UMF im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung in Bayern, Deutschland und Europa

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1 UMF im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung in Bayern, Deutschland und Europa Rosenheim, den Dominik Bender, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main [Fotostory Ahmed bleib bei uns aus Bravo-Girl vom ] 1

2 SGB VIII vs. AufenthG Janusköpfiges Auftreten der lokalen Behörden: Jugendamt vs. Ausländerbehörde (und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) SGB VIII: Inobhutnahme, Kindeswohl, Schutz AufenthG: Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung 2

3 Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung 1. bei innereuropäischen Abschiebungen 3

4 Zur Entscheidung über einen Asylantrag werden geprüft früher: Begründetheit Zur Entscheidung über einen Asylantrag werden geprüft früher: Begründetheit heute: Zulässigkeit + ggfs. Begründetheit 4

5 Zur Entscheidung über einen Asylantrag werden geprüft früher: Begründetheit heute: Zulässigkeit + ggfs. Begründetheit Zulässigkeitsprüfung = Zuständigkeitsprüfung, d.h. die Prüfung, ob Deutschland überhaupt für das Asylverfahren zuständig ist Drei Kernregeln: 1. Es ist verboten, in mehreren europäischen Ländern Asyl zu beantragen. 5

6 Drei Kernregeln: 1. Es ist verboten, in mehreren europäischen Ländern Asyl zu beantragen. 2. Es ist verboten, sich das EU-Land, in dem man Asyl beantragen möchte, selbst auszusuchen. Drei Kernregeln: 1. Es ist verboten, in mehreren europäischen Ländern Asyl zu beantragen. 2. Es ist verboten, sich das EU-Land, in dem man Asyl beantragen möchte, selbst auszusuchen. 3. Zuständig ist stattdessen grundsätzlich das EU-Land, dass die Einreise des Asylbewerbers möglich gemacht hat bzw. nicht verhindert hat. 6

7 Details zur Zuständigkeitsbestimmung (3. Kernregel): modifizierter Verantwortungsgrundsatz : zuständig ist bei Erwachsenen i.d.r. das Land, das die Einreise möglich gemacht hat Zuständig war bei UMF in der Praxis i.d.r. das Land, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde Rückblick - UMF und Dublin II ( ): Dublinverfahren bei allen UMF, die vor der Einreise nach Deutschland schon in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hatten Unangekündigte Abschiebungen auch aus Jugendhilfeeinrichtungen 7

8 Bei UMF hatte die Bundesregierung seinerzeit auf Druck hin einige besondere Verfahrensstandards zugesichert: (Bundestags-Drs. 17/5579 vom , S. 6; Vgl. im Übrigen den Doppel-Aufsatz Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren aus dem Asylmagazin, abrufbar unter Und heute? Sind unangekündigte Abschiebungen aus Jugendhilfeeinrichtungen noch ein Thema? Antwort: Jein! EuGH-Urteil in der Rechtssache C-648/11 vom 6. Juni 2013 zu Art. 6 Dublin II (Art. 8 Dublin III) UMF dürfen grundsätzlich nicht überstellt werden! Ausnahme: es wurde bereits in einem anderen Staat über ihren Asylantrag entschieden 8

9 Art. 6 bzw. 8 Dublin-Verordnung: Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen [ERSTEN / LETZTEN] Asylantrag gestellt hat, zuständig." EuGH: Lesart LETZTEN ist zutreffend, und zwar u.a. wegen Kindeswohlüberlegungen. EuGH-Urteil in der Rechtssache C-648/11 vom 6. Juni 2013 zu Art. 6 Dublin II (Art. 8 Dublin III) Rn. 55 Da unbegleitete Minderjährige aber eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind. Rn 61: Ihnen ist vielmehr ein rascher Zugang zum Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. 9

10 Fallbeispiel Nawal und Said Nawal und Said sind 17 Jahre alt und aus Somalia. Sie flüchten gemeinsam nach Italien und beantragen dort Asyl. Drei Monate später werden sie obdachlos und flüchten weiter nach Deutschland. Nawal hat zu diesem Zeitpunkt schon den Flüchtlingsstatus in Italien erhalten. Das Asylverfahren von Said läuft noch. Said ist ein Dubliner (kein Problem!) Nawal ist eine Anerkannte (Problem!) Beispiel 26a-Bescheid 10

11 Wichtig für Jugendhilfeeinrichtung und Jugendamt: Bescheide werden unter Umgehung des Anwalts (falls es einen gibt) an den Ausländer selbst zugestellt! Frist für den Eilantrag (eine Woche!) läuft ab Zustellung! Zustellungen immer ernst nehmen, sofort öffnen, sofort den Anwalt informieren/einen Anwalt suchen! Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung 2. bei der Frage der anwaltlichen Vertretung 11

12 2. Frage der anwaltlichen Vertretung Bestellung eines anwaltlichen Beistandes neben dem Vormund im familiengerichtlichen Verfahren? Ergänzungspfleger Mitpfleger Mitvormund 2. Frage der anwaltlichen Vertretung 12 (1) Asylverfahrensgesetz: Handlungsfähigkeit Minderjähriger Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Ebenso im Aufenthaltsgesetz ( 80) Führ(t)en oft zum Leerlaufen der Regelung in 42 SGB VIII (Inobhutnahme auch für 16-17jährige; Unterbringung durch das Jugendamt) 12

13 2. Frage der anwaltlichen Vertretung 2. Frage der anwaltlichen Vertretung BGH, Beschluss vom , Az. XII ZB 124/12 Die Besorgung der ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten des Mündels gehört als Teil der Personensorge zum Aufgabengebiet des bestellten Vormunds; für die Bestellung eines besonders auf das Ausländer- und Asylrecht spezialisierten Anwalts zum Ergänzungspfleger eines UMF besteht daher kein Bedarf. (außerdem: Vergütung nur nach Beratungshilfesätzen, evtl. auch Stundenvergütung i.h.v. 33,50 netto) 13

14 2. Frage der anwaltlichen Vertretung Asylpaket von Juni 2013 Art. 6 Abs. 2 D-III-VO: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ebenso Art. Aufnahme-RL und Art. Verfahrens-RL 2. Frage der anwaltlichen Vertretung OLG Frankfurt am , 6 UF 289/13, veröffentlicht z.b. in JAmt 2014, 166 OLG Frankfurt, Beschluss vom , Az. 6 UF 28/14 Riegner: Die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in asyl-und ausländerrechtlichen Angelegenheiten, NZFam 2014, 150 Bienwald, FamRZ 2013,

15 2. Frage der anwaltlichen Vertretung 12 AsylVfG und 80 AufenthG werden voraussichtlich 2015 abgeschafft (geplant im Koalitionsvertrag CDU/CSU-SPD 2013) Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung 3. bei unmittelbar bevorstehenden Abschiebungen 15

16 3. Bevorstehende Abschiebung Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1990 fast alle Staaten der Welt beigetreten sind. Zentralnormen in Bezug auf Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge sind - Art. 1, Art. 2, Art. 3, - Art. 12, Art. 20, Art Bevorstehende Abschiebung Eine mit einem Kind befasste Behörde muss - erkennen, dass das Kindeswohl eine Rolle spielt - ermitteln, worin das Kindeswohl besteht - das Ermittlungsergebnis in seine Güterabwägungen (z.b. Art. 3 Abs. 2 D-II-VO, z.b. 60a Abs. 2 AufenthG) mit einstellen - beachten, dass es dabei als Vorrangprinzip einzustellen ist - im Streitfall beweisen, dass eine Maßnahme nicht gegen das Kindeswohl verstößt 16

17 3. Bevorstehende Abschiebung Ausgangslage: Amtsvormund und/oder anwaltlicher Mitvormund trägt ausführlich Umstände vor, die gegen eine Abschiebung aus Gründen des Kindeswohls sprechen. 3. Bevorstehende Abschiebung Akteure im Verfahren bei UMF Bundesamt Jugendamt Jugendhilfeeinrichtung Familiengericht Ärzte/Psychotherapeuten Ausländerbehörde 17

18 3. Bevorstehende Abschiebung 3. Bevorstehende Abschiebung Neuer Duldungsgrund seit November 2011: 58 Abs. 1a neu AufenthG Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Geht zurück auf Art. 10 Abs. 2 Rückführungs-RL 18

19 Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung 4. bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Aufenthaltserlaubnis wegen gelungener Integration z.b. 18a, 23a, 25a, 25b (neu) im Aufenthaltsgesetz 19

20 UMF als Gefahr, als schutzbedürftige Person, als Chance? Paradigmenwechsel: 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für gut ausgebildete geduldete Jugendliche und junge Volljährige 25a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte geduldete Jugendliche und junge Volljährige Z.Zt. sogar vorgreifend zu 25a neu und 25b neu AufenthG Duldungen gem. 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG! UMF als Gefahr, als schutzbedürftige Person, als Chance? Hat ein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg, sollte keiner gestellt werden! (Fallgruppe neuerdings: Anerkannte, siehe Abschnitt 1.) Aussichtslose Asylverfahren mit negativem Ausgang belasten die Jugendlichen unnötig Aufenthaltsrechtlich fatal ist die Sperrwirkung des 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG: bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet darf vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden! 20

21 Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung 5. bei der Altersfestsetzung Altersfestsetzung Alter in Deutschland: Alter in einem anderen EU- 16 Mitgliedstaat: 20 Jahre 21

22 Altersfestsetzung Ich bin 15. Sie sind 18! Sie sind 30! Übersetzungs- bzw. Verständnisfehler verschiedene Kalendersysteme Unterschiedliche Methoden der Altersfestsetzung Keine Kapazitäten für UMF unterschiedliche Ergebnisse 22

23 23

24 1. Grundlagen Eurodac-Verordnung von 2003, neu ab 2015 Kategorien der Eurodactreffer 1: Asylantrag gestellt z.b. IT1... 2: illegaler Grenzübertritt z.b. GR2... 3: illegaler Aufenthalt z.b. DE3... 2er und 3er-Treffer werden nur ans BAMF übermittelt, wenn in Deutschland ein Asylantrag gestellt wird, bis dahin heißt es kein Treffer Wie das Asylverfahren ausgegangen ist, ist dem Eurodactreffer (noch) nicht zu entnehmen. 47 Altersfestsetzung Ich bin 18. bewusstes Ältermachen durch die Jugendlichen im Einreisestaat vermeintlich oder tatsächlich schlechtere Bedingungen für UMF schwierigerer Zugang zum Asylverfahren für UMF Angst, von den Erwachsenen getrennt zu werden Wunsch der Jugendlichen und/oder Forderung der Schlepper, schnell Arbeit zu finden 24

25 Altersfestsetzung Darf das BAMF das Alter selbst ändern? Nein, laut Dienstanweisung muss Kontakt mit Vormündern/Betreuern aufgenommen werden, um Erkenntnisse zu gewinnen BAMF kann nur erneute Altersfestsetzung anregen, nicht selbst durchführen, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage Es gilt das vom Jugendamt/Familiengericht festgesetzte Alter! Haltung des BAMF zur Altersfestsetzung (Quelle: Einzelentscheiderbrief des Bundes- Amtes 10/2011) 25

26 Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und jugendhilferechtlicher Umsorgung 6. beim Polizeieinsatz in der Jugendhilfeeinrichtung 6. Polizeieinsatz in der Jugendhilfeeinrichtung Vorfälle in Hessen u.a.: (Beiserhaus) (Orbishöhe) (AWO Jugendhilfe Dreieich) Rechtsgrundlage: 26

27 6. Polizeieinsatz in der Jugendhilfeeinrichtung Protokoll einer Abschiebung aus einer Jugendhilfeeinrichtung: Am Montag den morgens um Uhr standen 2 Polizeibeamte der Polizeistation sowie Herr..., Arzt der Ausländerbehörde..., unangekündigt vor der Tür unserer Wohngruppe, um... abzuholen und zum Frankfurter Flughafen zu begleiten. Geplant war die Überstellung... nach Italien. [ ] Der natürlich vollkommen ahnungslose und entsetzte [...] wurde somit aus dem Bett geholt, musste seine Sachen packen und wurde in Handschellen abgeführt. Sowohl für... als auch für seine Zimmernachbarn war die Situation absolut schockierend. Es kann vermutet werden, dass dieser Vorfall zu einer erneuten Traumatisierung... geführt hat, der keinerlei Möglichkeit hatte, sich auf die Situation vorzubereiten. 6. Polizeieinsatz in der Jugendhilfeeinrichtung Vermerk einer Jugendhilfeeinrichtung über die Folgen des Polizeieinsatzes in der Einrichtung: Am Mittagstisch klärten wir die anderen Jugendlichen auf, was in der Nacht und am Vormittag passiert war. Die Ängste und das Erschrecken der verbliebenen Jugendlichen galt es in der Folge entsprechend intensiv zu bearbeiten. Die Verunsicherung darüber wer u.u. der Nächste sein könnte der nachts kurzfristig geholt wird, war hierbei ebenso Thema, wie die Frage wie es mit in weitergeht. Nur mit viel Einfühlungsvermögen konnten Ängste ansatzweise wieder abgebaut werden. Diese sind jedoch bis heute in der Gruppe zu spüren. (Verhältnismäßigkeitsdiskussionen in der konkreten Situation dürften aussichtslos sein; es müssen im Interesse beider Seiten Vereinbarungen im Vorfeld gesucht werden.) 27

28 Im Interesse des Kindeswohls Schritte zu einem sicheren Aufenthalt: Duldung/Aufenthaltsgestattung Aufenthaltserlaubnis (immer befristet) Niederlassungserlaubnis (immer unbefristet) ggf. Einbürgerung 28

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