OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar W 18/09. Aus den Gründen:

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1 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom O 160/08 - (in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom ) insoweit aufgehoben, als die Antragstellerin eine Klage gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 mit folgendem Antrag beabsichtigt: Die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag von (i. W.: Zweihundertvierzigtausend Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem Im Umfang der Aufhebung (siehe oben Ziff. 1) wird das Verfahren an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin. 3. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 4. Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar W 18/09 Aus den Gründen: I. Die Antragstellerin und ihr Sohn P. M. haben mit notariellem Vertrag vom ein Hausgrundstück von den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 erworben. Die Antragsgegnerin Ziff. 3 war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen. Im notariellen Kaufvertrag war ein Kaufpreis von ,00 vereinbart. Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Klage auf Kaufrückabwicklung gegen sämtliche Antragsgegner. Sie meint, ihr stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von ,00 nebst Zinsen zu, weil die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 erhebliche Mängel des Hauses arglistig verschwiegen hätten. Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten Anträge wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom (As. 287) verwiesen. Für diese beabsichtigte Klage hat die Antragstellerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Prozesskostenhilfe beantragt. In einem Parallelverfahren (Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 O 136/08 -) hat die Antragstellerin gleichzeitig wegen des selben Sachverhalts einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch im Parallelverfahren möchte sie eine Klage gegen sämtliche Antragsgegner über ,00 erheben. Im Parallelverfahren soll der Anspruch jedoch nicht auf eine Kaufrückabwicklung des Kaufvertrages gestützt werden, sondern auf eine Minderung des Kaufpreises. Das Landgericht hat im vorliegenden Verfahren wegen Kaufrückabwicklung mit Beschluss vom den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat mit Beschluss vom der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Unter anderem hat das Landgericht das Klagebegehren als mutwillig angesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, das selbe wirtschaftliche Interesse in zwei getrennten Prozessen (einerseits Kaufrückabwicklung und andererseits Minderung des Kaufpreises) zu verfolgen. Mit der selben Begründung hat das Landgericht im Parallelverfahren - 1 O 136/08 - (Kaufpreisminderung) auch den dortigen Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse des Landgerichts vom (AS. 25 ff.) und vom (AS. 289 ff.) verwiesen. Die Antragsgegner haben weder im Verfahren vor dem Landgericht noch im Beschwerdeverfahren zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung genommen. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf die Schriftsätze der Antragstellerin Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

2 a) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus 127 Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist die Frist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde ( 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingehalten. b) Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat seine Prozessvollmacht inzwischen durch den Schriftsatz vom (AS. 129) nachgewiesen. Aus dem von der Antragstellerin selbst unterzeichneten Schriftsatz ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte berechtigt ist, sie im Verfahren zu vertreten. c) Antragsgegnerin Ziff. 3 im Prozesskostenhilfeverfahren ist inzwischen die S. S.. Die Antragstellerin hat dies schriftsätzlich klargestellt. Die in der Klarstellung liegende Antragsänderung (S. S. als Antragsgegnerin Ziff. 3 anstelle des früheren Antragsgegners Ziff. 3 K. A.) ist zulässig. d) Die Antragstellerin hat die beabsichtigten Klageanträge im Schriftsatz vom klargestellt. Daher sind diese Anträge und nicht die früheren Anträge im Schriftsatz vom für die Entscheidung des Senats maßgeblich. Die geänderten Anträge waren auch bereits Gegenstand des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom e) Das Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom ist insofern unzutreffend, als die Antragsgegnerin Ziff. 2 (S. B.) fehlt und die Korrektur bei der Antragsgegnerin Ziff. 3 (S. S.) nicht berücksichtigt ist. Nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit lediglich um ein Versehen. Hierfür spricht insbesondere das abweichende Rubrum im Beschluss des Landgerichts vom im Parallelverfahren 1 O 136/08. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom auf die drei Antragsgegner A. B., S. B. und S. S. bezieht. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mutwillig ( 114 Satz 1 ZPO), soweit die Antragstellerin einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 in Höhe von ,00 nebst Zinsen geltend machen möchte. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hinsichtlich dieses Antrags (vgl. Ziff. 1 im Tenor dieser Entscheidung) vor. Allerdings sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Seiten der Antragstellerin noch nicht vollständig geklärt. Das Verfahren ist daher zur endgültigen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückzuverweisen ( 572 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Höhe von der Antragstellerin Raten auf die Prozesskostenhilfe zu zahlen sind. a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 in Höhe von ,00 gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 2 BGB in Betracht. Das von der Antragstellerin und ihrem Sohn P. erworbene Haus weist erhebliche Mängel auf, welche die Antragstellerin im Einzelnen aufgelistet hat. Zur Beseitigung der Mängel sind mindestens ,00 aufzuwenden. Der Gewährleistungsausschluss in 3 des Kaufvertrages spielt keine Rolle, da die Mängel der Antragstellerin von den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 arglistig verschwiegen wurden. Gemäß 432 Abs. 1 BGB kann die Antragstellerin den Schadensersatzanspruch, der ihr und ihrem Sohn P. gemeinsam zusteht, allein geltend machen. Die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 haften gemäß 427 BGB als Gesamtschuldner. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten beruht allein auf dem Sachvortrag der Antragstellerin. Dieser ist unstreitig und daher der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Grunde zu legen.

3 b) Die beabsichtigte Klage bietet auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Antragstellerin ihren Anspruch möglicherweise auf eine Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag stützen kann. aa) Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen nach dem Vortrag der Antragstellerin vor ( 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 BGB). Der Rückzahlungsanspruch nach einem Rücktritt ergibt sich aus 346 Abs. 1 BGB. bb) Allerdings hat die Antragstellerin gegenwärtig gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 noch keinen Rücktritt erklärt, so dass gegenwärtig die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch gemäß 346 Abs. 1 BGB (noch) nicht vorliegen. Für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dies nach Auffassung des Senats jedoch ohne Bedeutung. Es reicht aus, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen und die Antragstellerin jedenfalls mit Erhebung der beabsichtigten Klage ohne Weiteres die Möglichkeit hat, einen Rücktritt zu erklären. Weist eine verkaufte Sache Mängel auf, steht dem Käufer gemäß 437 BGB die Wahl zwischen verschiedenen Rechten zu; insbesondere kommen - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz, Rücktritt und Minderung in Betracht. Es gibt eine Reihe von Rechts- und Zweckmäßigkeitsfragen, die ein Käufer vor der Ausübung des Wahlrechts gegebenenfalls prüfen wird. Wegen der unterschiedlichen Bedingungen und Konsequenzen hat ein Käufer möglicherweise ein Interesse daran, sich nicht frühzeitig auf ein einzelnes Recht (beispielsweise Rücktritt oder Schadensersatz) festzulegen, sondern eventuell bestimmte Entwicklungen abzuwarten, um sich erst möglichst spät endgültig zu entscheiden. Erhebt der Käufer eine Klage gegen den Verkäufer, muss er sich jedenfalls mit Erhebung dieser Klage zwischen den verschiedenen Mängelrechten entscheiden. Die Durchführung eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens darf nicht dazu führen, dass ein mittelloser Käufer schlechter gestellt wird als ein Käufer, der die Prozesskosten selbst finanzieren kann. Daraus muss sich nach Auffassung des Senats ergeben, dass der Käufer durch das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gezwungen werden darf, das Wahlrecht im Rahmen von 437 BGB früher auszuüben als ein Käufer, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Das bedeutet, dass es in einem derartigen Fall für die Frage der Erfolgsaussichten im Sinne von 114 Satz 1 ZPO nicht auf die bereits erfolgte Ausübung des Rücktrittsrechts ankommen kann, sondern nur darauf, ob der Käufer die Möglichkeit hat, mit der Klage das Rücktrittsrecht auszuüben, um darauf den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Es reicht - für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wegen eines Rücktritts - daher aus, dass die Antragstellerin den Rücktritt, den sie sich vorbehalten hat, ohne Weiteres ausüben kann. cc) Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt allerdings nicht von der Antragstellerin allein erklärt werden kann, sondern von ihr und ihrem Sohn P. gemeinsam erklärt werden müsste, da beide gemeinsam das Grundstück von den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 erworben haben. Dies steht den Erfolgsaussichten einer auf Rücktritt gestützten Klage jedoch nicht entgegen. Denn der Vortrag der Antragstellerin ist dahingehend zu verstehen, dass ihr Sohn P., soweit erforderlich, an der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Antragsgegner gegebenenfalls mitwirken wird. Für ein solches Verständnis spricht auch der Umstand, dass der Sohn P. im Parallelverfahren (Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 O 136/08 -) den dortigen Schriftsatz vom mit unterschrieben hat. Mehr ist für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht erforderlich, da es im Rahmen von 114 Satz 1 ZPO aus den angegebenen Gründen (oben bb) nur auf die Möglichkeit zur Ausübung des Rücktritts ankommen kann. c) Die Antragstellerin hat einen Antrag angekündigt, mit dem sie Zahlung an sich selbst verlangen möchte. Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin (sowohl beim Schadensersatz als auch bei einem Rücktritt) Zahlung jeweils nur an sich und ihren Sohn P. gemeinsam verlangen

4 kann, da beide als Käufer gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 aufgetreten sind. Einer Prozesskostenhilfebewilligung steht dies jedoch nicht entgegen. aa) Es ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller einen bestimmten Klageantrag ankündigt. Es reicht vielmehr aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, welches Ziel er verfolgt und in welchem Umfang die beabsichtigte Klage nach seiner Darstellung begründet ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, 114 ZPO, Rdnr. 23 b). bb) Da die Antragstellerin nicht gezwungen ist, einen bestimmten Antrag zu formulieren (siehe aa), können einzelne formelle Mängel eines angekündigten Antrags der Bewilligung nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, dass das Vorbringen der Antragstellerin ihr Rechtschutzziel (Zahlungsanspruch in Höhe von ,00 nebst Zinsen) erkennen lässt. Dies ist ausreichend. Es ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht anzunehmen, dass sie nur an einer Zahlung an sich allein und nicht an einer Zahlung an sich und ihren Sohn P. gemeinsam interessiert ist. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift des Sohnes P. unter einem Schriftsatz im Parallelverfahren (siehe oben) für eine Mitwirkung des Sohnes an der Durchsetzung der Ansprüche spricht. Nach Klageerhebung wird das Landgericht gegebenenfalls gemäß 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung eines sachdienlichen geänderten Antrags hinwirken können (Zahlung an die Antragstellerin und Patrick Maier). d) Prozesskostenhilfe ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen zu bewilligen. Eine gesonderte Schlüssigkeitsprüfung ist wegen der Zinsen nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer a. a. O.). 2. Der beabsichtigten Klage steht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen. Wer - wie die Antragstellerin - einen Zahlungsanspruch geltend machen möchte, hat generell ein Rechtschutzbedürfnis, es sei denn, es gäbe (ohne eine Klage) eine einfachere Möglichkeit, den Anspruch durchzusetzen (vgl. Zöller/Greger a. a. O., vor 253 ZPO, Rdnr. 18 ff.). Dies ist nicht der Fall. Die Frage, ob das Begehren der Antragstellerin eventuell mutwillig ist (dazu siehe unten 4.), ist vom Rechtschutzbedürfnis zu trennen. 3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig ( 114 Satz 1 ZPO). a) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller/Geimer a. a. O., 114 ZPO, Rdnr. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann der Antragstellerin nicht verwehrt werden, ihre Rechte gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 mit Prozesskostenhilfe durchzusetzen. b) Das Landgericht hat im Beschluss vom angenommen, es bestehe keine Aussicht darauf, aus einem gegen den Antragsgegner Ziff. 1 und die Antragsgegnerin Ziff. 2 erlangten Titel jemals erfolgreich zu vollstrecken, da die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 vermögenslos seien. Damit lässt sich eine mutwillige Rechtsverfolgung jedoch nicht begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass aus einem eventuellen Titel gegen die beiden Antragsgegner tatsächlich definitiv oder auf unabsehbare Zeit nicht vollstreckt werden könnte (vgl. hierzu beispielsweise OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 503; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1737; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 723). Für entsprechende Feststellungen gibt es keine Grundlage. Insbesondere trägt der Umstand, dass die Antragstellerin in einem Schriftsatz (ohne weitere Konkretisierung) eine Massenlosigkeit der beklagten Partei erwähnt hat, eine solche Feststellung nicht.

5 c) Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in einem Parallelverfahren wegen des selben Sachverhalts Prozesskostenhilfe begehrt und zwar wegen eines alternativen Anspruchs (Minderung), führt nicht zur Mutwilligkeit. aa) Allerdings erscheint es mutwillig, in zwei getrennten Verfahren unterschiedliche Mängelrechte - wegen des selben Sachverhalts - geltend zu machen. Wenn die Antragstellerin mit einer Klage ,00 Schadensersatz verlangt und mit einer anderen Klage (gleichzeitig) einen Minderungsbetrag von ,00, dann kann mindestens eine der beiden Klagen keinen Erfolg haben kann. Denn eine erfolgreiche Schadensersatzklage ( 437 Nr. 3 BGB) schließt eine Minderungsklage ( 437 Nr. 2 BGB) aus und umgekehrt. Dementsprechend würde eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei in jedem Fall vor Erhebung der Klage ihr Wahlrecht ausüben und nur eine einzige Klage erheben, die auf ein bestimmtes Mängelrecht gestützt wird, wobei andere Mängelrechte unter Umständen in einem sogenannten Hilfsverhältnis geltend gemacht werden können. Wer die Prozesskosten selbst tragen muss, würde keine doppelte Klage erheben, die keine Vorteile bringt und nur zu Kostennachteilen führen kann. bb) Allerdings können diese Erwägungen nur dazu führen, dass eine der beiden von der Antragstellerin beabsichtigten Klagen als mutwillig angesehen werden muss, während für die andere Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Die Verfahrensweise der Antragstellerin kann nicht dazu führen, dass ihr Rechtschutz gänzlich zu verweigern ist. Auch eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde in der Situation der Antragstellerin jedenfalls eine Klage durchaus erheben. Es muss grundsätzlich der Antragstellerin überlassen bleiben, welches der alternativ in Betracht kommenden Rechte sie gegen die Antragsgegner geltend machen möchte. Es kommt daher darauf an, welchem Verfahren sie den Vorrang einräumt. Für dieses Verfahren ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, während für die andere - aus der Sicht der Antragstellerin nachrangige - Klage wegen Mutwilligkeit Prozesskostenhilfe zu verweigern ist. Der Senat versteht das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass das vorliegende Verfahren (Schadensersatz oder Rücktritt) gegenüber dem Parallelverfahren (Minderung) vorrangig sein soll. Die Antragstellerin hat zunächst (im Parallelverfahren) Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, die auf Minderung gestützt werden sollte. Nach Zurückweisung dieses Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht hat die Antragstellerin einerseits sofortige Beschwerde eingelegt und andererseits - im vorliegenden Verfahren - mit einem Prozesskostenhilfeantrag reagiert, der einen entsprechenden Anspruch auf Kaufrückabwicklung (Schadensersatz oder Rücktritt) stützt. Diese Reaktion lässt den Schluss zu, dass es der Antragstellerin in besonderem Maße auf den vorliegenden Antrag (Kaufrückabwicklung) ankommt. Für einen Vorrang aus der Sicht der Antragstellerin spricht zudem der Umstand, dass sie einen Schadensersatzanspruch sofort geltend machen kann, während für eine auf Minderung gestützte Klage zunächst noch eine Erklärung der Minderung ( 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich wäre. 4. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hingegen keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Antragstellerin (über den Zahlungsantrag hinaus) weitere Anträge gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 ankündigt. Wegen dieser weitergehenden Anträge hat die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.

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