Richtlinien für den Verkauf von Grundeigentum
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- Alke Reuter
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1 Richtlinien für den Verkauf von Grundeigentum Alt Neu (Entwurf ; letztmals angepasst am ) Art. 1 Zweck Art. 1 Zweck Diese Richtlinien bezwecken die rechtsgleiche Behandlung der Käufer von Grundstücken bzw. von Baurechtsnehmern an Grundstücken der Bürgergemeinde. Diese Richtlinien bezwecken die rechtsgleiche Behandlung der Käufer von Grundstücken bzw. von Baurechtsnehmern an Grundstücken der Bürgergemeinde, die Förderung von günstigem Wohn- und Gewerberaum in der Gemeinde Vaz/Obervaz sowie die Förderung der Wohnsitznahme bzw. Sitznahme von natürlichen und juristischen Personen in der Gemeinde Vaz/Obervaz. Art. 2 Geltungsbereich Art. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten neu sowohl für den Bürgerrat als auch die Bürgergemeindeversammlung im Rahmen ihrer statuarischen Zuständigkeiten und Kompetenzen. Diese Richtlinien gelten sowohl für den Bürgerrat als auch die Bürgergemeindeversammlung im Rahmen ihrer statuarischen Zuständigkeiten und Kompetenzen. Art. 3 Voraussetzungen der Käufer bzw. Baurechtsnehmer Art. 3 Voraussetzungen der Käufer bzw. Baurechtsnehmer Die Bürgergemeinde verkauft ihr Grundeigentum bzw. räumt an ihrem Grundeigentum selbständige und dauernde Baurechte nur an folgende Personen- Die Bürgergemeinde verkauft ihr Grundeigentum bzw. räumt an ihrem Grundeigentum selbständige und dauernde Baurechte nur
2 2 gruppen ein: a) Bürger mit 3-jährigem ununterbrochenen Wohnsitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz b) natürliche und juristische Personen mit 20-jährigem ununterbrochenen Wohnsitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz. Der Käufer bzw. Baurechtsnehmer darf über kein eigenes Bauland verfügen. Es bestehen keine Ansprüche auf Erwerb von Grundeigentum oder auf Einräumung selbständiger und dauernder Baurechte. Die Käuferschaft bzw. Baurechtsnehmer verpflichtet sich, die Eigentumsübertragung durch das örtliche Grundbuchamt innert Jahresfrist (gerechnet ab der Beschlussfassung der Bürgergemeindeversammlung) vorzunehmen. Wird das erworbene Grundstück ab Eigentumsübertragung nicht innerhalb von drei Jahren baulich genutzt, oder wird beabsichtigt, das erworbene Grundstück vor Ablauf von drei Jahren ab Eigentumsübertragung weiter zu veräussern, muss das Grundstück zu den gleichen Konditionen ohne Verzugszins an die Bürgergemeinde zurückerstattet werden. Die allfällige Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren für die Rückabwicklung des Geschäfts gehen vollumfänglich zu Lasten der Käuferschaft. an folgende Personengruppen ein: a) Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz; b) Natürliche und juristische Personen mit 5-jährigem ununterbrochenem Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz Der Käufer bzw. Baurechtsnehmer darf in der Regel über kein eigenes Bauland verfügen. Es bestehen keine Ansprüche auf Erwerb von Grundeigentum oder auf Einräumung selbständiger und dauernder Baurechte. Der Käufer bzw. der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, die Eigentumsübertragung durch das örtliche Grundbuchamt innert Jahresfrist (gerechnet ab der Beschlussfassung der Bürgergemeindeversammlung) vornehmen zu lassen. Wird das erworbene Grundstück bzw. Baurecht nicht innerhalb von drei Jahren ab Eigentumsübertragung baulich genutzt, muss das Grundstück bzw. das Baurecht zu den gleichen Konditionen ohne Verzugszins an die Bürgergemeinde zurück übertragen werden. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung wird ein Rückkaufsrecht begründet. Die Handänderungssteuer, die Vertragskosten und die Grundbuchgebühren für die Rückabwicklung des Geschäfts gehen vollumfänglich zu Lasten des Käufers bzw. des Baurechtnehmers. Die Kompetenz zum Vollzug des jeweiligen Kauf- oder Baurechtsvertrages liegt beim Bürgerrat, welcher die zur Durchset-
3 3 zung des Beschlusses der Bürgergemeindeversammlung und dieses Reglements notwendigen weiteren Bedingungen und Auflagen im Einzelfall vertraglich festsetzt. Art. 4 Verkaufspreise Es gelten folgende Verkaufspreise: a) Wohnzone (AZ 0.15) CHF ab pro m2 aa) b) Wohnzone (AZ 0.2) CHF ab pro m2 c) Wohnzone (AZ 0.3) CHF ab pro m2 d) Wohnzone (AZ 0.4) CHF ab pro m2 e) Wohnzone (AZ 0.5) CHF ab pro m2 f) Dorf- und Wohnzone (AZ 0.6) CHF ab pro m2 g) Wohnzone (AZ 0.7) CHF ab pro m2 h) Kernzone (AZ 1.0) CHF ab 1' per m2 i) Wohngewerbezone CHF ab per m2 k) Dorferweiterungszone Sporz CHF ab per m2 (AZ 0.2) l) Dorfzone Sporz (AZ 0.6) CHF ab per m2 m) Dorferweiterungszone CHF ab per m2 Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.4) n) Dorferweiterungszone CHF ab per m2 Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.6) o) Dorfzone Lain, Muldain, Zorten Zorten (0.6 AZ) CHF ab per m2 Art. 4 Verkaufspreise a) Es gelten folgende Verkaufspreise: Zone CHF/ m2 aa) Wohnzone (AZ 0.15) ab bb) Wohnzone (AZ 0.2) ab cc) Wohnzone (AZ 0.3) ab dd) Wohnzone (AZ 0.4) ab ee) Wohnzone (AZ 0.5) ab ff) Dorf- und Wohnzone (AZ 0.6) ab gg) Wohnzone (AZ 0.7) ab hh) Kernzone (AZ 1.0) ab 1' ii) Wohngewerbezone ab kk) Dorferweiterungszone Sporz (AZ 0.2) ab ll) Dorfzone Sporz (AZ 0.6) ab mm) Dorferweiterungszone ab Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.4) nn) Dorferweiterungszone ab Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.6) oo) Dorfz. Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.6) ab
4 4 p) Wohngewerbezone Lain, Muldain, Zorten CHF ab per m2 pp) Wohngewerbezone Lain, Muldain, Zorten ab Je nach Lage der Grundstücke können die m2-preise des geltenden Verkaufspreises nach oben durch die Bürgergemeindeversammlung korrigiert werden. Für Grenz- und Näherbaurechte gelten in der ½ m2 - Preis der Regel in Art. 4 aufgeführten Preise. Das dazu notwendige Grundstück bleibt im Besitz der Bürgergemeinde. Der Bürgerrat ist befugt, je nach Situation eine Pauschalvereinbarung für Grenz- und Näherbaurechte festzusetzen. Der m2-preis für einen Nutzungstransport entspricht den Richtpreisen von Art. 4. Das dazu benötigte Grundstück bleibt im Besitz der Bürgergemeinde. Der Nutzungstransport darf an Dritte nicht weiter veräussert werden. b) Je nach Lage des Grundstückes können im Einzelfall die Quadratmeterpreise gemäss vorstehender lit. a) durch die Bürgergemeindeversammlung angepasst werden. c) Für Grenz- und Näherbaurechte gelten in der Regel die Hälfte der Quadratmeterpreise gemäss vorstehender lit. a). Die durch das Grenz- oder Näherbaurecht gewonnene Fläche zur zusätzlichen baulichen Nutzung wird mit dem halben Quadratmeterpreis multipliziert, der für das begünstigte Grundstück gemäss vorstehender lit. a) gilt. Das dazu notwendige Grundstück bleibt im Eigentum der Bürgergemeinde. Der Bürgerrat ist befugt, je nach Situation eine Pauschalvereinbarung für Grenz- und Näherbaurechte festzusetzen. Für Grenz- und Näherbaurechte an natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz gelten die Summe der Hälfte der Quadratmeterpreise gemäss vorstehender lit. a) und der Nachzahlungspreise gemäss Art. 6. d) Der Quadratmeterpreis für einen Nutzungstransport entspricht den Richtpreisen gemäss vorstehender lit. a). Das dazu benötigte Grundstück bleibt im Eigentum der Bürgergemeinde. Der Nutzungstransport darf an Dritte nicht weiter veräussert werden.
5 5 Für Nutzungstransporte an natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz entspricht der Quadratmeterpreis der Summe der Verkaufspreise gemäss vorstehender lit. a) und der Nachzahlungspreise gemäss Art. 6. Art. 5 Baurechtszins Art. 5 Baurechtszins Der jährliche Baurechtszins für selbständige und dauernde Baurechte entspricht dem Zinssatz der 1. Hypothek der Graubündner Kantonalbank gemäss Baulandwert Art. 4. Der jährliche Baurechtszins für selbständige und dauernde Baurechte entspricht dem Zinssatz der 1. Hypothek der Graubündner Kantonalbank auf dem Baulandwert gemäss Art. 4 lit. a). Art. 6 Vermeidung der Spekulation Zur Vermeidung der Spekulation ist dem Käufer bzw. dem Baurechtsnehmer folgende Nachzahlungsverpflichtung zu überbinden. a) Veräussert der Käufer das Kaufobjekt unbebaut oder überbaut oder Teile davon (Teilflächen, Mit- oder Stockwerkeigentum etc.) oder der Baurechtsnehmer das Baurecht oder Teile davon (Teilflächen, Mit- oder Stockwerkeigentum etc.) vor Ablauf von 20 Jahren, gerechnet ab Datum der Eigentumsübertragung bzw. der Einräumung des Baurechts, darf das Grundstück bzw. das eingeräumte Baurecht nur mit der durch das Grundbuchamt einzuholenden schriftlichen Zustimmung der Bürgergemeinde Vaz/Obervaz veräussert werden. b) Eine Veräusserung (Art. 6) ist nur möglich, wenn die Nachzahlungsver- Art. 6 Vermeidung der Spekulation Zur Vermeidung der Spekulation ist dem Käufer bzw. dem Baurechtsnehmer folgende Nachzahlungsverpflichtung zu überbinden. a) Veräussert der Käufer das Kaufobjekt unbebaut oder überbaut oder Teile davon (Teilflächen, Mit- oder Stockwerkeigentum etc.) oder der Baurechtsnehmer das Baurecht oder Teile davon (Teilflächen, Mit- oder Stockwerkeigentum etc.) vor Ablauf von 20 Jahren, gerechnet ab Datum der Eigentumsübertragung bzw. der Einräumung des Baurechts, darf das Grundstück bzw. das eingeräumte Baurecht nur mit der durch den Käufer einzuholenden schriftlichen Zustimmung der Bürgergemeinde Vaz/Obervaz veräussert werden. Diese Verpflichtung des Käufers wird mit einer Konventional-
6 6 pflichtung durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank über den ganzen nachzuzahlenden Betrag vorliegt. c) Die Käuferschaft ist verpflichtet, der Verkäuferin bzw. Baurechtsgeberin eine Entschädigung im Ausmass des ganzen erworbenen Grundstückes bzw. des eingeräumten Baurechts wie folgt nachzuzahlen: strafe, welche 25% des Nachzahlungspreises gemäss nachstehender lit. c) entspricht, im Kaufvertrag bzw. Baurechtsvertrag gesichert. Einer Veräusserung wird nur zugestimmt, wenn die Nachzahlungsverpflichtung durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank über den ganzen nachzuzahlenden Betrag gemäss nachstehender lit. b) vorliegt. b) Der Käufer bzw. der Baurechtsnehmer ist verpflichtet, der Verkäuferin bzw. Baurechtsgeberin eine Entschädigung im Ausmass des ganzen erworbenen Grundstückes bzw. des eingeräumten Baurechts wie folgt nachzuzahlen: Zone CHF/m 2 aa) Wohnzone (AZ 0.15) CHF ab pro m2 bb) Wohnzone (AZ 0.2) CHF ab pro m2 cc) Wohnzone (AZ 0.3) CHF ab pro m2 dd) Wohnzone (AZ 0.4) CHF ab pro m2 ee) Wohnzone (AZ 0.5) CHF ab pro m2 ff) Dorf- und Wohnzone (AZ 0.6) CHF ab pro m2 gg) Wohnzone (AZ 0.7) CHF ab pro m2 hh) Kernzone (AZ 1.0) CHF ab 1'485.0 pro m2 ii) Wohngewerbezone CHF ab pro m2 kk) Dorferweiterungszone Sporz CHF ab pro m2 (AZ 0.2) ll) Dorfzone Sporz (AZ 0.6) CHF ab pro m2 mm) Dorferweiterungszone CHF ab pro m2 aa) Wohnzone (AZ 0.15) ab bb) Wohnzone (AZ 0.2) ab cc) Wohnzone (AZ 0.3) ab dd) Wohnzone (AZ 0.4) ab ee) Wohnzone (AZ 0.5) ab ff) Dorf- und Wohnzone (AZ 0.6) ab gg) Wohnzone (AZ 0.7) ab hh) Kernzone(AZ 1.0) ab 1' ii) Wohngewerbezone ab kk) Dorferweiterungszone Sporz ab (AZ 0.2) ll) Dorfzone Sporz (AZ 0.6) ab mm) Dorferweiterungszone ab Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.4)
7 7 Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.4) nn) Dorferweiterungszone CHF ab pro m2 Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.6) oo) pp) Dorfzone Lain, Muldain, Zorten (0.6 AZ) Wohngewerbezone Lain, Muldain, Zorten CHF ab pro m2 CHF ab pro m2 nn) nn) oo) pp) qq) Dorferweiterungszone ab Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.6) Dorfzone Lain, Muldain, Zorten (AZ 0.6) ab Wohngewerbezone Lain, ab Muldain, Zorten übriges Gemeindegebiet ab a) Für Grenz- und Näherbaurecht gelten gelten in der Regel der ½ Preis der in Artikel 6 aufgeführten Preise. Das dazu benötigte Grundstück für Grenz- und Näherbaurecht bleibt im Besitz der Bürgergemeinde. Der Bürgerrat ist befugt, je nach Situation eine Pauschalvereinbarung für Grenz- und Näherbaurecht festzusetzen. Der m2-preis für einen entsprechenden Nutzungstransport entspricht den Richtpreisen von Artikel 6. Das dazu benötigte Grundstück bleibt im Besitz der Bürgergemeinde. Der Nutzungstransport darf an Dritte nicht weiter veräussert werden. b) Die Nachzahlung wird im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung fällig. Der nachzuzahlende Betrag ist nicht zu verzinsen. c) qq) Von der Nachzahlungsverpflichtung befreit werden natürliche oder juristische Personen, die das Kaufobjekt unbebaut oder überbaut oder Teile davon (Teilflächen, Mit- oder Stockwerkeigentum etc.) oder die das Baurecht unbebaut oder überbaut oder Teile davon (Teilflächen, Mit- oder Stockwerkeigentum etc.) an natürliche oder juristische Personen weiterverkaufen, die die Voraussetzungen der Käufer bzw. Baurechtsnehmer nach Art. 3 lit. a) und b) erfüllen. Die Nachzahlungspflicht bleibt aber in solchen Fällen bis zum Ablauf von 20 Jahren trotzdem unverändert bestehen. Die Nachzahlungspflicht ist dem Erwerber mit der Verpflichtung auf Weiterüberbindung zu überbinden. Diese Verpflichtung wird mit einer Konventionalstrafe, welche 25% des Nachzahlungspreises gemäss vorstehender lit. b) entspricht, im Kaufvertrag bzw. Baurechtsvertrag gesichert. c) Einer Veräusserung gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen. d) Eine Übertragung im Erbgang gilt nicht als Veräusserung. Die Nachzahlungspflicht bleibt aber in solchen Fällen bis zum Ablauf der 20 Jahren trotzdem unverändert bestehen. d) Die Nachzahlung wird im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung fällig. Der nachzuzahlende Betrag ist weder zu verzinsen noch einer allenfalls eingetretenen Teuerung anzupassen. e) Einer Veräusserung gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen.
8 8 e) Veräussert die Käuferschaft das Kaufsobjekt vor Ablauf von 20 Jahren, ist die Käuferschaft verpflichtet, die Nachzahlung in Form einer Sicherheit (Bankgarantie, Bürgschaft etc.) sicher zu stellen. Zur Vermeidung der Spekulation kann der Bürgerrat vom Käufer bzw. Baurechtsnehmer verlangen, weitere vertragliche Bedingungen einzugehen.. f) Eine Schenkung an Dritte gilt als Veräusserung. g) Eine Übertragung unter Eheleuten, unter Partnern in eingetragener Partnerschaft und im Rahmen einer Erbteilung oder einer Abtretung auf künftige Erbschaft gilt nicht als Veräusserung. Die Nachzahlungspflicht bleibt aber in solchen Fällen bis zum Ablauf von 20 Jahren trotzdem unverändert bestehen. Die Nachzahlungspflicht ist dem Erwerber mit der Verpflichtung auf Weiterüberbindung zu überbinden. Diese Verpflichtung wird mit einer Konventionalstrafe, welche 25% des Nachzahlungspreises gemäss vorstehender lit. b) entspricht, im Kaufvertrag bzw. Baurechtsvertrag gesichert. Zur Vermeidung der Spekulation kann der Bürgerrat vom Käufer bzw. Baurechtsnehmer verlangen, weitere geeignete vertragliche Bedingungen einzugehen. Art. 7 Ausnahmen Art. 7 Ausnahmen In begründeten Fällen können die Bürgergemeindeversammlung und der Bürgerrat von diesen Richtlinien abweichen. In begründeten Fällen können die Bürgergemeindeversammlung und der Bürgerrat von diesen Richtlinien abweichen. Art. 8 Indexierung Art. 8 Indexierung Die in Art. 4 und 6 geregelten Preise werden vom Bürgerrat alle 3 Jahre per 1. Januar an die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, erst- Die in Art. 4 lit. a) und 6 lit. b) geregelten Preise werden vom Bürgerrat alle 3 Jahre per 1. Januar an die Teuerung gemäss
9 9 mals per 1. Januar 2015 (Basisindex Dezember 2010) angepasst. Art. 9 Landesindex der Konsumentenpreise, erstmals per 1. Januar 2016 (Basisindex Dezember 2010) angepasst. Art. 9 Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese revidierten Richtlinien treten mit Beschlussfassung durch die Bürgergemeindeversammlung sofort in Kraft. Diese revidierten Richtlinien treten mit Beschlussfassung durch die Bürgergemeindeversammlung sofort in Kraft. Vaz/Obervaz, den 1. Januar 2012 Der Bürgerrat Valentin Blaesi, Präsident Urs Spescha, Vizepräsident Beat Parpan, Aktuar Umberto Bergamin, Kassier Marcel Sigron Alle mit diesen Richtlinien in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Richtlinien vom 1. Januar Sofern von der Bürgergemeinde abgeschlossene Kauf- oder Baurechtsverträge Art. 6 lit. c) widersprechen, gelten für diese Verträge die Regelung in Art. 6 lit. c). Vaz/Obervaz, den... Der Bürgerrat: Marcus Lenz, Präsident Marcel Sigron, Vizepräsident Beat Parpan, Aktuar Umberto Bergamin, Kassier Hans Orsatti, Beisitzer
7082 VAZ/OBERVAZ. b) Natürliche und juristische Personen mit 5-jährigem ununterbrochenem Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz
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