Der Kaufvertrag im Allgemeinen. Der Fahrniskauf

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1 Der Kaufvertrag im Allgemeinen Der Kaufvertrag ist in den Gesetzesartikeln OR geregelt und es gelten die Allgemeinen Bestimmungen eines Vertrages: Die Entstehung der Obligation durch Vertrag OR 1 40 Die Wirkung der Obligation (Erfüllung, Nichterfüllung) OR Das Erlöschen der Obligation OR Der Kaufvertrag wird in drei Arten von Verträgen unterteilt: Fahrniskauf OR 187 ff Grundstückkauf OR 216 ff Besondere Kaufverträge Der Fahrniskauf Der Fahrniskauf gilt beim Kauf von beweglichen Gegenständen. Dazu gehören zum Beispiel Kleider, Autos, Fernseher usw. Ein schriftlicher Vertrag ist als Beweis zu empfehlen, obwohl es sich beim Fahrniskauf um einen formlosen Vertrag handelt. Wichtig ist dabei, dass man folgende Bedingungen berücksichtigt: - Wo muss die Leistung erbracht werden? -> Erfüllungsort - Wann muss die Leistung erbracht werden? -> Erfüllungszeit 1. Erfüllungsort Normalerweise bestimmen die beiden Parteien, wo die Sache und er Kaufpreis übergeben werden. Wurde kein Erfüllungsort vereinbart, so gilt OR 74 Abs. 2, Ziff Ziffer 1: Bei Geldschulden ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers Ziffer 2: Bei Speziesware ist der Erfüllungsort jener Ort, wo sich die Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss befand. Als Speziesware bezeichnet man ein Einzelstück, das nur einmal in gleicher Art und Qualität vorhanden ist. Zum Beispiel ein Originalgemälde oder eine antike Uhr. Ziffer 3: Bei Gattungsware ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners Als Gattungsware bezeichnet man Sachen, welche in beliebiger Menge, in gleicher Art und Qualität vorhanden sind. Zum Beispiel Heizöl oder Teigwaren.

2 2. Erfüllungszeit Generell hat die Erfüllung sofort zu erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, müssen Lieferung und Zahlung gleichzeitig erfolgen, d.h. Zug um Zug (OR 184 Abs. 2). Der Kaufpreis ist mit dem Übergang des Kaufgegenstandes auf den Käufer fällig (OR 213). Susanne Böhlen aus Grenchen kauft am 1. September einen antiken Schrank bei Antiqua in Biel. Der Schrank steht am 1. September in einer Ausstellung in Dulliken. Die Lieferung soll Ende September erfolgen. Frau Böhlen wünscht, dass der Schrank nach Grenchen gebracht wird. Über die Transportkosten wurde nichts vereinbart. a) Wo ist der Erfüllungsort b) Welches ist der Erfüllungszeitpunkt? c) Wer übernimmt die Transportkosten? a) Erfüllungsort: Der antike Schrank ist Speziesware, der Erfüllungsort ist in Dulliken, d.h. am Ort, wo sich die Sache bei Vertragsabschluss befand. (OR 74 Abs. 2, Ziff. 2) b) Erfüllungszeitpunkt: Die Lieferung muss am 30. September erfolgen. (OR 76 Abs. 1) c) Die Käuferin Susanne Böhlen muss die Transportkosten von Dulliken nach Grenchen übernehmen. 3. Übergang von Nutzen und Gefahr Bestellte Waren werden häufig aus verschiedenen Gründen erst einige Zeit nach dem Vertragsabschluss geliefert. Deshalb stellen sich folgende Fragen: 1. Wer trägt das Risiko, wenn die Kaufsache während der Lagerung beim Lieferant oder gestohlen wird? = Gefahr 2. Wer hat andererseits Anspruch auf den Ertrag, den eine Kaufsache von Vertragsabschluss bis zur Lieferung abwirft? = Nutzen Mit anderen Worten: Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über? Auch hier ist zwischen Gattungs- und Speziesware zu unterscheiden. Der Wirt des Restaurants Löwen in Adliswil kauft am 2. Februar bei Agrol + Co. in Adliswil 5 Säcke Teigwaren zu je 10 kg. Da das Lager im Löwen nur klein ist, lässt der Wirt die Ware bis Ende des Monats bei der Agrol + Co. im Lager. Durch eine Überschwemmung wird die Ware Mitte Februar zum Teil zerstört. Welche Vertragspartei trägt das Risiko?

3 Teigwaren sind Gattungswaren. Sind diese im Lager der Agrol ausgeschieden und für das Restaurant Löwen bereit gestellt worden, dann trägt der Wirt das Risiko. Sind die Teigwaren noch nicht ausgeschieden worden, dann trägt die Agrol das Risiko. (OR 185 Abs.2) Vertragsverletzungen Bei einem Warenlieferanten (Warenschuldner) kann es unter Umständen zu Problemen kommen, welche sich auf die Qualität der Ware, als auch die Lieferungs- und Zahlungstermine auswirken. Schuld dafür können Betriebsstörungen, Streiks, Unfälle, oder Konkurse seiner Kunden sein. Wir unterscheiden folgende Vertragsverletzungen: Verzug Schlechterfüllung ( nicht gehörige Erfüllung) Nichterfüllung Verzug Lieferverzug (OR 102/107/ ) Der Verkäufer hält den vereinbarten Liefertermin nicht ein. Zahlungsverzug (OR 102 ff) Der Käufer zahlt die Geldschuld nicht wie es vereinbart wurde. Annahmeverzug (OR 91 ff) Der Käufer nimmt die gemäss Vertrag gelieferte Ware nicht an. Schlechterfüllung Mangelhafte Lieferung (OR 97/197 ff) Die gelieferte Sache weist Mängel auf, wie z.b, schlechte Qualität, defektes Gerät, oder Kratzer an Möbeln. Gilt auch für eine mangelhafte Gebrauchsanweisung, mit deren Hilfe eine Maschine falsch zusammen gebaut wird. Zu Beachten: Eine falsch gelieferte Sache gilt nicht als mangelhafte Lieferung, sondern wird als Nichterfüllung betrachtet, z.b. Lieferung eines Druckers Canon Pixma 5000 statt Canon Extra 7500 oder Lieferung roter statt blauer Ledertaschen.

4 Nichterfüllung Der Schuldner (Lieferant) kann die Leistung überhaupt nicht erbringen, weil dies nicht möglich ist. Nichterfüllung kann auf zwei Artenentstehen: Durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss verschuldete Unmöglichkeit (OR 97). Beispiel: Filme werden durch Fehler im Labor zerstört Durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss nicht verschuldete Unmöglichkeit (OR 119). Beispiel: Der Verkäufer kann eine Offsetmaschine nicht liefern, weil der Produzent aus Übersee diese nicht mehr herstellt. In der Praxis sind vor allem die folgenden vier Vertragsverletzungen wichtig: Verkäufer Lieferverzug Mangelhafte Lieferung Käufer Zahlungsverzug Annahmeverzug

5 1. Lieferverzug Der Lieferant (Warenschuldner) hält den vereinbarten Liefertermin nicht ein. Wir unterscheiden, abhängig davon wie die Lieferfrist im Kaufvertrag vereinbart wurde, drei Fälle (OR 102 Abs. 1+2): Mahngeschäft Verfalltagsgeschäft Fixgeschäft Im Vertrag wurde kein genauer Termin vereinbart, z.b. Lieferung so rasch wie möglich, Lieferzeit 6-8 Wochen, Ende März usw. Spätere Lieferung kann dem Käufer zugemutet werden Es wurde ein bestimmter Liefertermin festgelegt, z.b. Lieferung am 15. April (Verfalltag). Spätere Lieferung kann dem Käufer zugemutet werden Ein bestimmter Termin wurde vereinbart, z.b. 3. Juni um 15 Uhr. Spätere Lieferung ist für den Käufer nicht zumutbar. Mahnung mit Nachfrist Lieferant ist mit Ablauf der Nachfrist im Verzug Keine Mahnung nötig, Lieferant ist bei Ablauf des Termins automatisch im Verzug Käufer muss nur noch Nachfrist setzten Keine Mahnung nötig, da der Lieferant bei Ablauf der Frist automatisch im Verzug ist Keine Nachfrist, da eine verspätete Lieferung sinnlos ist Nach Ablauf der Nachfrist, oder im Falle eines Fixgeschäftes, kann der Käufer eine der folgenden drei rechtlichen Möglichkeiten wählen (OR 107 Abs. 2): 1. Auf nachträglicher Lieferung beharren und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen = Mehrkosten für Umtriebe aus der Verspätung. 2. Auf nachträgliche Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen = positives Vertragsinteresse 3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrags verlangen = negatives Vertragsinteresse

6 Erklärungen zu den Begriffen Positives Vertragsinteresse Der Verkäufer ist wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. Der Käufer wählt diese Variante, wenn er die Ware an einem anderen Ort kaufen muss. Er fordert vom Verkäufer die Preisdifferenz für den Deckungskauf. Negatives Vertragsinteresse Der Käufer verlangt Spesenersatz für die anderweitige Beschaffung. Der Käufer wählt diese Variante, wenn er die Ware an einem anderen Ort billiger kaufen kann. Er verlangt z.b. Reisespesen, Telefonkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung der Ersatzware. Er wird schlussendlich so entschädigt, wie wenn er keinen Vertrag abgeschlossen hätte. Ein Elektrogeschäft hat bei der ESAG auf Mitte Januar einige Steckschalter für den Weiterverkauf an Handwerker bestellt. a) An welchem Datum muss die Lieferung erfolgen? b) Welche Massnahmen kann das Elektrogeschäft ergreifen, wenn die ESAG am 15. Januar nicht liefert? a) 15. Januar (OR 76 Abs. 2) b) Es handelt sich um einen Vertrag unter Kaufleuten (OR 190), d.h. das Elektrogeschäft verzichtet auf die nachträgliche Lieferung und verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags. Die Steckschalter werden bei einem anderen Lieferanten zu einem höheren Preis beschafft. Neben der Preisdifferenz werden noch die Unkosten für die Beschaffung verlangt. 2. Mangelhafte Lieferung Als eine Lieferung mangelhaft ist, so kann der Käufer Schadenersatz fordern (OR 97). Damit ist ihm nicht unbedingt gedient. Für den Kaufvertrag sind daher besondere Garantien, bzw. Sachgewährleistungen geschaffen worden: - Der Verkäufer haftet für die normalerweise vorhandenen Eigenschaften und für die speziell zugesicherten Eigenschaften einer Sache (OR 197). - Mängel müssen innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware dem Verkäufer gemeldet werden, sonst verjährt der Anspruch auf Gewährleistung (OR 210). - Die Parteien können die Dauer der Gewährleistung verändern, d.h. verlängern, verkürzen oder sogar aufheben (OR 199). Der oben erwähnte OR Artikel 197 hat somit dispositiven Charakter.

7 Erhält der Käufer Waren, muss er die folgenden Pflichten erfüllen: 1. Prüfungspflicht: Die Ware muss sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden (OR 201 Abs. 1). 2. Anzeigepflicht: Der Käufer hat dem Lieferanten sofort genau zu schildern, welche Mängel vorhanden sind, auch Mängelrüge genannt (OR 201 Abs. 1). 3. Aufbewahrungspflicht: Beim Distanzkauf ist die Sache aufzubewahren, damit der Verkäufer einen Vorschlag machen kann, wie die Mängel beseitigt werden können (OR 204). Falls der Käufer Mängel feststellt und diese in Form einer Mängelrüge beschreibt, so kann er folgende Ansprüche geltend machen: 1. Wandelungsklage: Der Kauf wird rückgängig gemacht, d.h. die Ware wird zurückgegeben, eventuell geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet (OR 205 Abs. 1). 2. Minderungsklage: Falls die Ware noch brauchbar ist und der Käufer sie behalten will, kann er einen Preisnachlass (Rabatt) fordern (OR 205 Abs. 1) 3. Ersatzleistung: Bei vertretbaren Sachen kann der Käufer einen Umtausch fordern. Gilt nicht für Spezieswaren (OR 206 Abs. 1). Lorenz Droese aus Seon hat bei der Interdiscount AG in Aarau einen Laptop gekauft. Dieser wird ihm per Post zugestellt. Beim ersten Gebrauch stellt er fest, dass die Bildqualität sehr schlecht ist. Sofort schickt er die defekte Ware zurück. a) Wie muss Lorenz Droese vorgehen, damit er das Gewährleistungsrecht wahren kann? b) Welche Forderungen kann er stellen? a) Lorenz Droese muss nach Prüfung des Laptops eine Mängelrüge verfassen (OR 201), in welcher er den Schaden beschreibt. Da es sich um einen Distanzkauf handelt, hätte er den Laptop bei sich aufbewahren und auch nicht benutzen dürfen. Zudem hätte er die Antwort des Lieferanten abwarten sollen (OR 204). b) 1. Ersatz fordern (OR 206) 2. Rücktritt und Aufhebung des Vertrags, d.h. Wandelung (OR 205)

8 3. Zahlungsverzug Der Schuldner hält den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein. 1. Wenn kein bestimmter Zahlungstermin vereinbart wurde, so wird der Schuldner mit einer Mahnung in Verzug gesetzt (OR 102 Abs. 1). 2. Wenn ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart wurde, so kommt der Schuldner mit Ablauf des Verfalltags automatisch in Verzug (OR 102 Abs. 2). Am 15. April 2010 kauft Jana Michel einen Computer für Fr Zahlungstermin ist der 30. April. a) Ab welchem Datum kommt Jana Michel in Verzug? b) Angenommen, der 30. April ist ein Samstag. Wann kommt Jana Michel in Verzug? a) Jana Michel muss bis spätestens 30. April 2010 (=Verfalltag) zahlen. Ab 1. Mai ist sie im Verzug (OR 76). b) Der Verfalltag fällt auf den folgenden Werktag, d.h. Jana Michel muss spätestens am Montag, 2. Mai bezahlen (OR 78). 4. Annahmeverzug Der Käufer verweigert ungerechtfertigt die Annahme der Leistung, obschon diese gemäss Vertrag geliefert wird (richtige Ware, zur richtigen Zeit, am richtigen Ort). Der Käufer ist verpflichtet, die vertragsgemäss gelieferte Sache anzunehmen (OR 211). Rechtsfolgen bei Verweigerung der Annahme: Der Verkäufer hat das Recht, die Sache auf Gefahr und Kosten des Käufers zu hinterlegen, d.h. einzulagern (OR 92). Handelt es sich um verderbliche Waren, kann mit Einwilligung des Richters ein sofortiger Verkauf angeordnet werden (sog. Selbsthilfeverkauf OR 93). Bei einer Dienstleistung kann der Schuldner (= Dienstleister) nach den Bestimmungen des Verzugs vom Vertrag zurücktreten (OR ).

9 Der Theaterverein NKSAtire hat für die Premiere vom Montag, 12. März, Getränke und Apéro-Gebäck bestellt. Der Lieferant will die Waren wie vereinbart um 18 Uhr abliefern, findet aber geschlossene Türen vor mit der Aufschrift: Vorstellung wurde infolge Krankheit der Hauptdarstellerin abgesagt! Wie muss der Lieferant vorgehen, damit er seine Forderung durchsetzen kann? Der Lieferant hinterlegt die Getränke. Das Apéro-Gebäck kann er glücklicherweise an eine Party liefern. Die Preiseinbusse beträgt jedoch Diesen Betrag sowie den Rechnungsbetrag für die Lagerkosten der Getränke fordert er vom Theaterverein (Annahmeverzug, OR ). Nichterfüllung Bei der Nichterfüllung kann der Lieferant (=Schuldner) die Leistung überhaupt nicht erbringen, weil es nicht mehr möglich ist. Bei Nichterfüllung entsteht somit Schadenersatzpflicht durch den Lieferant (OR 97). Nichterfüllung kann durch 3 Gründe entstehen: 1. Durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss verschuldete Unmöglichkeit (OR 97 ff.), zum Beispiel sind Fotos auf einem Speicherchip gelöscht worden. Folge: Der Schuldner wird schadenersatzpflichtig 2. Durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss nicht verschuldete Unmöglichkeit (OR 119), zum Beispiel wird eine nicht ersetzbare Sache bei einem Brand zerstört. Folge: Die Forderung erlischt 3. Bei Vertragsabschluss entstehende Nichtigkeit durch einen unmöglichen Inhalt (OR 20). Folge: Der Vertrag gilt als nicht entstanden Der Künstler Simon Berg verkauft eines seiner Gemälde an Ruth Hauser. Weil das Bild noch ausgestellt wird, bleibt es noch im Atelier des Künstlers. Als die Putzfrau das Atelier reinigt, gerät eine Putzlösung auf das Bild und zerstört die Farben. Nichterfüllung wegen verschuldeter Unmöglichkeit durch den Verkäufer, da es keinen Ersatz für das Bild gibt (OR 97). Der Künstler muss Schadenersatz leisten.

10 Besondere Arten des Fahrniskaufs Haustürkauf Zum Schutz der Konsumenten wurden die folgenden gesetzlichen Bestimmungen im OR Art. 40a f geschaffen. Am wichtigsten ist dabei das Recht des Käufers, den Vertrag zu widerrufen, der bei Haustürgeschäften oder auf Werbefahrten entstanden ist. Kauf auf Probe Der Käufer verlangt ein Muster einer Ware. Gefällt ihm die Ware, dann will er sie kaufen (OR 223). Sendet er sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an den Verkäufer zurück, ist der Vertrag stillschweigend entstanden. Vorauszahlungsvertrag Der Käufer verpflichtet sich schriftlich zum Kauf einer beweglichen Sache. Er bezahlt die Sache zum Voraus in Raten. Der Verkäufer muss die Ware erst nach Bezahlung des Kaufpreises liefern (OR 227a ff). Gegenstand Fahrniskauf Bewegliche Sachen, wie z.b. Grundstückkauf Unbewegliche Sachen, wie z.b. Rohstoffe Liegenschaften Elektronikartikel Eigentumswohnungen Nahrungsmittel Grundstücke Form Formfreiheit (OR 11) Öffentliche Beurkundung (OR 216) Eigentumsübergang Übergang von Nutzen und Gefahr Durch Übergabe der Sache (ZGB 714) Gattungsware: Beim Platzkauf: wenn die Ware ausgeschieden ist (OR 185 Abs. 2) Beim Distanzkauf: wenn die Ware zum Versand aufgegeben ist (OR 185 Abs. 2) Speziesware: Durch Eintrag ins Grundbuch (ZGB 656) Ist im Vertrag ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, dann gehen Nutzen und Gefahr mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über (OR 220) Verjährung für Gewährleistung bei Mängeln Bei Vertragsabschluss (OR 185 Abs. 1) 1 Jahr (OR 210) 5 Jahre (OR 219 Abs. 3)

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