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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Meinhardt, Uwe Barth, Cornelia Pieper, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/7563 Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller DasGrundgesetz (GG)siehtdieErrichtungunddenBetriebvonSchulenin freierträgerschaftexplizitvor.dementsprechendräumtartikel7abs.4gg undartikel6abs.2ggelterndahingehendeinwahlrechtein,obsieihre KinderaufeinerSchuleinstaatlicherTrägerschaftoderaufeinerSchulein freierträgerschaft (Ersatzschule)anmelden.Dabeiistjedochseitensder Trägerzugewährleisten,dass einesonderungderschülernachdenbesitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Artikel 7 Abs. 4 GG). AllerdingsschränktArtikel7Abs.5GGdiesesRechtfürGrundschulenüber KriterienderZulassungwiederumein.Hierheißtes: EineprivateVolksschule istnurzuzulassen,wenndieunterrichtsverwaltungeinbesonderespädagogischesinteresseanerkenntoder,aufantragvonerziehungsberechtigten, wennsiealsgemeinschaftsschule,alsbekenntnis-oderweltanschauungsschuleerrichtetwerdensollundeineöffentlichevolksschuledieserartinder Gemeinde nicht besteht. DerUmganghinsichtlichderGenehmigungundZulassungvonfreienSchulen variiertvonbundeslandzubundeslandsehrstark.einigebundesländerhaben indervergangenheitdierahmenbedingungenfürneugründungendeutlich verbessert,unterstützendieseschulenaktiv,umsodievielfaltdesbildungsangebotszustärken.anderebewertendieseentwicklungeherkritisch,meinen freieschulenseienkonkurrenten,vordenenschuleninstaatlicherschulträgerschaftgeschütztwerdenmüssten.umneugründungenzublockieren oderganzauszuschließenwirdinsolchenfällenartikel7abs.5ggherangezogen. Vorbemerkung der Bundesregierung NachArtikel7Abs.4desGrundgesetzes (GG)wirddasRechtzurErrichtung vonprivatenschulenalsersatzfüröffentlicheschulengewährleistet.diesebedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürBildungundForschungvom 20.Dezember 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.WoraufführtdieBundesregierungdenUmstandzurück,dassinDeutschland3,1Prozent (AntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfrageder FraktionderFDPaufBundestagsdrucksache16/6583)bzw.nur1,8Prozent ( PrivatschuleninDeutschland,ForschungsberichteausdemInstitutder deutschenwirtschaftköln,nr.25,2007)dergrundschülereineschulein privaterträgerschaftbesuchen,diequoteimeu-19-durchschnittfürden Primarbereich mit 9,6 Prozent deutlich darüber liegt? InderBundesrepublikDeutschlandstehtdasgesamteSchulwesenunterAufsichtdesStaates (Artikel7Abs.1GG).DasherrschendeVerständnisderstaatlichenSchulaufsichtbegründetsichausseinerhistorischenEntstehung.Im AllgemeinenLandrechtfürdiepreußischenStaaten von1794wurdenimsinne einerverfassungsähnlichenrechtskodifikationschulenunduniversitätenals VeranstaltungendesStaats kodifiziert,waserstmalseinegenehmigungspflichtfürschulensowiediekontrolleüberlehrkräfte,lehrpläneundunterrichtsverhältnisseermöglichte.artikel7gggründetaufartikel144ff.derweimarerreichverfassung (WRV).NachArtikel147Abs.2WRVwaren private Volksschulen nurzuzulassen,wennfüreineminderheitvonerziehungsberechtigten, eineöffentlichevolksschuleihresbekenntnissesoderihrerweltanschauungindergemeindenichtbestehtoderdieunterrichtsverwaltungein besonderespädagogischesinteresseanerkennt.dieschulgesetzeallerländer haltenandeminrechtsprechungundjuristischerliteraturverbreitetenbegriff der staatlichen Schulaufsicht fest. MitderInstitutionalisierungdergemeinsamenGrundschuledurchdasReichsgrundschulgesetz1920aufderGrundlagedesArtikels146Abs.1WRVwurden diebisdahinnebendenvolksschulenbestehendensogenanntenöffentlichen VorschulenzurVorbereitungaufdenBesuchvonmittlerenundhöherenSchulen abgeschafft ( GesetzbetreffenddieGrundschulenundAufhebungderVorschulen vom28.april1920).damitwurdediebisdahinweitgehendüblichevöllige TrennungderSchullaufbahnennachsozialerSchichtaufgehobenundalleKinder wurden in den ersten Schuljahren gemeinsam unterrichtet 1. NachderArtderFinanzierungwerdeneuropaweitöffentlicheSchulen,öffentlichgefördertePrivatschulenundPrivatschulenohneöffentlicheFörderung unterschieden.infastalleneuropäischenstaatenbesuchtdiegroßemehrheitder SchüleröffentlicheSchulen,außerinBelgienundindenNiederlanden,woein größereranteilöffentlichgeförderteprivatschulenbesucht (Schlüsselzahlen zum Bildungswesen in Europa 2005 nach 1SekretariatderStändigenKonferenzderKultusministerderLänderinderBundesrepublikDeutschland. Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland Bonn 2007, S. 84.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7659 Abbildung B7: Verteilung der Schüler und Studierenden (ISCED 1, 2, 3 und 4) nach Art der besuchten Einrichtungen (öffentlich oder Privat) 2001/2002 EU-25 BE CZ DK DE EE EL ES FR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT SI SK FI SE UK % EU-25 BE CZ DK DE EE EL ES FR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT SI SK FI SE UK IS LI NO (:) IS LI NO BG RO BG RO % Öffentliche Schulen Öffentlich geförderte Privatschulen Privatschulen ohne öffentliche Förderung UnterschiedezwischenderBundesrepublikDeutschlandundandereneuropäischenLändern (Niederlande,England)werdenindereinschlägigenForschung ebenfalls mit den historischen Traditionen erklärt 2. Privatschulen insgesamt EU-25 BE CZ DK DE EE EL ES FR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT SI SK FI SE UK IS LI NO BG RO 79,9 43,2 94,5 88,9 94,3 97,8 93,0 68,7 79,0 99,2 94,1 91,9 98,9 99,7 87,9 90,6 68,1 23,7 92,5 95,0 87,6 98,3 94,6 94,9 95,4 58,9 96,9 (:) 95,8 99,3 98,6 17,4 56,8 5,5 11,1 (:) (-) (-) 26,4 20,6 (-) 0,5 (-) (-) (-) 5,6 9,4 22,5 76,3 (:) 0,4 (-) 1,7 5,4 5,1 4,2 37,2 3,1 (:) 4,2 (-) 1,4 2,7 (:) (-) (-) (:) 2,2 7,0 4,9 0,4 0,9 5,4 8,1 1,1 0,3 6,5 (-) 9,4 (-) (:) 4,6 12,4 (-) (-) (-) (-) 3,9 0,0 (:) (-) 0,7 (-) 20,1 (:) 5,5 11,1 5,7 2,2 7,0 31,3 21,0 0,9 5,9 8,1 1,1 0,3 12,1 9,4 31,9 76,3 7,5 5,0 12,4 1,7 5,4 5,1 4,2 41,1 3,1 (:) 4,2 0,7 1,4 Quelle: Eurostat, UOE 2.WoraufführtdieBundesregierunginnerhalbDeutschlandsdieerheblichen regionalendifferenzenbeimzulassungsverfahrenvonfreienschulenim Primarbereich zurück? DieEinrichtungprivaterSchulenalsErsatzfüröffentlicheSchulenobliegtinder BundesrepublikDeutschlandderLandesgesetzgebung (Artikel146Abs.2WRV, Artikel 7 Abs. 4 GG). 2Leschinsky,A./Roeder,P.M. (1983):SchuleimhistorischenProzess.ZumWechselverhältnisvon institutioneller Erziehung und gesellschaftlicher Entwicklung. Stuttgart: Klett-Cotta, S. 59.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberdieZahlderNeugründungenundZulassungenvonGrundschuleninfreierTrägerschaftjenachBundesland? 4.WiehabensichdiePlatzkapazitätenanGrundschuleninfreierTrägerschaft imverhältniszurjeweiligengesamtpopulationdergrundschülerimländervergleich entwickelt? 5.InwiefernhatdieBundesregierungKenntnissedarüber,obundinwelchem UmfangElternihreKinderanGrundschuleninfreierTrägerschaftanmelden wollen und inwieweit die Nachfrage gedeckt werden kann? DieFragen3bis5werdenwegendesSachzusammenhangszusammenbeantwortet. DemSekretariatderKMKliegenhierzukeineInformationenvor.DerBundesregierungliegenebenfallskeineüberdievomStatistischenBundesamtveröffentlichtenDatenhinausgehendenAngabenvor (sieheantwortderbundesregierungaufdiekleineanfrage EntwicklungderSchuleninfreier Trägerschaft in Deutschland Bundestagsdrucksache 16/6583). 6.WelcheArgumentefindensichdafür,höhereMaßstäbefürGenehmigung undzulassungvongrundschuleninfreierträgerschaftanzusetzen,alsbei GrundschuleninstaatlicherSchulträgerschaftoderfreienSchulenanderen Typs? DieZulassungprivaterGrundschulenistnurbeiVorliegenderzusätzlichen BedingungendesArtikels7Abs.5GGmöglich,nämlichdann,wenndieSchulbehördeeinbesonderespädagogischesInteresseanerkenntoderwenndieEltern dieerrichtungeinergemeinschafts-,bekenntnis-oderweltanschauungsschule beantragenundeineöffentlicheschuledieserartindergemeindenichtbesteht. DieseEinschränkungderPrivatschulfreiheitliegtimInteressederZusammenfassungderKinderallerBevölkerungsschichteninderöffentlichen (Volks-) Schule.DasbesonderepädagogischeInteresseistnichtmitdemjeweiligen InteressedesSchulträgers,derElternoderderSchulverwaltunggleichzusetzen. AlsRechtfertigungfüreineAusnahmevondemGrundsatzder Schulefüralle mussvielmehrnachauffassungdesbundesverfassungsgerichtseinesinnvolle AlternativezumbestehendenöffentlichenundprivatenSchulangebotgeboten werden,welchediepädagogischeerfahrungbereichertundderentwicklungdes Schulsystemsinsgesamtzugutekommt.Diesgiltesangemessenzuüberprüfen 3. Im Übrigen siehe auch Antwort zu Frage 9. 7.AufwelcheErfahrungenkönnenandereStaatenmithoherQuoteanGrundschuleninfreierTrägerschaftwieBelgien (54,6Prozent),Spanien (31,7 Prozent) oder Frankreich (15,1 Prozent) verweisen? IndenmeistenStaatenderEuropäischenUnionstelltdassubventioniertePrivatschulweseneineErgänzungzumöffentlichenSchulwesendar,alskonfessionelle,weltanschaulicheoderpädagogischeAlternative.BelgienundSpanien gehörenzudergruppevonstaaten,indenenfüröffentlichgeförderteprivatschulendieselbengesetzlichenvorschriftenwieimöffentlichenschulwesen gelten.derzugangistunentgeltlich,sodasselterndiefreiewahlhaben,sich ohnemehrbelastungfüreinbildungsangebotzuentscheiden.infrankreichdür- fensubventionierteprivatschulenschulgelderheben,umeinenteilderbaukos- 3Avenarius,H. (2000):Schulrechtskunde.EinHandbuchfürPraxis,RechtsprechungundWissenschaft. Neuwied: Luchterhand, S. 212 ff.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7659 tenzufinanzieren.inallengenanntenländern auchz.b.indenniederlanden mitfast80prozentschuleninprivaterträgerschaft obliegtdemstaatdieaufsichtundkontrolledesschulwesens.derstaatgibtverbindlichenationale Kernzielevor,derenErreichungdurchstaatlicheoderunabhängigeSchulinspektionenregelmäßigüberprüftwird.AufdieseWeisewirdgewährleistet, dass jeder erworbene Abschluss bestimmten Anforderungen genügt. ImRahmenderInternationalenGrundschul-Lese-Untersuchung (IGLU)2006 werdenkeinerelevanteninformationenüberdieträgerschaftdergrundschulen generiert.imvergleichdergrundschuleninsgesamtliegendieergebnissevon Spanien,FrankreichundBelgien (Fr.)unterhalbderMittelwertederVergleichsgruppenderteilnehmendenOECD-undEU-Staaten.FürBelgienzeigtsichein deutlicherunterschiedzwischendemflämischenunddemfranzösischenteil. Belgien (Fl.)gehörtewiedieBundesrepublikDeutschlandunddieNiederlande zumoberenviertelderteilnehmerstaaten.fürallegenanntenländerweisendie IGLU-ErgebnisseeineengeKoppelungzwischenSozialstatusderFamilieund Lesekompetenz aus. 8.InwiefernfindetindiesenLänderneineSegregation (SonderungnachBesitzverhältnissen der Eltern) der Schülerbevölkerung statt? DerBundesregierungliegenkeineländerbezogenenUntersuchungenvor.Auf derbasisderiglu-2006-ergebnisse (sieheantwortzufrage7)istfüralle genanntenländervoneinerrelativengenkoppelungzwischensozialstatusder Familien und Bildungserfolg der Kinder auszugehen. 9.InwieferngibteseinöffentlichesInteresse,dieUngleichbehandlungvon GrundschuleninfreierTrägerschaftundGrundschuleninstaatlicherSchulträgerschaft über Artikel 7 Abs. 5 GG festzuschreiben? Artikel7Abs.5GGstelltfürdieZulassungprivaterVolksschulen,dasheißtvon Grund-undHauptschuleninprivaterTrägerschaft,besondereVoraussetzungen auf.liegendiesegrundgesetzlichnormiertenvoraussetzungenvor,bestehtein RechtsanspruchaufZulassungderprivatenVolksschule.SinnundZweckdieser Vorschriftistes,diegesellschaftlicheIntegrationvonKindernindenerstenLebensjahreninderSchulebesonderszusichernundeineSonderungderSchüler nachdemsozialstatuszuvermeiden.hierbeihandeltessichnachwievorum einlegitimeszielstaatlicherschulpolitik.dieshatauchdasbundesverfassungsgerichtinseinembeschlussvom16.dezember1992 (1BvR167/87, BVerfGE88,40,49ff.)wiefolgtbestätigt: NachwievorverfolgendieinRede stehendenverfassungsbestimmungen ( )denzweck,diekinderallervolksschichtenzumindestindenerstenklassengrundsätzlichzusammenzufassen undprivatevolks-odergrundschulennurzuzulassen,wenndervorrangderöffentlichenschulenausbesonderengründenzurücktretenmuss.dahintersteht einesozialstaatlicheundegalitär-demokratischemgedankengutverpflichtete AbsageanKlassen,StändeundsonstigeSchichtungen.DasssolcheBemühungenschonwegeneinseitigersozialerZusammensetzungderBevölkerungder jeweiligenschulsprengel,aberauchausvielfältigenanderengründenhäufig nurbegrenztenerfolghaben,nimmtdiesemzielnichtseinebedeutung.auch jüngerepädagogische,gesellschaftlicheundverfassungsrechtlicheentwicklungenlassenesnichtalsüberholterscheinen.dennesistnichtausgeschlossen, dassprivatschuleneineinseitigesbildvonderzusammensetzungdergesellschaftwiderspiegelnunddenschülernvermitteln,wennsienurvonkindernder Anhängerbestimmterpädagogischer,weltanschaulicheroderauchreligiöser Anschauungenbesuchtwerden.BleibengesellschaftlicheGruppeneinander fremd,kanndieszusozialenreibungenführen,diezuvermeidenlegitimesziel auch staatlicher Schulpolitik ist.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 10.WelchevoraussichtlichenKonsequenzenhättedieAufhebungdesArtikels7Abs.5GGfürdieEntwicklungenimföderalenBildungsraum Deutschlands? ImFallederAufhebungdesArtikels7Abs.5GGwürdesichdieZulassungvon Grund-undHauptschuleninprivaterTrägerschaftdurchdiehierfürzuständigen LänderbehördennachdenVoraussetzungenrichten,diefüralleprivatenSchulen in Artikel 7 Abs. 4 GG bestimmt sind. DieAufhebungwürdedieunterschiedlicheEntwicklungindenLändernbeider Zulassung Freier Ersatzschulen befördern. 11.WelcheFunktionhatArtikel7Abs.6GG,undwelcheAuswirkunghater in Bezug auf das deutsche Bildungswesen? Artikel7Abs.6GG,demzufolgeVorschulenaufgehobenbleiben,knüpftan Artikel147Abs.3WRVanundistdaherindiesemhistorischenKontextzu betrachten (sieheauchantwortzufrage1).vorschulenwarenselbständig bestehende,zurvorbereitungfürdeneintrittinhöhereschulen,insbesondere Gymnasien,dienendeSchulklassenodersonstigeEinrichtungen,indenenUnterrichtanstellevonGrundschulen (gegenzahlungeinesentsprechendenschulgeldes)erteiltwurdeunddiedamitkindervonsozialundwirtschaftlichbessergestelltengegenüberanderenkinderninderbildungbegünstigten.artikel7 Abs.6GGbeugtderEntwicklungvonBildungsbiographieninAbhängigkeit vondersozialenschichtvor.diebundesregierungweistdaraufhin,dassunter dasverbotvonvorschulennichtvorklassenfallen,dieaufdenbesuchder Grundschulevorbereiten.DieVorschriftverbietetderSchulgesetzgebungnach allgemeinerauffassungnicht,einrichtungendervorschulischenerziehungoder der die Grundschulerziehung ergänzenden Förderung zu schaffen InwiefernsiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeit,anArtikel7 Abs. 5 GG und Artikel 7 Abs. 6 GG festzuhalten? ImHinblickaufArtikel7Abs.5GGwirdaufdieAntwortzuFrage9verwiesen. WasArtikel7Abs.6GGangeht,kommtdieserVorschriftangesichtsdes begrenztenhistorischenkontexteszwarkeinepraktischebedeutungfürdas heutigeschulwesenzu.esbestehtaberkeinerleianlass,artikel7abs.6ggzu streichen,dadiedarinenthalteneaussage,dassvorschulenaufgehobenbleiben, nach wie vor Gültigkeit besitzt. 4Vgl.hierzuBadura,inMaunz/Dürig,Grundgesetz-Kommentar,KommentierungzuArtikel7 (Juni 2007) Rn. 128 f. m. w. N.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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