand 1.1.2002) Bundesgeschäftsstelle: Neumarkter Straße

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

03/15 Infoblatt. Mindestlohn

03/15 Infoblatt. Mindestlohn 03/15 Infoblatt Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 14.04.2015 Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Das Mindestlohngesetz

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

www.be-forever.de EINE PLATTFORM

www.be-forever.de EINE PLATTFORM Online-Shop-Portal www.be-forever.de EINE PLATTFORM für Ihre Online-Aktivitäten Vertriebspartner-Shop Online-Shop Basic Online-Shop Pro Vertriebspartner-Shop Bisher gab es den Online-Shop, in dem Sie Ihre

Mehr

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen. Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Crashkurs Buchführung für Selbstständige Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Passau, den 2. 5. 2011 Radka Felgrová

Passau, den 2. 5. 2011 Radka Felgrová FREIER GRENZÜBERSCHREITENDER ARBEITSKRAFT- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR INNERHALB DER EU AUS DER SICHT DER TSCHECHISCHEN GESETZGEBUNG IM KONTEXT DES EU-RECHTES Passau, den 2. 5. 2011 Radka Felgrová Überblick

Mehr

Speicher in der Cloud

Speicher in der Cloud Speicher in der Cloud Kostenbremse, Sicherheitsrisiko oder Basis für die unternehmensweite Kollaboration? von Cornelius Höchel-Winter 2013 ComConsult Research GmbH, Aachen 3 SYNCHRONISATION TEUFELSZEUG

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

IBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung

IBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung z Dokumentation zur Dublettenprüfung Die Dublettenprüfung ist ein Zusatzpaket zur IBIS-Shopverwaltung für die Classic Line 3.4 und höher. Dubletten entstehen dadurch, dass viele Kunden beim Bestellvorgang

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Feiertage in Marvin hinterlegen

Feiertage in Marvin hinterlegen von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,

Mehr

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp?

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten

Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten Prof. Dr. Peter Schüren Direktor des Instituts für Arbeits, Sozial und Wirtschaftsrecht der Universität

Mehr

FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013)

FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013) FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013) Seite 2, Forum Inhalt Ein Forum anlegen... 3 Forumstypen... 4 Beiträge im Forum schreiben... 5 Beiträge im Forum beantworten... 6 Besondere Rechte der Leitung...

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Strategie & Kommunikation. Trainingsunterlagen TYPO3 Version 4.3: News Stand 27.04.2011

Strategie & Kommunikation. Trainingsunterlagen TYPO3 Version 4.3: News Stand 27.04.2011 Trainingsunterlagen TYPO3 Version 4.3: News Stand 27.04.2011 Seite 1 / Maud Mergard / 27.04.2011 TYPO3-Schulung für Redakteure Stand: 23.08.2010 Um sich in TYPO3 einzuloggen, rufen Sie bitte im Internet

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Zusatzmodul Lagerverwaltung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich

Mehr