1 Geltungsbereich. 2 Leistungsorientierte Besoldungsgrundsätze
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- Ulrike Vogel
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1 Ordnung über die Vergabe von Funktions- und Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln an der Katholischen Fachhochschule Mainz Aufgrund des 1,3 der Satzung der Katholischen Fachhochschule Mainz vom 19. Mai 2003 und in Anlehnung an 33 BundesbesoldungsG, LandesbesoldungsG und der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (LeistBezügeVO) vom 16. Juni 2004 hat der Senat der Katholischen Fachhochschule Mainz am die nachfolgende Ordnung über die Vergabe von Funktions- und Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln an der Katholischen Fachhochschule Mainz beschlossen. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung gmbh hat diese am xx.xx.2011 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Katholischen Fachhochschule Mainz (KFH), die in Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung W vergütet werden. Die Ordnung regelt ebenso die Vergabe dieser Bezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C. 2 Leistungsorientierte Besoldungsgrundsätze (1) Ziel dieser Ordnung ist die Einführung einer leistungsorientierten Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des 33 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). (2) Zusätzlich zu der Forderung nach angemessener Besoldung soll die Regelung der Gewährung von Leistungsbezügen zugleich der Anerkennung der jeweiligen Leistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dienen.
2 3 Vergaberahmen, Gewährung der Leistungsbezüge (1) Die im Folgenden genannten Leistungsbezüge werden nur in dem zur Verfügung stehenden Professorenbesoldungsvolumen gewährt, soweit nichts anderes geregelt ist. (2) Das Professorenbesoldungsvolumen der KFH setzt sich zusammen aus a) dem Gehalt aller Professorinnen und Professoren der KFH, wie es im letzten Haushaltsjahr eingetragen ist, b) einschließlich aller Funktionszahlungen im letzten Haushaltsjahr, c) einschließlich der Differenz, die sich durch die Wiederbesetzung ehemaliger C3-Stellen durch W2-Stellen seit der letzten Erhöhung auf C3 ergibt und d) des Besoldungsvolumens weiterer Professorenstellen, die an der KFH eingerichtet werden. (3) Besondere Leistungsbezüge werden auf Antrag der Professorinnen oder Professoren gewährt. (4) Die Hochschulleitung informiert die Professorinnen und Professoren spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, in welcher Höhe Mittel für die Gewährung weiterer Leistungsbezüge zur Verfügung stehen. (5) Anträge auf besondere Leistungsbezüge sind bis zum 15. März eines jeden Jahres einzureichen (vgl. 9 Abs. 2). Anträge, die später eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt. (6) Die besonderen Leistungsbezüge werden jeweils ab dem 01. Juli ausbezahlt. (7) Über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen entscheidet der Leistungsrat. 4 Arten der Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge (1) Neben dem Grundgehalt können variable Leistungsbezüge gewährt werden: a. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge), b. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und internationalen Beziehungen (Leistungsbezüge), (2) Für die Wahrnehmung von Funktionen ( 8) im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung werden Funktionsleistungsbezüge gewährt. 5 Ruhegehaltsfähigkeit der Bezüge Die Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen richtet sich nach 33 Abs. 3 BBesG und 12 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG).
3 6 Berufungs-Leistungsbezüge (1) Berufungen in das Professorenamt erfolgen in der Regel in die Besoldungsgruppe W 2 (2) Berufungs-Leistungsbezüge können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen. (3) Für die grundsätzliche Entscheidung und für die Höhe sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: a. individuelle Qualifikation, b. berufliche Vorerfahrung, c. Bewerberlage und Arbeitsmarktsituation, d. bisheriges Gehalt und e. Bedeutung des Ruferfolgs für die Hochschule. (4) Über Berufungs-Leistungsbezüge entscheidet der Rektor/die Rektorin nach Empfehlung der Berufungskommission im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung. (5) Die Höhe der Berufungs-Leistungsbezüge darf den Betrag von 500,00 monatlich nicht überschreiten. (6) Berufungs-Leistungsbezüge sind bei der erstmaligen Übertragung einer Professur nach dem Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen in der Regel nicht zulässig. (7) Es kann vereinbart werden, dass die Berufungs-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (8) In Ausnahmefällen können die Berufungs-Leistungsbezüge auch als Einmalzahlung nach bestandener Probezeit gewährt werden. 7 Bleibe-Leistungsbezüge (1) Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, um die Abwanderung einer Professorin/eines Professors von der Hochschule zu verhindern. (2) Die Gewährung setzt voraus, dass die Professorin/der Professor das Einstellungsangebot einer anderen Hochschule oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt. (3) Über die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet der Leistungsrat.
4 8 Funktionsleistungsbezüge (1) Funktionsleistungsbezüge dienen dem Ausgleich für besondere Belastung und Verantwortung bei der Übernahme von herausgehobenen Funktionen in der Hochschule. Ihre Gewährung ist auf die Zeit der Ausübung der jeweiligen Funktion begrenzt. (2) Funktionsleistungsbezüge werden ungeachtet der in der Lehrverpflichtungsverordnung jeweils vorgesehenen Lehrverpflichtungsermäßigung für folgende Funktionen in der jeweils genannten Höhe gewährt: A Rektorin oder Rektor 10 % des Grundgehaltes von W3 1 B Prorektorin oder Prorektor 6 % des Grundgehaltes von W3 C Dekaninnen und Dekane 7 % des Grundgehaltes von W3 D Prodekaninnen und Prodekane 5 % des Grundgehaltes von W3 (3) Der Rektor/die Rektorin kann für besondere Aufgaben, mit denen besondere Belastungen oder eine besondere Verantwortung verbunden sind, bis zu einem Jahr Funktionsleistungsbezüge in Höhe bis zu 3 % des Grundgehaltes von W3 gewähren. Im Falle einer erneuten Gewährung für ein Jahr oder einer längerfristigen Gewährung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 9 Leistungsbezüge (1) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Internationale Beziehungen erbracht worden sind, können Leistungsbezüge gewährt werden. (2) Leistungsbezüge sind von der Professorin/dem Professor auf dem Dienstweg über die Dekanin/den Dekan und über die Rektorin/den Rektor beim Leistungsrat zu beantragen. Dekanin oder Dekan geben mit der Weiterleitung eine Gesamtbewertung ab unter der Berücksichtigung der einzelnen Aufgabenbereiche ( 9 Abs. 8), insbesondere unter Berücksichtigung der dem Antrag zugrunde liegenden Leistungen. (3) Leistungsbezüge können in der Regel nach drei Jahren seit der Berufung an die Katholische Fachhochschule Mainz gewährt werden. (4) Leistungsbezüge können bis zu 6 % des Grundgehaltes von W3 betragen. (3) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge erfolgt in der Regel als Erhöhung der monatlichen Bezüge. Sie werden für einen Zeitraum von 4 Jahren befristet gewährt. Im unmittelbaren Anschluss daran können befristet gewährte besondere Leistungsbezüge auf Antrag der Professorin oder des Professors unbefristet gewährt werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorbehalten. 1 In 2010 sind dies A) 522 Euro, B) 313 Euro, C) 365 Euro, D) 261 Euro (ca.-beträge).
5 (4) In begründeten Einzelfällen können die Leistungsbezüge auch als Einmalzahlung gewährt werden. (5) Besondere Leistungsbezüge können auch für zeitlich begrenzte besondere Leistungen in Form der Einmalzahlung (Leistungsprämie) gewährt werden. Dem Antrag auf Leistungsprämie ist eine ausführliche Beschreibung der zu prämierenden besonderen Leistung beizufügen. Es muss sich um eine einmalige besondere Leistung (Projektcharakter) handeln, die hinsichtlich der zeitlichen Belastung, der mit ihr verbundenen Verantwortung, der Bedeutung für die Hochschule und der Nachhaltigkeit der mit ihr erzielten Wirkungen weit über das gewöhnliche Maß hinausragt. Mit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schließt der Rektor/die Rektorin eine Zielvereinbarung ab. Über die Höhe der Leistungsprämie entscheidet der Leistungsrat, nachdem er über die Erfüllung der Zielvereinbarung befunden hat. (8) Bei der Leistungsbewertung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a. das besondere Engagement bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, b. das besondere Engagement bei der Betreuung zukünftiger, derzeitiger und ehemaliger Studierender und/oder Hochbegabter, c. das besondere Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten, beim Fernstudium und bei der Einführung von multimedialen Lehr- und Lernformen, d. das besondere Engagement bei der Studienreform, bei der Entwicklung innovativer Studiengänge und bei der Qualitätssicherung, e. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Weiterbildung hinaus geleistet werden, f. das herausragende internationale Engagement in Wissenschaft, Forschung und Kunst, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch g. das besondere Engagement in Forschung und Entwicklung und beim Wissenschaftstransfer h. das besondere Engagement bei der Kooperation innerhalb der Hochschule, mit anderen Hochschulen, mit Schulen sowie mit Einrichtungen von Wissenschaft, Kunst und Praxis und i. ein besonders hoher Anteil an Drittmitteln, Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln. (9) Konkrete Indikatoren für die Bewertung nach Abs. 8 werden vom Leistungsrat benannt. Vor Anwendung der Indikatoren ist der Senat zu hören. (10) Die verschiedenen Leistungsbezüge gemäß 4 können nebeneinander gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulagen ist eine Forschungs- oder Lehrzulage ( 11) zu berücksichtigen.
6 10 Leistungsrat (1) Der Leistungsrat entscheidet über die besonderen Leistungsbezüge und über die Bleibe-Leistungsbezüge. Er stellt fest, ob die Voraussetzungen zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge erfüllt sind, und weist die besonderen Leistungen einer der folgenden Leistungsstufen zu: überdurchschnittliche Leistungen (1), erheblich überdurchschnittliche Leistungen (2) und herausragende Leistungen (3). Der Leistungsrat hat seine Entscheidungen schriftlich zu begründen. (2) Die Leistungsbewertung erfolgt als Gesamtbewertung nach abwägender Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen, wobei dem Bereich der Lehre ein besonderes Gewicht beizumessen ist. (3) Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig berücksichtigt werden. (4) Sollten die zur Gewährung der besonderen Leistungsbezüge erforderlichen Mittel die Zahl der im Professorenbesoldungsvolumen verfügbaren Haushaltsmittel überschreiten, stellt der Leistungsrat unter den positiv beurteilten Anträgen eine Rangfolge her. (5) Dem Leistungsrat gehören an: a. die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende/r. b. eine Professorin oder ein Professor aus jedem Fachbereich, die vom Senat in geheimer Wahl für 3 Jahre gewählt werden; c. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung mbh; d. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme. Ist ein Mitglied des Leistungsrates Antragsteller, ist er oder sie bei der Behandlung des Antrags ausgeschlossen. (6) Die Entscheidungen des Leistungsrates sollen im Konsens erfolgen. 11 Forschungs- und Lehrzulage aus Drittmitteln (1) Auf Antrag der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die Mittel Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, wird für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt. Voraussetzung ist, dass a. der Drittmittelvertrag mit dem Drittmittelgeber ausdrücklich die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage, deren Höhe sowie Beginn und Ende des Zeitraums, für den sie bewilligt wurde, enthält. b. die Entscheidung über die Vergabe der Forschungs und Lehrzulage im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Korruptionsstrafbarkeit bei der
7 Drittmitteleinwerbung vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Dritten ergeht. c. die Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens unabhängig von der beantragten Forschungs- und Lehrzulage vollständig gedeckt sind. d. das gesamte Drittmittelvorhaben einschließlich Forschungs- und Lehrzulage über die Konten der Hochschule abgewickelt wird. e. die Forschungs- und Lehrzulage erst dann ausgezahlt wird, wenn die entsprechenden Zuwendungen des Drittmittelgebers auf dem Konto der Hochschule eingegangen sind. f. die Forschungs- und Lehrzulage die Höhe des Jahresgrundgehaltes des Antragsstellers nicht überschreitet und maximal bis zu der vom Drittmittelgeber bestimmten Höhe gewährt wird. Sie nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. g. die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit auf die Lehrverpflichtung nicht angerechnet wird. (2) Die Entscheidung trifft der Rektor/die Rektorin. (3) Die antragstellende Person erhält einen schriftlichen Bescheid des Rektors/der Rektorin. 12 Wechsel aus der Bundesbesoldungsordnung C2 in die Bundesbesoldungsordnung W Verfahren des Wechsels (1) Der Übergang von einem Amt der Besoldungsgruppe C in ein Amt der Besoldungsordnung W kann auf einem der nachfolgend beschriebenen zwei Wegen erfolgen: a. im Rahmen von Bleibeverhandlungen ( 7) b. Wechsel von C in ein Amt der Besoldungsgruppe W auf Antrag der Professorin oder des Professors. (2) Den C 2- Stelleninhaberinnen und -Stelleninhabern muss die Möglichkeit eröffnet werden, Leistungsbezüge zu beantragen. Dazu ist ein Wechsel in die W-Besoldung Voraussetzung. Deswegen gilt im Falle von Abs. 1 Buchst. b folgende Regelung: Die Professorin / der Professor beantragt beim Dienstgeber die Übernahme in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Zur Besitzstandswahrung beantragt sie / er gleichermaßen unbefristete Zulagen in der Höhe, die W 2 ergänzen bis zu der entsprechenden bisherigen Gehaltsstufe C 2. Wenn der Dienstgeber dem Wechsel in die W-Besoldung zugestimmt hat, kann die Professorin / der Professor Leistungsbezüge beantragen. Leistungsbezüge können bis zu dem Umfang unbefristet gewährt werden, der zum Ausgleich der Besoldungsdifferenz erforderlich ist, die durch die nicht mehr mögliche Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe C3 eintreten würde.
8 13 Besoldungsgruppe C 3 Personen aus der Besoldungsgruppe C 3 erhalten Funktionsleistungsbezüge. Anträge auf Leistungszulagen werden nicht berücksichtigt. 14 Bescheid Die Professorin bzw. der Professor erhält über die Gewährung von Leistungsbezügen einen schriftlichen Bescheid des Dienstgebers. 15 Vertraulichkeit Alle an dem jeweiligen Verfahren Beteiligte, die nicht Betroffene sind, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. 16 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am... in Kraft. Prof. Peter Orth Rektor
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