Umsatzsteuer (HaufeIndex: ) Zusammenfassung. UMSATZSTEUER (HaufeIndex: ) 1 Allgemeines (HaufeIndex: )

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1 1 von :57 Umsatzsteuer (HaufeIndex: ) Zusammenfassung Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer. Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, sie haben jedoch die Wahl, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um das Vorsteuerabzugsrecht nutzen zu können. Der Umsatzbesteuerung von Ausgangsumsätzen steht der Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze gegenüber Vorsteuer, Vorsteuerpauschalierung, Vorsteueraufteilung, Vorsteuerberichtigung). Daneben lösen Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben Umsatzsteuer aus. Besonderheiten gelten für den innergemeinschaftlichen Erwerb (s. auch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Der Regelsteuersatz beträgt seit %, der ermäßigte Steuersatz 7 %; s. Umsatzsteuersätze. UMSATZSTEUER (HaufeIndex: ) 1 Allgemeines (HaufeIndex: ) Das seit In Deutschland geltende Umsatzsteuerrecht ist Teil des sog. gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der EU, das mit der 1. Richtlinie 67/227/EWG des Rates (der EG) und der 2. Richtlinie 67/228/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern [1] als Gemeinschaftsrecht festgelegt wurde. Dieses gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzte (bzw. ersetzt bei Beitritt zur EU) das in den Mitgliedstaaten geltende (abweichende) Umsatzsteuerrecht. Den beiden o. g. Richtlinien folgte die 6. Richtlinie 77/388/EWG [2] zur Harmonisierung von Anwendungsbereich, Besteuerungsgrundlage, Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug. Die entscheidende Harmonisierung der Steuersätze der Mitgliedstaaten (die erheblich differieren) konnte bisher nicht erreicht werden. Deutschland setzt die 6. EG-Richtlinie durch das UStG 1980 um. Nach einer Reihe von Neufassungen [3] und Änderungen gelten zzt. das Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung v [4] und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) [5]. Zum trat an die Stelle der 6. EG-Richtlinie die Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), die den bisherigen Richtlinienzustand inhaltlich unverändert systematisch neu ordnet. 2 Mehrwertsteuersystem (HaufeIndex: ) Das seit dem UStG 1967 [1] geltende Mehrwertsteuersystem für das Umsatzsteuerrecht wird auch als "Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug" bezeichnet. Es beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen einschließlich der Einzelhandelsstufe (ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden) eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist [2]. Im sog. unternehmerischen Bereich führt das Mehrwertsteuersystem zur Steuerneutralität der Umsatzsteuer (USt)/Mehrwertsteuer (MwSt), weil die Steuerpflichtigen der MwSt (die Unternehmer, s. Tz. 3.1) befugt sind, von der von ihnen (für ihre Umsätze) geschuldeten MwSt die Vorsteuerbeträge abzuziehen. Das sind die MwSt-Beträge, die diesen Unternehmern als Leistungsempfänger für die von ihnen angeschafften Gegenstände oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden sind. Damit erfasst die Steuer auf jeder Stufe letztlich nur den "Mehrwert" der erbrachten Leistungen. Das Vorsteuerabzugsrecht der Unternehmer bewirkt, dass die Umsatzsteuer nur vom Verbraucher getragen wird. Als allgemeine Verbrauchsteuer belastet die Umsatzsteuer erst den sog. Endverbraucher endgültig. Endverbraucher ist jeder Leistungsempfänger, der die im Preis für die erworbene Leistung enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuerbetrag abziehen darf. Das ist i. d. Regel der Privatmann. Verbrauch i. S. der Umsatzsteuer liegt vor, wenn durch eine Lieferung oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) einer identifizierbaren Person ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in ihrer Tätigkeit bilden kann. Dann kann sie bezüglich dieser Leistung als Leistungsempfänger und Verbraucher angesehen werden [3]. Das System hat somit folgende wesentlichen Merkmale: Steuerpflichtiger ist der Unternehmer (vgl. Tz. 3.1). Über die Unternehmer wird die

2 2 von :57 Umsatzbesteuerung abgewickelt, sie werden aber nach folgender Gestaltung nur "durchlaufend" mit Umsatzsteuer belastet: Der leistende Unternehmer schuldet dem Fiskus zwar für seine Umsätze Umsatzsteuer. Er wälzt sie aber schon mit gesondertem Ausweis in der Rechnung über die Leistung auf den Leistungsempfänger ab. Der Leistungsempfänger (sofern er ebenfalls Unternehmer ist) kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in seiner Steueranmeldung (Voranmeldung, Jahreserklärung) als Vorsteuer abziehen, d. h. mit der für seine Leistungen geschuldeten Umsatzsteuer verrechnen oder als Überschuss sich vergüten lassen (Vorsteuerabzug). Sinn des Vorsteuerabzugs ist es, beim Leistungsempfänger die ihm berechnete Umsatzsteuer nicht als Preisfaktor in das Entgelt der eigenen Leistungen eingehen zu lassen, die er mithilfe der Leistungsbezüge ausführt. Die Bemessungsgrundlage der Leistungen soll keine Umsatzsteuer aus Vorbezügen enthalten (keine Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer). Dem Fiskus verbleibt aus den jeweiligen Umsatzphasen ein Umsatzsteuer-Aufkommen erst, wenn ein sog. Letztverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die ihm in der Rechnung für die Leistung überwälzte Umsatzsteuer endgültig selbst zu tragen hat. Praxis-Beispiel Unternehmer A liefert dem Unternehmer B Rohmaterial für EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer.A schuldet zwar dem Finanzamt aus dieser Leistung 190 EUR Umsatzsteuer, erhält den Betrag aber von B. B ist damit nicht bleibend belastet, weil er den Betrag als Vorsteuer geltend machen kann.bei Weiterverkauf der zu einer Ware verarbeiteten Rohstoffe an den "privaten" Letztverbraucher C um EUR zzgl. 380 EUR Umsatzsteuer schuldet B die 380 EUR dem Finanzamt. Diese Umsatzsteuer verbleibt dem Fiskus aus der gesamten Leistungskette, weil C den Betrag nicht vom Finanzamt als Vorsteuer vergütet bekommt. Aufgrund der Rechnung als Vorsteuerabzugsvoraussetzung und des "Durchlaufs" durch die jeweilige Unternehmerkette ist die Umsatzsteuer sehr anfällig für Hinterziehungs-Gestaltungen. Insbesondere seit 2002 werden daher Planspiele zur Umgestaltung des Systems angestellt [4]. Gemäß Art. 401 der MwStSystRL [5] dürfen die Mitgliedsstaaten keine Sondersteuern einführen, die den "Charakter von Umsatzsteuern" mit den vorbezeichneten Merkmalen haben [6]. 2.1 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr seit (HaufeIndex: ) Der gemeinschaftsrechtlich angestrebte Wegfall der Besteuerung an den Grenzen (im Interesse eines "gemeinsamen Marktes") konnte ab nur mit der Übergangsregelung, der sog. Binnenmarkt-Richtlinie v (91/680/EWG), erreicht werden. Deren vorgesehener Anwendungszeitraum von vier Jahren bis Ende 1996 war nicht einhaltbar. Die Übergangsregelung hat seither faktischen Dauercharakter. Der Ausgleich zwischen den Ausfuhrstaaten und den Einfuhrstaaten, die mit dem Abzug der "fremden" Umsatzsteuer als Vorsteuer belastet werden, erweist sich aber als schwer lösbare Frage [1]. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen gilt: Warenlieferungen im innergemeinschaftlichen Handel zwischen Mitgliedsstaaten der EU werden nicht mehr an Grenzzollstellen erfasst. Der Umsatzsteuerausgleich findet in den Unternehmen statt. Die "innergemeinschaftliche Lieferung" des "ausführenden" Unternehmers ist ("im Ursprungsland") steuerfrei, der Erwerber im anderen Mitgliedsstaat hat den "innergemeinschaftlichen Erwerb" mit der in diesem Mitgliedstaat geltenden Umsatzsteuer zu versteuern (Verbrauchsbesteuerung nach dem "Bestimmungslandprinzip"). Für diese Erwerbsteuer gilt ebenfalls die Vorsteuerabzugsmöglichkeit (Innergemeinschaftlicher Erwerb). Im Warenverkehr mit Drittstaaten (außerhalb der EU) gilt ein sog. "Grenzausgleich" der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr bzw. Einfuhr. Er wirkt so, dass im Ausfuhrstaat die Ausfuhr steuerfrei ist (ohne Verlust des Vorsteuerabzugs), während im Einfuhrstaat an der Grenze gegenüber dem einführenden Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer (mit dem nationalen Umsatzsteuersatz) festgesetzt wird (diese kann wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden). 2.2 Grenzüberschreitende Dienstleistungen/sonstige Leistungen (HaufeIndex: ) Für "grenzüberschreitende" Dienstleistungen bzw. sonstige Leistungen bedurfte es keiner Übergangsregelung wie für den Warenverkehr. Die Ausführung der sonstigen Leistung wird nicht durch Verschaffung der Verfügungsmacht bestimmt, wie bei der Lieferung. Eine Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet (im Staat des Leistenden und des Leistungsempfängers) wird durch detaillierte Regelungen über den Ort der Leistung - also den Ort, an dem die Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer als ausgeführt anzusehen ist - gem. 3a UStG vermieden (s. Tz. 3.2). Gegenüber Drittstaaten (außerhalb der EU) gelten die Ortsbestimmungen ebenfalls, sind aber nicht ohne Weiteres "gegenseitig".

3 3 von :57 3 Besteuerungsvoraussetzungen (HaufeIndex: ) Als sog. steuerbare Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer alle Umsätze (entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen; "gleichgestellte" unentgeltliche Leistungen (früher sog. Eigenverbrauch), die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens und im Inland ausführt, ferner die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Die Umsatzsteuer hat (gemeinschaftsrechtlich vorgegeben) einen sehr weiten Anwendungsbereich [1]. 3.1 Unternehmer (HaufeIndex: ) Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer ist der Unternehmer ( 2 UStG). Er trägt die zivilrechtlichen und steuerlichen Pflichten des UStG (z. B. Rechnungsausstellung, Steueranmeldung mit Selbstberechnung der Steuer und Abführung der Steuer nach Vorsteuerabzug, vgl. Tz. 5). Allerdings bleibt der Unternehmer trotz der Zahlungspflicht an das Finanzamt im Ergebnis nicht mit der Umsatzsteuer belastet. Endgültiger Steuerträger ist der Endverbraucher. In welcher Rechtsform der Unternehmer auftritt - als natürliche Person (Einzelunternehmer), Personen- oder Kapitalgesellschaft - ist für die Umsatzsteuer grundsätzlich unerheblich (sog. Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer, die aus dem Verbrauchsteuercharakter hergeleitet wird). Der Rechtsformneutralität ist genügt, wenn die Steuerpflichtigen unabhängig davon, ob sie eine Leistung von einem Einzelunternehmer oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in Anspruch nehmen, in gleicher Höhe mit Umsatzsteuer belastet werden [1]. Das entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe nach der EuGH-Rechtsprechung [2]. Nach dem BVerfG [3] verbietet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmens unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung (hier: für Heilbehandlung gem. 4 Nr. 14 UStG). Unternehmer i. S. des UStG ist, wer eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt selbstständig und nachhaltig ausführt. Grundsätzlich wird nur durch die Ausführung steuerbarer Umsätze diese Unternehmereigenschaft erreicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur 6. EG-Richtlinie hat aber als Steuerpflichtiger bereits zu gelten (Beginn der Unternehmereigenschaft), wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Er hat für diese das Recht auf (sofortigen) Vorsteuerabzug und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten. Das gilt insbes. für den sofortigen Vorsteuerabzug bei Unternehmensgründung. Ferner kann die so begründete Unternehmereigenschaft nicht mehr aberkannt werden, wenn die beabsichtigten Umsätze später nicht ausgeführt werden [4]. Gegen Entgelt ist jede Leistung ausgeführt, für die der Leistende eine Gegenleistung erwarten kann (weil sie vertraglich vereinbart, gesetzlich festgelegt oder üblich ist). Leistungen, die lediglich in Erwartung freiwilliger Spenden ausgeführt werden (z. B. Straßenmusikanten), führen nicht zur Entgeltlichkeit und zur Unternehmereigenschaft. Auch eine Holding hat nur dann Unternehmereigenschaft, wenn sie z. B. entgeltliche Geschäftsführungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften ausführt [5]. Selbstständig tätig wird jede Person, die die Leistung nicht aufgrund eines Weisungsverhältnisses (z. B. Arbeitnehmer oder ähnliche abhängige Tätigkeit) ausführt. Nachhaltig ist eine Leistungstätigkeit, die i. d. Regel auf Wiederholung angelegt ist und sich innerhalb eines - nach den jeweiligen Umständen - überschaubaren Zeitraums ausweitet. Typisch gewerbliche Betätigung ist nicht erforderlich [6]. Nachhaltig sind aber auch weniger tätigkeitsintensive Leistungen, wie die Nutzung von Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, z. B. Vermietung einer Wohnung [7]. Zur Vereinfachung der Entscheidung, ob die Unternehmervoraussetzungen erfüllt sind und der Eintritt in das Besteuerungssystem erforderlich bzw. sinnvoll ist, dient die Sonderregelung für Kleinunternehmer (vgl. Tz. 5.2 sowie Kleinunternehmer). 3.2 Leistungsort (HaufeIndex: ) Der Ort der Lieferung und sonstigen Leistung ist in den 3, 3a bis 3e UStG geregelt. Er bestimmt, ob die Leistung im Inland ausgeführt und hier steuerbar ist. In den Mitgliedstaaten des Binnenmarkts vermeidet der einheitlich geregelte Leistungsort die Doppelbesteuerung der Umsätze. 3.3 Steuerbefreiung (HaufeIndex: ) 4 UStG zählt auf, welche der steuerbaren Umsätze steuerfrei sind. Nach der Wirkung auf den Vorsteuerabzug gibt es sog. echte Befreiungen (mit Vorsteuerabzugsrecht) und unechte Befreiungen (ohne Vorsteuerabzugsrecht - sie stören die Neutralität der MwSt; vgl. 15 Abs. 2 und 3 UStG). Bei Letzteren besteht nach 9 UStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung (nicht bei Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben) zu verzichten. Damit eröffnet sich im Unternehmerbereich die Vorsteuerabzugsmöglichkeit (Option). 3.4 Bemessungsgrundlage (HaufeIndex: )

4 4 von :57 Bemessungsgrundlage ist bei entgeltlichen Umsätzen das (vereinbarte bzw. vereinnahmte) Entgelt, bei bestimmten verbilligten oder unentgeltlichen Umsätzen die sog. Mindestbemessungsgrundlage, bei Tausch der Wert des anderen Umsatzes, bei unentgeltlichen Wertabgaben der Einkaufspreis/die Selbstkosten des entnommenen Gegenstands, die Kosten oder Aufwendungen (jeweils 10 UStG, Tausch/Tauschähnliche Umsätze und Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben). Bei Reiseleistungen und Umsätzen von gebrauchten Gegenständen [1], Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten ist Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Leistungs- und Vorleistungsentgelt ( 25 UStG, 25a UStG; Differenzbesteuerung). 3.5 Steuersatz (HaufeIndex: ) Auf die Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Steuersatz anzuwenden ( 12 UStG). Ab beträgt der Regelsteuersatz 19 % (bis : 16 %) und der ermäßigte Steuersatz weiterhin 7 % (Umsatzsteuersätze). Entgelt als Bemessungsgrundlage ist stets der sog. "Nettopreis" (ohne USt). Ist der vereinbarte Preis (z. B. in der Rechnung) nicht in Entgelt und darauf fallende Umsatzsteuer aufgeteilt, ist die Umsatzsteuer aus diesem "Bruttopreis" herauszurechnen, nicht aufzuschlagen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Durchschnittssätze für Steuer und Vorsteuerbeträge vorgesehen ( 24 UStG). Sie sind so berechnet, dass sich für Landwirte regelmäßig keine Umsatzsteuer-Belastung ergibt (s. Land- und Forstwirtschaft). 4 Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer (HaufeIndex: ) Die Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Entgeltsbetrag ist wesentliche Funktionsvoraussetzung des Umsatzsteuersystems. Der leistende Unternehmer konkretisiert damit den von ihm für seine Leistung geschuldeten Steuerbetrag und belastet ihn so (im Preis) dem Leistungsempfänger weiter. Der Leistungsempfänger (sofern Unternehmer) kann grundsätzlich den Steuerbetrag aus der Rechnung als Vorsteuerabzug geltend machen (Rechnungen/Gutschriften; 15 UStG). Nur Unternehmer sind zum Steuerausweis in einer Rechnung berechtigt bzw. verpflichtet ( 14 UStG). Die Rechnung ist wichtige Nachweisvoraussetzung für die Leistungsbeziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger. Die Einhaltung der Rechnungsangaben ( 14 Abs. 4 UStG) ist zu beachten. Seit gilt als Rechnung (für den Vorsteuerabzug) auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung [1]. Ferner wurden aufgrund der sog. Rechnungsrichtlinien der EU [2] die Rechnungsanforderungen in 14 UStG zum neu gefasst [3] ; s. Rechnungen/Gutschriften. Ohne gesonderten Steuerausweis im Rechnungspapier gibt es keinen Vorsteuerabzug. Der Leistungsempfänger darf sich aus sog. Bruttorechnungen Vorsteuerbeträge nicht selbst herausrechnen, ausgenommen Kleinbetragsrechnungen (bis 100 EUR Gesamtrechnungsbetrag) und Fahrausweise; vgl. auch Vorsteuerabzug. Bei unrichtigem (zu hohem) Steuerausweis in der Rechnung darf allerdings nur der für die Leistung gesetzlich geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer geltend gemacht werden [4]. Der Rechnungsaussteller schuldet aber grundsätzlich den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag dem Finanzamt (ebenso ohne Leistung oder als Nichtunternehmer abgerechnete Steuerbeträge). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Rechnungen/Gutschriften. 5 Besteuerungsverfahren (HaufeIndex: ) 5.1 Regelbesteuerung (HaufeIndex: ) Der Unternehmer hat die von ihm geschuldete Steuer bzw. den Vorsteuerüberschuss selbst zu berechnen und für jeden Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) dem Finanzamt anzumelden ( 16 UStG, 18 UStG; s. Tz. 6). Die Steuerberechnung vollzieht sich in zwei Stufen: Zuerst hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berechnen, soweit sie im Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum für eigene Umsätze entstanden ist.dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Regelfall der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten, bei der die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt wurde (die Vereinnahmung des Entgelts ist hier nur bei der sog. Mindest-Istversteuerung von Anzahlungen und Vorauszahlungen maßgeblich) und dem in 20 UStG geregelten Fall der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten, in dem die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung entsteht. Als zweiten Berechnungsgang hat der Unternehmer von seiner so berechneten Umsatzsteuer die in den Voranmeldungszeitraum fallenden, nach 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen (Vorsteuerabzug). 5.2 Besonderheiten bei Kleinunternehmern (HaufeIndex: )

5 5 von :57 Für die Kleinunternehmer gelten folgende Besonderheiten: Umsatzsteuer wird gem. 19 UStG von im Inland ansässigen Unternehmern nicht erhoben (auch kein Vorsteuerabzug!), wenn der Gesamtumsatz (Entgelt zzgl. Umsatzsteuer) im Vorjahr EUR [1] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer in diesem Sinne können aber auf die Nichterhebungsregelung verzichten und damit der Regelbesteuerung unterliegen. Ferner kann "kleineren" Unternehmern gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG gestattet werden, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) zu berechnen und sich damit einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen [2]. Bestimmte Unternehmer mit der Vorjahres-Umsatzgrenze bis zu EUR ( 69 Abs. 3 UStDV) können die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach festgelegten Durchschnittsätzen - Prozentsätzen des Umsatzes - berechnen ( 23 UStG); vgl. auch Vorsteuerpauschalierung. 5.3 Weitere besondere Besteuerungsverfahren (HaufeIndex: ) Als besondere Besteuerungsverfahren sind zurzeit vorgesehen: Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren [1] für die Vorsteuerbeträge, die einem im Ausland ansässigen Unternehmer für im Inland bezogene Leistungen berechnet wurden, sofern er (mit Ausnahmen) hier keine Umsätze ausgeführt hat. Bis zum galt das sog. Abzugsverfahren ( 51 bis 58 UStDV) für die Umsatzsteuer aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer, aus bestimmten Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände und aus bestimmten Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren. Es wurde durch die Regelung der Steuerschuld des Leistungsempfängers ersetzt. Ab wurde deren Anwendungsbereich auf Umsätze, die unter das GrEStG fallen, und Bauleistungen [2] ausgedehnt. 6 Umsatzsteuererklärung und -voranmeldung (HaufeIndex: ) 18 UStG verpflichtet den Unternehmer grundsätzlich zur Abgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenVon der Abgabe der Voranmeldungen kann das Finanzamt den Unternehmer befreien, wenn zu erwarten ist, dass die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 512 EUR nicht übersteigt. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr mehr als EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Ergab sich ein Überschuss von EUR zu Gunsten des Unternehmers, kann er ebenfalls den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen [1]. UmsatzsteuererklärungenDie Erklärung betrifft das gesamte Kalenderjahr bzw. den kürzeren Besteuerungszeitraum (z. B. bei abweichender Aufnahme oder Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit). Sowohl bei Voranmeldung als auch bei Erklärung sind für verspätete Abgabe oder Zahlung Verspätungszuschläge ( Verspätungszuschlag) bzw. Säumniszuschläge vorgesehen. 7 Fiskalvertreter (HaufeIndex: ) In den 22a bis 22e UStG ist geregelt, dass ausländische Unternehmer einen sog. Fiskalvertreter bestellen können [1]. Eine Verpflichtung besteht nicht. Die Möglichkeit haben lediglich die Unternehmer, die in Deutschland nur steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuerbeträge abziehen können. Das sind i. d. Regel Unternehmer aus einem Drittland (Drittlandsgebiet), die Waren nach Deutschland importieren und anschließend ins übrige Gemeinschaftsgebiet oder in ein Drittland versenden. Für diese ausländischen Unternehmer kann der Fiskalvertreter die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung und der Zusammenfassenden Meldung übernehmen. Der Fiskalvertreter hat diese Pflichten als eigene Pflichten zu erfüllen. Befugt sind insbesondere Spediteure und Lagerhalter, sofern der Unternehmer nicht Angehörige der steuerberatenden Berufe heranzieht. Autor/in Dr. W. Wagner, Vizepräsident des BFH

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