PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS

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1 Außenstelle München PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS für das Bauvorhaben ABS 38 München Mühldorf - Freilassing Ausbaumaßnahmen im Abschnitt Markt Schwaben Mühldorf im Bereich Altmühldorf, Planungsabschnitt 63 der Ausbaustrecke München Mühldorf Freilassing, (Strecken-Nr. 5600) Bahn-km 71,650 72,600 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München Sachbereich Pap ( ,650-72,600) München, den

2 - I - Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis IX A Verfügender Teil 1 I Feststellung des Plans.. 1 II Planunterlagen 1 III Nebenbestimmungen Unterrichtungspflichten. 5 2 Immissionsschutz Schall Aktiver Schallschutz Passiver Schallschutz Gestaltung von Schallschutzwänden Erschütterung Sekundärer Luftschall Baubedingte Immissionen Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftspflegerische Ausführungsplanung Landschaftspflegerische Maßnahmen Ökologische Bauüberwachung Berichtspflicht Bestandssicherung, Ökoflächenkataster Artenschutzrechtliche Befreiung Gewässerschutz 13

3 - II - Seite 5 Bodenschutz 14 6 Abfallwirtschaft.15 7 Landwirtschaft 15 8 Forstwirtschaft (bleibt frei).15 9 Denkmal- und Bodendenkmalpflege Straßen, Wege, Zufahrten Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter Allgemeines Fernmeldeanlagen Kanalkraftwerk Jettenbach - Töging Bayernwerk Hochspannungsnetz (Rechtsnachfolger: E.ON Netz GmbH) Zugänglichkeit im Bereich der Schallschutzwände Grundinanspruchnahme..19 IV Wasserrechtliche Entscheidungen.. 19 V Straßenrechtliche Verfügungen. 20 VI Entscheidung über Einwendungen und Anträge, Forderungen, Bedenken und Hinweise; Zusagen des Vorhabenträgers. 20 VII Bauausführungsplanung 20 1 Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes 20 2 Anlagen Dritter..21 VIII Vollzugskontrolle 21 IX Vorbehaltene Entscheidung zur TSI - Konformität 21

4 - III - Seite X Hinweis auf Erfordernis einer Inbetriebnahmegenehmigung. 21 XI Hinweis auf die sofortige Vollziehung 22 XII Hinweis auf geänderte Gesetzeslage. 22 XIII Kostenentscheidung. 22 B Sachverhalt 23 I Beschreibung des Vorhabens Strecke München Ost Mühldorf - Freilassing 23 2 ABS München Mühldorf Freilassing Planungsabschnitt 63 Altmühldorf.. 25 II Vorgängige Planungsstufen Bundesverkehrswegeplanung Raumordnungsverfahren 27 III Verwaltungsverfahren 28 1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Anhörungsverfahren Beteiligung von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Öffentliche Planauslegung Erörterung Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde Fortgang des Planfeststellungsverfahrens Projektstopp 33

5 - IV - Seite 5 Weiterführung des Planfeststellungsverfahren.33 6 Einleitung des Planänderungsverfahrens.33 7 Anhörungsverfahren zur Planänderung.33 C Entscheidungsgründe 35 I Verfahrensrechtliche Bewertung Rechtsgrundlage Zuständigkeit Konzentrationswirkung 36 4 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 36 II Umweltverträglichkeitsprüfung Untersuchungsraum Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Beschreibung des Vorhabens Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt.45 3 Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft und Klima Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter.54

6 - V - Seite 3.8 Wechselwirkungen Zusammenfassung. 55 III FFH - Vorprüfung. 55 IV Materiell-rechtliche Würdigung Planrechtfertigung Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Planungsvarianten Abschnittsbildung Städtebauliche Belange Immissionsschutz Schall Rechtliche Grundlagen Schalltechnische Untersuchung Prognose und Prognosehorizont Aktiver Schallschutz Planung des Vorhabenträgers Entscheidung zur Anwendung der Maßnahme Besonders überwachtes Gleis Entscheidung zum Schallschutzkonzept südlich der Bahn Entscheidung zum Schallschutzkonzept nördlich der Bahn Zusammenfassung Passiver Schallschutz Erschütterung Rechtliche Einordnung des Erschütterungsschutzes Erschütterungstechnische Untersuchung Vorgehensweise zur Prognose der Erschütterungsbelastung Sekundärer Luftschall Rechtliche Einordnung des Schutzes vor sekundärem Luftschall Untersuchung zum sekundären Luftschall Vorgehensweise zur Prognose der Belastung aus sekundärem Luftschall Elektromagnetische Felder 80

7 - VI - Seite 7 Naturschutz und Landschaftspflege Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Rechtsgrundlagen Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Artenschutz Rechtsgrundlagen Artenschutzbezogene Aussagen im LBP Verbotstatbestände nach 42 Abs. 1 BNatSchG Befreiung nach 62 BNatSchG Einwendungen, Forderungen und Hinweise Abs. 3 BNatSchG.91 8 Gewässerschutz Belange der Wasserwirtschaft Wasserrechtliche Erlaubnisse Bodenschutz Abfallwirtschaft Landwirtschaft Forstwirtschaft Denkmal- und Bodendenkmalpflege Straßen, Wege, Zufahrten Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter Fernmeldeanlagen Kanalkraftwerk Jettenbach - Töging Bayernwerk Hochspannungsnetz (Rechtsnachfolger: E.ON Netz GmbH) Zugänglichkeit im Bereich der Schallschutzwände Baubetrieb Sonstige private Belange.100

8 - VII - Seite 18.1 Spezifische Forderungen und Einwendungen Privater Grundinanspruchnahme Lärm und Erschütterungen Hofgut Kuttenreut Entschädigungen Enteignungsrechtliche Entschädigungen durch unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum Entschädigungen für mittelbare Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Eigentumspositionen V Bauausführungsplanung Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes Anlagen Dritter 106 VI Vorbehalt zur TSI - Konformität VII Gesamtabwägung 107 VIII Kostenentscheidung D Hinweis zur sofortigen Vollziehung 113 E Rechtsbehelfsbelehrung 113

9 - VIII - Abkürzungsverzeichnis a.a.o. ABS AEG AVV-Baulärm BayEG BayNatSchG BayWG BGBl. BEGebV BEVVG BImSchG BImSchV BNatSchG BSchWAG BVerwG BWVZ DB AG db(a) DIN DSchG EBA am angegebenen Ort Ausbaustrecke Allgemeines Eisenbahngesetz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz) Bayerisches Wassergesetz Bundesgesetzblatt Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung 24. BlmSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung 26. BlmSchV Verordnung über elektromagnetische Felder Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) Bundesverwaltungsgericht Bauwerksverzeichnis Deutsche Bahn AG Dezibel, (A-bewertet) Deutsches Institut für Normung Denkmalschutzgesetz Eisenbahn-Bundesamt

10 - VIII - FFH Fl.-Nr. GG IO LBP LSW PA ROG TA Lärm TEIV Fauna-Flora-Habitat Flurstück-Nummer Grundgesetz Immissionsort (z.b. Schall) Landschaftspflegerischer Begleitplan Lärmschutzwand Planungsabschnitt Raumordnungsgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung TEIV) ü. SO über Schienenoberkante UVP UVPG UVPVwV VAwS VDE VkBl. VVAwS VwGO VwVfG WHG Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung) Verein der Elektrotechnik Verkehrsblatt Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Anlagenverordnung Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz)

11 - 1 - ( A - Verfügender Teil ) Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, erlässt im Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss: A Verfügender Teil I Feststellung des Plans Der Plan für Ausbaumaßnahmen auf der ABS 38 München Mühldorf Freilassing (Strecken-Nr. 5600) im Planungsabschnitt 63, Bereich Altmühldorf", Bahn-km 71,650 72,600 wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen festgestellt. II Planunterlagen Der festgestellte Plan besteht aus diesem Planfeststellungsbeschluss sowie zwei Bänden Planunterlagen, bei denen es sich im Einzelnen um folgende Unterlagen handelt: Anlagen Nr. Band 1 Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht Tekturvermerk vom Übersichtskarte km 71,650 72,600 Tekturvermerk vom Luftbildübersicht Tekturvermerk vom

12 ( A - Verfügender Teil ) Anlagen Nr. Planbezeichnung Bemerkung 4 Bauwerksverzeichnis (11 Blätter) Änderungsvermerk vom Lagepläne 5.0A Legende (1 Blatt) Tekturvermerk vom A Lageplan km 71,650 km 71,703 M 1 : A Lageplan km 71,703 km 72,600 M 1 : Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Spartenpläne 6.0A Legende (1 Blatt) Tekturvermerk vom A Spartenplan km 71,650 km 71,703 M 1 : A Spartenplan km 71,703 km 72,600 M 1 : Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Höhenpläne 7.1A Höhenplan km 71,650 km 71,703 M 1 : A Höhenplan km 71,703 km 72,600 M 1 : Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Querprofile 8.1A Querprofil 1 km 71,708 M 1 : A Querprofil 2 km 72,119 M 1 : A Querprofil 3 km 72,550 M 1 : 100 Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Bauwerkspläne Eisenbahnüberführung, km 72,408 Draufsicht, Lageplan M 1 : 100/ Eisenbahnüberführung, km 72,408 Schnitt A-A M 1 : Eisenbahnüberführung, km 72,408 Schnitt B-B M 1 : Eisenbahnüberführung, km 72,408 Schnitt C-C M 1 : Eisenbahnüberführung, km 72,528 als Ersatz für Bahnübergang km 72,496 Draufsicht, Lageplan vom vom vom vom vom entfällt

13 - 3 - ( A - Verfügender Teil ) Anlagen Nr. Planbezeichnung M 1 : 100/1000 Bemerkung in separatem Verfahren planfestgestellt Eisenbahnüberführung, km 72,528 als Ersatz für Bahnübergang km 72,496 Schnitt A-A, Schnitt B-B M 1 : Höhenplan Gemeindestraße, Bau-km km 0+182, M 1 : 1.000/ Querprofil Gemeindestraße, Bau-km 0+075, M 1 : Querprofil Gemeindestraße, Bau-km M 1 : 100 vom entfällt in separatem Verfahren planfestgestellt vom entfällt in separatem Verfahren planfestgestellt vom entfällt in separatem Verfahren planfestgestellt vom entfällt in separatem Verfahren planfestgestellt 9.3 (neu) Längsschnitt LSW mit Flucht- und Rettungstür, M 1:100 neue Anlage vom bleibt frei Band 2 11 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 11.1A Erläuterungsbericht Änderungsvermerk vom Legende: Realnutzung und Biotope (1 Blatt) Plan Realnutzung und Biotope: Bestand, km 68,350 km 71, 650, M 1: A Plan Realnutzung und Biotope: Bestand, km 68,350 km 71, 650, M 1:5000 Tekturvermerk vom Plan Realnutzung und Biotope: Bestand, km 71,650 km 0,700, M 1: A Plan Realnutzung und Biotope: Bestand, km 71,650 km 0,700, M 1:5000 Tekturvermerk vom Legende: Lebensräume von Pflanzen und Tieren (1 Blatt) Plan Pflanzen und Tiere: Bewertung, Ausbaurisiko, km 68,350 km 71, 650, M 1: Plan Pflanzen und Tiere: Bewertung, Ausbaurisiko, km 71,650 km 0,700, M 1: A Legende: Boden und Wasser (1 Blatt)

14 ( A - Verfügender Teil ) Anlagen Nr A Planbezeichnung Plan Boden und Wasser: Bestand, Bewertung, Ausbaurisiko, km 70,150 km 0,700, M 1: Bemerkung Tekturvermerk vom Legende: Wohnumfeld / Klima / Kulturgüter A Plan Wohnumfeld, Klima, Kulturgüter: Bestand, Bewertung, Ausbaurisiko, km 70,150 km 0,700, M 1: Tekturvermerk vom Legende: Landschaftsbild und Erholung (1 Blatt) Plan Landschaftsbild, Erholung: Bestand, Bewertung, Ausbaurisiko, km 70,150 km 0,700, M 1: A 13A Schalltechnische Untersuchung Erläuterungsbericht mit Beilagen Erschütterungstechnische Untersuchung Erläuterungsbericht mit Beilagen Änderungsvermerk vom Änderungsvermerk vom Landschaftspflegerische Begleitplanung 14.1 A Landschaftspflegerischer Begleitplan Erläuterungsbericht Änderungsvermerk vom A A A A Landschaftspflegerischer Begleitplan Bestands- und Konfliktplan km 71,650 km 71,703, M 1 : Landschaftspflegerischer Begleitplan Bestands- und Konfliktplan km 71,703 km 72,600, M 1 : Landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahmenplan km 71,650 km 71,703, M 1 : Landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahmenplan km 71,703 km 72,600, M 1 : Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom Grunderwerb 15.1A Grunderwerbsverzeichnis (3 Blätter) Änderungsvermerk vom A Legende (1 Blatt) Tekturvermerk vom A A Grunderwerbsplan km 71,650 km 71,703, M 1 : Grunderwerbsplan km 71,703 km 72,600, M 1 : Tekturvermerk vom Tekturvermerk vom FFH Vorprüfung Innauen und Leitenwälder (DE ) mit Übersichts- und Detailkarte neue Anlage vom

15 - 5 - ( A - Verfügender Teil ) Die Änderungen und Ergänzungen der Planung, die sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens ergeben haben, sind in den planfestgestellten Unterlagen wie folgt gekennzeichnet: - Planfeststellungsunterlagen, die gegenüber der ausgelegten Ausfertigung geändert wurden, sind grundsätzlich mit dem Index A versehen. Neu hinzugekommene Unterlagen haben keinen Index. - In den Planzeichnungen sind die Änderungen und Ergänzungen bzw. Tekturen des Vorhabenträgers in blauer Farbe oder/und durch kompletten Planersatz vorgenommen worden und jeweils durch Änderungs- bzw. Tekturvermerk, Datum und Unterschrift gekennzeichnet. - Änderungen in sonstigen Planfeststellungsunterlagen (z.b. Erläuterungsberichte, Bauwerksverzeichnis und Grunderwerbsverzeichnis) sind durch Blaueintrag kenntlich gemacht worden. Entfallende Textpassagen wurden schwarz gestrichen. Die Änderungen von Texten, Durchstreichung von entfallenden Textpassagen sowie neu aufzunehmende Textstellen entsprechen dabei den Änderungen und Ergänzungen des Plans. Die jeweiligen Seiten 1 dieser Unterlagen wurden durch Änderungs- bzw. Tekturvermerk, Datum und Unterschrift gekennzeichnet. III Nebenbestimmungen Zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer werden die folgenden Nebenbestimmungen und Vorbehalte angeordnet und besondere Hinweise gegeben. 1 Unterrichtungspflichten Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Behörden und Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu geben: - dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München - der Stadt Mühldorf am Inn - dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim

16 ( A - Verfügender Teil ) Immissionsschutz 2.1 Schall Aktiver Schallschutz a) Der Vorhabenträger hat die Errichtung der in den Planunterlagen und den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen baulichen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen am Verkehrsweg abzuschließen. Die Schallschutzwände sind schienenseitig hochabsorbierend auszuführen. b) Zum Schutz der Ortslage südlich der Bahn werden Schallschutzwände mit den nachfolgend ausgewiesenen Höhen über Schienenoberkante planfestgestellt: Höhen [ m ] südliche Wand Bahnkilometer Planung des Vorhabenträgers Erweiterung durch die Planfeststellungsbehörde planfestgestellte Höhe ü. SO Bemerkung 71,500 71,630 2,0 2,0 71,630 71,650 2,0 3,0 2,0 3,0 71,650 72,250 3,0 3,0 72,230 72,750 3,0 3,0 Übergang von 2, 0 m auf 3,0 m abgestuft im Verhältnis 1:20 Überlappung am einfädelnden Rosenheimer Gleis reicht bis in den Planungsbereich 71 Mühldorf c) Zum Schutz der Ortslage nördlich der Bahn wird eine Schallschutzwand mit der nachfolgend ausgewiesenen Höhe über Schienenoberkante planfestgestellt: Höhen [ m ] nördliche Wand Bahnkilometer Planung des Vorhabenträgers Erweiterung durch die Planfeststellungsbehörde planfestgestellte Höhe ü. SO Bemerkung Bereich Hofgut Kuttenreut 72,150 72, ,5 2,5 -

17 - 7 - ( A - Verfügender Teil ) Passiver Schallschutz a) Der Vorhabenträger hat den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) der grundsätzlich anspruchsberechtigten Wohneinheiten von baulichen Anlagen auf den in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücken die notwendigen Kosten für die nach 42 BImSchG i.v.m. der 24. BImSchV erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen (z.b. Schallschutzfenster, ggf. Schalldämm- Lüfter, ggf. Dachdämmungen) auf Antrag zu erstatten. lfd. Nr. Straße und Hausnummer Flurstücks-Nr. 1 Leidlstraße 184/12, Parzelle 24 2 Leidlstraße 184/13, Parzelle 27 3 Leidlstr /3, Parzelle 30 4 Münchener Str Münchener Str /7 6 Münchener Str Münchener Str Münchener Str Münchener Str Münchener Str. 182a Mettenheimer Weg Mettenheimer Weg 3 70/15 13 Mettenheimer Weg 3a 70/3 14 Mettenheimer Weg 5 70/4 15 Mettenheimer Weg 7 274/3 16 Hierlstr. 1 70/9 17 Hierlstr. 2 70/10 18 Hierlstr. 3 70/16 19 Hierlstr. 4 70/11 20 Hierlstr. 5 70/8 21 Hierlstr. 6 70/1 22 Hierlstr. 7 70/20 23 Hierlstr. 8 70/18 24 Hierlstr. 9 70/6 25 Hierlstr /19 26 Kuttenreut Innkanalstr b) Der Vorhabenträger hat mit Beginn der Maßnahmenrealisierung den betroffenen Erstattungsberechtigten nachweisbar ein Antragsformular zur Wahrnehmung ihres Anspruchs

18 ( A - Verfügender Teil ) auf Erstattung von passiven Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ebenfalls die praktische Abwicklung zur Bestimmung der tatsächlichen Erstattungsansprüche darzustellen sowie die Adresse eines aktuellen Ansprechpartners für die Antragstellung beim Vorhabenträger bzw. Projektverantwortlichen anzugeben. Über die Erstattung der Aufwendungen ist mit den Antragstellern anschließend eine Vereinbarung abzuschließen. c) Der Vorhabenträger hat den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) der in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücken die notwendigen Kosten für die nach 42 BImSchG i.v.m. der 24. BImSchV erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen (z.b. Schallschutzfenster, ggf. Schalldämm-Lüfter, ggf. Dachdämmungen) auf Antrag zu erstatten, wenn für diese Grundstücke die Voraussetzungen des 42 Abs. 1 S. 2 BImSchG i.v.m. 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV erfüllt sind. lfd. Nr. Straße und Hausnummer Flurstücks-Nr. 1 Mettenheimer Weg 274/7 2 Innkanal / Münchener Straße 272, 272/1, Parzellen 1 bis 25 (Bebauungsplangebiet Altmühldorf VII) 3 Innkanal / Münchener Straße 73, 75, Parzellen 26, 27 (Bebauungsplangebiet Altmühldorf VII) Gestaltung von Schallschutzwänden Zur gestalterischen Ausführung der Schallschutzwände im Hinblick auf die Ortsbildverträglichkeit hat eine Abstimmung mit der Stadt Mühldorf am Inn stattzufinden. 2.2 Erschütterung a) Der Vorhabenträger hat während der Bauarbeiten für alle repräsentativen Immissionsorte geeignete Erschütterungsmessungen aus geeigneten Ersatzanregungen auf der zukünftigen Trasse nach Fertigstellung des Unterbaus und vor Einbau der Planumsschutzschicht durchzuführen. Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt ist eine Beteiligung an diesen Messungen zu ermöglichen. Der Vorhabenträger hat eine Prognose der zu erwartenden Erschütterungseinwirkungen aufzustellen, die auf Datenbasis der Beweissicherung und der baubegleitenden Messungen anhand einer Beurteilung gemäß DIN 4150 Teil 2 erfolgt, und diese der Planfeststellungsbehörde unverzüglich zukommen zu lassen. Soweit die Prognose ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 künftig nicht eingehalten werden und sich die derzeit vorhandene Vorbelastung um mehr als 20 % erhöhen wird, hat der Vorhabenträger ggf. weitere Gebäude im Einwirkungsbereich gutachterlich untersuchen zu lassen und durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder

19 - 9 - ( A - Verfügender Teil ) am Ausbreitungsweg insgesamt sicherzustellen, dass sich die derzeit vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 20 % erhöht. b) Der Vorhabenträger hat ab dem siebten Monat bis spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Inbetriebnahme des Streckenabschnitts Ampfing Mühldorf an allen repräsentativen Immissionsorten (bzw. ggf. an den üblichen Messpunkten auf dem Übertragungsweg) Erschütterungsmessungen durchzuführen. Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt ist eine Beteiligung an diesen Messungen zu ermöglichen. Der Vorhabenträger hat eine Beurteilung der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufzustellen, die unter Berücksichtigung der DIN 4150 Teil 2 erfolgt, und diese der Planfeststellungsbehörde unverzüglich zukommen zu lassen. Soweit die Beurteilung ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 nicht eingehalten werden und sich die vor Ausbau vorhandene Vorbelastung um mehr als 20 % erhöht hat, hat der Vorhabenträger ggf. weitere Gebäude im Einwirkungsbereich gutachterlich untersuchen zu lassen und durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper, am Ausbreitungsweg oder an den betroffenen Gebäuden selbst insgesamt sicherzustellen, dass sich die vor Ausbau vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 20 % erhöht. c) Der Vorhabenträger hat die unter a) und b) genannten Unterlagen zusammen mit einer Planunterlage, welche die beabsichtigten erschütterungstechnischen Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, der Planfeststellungsbehörde jeweils unverzüglich nach der unter a) und b) genannten Gewinnung der Daten vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich eine (abschließende) Entscheidung über die dann ggf. erforderlichen Erschütterungsschutzmaßnahmen vor. 2.3 Sekundärer Luftschall a) Der Vorhabenträger hat aus den unter 2.2.a) genannten Messungen den zukünftigen sekundären Luftschall zu prognostizieren. Soweit die Prognose ergibt, dass die aus der 24. BImSchV ableitbaren Richtwerte für Innenraumpegel nicht eingehalten werden und sich die derzeit vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöhen wird und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche Beeinträchtigung der Betroffenen liegt, hat der Vorhabenträger ggf. weitere Gebäude im Einwirkungsbereich gutachterlich untersuchen zu lassen und durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg insgesamt sicherzustellen, dass sich die derzeit vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 2,0 db(a) erhöht. b) Der Vorhabenträger hat aus den unter 2.2.b) genannten Messungen die neue Immissionsbelastung durch sekundären Luftschall zu beurteilen. Soweit die Beurteilung ergibt, dass die aus der 24. BImSchV ableitbaren Richtwerte für Innenraumpegel nicht eingehalten werden und sich die vor Ausbau vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht hat und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche Be-

20 ( A - Verfügender Teil ) einträchtigung der Betroffenen liegt, hat der Vorhabenträger ggf. weitere Gebäude im Einwirkungsbereich gutachterlich untersuchen zu lassen und durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper, am Ausbreitungsweg oder an den betroffenen Gebäuden selbst insgesamt sicherzustellen, dass sich die derzeit vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 2,0 db(a) erhöht. c) Der Vorhabenträger hat die unter a) und b) genannten Unterlagen zusammen mit einer Planunterlage, welche die beabsichtigten Schutzmaßnahmen vor sekundärem Luftschall darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, der Planfeststellungsbehörde jeweils unverzüglich nach der unter a) und b) genannten Gewinnung der Daten vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich eine (abschließende) Entscheidung ü- ber die dann ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen vor sekundärem Luftschall vor. 2.4 Baubedingte Immissionen a) Bei der Durchführung des Bauvorhabens ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - zu beachten. Unumgänglich notwendige Ausnahmen davon sind dem Eisenbahn-Bundesamt unter Angabe der Gründe rechtzeitig vorher mitzuteilen. b) Zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch baubedingte Erschütterungswirkungen ist das in Abschnitt der DIN 4150 Teil 2 beschriebene Beurteilungsverfahren mit folgenden Maßgaben anzuwenden: - Für tagsüber durch Baumaßnahmen an bis zu 78 Tagen verursachte Erschütterungseinwirkungen, die oberhalb der jeweiligen Werte der Tabelle 1 für A u oder A r liegen, gelten die Anhaltswerte der Tabelle 2 Stufe II. Hierbei sind zudem die unter beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, ggf. Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umzusetzen. - Für nachts auftretende sowie für generell länger als 78 Tage andauernde Erschütterungen gelten die Immissionswerte der Tabelle 1. c) Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften insbesondere bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen hat der Vorhabenträger durch entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustellen. d) Dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München ist eine konkrete Baubetriebsplanung, welche einen ausreichenden Immissionsschutz in den betroffenen Siedlungsgebieten nachweist, möglichst frühzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Eine Entscheidung über auf Grundlage der vorzulegenden Detailgutachten zur konkreten Baubetriebsplanung ggf. zusätzlich erforderlich werdende Schutzmaßnahmen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 74 Abs. 3 VwVfG vor.

21 ( A - Verfügender Teil ) e) Lärm- und/oder erschütterungsintensive Bauarbeiten zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sind auf das betrieblich unumgängliche Maß zur Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs zu beschränken und ortsüblich rechtzeitig bekannt zu geben. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind solche Bauarbeiten möglichst frühzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben beinhalten: Bauort (km-angabe von bis ), Dauer der Arbeiten, Art der Arbeiten, Bauleiter mit Telefonnummer sowie ggf. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Anwohner. Die Notwendigkeit der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit ist in der vorgenannten Anzeige nachvollziehbar zu begründen. f) Die Versorgung der Baustellen durch Baufahrzeuge ist vorwiegend über Hauptstraßen vorzunehmen. Die Zufahrt der Baufahrzeuge über ruhige Anliegerstraßen darf nur in unumgänglichen Ausnahmefällen und nur tagsüber erfolgen. g) Der Vorhabenträger hat soweit technisch, bau- und eisenbahnbetrieblich durchführbar die festgestellten aktiven Schallschutzmaßnahmen möglichst frühzeitig zu errichten, um der schutzbedürftigen Nachbarschaft Schallschutz bereits während der Bauphase zu gewähren. 3 Naturschutz und Landschaftspflege 3.1 Landschaftspflegerische Ausführungsplanung Die konkreten Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sind im Rahmen der Ausführungsplanung mit dem Landratsamt Mühldorf am Inn Untere Naturschutzbehörde abzustimmen und in Abstimmung mit dieser durchzuführen. Dem Eisenbahn-Bundesamt ist anschließend dieser abgestimmte Landschaftspflegerische Ausführungsplan (LAP) zur Information zu übermitteln. 3.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen a) Beginn und Abschluss der Umsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen sind dem Landratsamt Mühldorf am Inn - Untere Naturschutzbehörde sowie dem Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle München, anzuzeigen. b) Der Baubeginn ist dem Landratsamt Mühldorf am Inn - Untere Naturschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Rechtzeitig vor Baubeginn ist der Unteren Naturschutzbehörde ein Begang zur Eingriffsminimierung anzubieten.

22 ( A - Verfügender Teil ) Die Untere Naturschutzbehörde ist ferner über den Baufortschritt zu informieren. Je nach Baufortschritt sind der Unteren Naturschutzbehörde gemeinsame Baustellenbegehungen anzubieten. Das Eisenbahn-Bundesamt ist von den gemeinsamen Baustellenbegehungen zu unterrichten. c) Bei der Baudurchführung sind die einschlägigen technischen Regelwerke (z.b. DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. d) Die Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sind spätestens in der dem Abschluss der Bauarbeiten folgenden Pflanzperiode durchzuführen. e) Die Ausführung der Schallschutzwände und deren Begrünung ist im Detail mit der Unteren Naturschutzbehörde und hinsichtlich des Aspekts der Gestaltung des Ortsbildes mit der Stadt Mühldorf am Inn abzustimmen. Der Vorhabenträger hat aufgrund dieses Planfeststellungsbeschlusses die Regelausstattung der Schallschutzwände und die landschaftspflegerische Begleitplanung zu realisieren; dies schließt eine weitergehende zwischen Vorhabenträger und zuständiger Kommune einvernehmlich abgestimmte Ausführungsplanung nicht aus. Im Übrigen darf durch gestalterische Maßnahmen die lärmmindernde Wirkung der Schallschutzwände nicht verringert werden. f) Die Gehölzrodungen sind grundsätzlich außerhalb der Brutzeit auszuführen. 3.3 Ökologische Bauüberwachung a) Während der Baudurchführung hat der Vorhabenträger eine ökologische Bauüberwachung sicherzustellen. Hierzu ist auch eine exakte Einweisung des Baupersonals und eine ständige Kontrolle bei der Bauausführung erforderlich. Die zuständigen Vertreter sind dem Landratsamt Mühldorf am Inn - Untere Naturschutzbehörde - und dem Eisenbahn-Bundesamt zu benennen. b) Der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass sich bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich besonders sensibler und naturschutzfachlich wertvoller Bestände ein Vertreter der ökologischen Bauleitung ständig vor Ort befindet. c) Die Ökologische Bauleitung hat in Abhängigkeit der Jahreszeit und der Witterung sowie der Zeitspanne zwischen Rodung und Bereitstellung der neuen zu bepflanzenden Flächen zu prüfen, ob ein Verpflanzen von Wurzelstöcken (Dornensträucher) möglich und sinnvoll ist. Bei den neuen Planzungen ist, wenn möglich, autochtones Material zu verwenden.

23 ( A - Verfügender Teil ) 3.4 Berichtspflicht a) Mit Baubeginn und danach halbjährlich ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, ein Bericht vorzulegen, der den aktuellen Stand der Umsetzung der Maßnahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung dokumentiert. Der Bericht hat Angaben zur Sicherung der Maßnahmenflächen, zur Durchführung vor Ort und zur Regelung der erforderlichen Pflegemaßnahmen zu enthalten. b) Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist anhand von Bestandsplänen und mit einem Soll- /Ist-Vergleich der Stand der Umsetzungen des planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplans gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt und dem Landratsamt Mühldorf am Inn als zuständige Untere Naturschutzbehörde aufzuzeigen (Nachbilanzierung). 3.5 Bestandssicherung, Ökoflächenkataster a) Zur dauernden Bestandssicherung der auf den Kompensationsflächen durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat der Vorhabenträger die Eintragung einer dinglichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzflächen wenn von den Naturschutzbehörden gewünscht zu Gunsten des Freistaates Bayern (Höhere Naturschutzbehörde) oder des Landratsamtes Mühldorf am Inn (Untere Naturschutzbehörde) zu erwirken. b) Nach Abschluss der landschaftspflegerischen Arbeiten ist der Planfeststellungsbehörde ein Verzeichnis in aufbereitbarer Form für das Ökoflächenkataster gemäß Art. 6 b Abs. 7 BayNatSchG zu übermitteln. 3.6 Artenschutzrechtliche Befreiung Gemäß 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG wird die Befreiung von den Verboten des 42 Abs. 1 BNatSchG und der Art. 12 FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL für die nach Anhang IV der FFH-RL, der Vogelschutz-RL und der nach Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu 1 der Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten erteilt, die durch das planfestgestellte Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Von der Befreiung umfasst sind die in der Artenschutztabelle genannten Pflanzenarten, Vögel (Dorngrasmücke und Goldammer), Reptilien, Heuschrecken- und Tagfalterarten. Die Artenschutztabelle ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (s. Anlage 14) enthalten. 4 Gewässerschutz a) Die Baumaßnahmen sind plangemäß und fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst von qualifizierten Unternehmen durchzuführen. b) Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ist dem Landratsamt Mühldorf am Inn (Referat 42/1 Wasserrecht) ein aktueller Entwässerungsplan vorzulegen.

24 ( A - Verfügender Teil ) c) Während des gesamten Baubetriebs, beim Lagern von Baumaterialien und Aushub ist darauf zu achten, dass Abschwemmungen sowie der Eintrag von Stoffen etc. nicht zu besorgen sind, welche die Gewässer, insbesondere den Innwerkkanal und das Grundwasser, nachteilig beeinflussen. Der Eintrag von Stoffen in Gewässer während der Bauzeit ist zu minimieren. d) Wassergefährdende Stoffe, die zur Baudurchführung unabdingbar notwendig sind, sind fachgerecht zu lagern. Die Anwendung dieser Stoffe hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Sofern im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden müssen, sind die einschlägigen Vorschriften des WHG ( 19g ff.) mit der aufgrund des Art. 37 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des BayWG erlassenen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) mit VVAwS zu beachten. Im Einzelfall über diesen Planfeststellungsbeschluss hinausgehende erforderlich werdende Genehmigungen sind noch gesondert zu beantragen. e) Beim wider erwartenden Austreten wassergefährdender Stoffe hat der Vorhabenträger unverzüglich die zuständigen Stellen (Kreisverwaltungsbehörde, Wasserwirtschaftsamt, Feuerwehr, Polizei) zu verständigen. f) Während des Baubetriebs anfallendes verschmutztes Wasser darf nicht in den Untergrund eingeleitet werden. Es ist zu sammeln und unter Vorschaltung von Absetzeinrichtungen in Oberflächengewässer einzuleiten. g) Die Entwässerungsgräben längs der Ausbaustrecke sind naturnah und regelmäßig so auszubilden, dass das anfallende Niederschlagswassers versickert werden kann. Auch während der Baumaßnahmen muss die schadlose Ableitung des Niederschlagswassers gewährleistet sein und darf nicht zu Ungunsten Dritter verändert werden. h) Bei Planung, Bau und Wartung der Niederschlagswasser-Versickerungsanlagen des Bahnkörpers und der Wege sind die Vorgaben nach DWA-Arbeitsblatt A 138 (April 2005) zu beachten. 5 Bodenschutz a) Wenn Bodenmaterial im Zuge der Bauarbeiten zwischengelagert werden muss, hat dies unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke (DIN-Normen o.ä.) zu geschehen. Soweit Mutterboden von den Baumaßnahmen betroffen ist, ist dieser unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke (DIN-Normen o.ä.) ordnungsgemäß zwischen zu lagern. b) Bei der Verwendung von Baumaschinen sowie bei der Lagerung von Baumaterialien ist sicherzustellen, dass Gefährdungen des Bodens vermieden werden. Der Vorhabenträger hat die beauftragten Firmen hierauf besonders hinzuweisen.

25 ( A - Verfügender Teil ) c) Die Genehmigung des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom (Az /07) für eine temporäre Zwischenlagerfläche, insbesondere die darin enthaltenen Nebenbestimmungen, ist zu beachten. 6 Abfallwirtschaft a) Das anfallende Aushub- und Abbruchmaterial sowie sonstige auf der Baustelle anfallende Abfälle sind nach den einschlägigen Vorschriften zu verwerten bzw. zu beseitigen. b) Insbesondere sind die gemäß der Nachweisverordnung ggf. erforderlichen Nachweise zu führen. c) Wenn bei den Bauarbeiten Altlasten oder altlastenverdächtiges Material vorgefunden wird, hat der Vorhabenträger dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und für die ordnungsgemäße Sanierung und Entsorgung Sorge zu tragen. d) Die Genehmigung des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom (Az /07) für eine temporäre Zwischenlagerfläche, insbesondere die darin enthaltenen Nebenbestimmungen, ist zu beachten. 7 Landwirtschaft a) Die Erschließung landwirtschaftlicher Flächen ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten. b) Sämtliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 8 Forstwirtschaft Bleibt frei. 9 Denkmal- und Bodendenkmalpflege Die bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass Bodendenkmäler oder archäologische Bodenfunde, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zutage kommen, der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG unterliegen und unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen sind.

26 ( A - Verfügender Teil ) Straßen, Wege, Zufahrten a) Die Zufahrten zu den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sowie die Befahrbarkeit der von den Baumaßnahmen betroffenen privaten Grundstücke während der Bauzeit sind sicherzustellen. b) Unvermeidliche Straßensperrungen sind mit den jeweils zuständigen Behörden abzustimmen. Die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht für Behelfsumfahrungen sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und den jeweils zuständigen Behörden zu regeln. c) Vor Baubeginn ist durch den Vorhabenträger und den Straßenbaulastträger eine Bestandsaufnahme als Grundlage für eine Beweissicherung durchzuführen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der festgehaltene ursprüngliche Zustand durch den Vorhabenträger wieder herzustellen, wenn feststeht, dass die aufgetretenen Schäden bzw. Veränderungen der planfestgestellten Baumaßnahme zuzurechnen sind. d) Die durch die Baumaßnahme verschmutzten Straßen, Wege und Zufahrten sind vom Bauträger oder dessen Beauftragten unverzüglich zu reinigen. 11 Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter 11.1 Allgemeines a) Die zuständigen Leitungs- und Anlagenträger sind rechtzeitig über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der die Leitungen und Anlagen betreffenden Bauarbeiten zu informieren. b) Infrastrukturleitungen sind, soweit sie innerhalb der Baufläche liegen, während der Bauzeit in Abstimmung mit den zuständigen Eigentümern (Spartenträgern) und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu halten und zu sichern. Ein unterbrechungsfreier Betrieb ist zu gewährleisten. Entsprechendes gilt für Änderungen und Neuverlegungen von Infrastrukturleitungen Fernmeldeanlagen Das zuständige Bezirksbüro Mühldorf der Deutschen Telekom ist rechtzeitig vor Baubeginn über die anstehenden Bauarbeiten zu informieren, damit alle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Kabelsicherung, Kabelverlegung usw.) rechtzeitig eingeleitet werden können Kanalkraftwerk Jettenbach - Töging a) Es ist sicherzustellen, dass die der E.ON Wasserkraft GmbH (Werkgruppe Inn) im gültigen Wasserrechtsbescheid für das Kanalkraftwerk Jettenbach Töging auferlegten Verpflich-

27 ( A - Verfügender Teil ) tungen auch während der Durchführung der Baumaßnahme jederzeit uneingeschränkt in vollem Umfang durchgeführt werden können. b) Der Baubeginn ist der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn rechtzeitig bekannt zu geben. c) Die detaillierten Baupläne sind der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. d) Vor Beginn und nach Beendigung der Baumaßnahme ist eine gemeinsame Abnahme durchzuführen. e) Die durch die Bauarbeiten beeinträchtigten Grundstücke der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn sind nach Abschluss der Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß herzustellen. f) Die Grundstücke der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn dürfen nicht für Zwischenlagerung von Aushub oder sonstigen Materialien in Anspruch genommen werden. g) Die Ausführungen der Arbeiten ist in engem Einvernehmen mit dem zuständigen Meister der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn vor Ort abzustimmen. h) Berechtigte Einwendungen des zuständigen Aufsichtspersonals der Abteilung Bau der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn ist bei der Durchführung der geplanten Baumaßnahme unbedingt Folge zu leisten. j) Bei der Maßnahme kommt es zu Parallelverlegung bzw. Kreuzung der Betriebs- und Fernsprechkabel der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn. Vor Beginn jeglicher Grabungsarbeiten ist zur Vermeidung von Beschädigungen des Kabels eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Mitarbeiter erforderlich. Beiderseits der Kabeltrasse ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Bauvorhaben und Grabarbeiten im Bereich der Trasse der Fernsprechkabel sind mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn der E.ON Wasserkraft GmbH Werkgruppe Inn - mitzuteilen um den genauen Verlauf der bestehenden Kabeltrassen vor Ort festzulegen. k) Der Vorhabenträger hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. l) Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Bauarbeiten sind Bestandspläne des Bauwerks, das ein Grundstück der EWK berührt, in zweifacher Ausfertigung kostenfrei an die EWK zu übergeben.

28 ( A - Verfügender Teil ) Bayernwerk Hochspannungsnetz (Rechtsnachfolger: E.ON Netz GmbH) a) Durch die Ausbaumaßnahmen darf die Bestands- und Betriebssicherheit der Hochspannungsleitungen zu keinem Zeitpunkt gefährdet sein. Alle Baumaßnahmen im Schutzbereich der Leitungen sind rechtzeitig vor Beginn mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Das Sicherheitsmerkblatt für das Einrichten und den Betrieb von Baustellen in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist zu beachten. b) Vor Baubeginn sind die nummerischen Abstandsnachweise zu erstellen und die entsprechenden Änderungen zu den Kreuzungsverträgen bei der E.ON Netz GmbH einzureichen. 12 Zugänglichkeit im Bereich der Schallschutzwände a) Im Bereich der Schallschutzwände sind in einem Abstand von m die in den Planunterlagen ausgewiesenen Aus- und Zugänge vorzusehen, die neben ihrer Servicefunktion für den Bahnbetrieb auch als Flucht- und Rettungsmöglichkeit dienen. b) Die Ausgänge der Schallschutzwände sind gemäß den einschlägigen Vorschriften zu beschildern. c) Die Türen müssen von der Gleisseite (innen) ohne Hilfsmittel und von außen mit den Standardgeräten der Feuerwehr und des örtlichen Notfallmanagements der DB geöffnet werden können. d) Soweit zwischen den Türen in den Schallschutzwänden und dem Gelände bzw. den öffentlichen Verkehrsflächen größere Höhendifferenzen bestehen, sind Treppen mit Geländer vorzusehen. e) Die Wege zu den Türen bzw. Treppen müssen eine begehbare Mindestbreite von 1,50 m aufweisen, welche dauerhaft freizuhalten ist. f) Die Türmaße der reinen Fluchttüren betragen 2,00 x 2,00 m und sind zweiflüglig auszubilden. Die Türmaße der Flucht- / Rettungstüren betragen 2,20 x 2,00 m. g) Es ist ein Übersichtsplan (etwa im Maßstab 1:5000) zu erstellen, der einen Überblick über die Türabstände im Bereich der Schallschutzwände liefert und anschließend auch den örtlichen Einsatzkräften (Feuerwehr etc.) zur Verfügung gestellt werden kann. Dieser Übersichtsplan ist dem Eisenbahn-Bundesamt nach Abschluss der Baumaßnahmen vorzulegen.

29 ( A - Verfügender Teil ) 13 Grundinanspruchnahme a) Der Vorhabenträger hat im Rahmen des 22, 22 a AEG i.v.m. dem BayEG die betroffenen Eigentümer wegen der erforderlichen dauerhaften bzw. vorübergehenden Grundinanspruchnahme sowie der erforderlichen Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen, Einfriedungen und Bepflanzungen angemessen zu entschädigen. b) Der Vorhabenträger hat hinsichtlich der während der Bauausführung vorübergehend benötigten Grundstücke sicherzustellen, dass die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in diese Grundstücke so gering wie möglich gehalten werden und der ursprüngliche Zustand so bald wie möglich, spätestens mit Fertigstellung der Baumaßnahmen wiederhergestellt wird. c) Der Vorhabenträger hat dem Eigentümer des Flurstücks 270/3 der Gemarkung Altmühldorf zum Ausgleich für die erforderliche Grundstücksinanspruchnahme einer Teilfläche dieses Grundstückes im Wege des Grundstückstausches eine Teilfläche (östliche Teilfläche) aus dem im Eigentum der DB befindlichen Flurstück 199/2, Gemarkung Altmühldorf (westlich von Flurstück 195) zu gestellen. d) Während der Bauzeit hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass bestehende Zufahrten zu Privatgrundstücken angefahren werden können. Sofern dies in Ausnahmefällen zeitweise nicht möglich sein sollte, sind die Betroffenen rechtzeitig zu unterrichten. Etwaige vorhabensbedingt erforderliche Änderungen oder Verlegungen von Grundstückszufahrten sind den Betroffenen frühzeitig mitzuteilen. IV Wasserrechtliche Entscheidungen Dem Vorhabenträger wird die wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Bestimmung erteilt. Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Darüber hinaus sind konkretisierende Auflagen unter Ziffer A.III.4 angeordnet. Dem Vorhabenträger wird die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 16 BayWG für folgende Maßnahmen erteilt: Gehobene Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in das Grundwasser gemäß 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG durch das gesammelte Ableiten / linienförmige Versickern von Niederschlagswasser von Gleisanlagen, Brücken und sonstigen technischen Bauwerken über Versickerungseinrichtungen in den Untergrund - über einen Bahnseitengraben nördlich der Bahn km 71,608 km 72,370 (BWVZ-Nr. 20)

30 ( A - Verfügender Teil ) Versickerschlitz zwischen Rosenheimer Gleis und südlichem Streckengleis, km 72,440 km 72,600 (BWVZ-Nr. 23) - Versickerschlitz nördlich der Streckengleise km 72,440 km 72,600 (BWVZ-Nr. 24) - Versickerschlitz nördlich des neuen Ausziehgleises km 72,480 km 72,570 (BWVZ-Nr. 25) V Straßenrechtliche Verfügungen Erfordernisse für straßenrechtliche Verfügungen bestehen nicht. VI Entscheidung über Einwendungen und Anträge, Forderungen, Bedenken und Hinweise; Zusagen des Vorhabenträgers Einwendungen und Anträge Betroffener bzw. sonstiger Einwender sowie von Behörden und Stellen geäußerte Forderungen, Bedenken und Hinweise werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben. Soweit der Vorhabenträger im Verlaufe des Anhörungsverfahrens Zusagen gemacht bzw. Absprachen getroffen hat, um damit Forderungen und Einwendungen Rechnung zu tragen, stehen diese im Regelfall unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Planfeststellungsbehörde sowohl auf ihre Zulässigkeit als auch auf ihre Verträglichkeit mit dem Gesamtvorhaben. Diese Zusagen werden von der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis genommen. Sie sind insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder sie im Planfeststellungsbeschluss dokumentiert sind. VII Bauausführungsplanung 1 Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes Der Vorhabenträger hat die detaillierten technischen Bauausführungsunterlagen für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses zu erstellen und rechtzeitig vor Baubeginn dem Eisenbahn-Bundesamt zur Prüfung vorzulegen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst nach der Freigabe dieser Unterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt begonnen werden. Baubeginn und Fertigstellung einzelner Bauabschnitte und Bauwerke sind dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich anzuzeigen.

31 ( A - Verfügender Teil ) 2 Anlagen Dritter Der Vorhabenträger hat die Ausführungsunterlagen für Anlagen Dritter in Anwendung der jeweiligen Fachgesetze und Verwaltungsvorschriften den zuständigen Fachbehörden zur Prüfung vorzulegen. Baubeginn und Fertigstellung der Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde sowie dem Eisenbahn-Bundesamt anzuzeigen. VIII Vollzugskontrolle Die Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens ist dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist vom Vorhabenträger zu erklären, dass er die mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet hat. Diese Erklärung hat anhand einer Liste entsprechend dem Bauwerksverzeichnis, die die Bestätigung der Ausführung ( umgesetzt wie planfestgestellt ) bzw. ein Hinweis der Nichtausführung (mit Begründung) enthält, zu erfolgen. Weiter ist in dieser Anzeige vom Vorhabenträger zu erklären, dass er die auferlegten Nebenbestimmungen erfüllt hat. Hinsichtlich der Erfüllung der Nebenbestimmungen ist ebenfalls eine Liste bzgl. deren Erfüllung (ja/ nein mit Begründung) vorzulegen. IX Vorbehaltene Entscheidung zur TSI Konformität des Planfeststellungsabschnittes 63 Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zur TSI Konformität des Planfeststellungsabschnittes 63 wird einer nachträglichen abschließenden Entscheidung vorbehalten. Der Vorhabenträger hat dem Eisenbahn-Bundesamt dazu bis zum einen Prüfbericht einer Benannten Stelle vorzulegen, in dem die Konformität der vorliegenden Planung zum Ausbau der Strecke München Mühldorf Freilassing (ABS 38) im Planfeststellungsabschnitt 63 Altmühldorf mit den für die Planfeststellung relevanten Parametern aus der EG-Prüfphase des Detaillierten Entwurfes der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für den transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsverkehr zur (abschließenden) Entscheidung einzureichen bzw. vorzulegen. X Hinweis auf das Erfordernis einer Inbetriebnahmegenehmigung nach 9 Abs. 1 i.v.m. 6 TEIV Es wird darauf hingewiesen, dass für die Inbetriebnahme der im Planfeststellungsabschnitt 63 Altmühldorf gebauten Anlagen eine zusätzliche Genehmigung für die Inbetriebnahme nach 6 der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung TEIV) erforderlich ist.

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