Rechtsschutzversicherungsvertrag Verkehrs-Rechtsschutz Version 5 Flotten und Matrikelbücher - Ausgabe 06/2011. (Übersetzung)

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Verkehrs-Rechtsschutz Version 5 Flotten und Matrikelbücher - Ausgabe 06/2011 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 07/2015 Seite 1 von 29

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,27 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird spätestens 60 (sechzig) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 4 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 16 und Art. 23. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden: 1. für die Risiken bezogen auf die versicherten Fahrzeuge bzw. Führerscheine: die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Antrag auf Schadenersatz mit einem Höchstbetrag pro Versicherungsfall und ohne Jahresobergrenze von ,00 (einhunderttausend) - für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 (neun) Invaliditätspunkten, die sich in Italien ereignen - für alle Versicherungsfälle mit Personenschäden, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei (diese Leistung gilt nur, wenn die Versicherung auf ein Fahrzeug abgeschlossen wird) Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Antrag auf Freigabe des Fahrzeugs, das infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde Bevorschussung der Strafkaution bis zu ,00 bei Verhaftung im Ausland, infolge eines Verkehrsunfalls Beistand eines Dolmetschers bei Verhör und/oder Verhaftung im Ausland, infolge eines Verkehrsunfalls Einspruch gegen eine Verfügung wie Führerscheinentzug, -suspendierung oder widerruf, die infolge eines Verkehrsunfalls ergeht Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Beschluss freigesprochen werden oder sofern die Anklage von Vorsatz auf Fahrlässigkeit umformuliert wird (Art. 530 Absatz 1 der ital. Strafprozessordnung) oder bei Einstellung des Verfahrens wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung oder mangels strafbarem Tatbestand Vertragsstreitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Fahrer eine Unfallversicherungspolice abgeschlossen hat Seite 2 von 29

3 Einspruch gegen die verwaltungsrechtliche Sanktion des Führerscheinentzugs oder der Führerscheinaussetzung im Falle von Diebstahl des Fahrzeugs, Diebstahl oder Klonen des amtlichen Kennzeichens (diese Leistung gilt nur, wenn die Versicherung auf ein Fahrzeug abgeschlossen wird) Entschädigung Fahrschule Entschädigung Null Punkte 2. für privat genutzte Wassersportfahrzeuge: die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit der Navigation zu ausschließlich privaten Zwecken und dem Stillliegen auf dem Wasser des privaten Wasserfahrzeugs Vertragsstreitigkeiten mit der Haftpflichtversicherungsgesellschaft des versicherten Wassersportfahrzeugs wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Schifffahrtsunfall Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Schifffahrtsunfall, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Beschluss freigesprochen werden oder sofern die Anklage von Vorsatz auf Fahrlässigkeit umformuliert wird (Art. 530 Absatz 1 der ital. Strafprozessordnung) oder bei Einstellung des Verfahrens wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung oder mangels strafbarem Tatbestand. Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police hervor, je nach der gewählten Produktlinie (Linie Silber, Linie Gold, Linie Gold Plus oder Linie Platin). Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 16, Art. 18, Art. 23, Art. 24. Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zur einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 17, Art. 9, Absatz 2, Art. 22, Art. 27. Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 16, Art. 23, Art. 9, Absatz 6, Art. 18, Art. 21, Art. 26 und Art. 13 der Versicherungsbedingungen. Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages (gültig nur für die Produktlinie Silber): Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze): ,00 Anwaltskosten ,00 Gutachterkosten 4.000,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Funktionsmechanismus des Super-Höchstbetrages (gültig z.b. bei Erwerb der Linie GOLD für die Ausübung von Ersatzansprüchen gemäß Absatz 1, Art. 18 Versicherungsleistungen sowie für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten bei Unfällen in Italien bzw. für Versicherungsfälle mit Personenschäden bei Unfällen im Ausland): Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze): ,00 Maximale Zahlung für die Ausübung von Ersatzansprüchen für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten bei Unfällen in Italien bzw. für Versicherungsfälle mit Personenschäden bei Unfällen im Ausland (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze) ,00 Seite 3 von 29

4 Anwaltskosten für die Strafverteidigung des Versicherten Verfahren 1. Instanz ,00 Berufungsphase ,00 Kassationsbeschwerde ,00 Gutachten ,00 Anwaltskosten für die Eintreibung des Schadensersatzes im Zivilverfahren Verfahren 1. Instanz ,00 Berufungsphase ,00 Kassationsbeschwerde ,00 Gutachten im Zivilverfahren ,00 Anwaltskosten für die Entschädigung von Personenschäden > 9 Punkte ,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Details zu den Einschränkungen der Wirksamkeit der Leistungen entnehmen Sie bitte Art. 18 Absatz 1. Funktionsmechanismus der Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland: Geforderte Strafkaution bei Verhaftung im Ausland ,00 Maximal möglicher Vorschuss für die Kaution ,00 (gleichwertiger Betrag in der örtlichen Währung) Funktionsmechanismus des Streitwertes für den Versicherungsschutz Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug: Streitwert mindestens 200,00 Beanstandung Haftpflichtversicherungsprämie des Fahrzeugs 80,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Streitwert geringer ist als 200,00. Funktionsmechanismus des untergeordneten Höchstbetrages für die Leistung Einspruch gegen die verwaltungsrechtliche Sanktion des Führerscheinentzugs oder der Führerscheinaussetzung im Falle von Diebstahl des Fahrzeugs oder Klonen des amtlichen Kennzeichens (gültig z.b. bei Erwerb der Linie Platin): Maximale Erstattung für einen Einspruch gegen die verwaltungsrechtliche Sanktion des Führerscheinentzugs oder der Führerscheinaussetzung im Falle von Diebstahl des Fahrzeugs, Diebstahl oder Klonen des amtlichen Kennzeichens (pro Versicherungsfall und ohne Jahresobergrenze) 2.500,00 Anwaltskosten für den Einspruch 3.000,00 Gesamtkosten 3.000,00 Erstattungsfähiger Betrag 2.500,00 Funktionsmechanismus des Höchstbetrages für die Entschädigung Fahrschule und Null Punkte Führerschein (gültig z.b. bei Erwerb der Linie Platin): Maximale Erstattung für die Teilnahme an dem Kurs zur Wiedererlangung der Führerscheinpunkte 1.000,00 Kurskosten 1.200,00 Erstattungsfähiger Betrag 1.000,00 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Seite 4 von 29

5 Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 2 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Folgenden wird beispielhaft ein relevanter Umstand erläutert, der eine Risikoveränderung bewirkt: Bei der Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer, dass das versicherte Fahrzeug ein Moped ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird, während der Laufzeit des Vertrages, das Moped verkauft und ein Pkw versichert. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen, sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art des ital. ZGB. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Unternehmen oder der Vermittler kann einen Prämiennachlass von maximal 26% gewähren. Eine weitere Prämienverringerung ist je nach Anzahl der versicherten Risiken möglich. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB). 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 12,50% der Jahresprämie für die Sektion Rechtsschutz und von 13,50% der Jahresprämie für die Sektion finanzielle Verluste (sofern mit der Linie Platin erworben, belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft unverzüglich über die Zustellung einer jeglichen Verfügung informieren. Seite 5 von 29

6 Der Versicherte kann neue Schäden per an die Adresse oder auf dem normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die -Adresse verwenden, das Fax Nummer und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR). Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 19 und Art. 25 der Sonderversicherungsbedingungen sowie Art. 20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat. An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite in der Sektion Per il Consumatore Come presentare un reclamo. Sie können das Formblatt auch von der Webseite Sektion Beschwerden herunterladen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden. Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie: -die Mediation (Gesetzesverordnung Nr und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite verfügbar ist und/oder -das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom ), das mit Antragsstellung durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird. Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: - bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO zu unternehmen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. Seite 6 von 29

7 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Bei der Vertragsausführung erfolgt durch die Sachbearbeiter des Unternehmens, die mit der Schadenbearbeitung der Sparte Rechtsschutz betraut sind, keine Schadenbearbeitung oder Beratung in anderen, vom Unternehmen ausgeübten Sparten. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 07/2015 Seite 7 von 29

8 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Ad personam: nur für die Person, personenbezogen. Anwaltschaftliche Tarifregelung: Regelung mit Festsetzung der Honorare, der Gebühren und der Entschädigungen, die den Anwälten für die gerichtlichen Leistungen im Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und die außergerichtlichen Leistungen zustehen. Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als Handlung, sondern als Beziehung. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle) gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Beschlagnahme: eine materielle und rechtliche, die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ausschließende Beschränkung. D.P.R.: Dekret des Staatspräsidenten. Direktentschädigung: Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht die Umsetzung von Art. 150 des Versicherungsgesetzes ein Erstattungsverfahren, mit dem ab dem 1. Februar 2007 bei Verkehrsunfällen die nicht haftenden (oder nur teilhaftenden) Geschädigten direkt von ihrer eigenen Versicherung entschädigt werden. Das Verfahren bezieht sich auf Unfälle, in die nicht mehr als zwei Kraftfahrzeuge verwickelt sind, die in Italien (oder in der Republik San Marino oder in der Vatikanstadt) zugelassen sind, mit Sachschäden und Körperverletzung des Fahrers nicht über 9 permanente Invaliditätspunkte. Seite 8 von 29

9 Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai Einziger Versicherungsfall: Schadensereignis bzw. Streitigkeit, die mehrere Versicherte involviert. Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Fahrzeug: Transportmittel, das in der Police durch sein amtliches Kennzeichen identifiziert wird (z.b. Pkw, Lkw, Motorrad, Wohnmobil). Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG Assicurazioni Rischi Automobilistici e Generali S.p.A. Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Halter: natürliche/juristische Person, die das Fahrzeug geleast/gemietet hat. Höchstbetrag: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt für die in Art. 1 Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformular, sofern vorgesehen. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Seite 9 von 29

10 Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Leasing: Mit dem Leasingvertrag gewährt ein Subjekt (Leasinggeber) einem anderen (Leasingnehmer) das Recht zur Nutzung eines bestimmten Gutes gegen Bezahlung einer regelmäßigen Leasingrate. Nach Ablauf des Vertrages hat der Benutzer die Möglichkeit, das Gut zu erwerben, indem er die Kaufoption ausübt. Matrikelbücher: Die Police mit Matrikelbuch findet vor allem in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verwendung. Mit nur einem Vertrag sind mehrere Risiken (Fahrzeuge, Führerscheine, Wassersportfahrzeuge) versichert. Mediation: Ein rechtliches Verfahren, das mit der Gesetzesverordnung Nr. 28 vom 4. März 2010 eingeführt wurde, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen privaten Subjekten bezogen auf verfügbare Rechte. Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt. Miete: Das Recht definiert als Miete den Vertrag, mit welchem eine Partei (Vermieter) sich verpflichtet, einer anderen Partei (Mieter) für einen bestimmten Zeitraum die Nutzung einer Sache zu gewähren, gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung (Mietzins). Naturkatastrophe: Der Katastrophenfall ist eine Notlage infolge verheerender Naturereignisse außergewöhnlicher Art, die den Produktionstätigkeiten von Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft enorme Schäden zufügen. Die Erklärung des Katastrophenfalles wird von der zuständigen Lokalkörperschaft (Gemeinde, Provinz, Region) beantragt und anschließend mit einem Ministerialerlass anerkannt. Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die Seite 10 von 29

11 entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Schifffahrt zu ausschließlich privaten Zwecken: Schifffahrt auf dem Meer oder auf Binnengewässern als sportliche Betätigung, als Freizeitbeschäftigung, ohne Erwerbszweck (Art. 1 der GVO Nr. 171/2005). Schifffahrt zu betrieblichen Zwecken: Schifffahrt ohne Gewinnzweck im Rahmen einer betrieblichen oder institutionellen Tätigkeit. Hierzu gehören Motorboote und Schiffe: die von Personen oder Firmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit benutzt werden; die dem Gütertransport auf eigene Rechnung dienen; die Körperschaften und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Funktionen für den Eigenbedarf einsetzen. Öffentliche Schifffahrt: Zu dieser Kategorie gehören Wasserfahrzeuge und Schiffe bis zu 25 BRZ für den öffentlichen Personenverkehr. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Stillschweigende Verlängerung: Eine Klausel, die bei Auslaufen des Vertrages eine automatische Verlängerung vorsieht. Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig vorsätzlich erfolgsqualifiziert). Seite 11 von 29

12 Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht. Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte, die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen. Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von Vertragsbestimmungen. Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag abgeschlossen hat. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium, Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Wasserfahrzeuge mit einer Gesamtlänge über 10 Meter: Jede Einheit, deren Schiffsrumpf länger als 10 Meter ist, gemessen nach der speziellen Norm EN/ISO/DIS Wassersportfahrzeuge zu ausschließlich privaten Zwecken: Jedes private Wassersportfahrzeug, dessen Schiffsrumpf nicht länger als 10 Meter ist, gemessen nach der speziellen Norm EN/ISO/DIS Zustellung: Durch die Zustellung erhält ein Subjekt Kenntnis von einem bestimmten Dokument oder einer Prozessakte. Seite 12 von 29

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14 Allgemeine Versicherungsbedingungen Prämisse zur Schadenbearbeitung Der Auftrag zur Bearbeitung der Rechtsschutzschäden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Produkt wurde, beschränkt auf die außergerichtliche Phase und nur wenn die Police über Lenzi Broker vermittelt wurde, von der ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia vergeben an: IK S.r.l. mit Sitz und Generaldirektion in der Via Riva di Reno Bologna, im Folgenden kurz IK genannt, an die sich der Versicherte direkt wenden kann. IK ist erreichbar: telefonisch unter der Nummer: , per Fax zur Einsendung neuer Schadensmeldungen unter der Nummer: , per zur Einsendung neuer Schadensmeldungen unter: sinistrircauto@lenzibroker.it per Fax zur Einsendung weiterer Unterlagen zur Schadenbearbeitung unter der Nummer: Definitionen: Siehe Glossar in der Zusatzinformation. Art. 1 Versicherte Die in Art. 16 Gegenstand der Versicherung in der Sektion Rechtsschutz und in der Sektion Finanzielle Verluste vorgesehenen Leistungen werden zugunsten des Versicherten erbracht. Insbesondere werden die Leistungen erbracht: bei Abschluss der Versicherung bezogen auf ein Fahrzeug bzw. ein Wassersportfahrzeug zu ausschließlich privaten Zwecken (gemäß Art. 3 der GVO 171/2005): für den Eigentümer, den Halter auf der Grundlage eines Miet- /Leasingvertrages, den berechtigten Fahrer, die Insassen, für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem in der Police genannten Fahrzeug. ODER bei Abschluss der Versicherung bezogen auf einen Führerschein: für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme eines jeglichen, vom Versicherten geführten Fahrzeugs, sofern eine entsprechende Fahrerlaubnis durch die in der Police angegebene Führerscheinkategorie besteht. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für das Führen privater Wassersportfahrzeuge sowie für Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug. Bei Streitigkeiten zwischen Versicherten, die mit derselben Police versichert sind, wird der Versicherungsschutz ausschließlich für den versicherten Versicherungsnehmer geleistet. Art. 2 Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia (nachfolgend kurz die Gesellschaft ) Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 3 Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muss der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 16 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 4 Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 9 Absatz 2 und in Art. 6 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt die Prämie und die eventuellen Zusatzkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 15 (fünfzehn) 30 (dreißig) 60 (sechzig) 90 (neunzig) Tagen vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 5 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 6 Prämienabrechung Die vorliegende Police basiert auf einer Auflistung anfänglich versicherter Fahrzeuge (Anlage 1). Für die Fahrzeuge / Führerscheine / Wassersportfahrzeuge / Fahrzeuge und Führerscheine / Fahrzeuge und Wassersportfahrzeuge / Wassersportfahrzeuge und Führerscheine / Fahrzeuge, Wassersportfahrzeuge und Führerscheine, die im Laufe des jeweiligen Versicherungsjahres in die Deckung aufgenommen werden, wird die Prämie auf der Grundlage der folgenden Tarifübersicht festgelegt: TARIFKLASSE BESTEUERBARE JAHRESPRÄMIE Tarifklasse 1 Tarifklasse 2 Tarifklasse 3 Tarifklasse 4 Bezogen auf die Ein- und/oder Ausschlüsse wirkt bzw. endet der Versicherungsschutz ab/um (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Veränderung der Agentur/dem Broker oder der Gesellschaft mitgeteilt wird. Die Prämie für jedes Fahrzeug wird in 1/360 für jeden Tag der Versicherungsdeckung berechnet. Die Prämienabrechnung erfolgt für jedes Versicherungsjahr innerhalb von 30 (dreißig) 45 (fünfundvierzig) 60 (sechzig) Tagen nach dessen Abschluss unter Berücksichtung der während des Jahres erfolgten Ein- und Ausschlüsse. Bei Erhöhung der Prämie im Vergleich zum voraus gezahlten Betrag, muss der Versicherungsnehmer neben der Pag.14 di 29

15 Prämiendifferenz für das abgelaufene Versicherungsjahr, auf welches sich die Abrechnung bezieht, auch die Prämiendifferenz für das Folgejahr bezahlen, ausgehend von der Risikosituation am Ende des Jahres, für das die Abrechnung durchgeführt wurde. Bei Verminderung der Prämie erstattet die Gesellschaft den für das abgeschlossene Versicherungsjahr sowie für das Folgejahr zu viel bezahlten Prämienanteil zurück. Sowohl die Prämiendifferenz aus der Abrechnung, als auch die für die Folgerate geschuldete Prämiendifferenz sind innerhalb des 30. (dreißigsten) 45. (fünfundvierzigsten) 60. (sechzigsten) Tag nach dem Datum der Mitteilung der Gesellschaft zu bezahlen. Art. 7 Bezahlung der Prämie 1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, es sei denn, der Vertrag hat eine kürzere Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie bei Abschluss oder die erste vertraglich festgelegte Rate nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches bis 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung geleistet wird. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15. (fünfzehnten) 30. (dreißigsten) 45. (fünfundvierzigsten) 60. (sechzigsten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämienrate nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) 30 (dreißig) 45 (fünfundvierzig) 60 (sechzig) Tagen ab der Fälligkeit, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. des Vermittlers, dem die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. 5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 16 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 8 Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern, und verzichtet auf das entsprechende Rücktrittsrecht.. Art. 9 Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden, der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen lässt; in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: 3 (drei) Monate ab Gültigkeitsbeginn der Police für Vertragsstreitigkeiten; während der Laufzeit der Police, in allen anderen Fällen. 3. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice ausgestellt, so gilt die Karenzzeit von 3 (drei) Monaten nicht für all jene Leistungen, die bereits mit der vorherigen Police abgedeckt waren, während sie ihre Gültigkeit für all jene Leistungen behält, die mit dem vorliegenden Vertrag neu aufgenommen wurden. Es obliegt deshalb dem Versicherten, bei der Schadensmeldung geeignete Unterlagen zu liefern, anhand derer sich das Bestehen der vorhergehenden Rechtsschutzpolice nachweisen lässt. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 19 und 25 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice der Gesellschaft ausgestellt, so läuft die Frist für die Meldung von Versicherungsfällen, die während der Gültigkeit der vorherigen Police aufgetreten sind, ab Beendigung der vorliegenden Police und nicht ab Beendigung der vorhergehenden Police. 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für all jene Policen, die ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice der Gesellschaft ausgestellt werden. 6. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: - gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; - Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art. 10 Beibringung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen Will der Versicherte den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet die Gesellschaft unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Art. 11 Uneinigkeit über die Bearbeitung des Versicherungsfalles 1. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt. 2. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 3. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 4. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art. 12 Örtlicher Geltungsbereich Pag.15 di 29

16 1. Für Vertragsstreitigkeiten gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in den Ländern der Europäischen Union, im Fürstentum Monaco, in der Schweiz und in Liechtenstein ereignen und dort verhandelt werden müssen. 2. In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht, vor dem vorgegangen wird, in diesen Ländern befindet. 3. Beschränkt auf das Risiko der Navigation zu ausschließlich privaten Zwecken und des Stillliegens auf dem Wasser des privaten Wasserfahrzeugs ist der Versicherungsschutz geographisch beschränkt auf das Mittelmeer, abgegrenzt durch die Straße von Gibraltar, die Dardanellen und die Einfahrt in den Suezkanal, sowie auf die Binnengewässer der europäischen Länder. Art. 13 Indexierung Anpassung von Höchstbetrag, Entschädigungsleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. 4. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die vorgeschlagene Anpassung zu verzichten. Art 14 Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art. 15 Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder -vereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Pag.16 di 29

17 Sonderversicherungsbedingungen SEKTION RECHTSSCHUTZ Art. 16 Gegenstand der Versicherung für die Sektion Rechtsschutz 1. Die Gesellschaft versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten für den mit der Schadenbearbeitung beauftragten Rechtsanwalt, auch wenn der Streitfall unter Einbeziehung einer Mediationsstelle oder durch Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung bearbeitet wird; die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; die Erstattung ist hierbei begrenzt auf die Beträge gemäß der einschlägigen Vergütungstabelle für die Mediation durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Versicherungsdeckung für eine solche Mediation besteht nur dann, wenn es bei dem Streitfall um folgende Themen geht, sofern diese in den versicherten Leistungen enthalten sind und in den Wirkungsbereich der vorliegenden Police fallen: Schadenersatz im Straßenverkehr und in der Schifffahrt, Versicherungs-, Banken- und Finanzierungsverträge. die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 19 Absatz 7 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 19 Absatz 7 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der ital. Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht von der Gegenseite ersetzt wird. die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden; die Ermittlungskosten für die Suche nach Entlastungsbeweisen; die vom Versicherten getragenen Kosten des Schiedsrichters, falls ein solcher zur Entscheidung von Streitfragen eingesetzt wird, wie sie in der Police vorgesehen sind; die vom Versicherungsnehmer/Versicherten getragenen Kosten für den Beitritt als Nebenkläger, im Rahmen von Strafverfahren zu Lasten der Gegenpartei; die notwendigen Kosten für die Domizilierung, unter Ausschluss jeglicher Doppelhonorare und Reisekosten. Gehen die genannten Kosten zu Lasten der Gegenseite, so hat die Gesellschaft ein Recht auf Rückerstattung eventuell vorgestreckter Beträge. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11 Absatz 3 örtlich zuständigen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 17 Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei) erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht Gegenstand der Versicherung sind Vereinbarungen über Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt geschlossen werden. Art. 18 Versicherte Leistungen Linie Silber / Linie Gold / Linie Gold Plus / Linie Platin Für die auf dem Deckblatt angegebenen Wassersportfahrzeuge zu ausschließlich privaten Zwecken gilt der Versicherungsschutz für die in Art. 1 genannten Versicherten für folgende Leistungen: A. Beantragung von Schadenersatz. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Personenund/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit der Navigation zu ausschließlich privaten Zwecken und dem Stillliegen auf dem Wasser des privaten Wasserfahrzeugs. Dieser Versicherungsschutz gilt auch in teilweiser Abweichung von den Bestimmungen aus Art. 22 Punkt 12), beschränkt auf das Lenken des Wassersportfahrzeugs zu ausschließlich privaten Zwecken unter Einfluss von Alkohol. B. Vertragsstreitigkeiten mit der Haftpflichtversicherungs-gesellschaft des versicherten Wassersportfahrzeugs. Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, mit einem Streitwert über 200,00 (zweihundert), bezogen auf die Haftpflichtversicherung für das versicherte Fahrzeug. C. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/ Zuwiderhandlungen. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Schifffahrtsunfall einschließlich der Fälle von Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme einer Privatklage, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass; D. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Schifffahrtsunfall, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Beschluss freigesprochen werden oder sofern die Anklage von Vorsatz auf Fahrlässigkeit umformuliert wird (Art. 530 Absatz 1 der ital. Strafprozessordnung) oder bei Einstellung des Verfahrens wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung oder mangels strafbarem Tatbestand. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderen Grund. Die Versicherten sind verpflichtet, den Versicherungsfall bei Beginn des Strafverfahrens oder bei Erhalt der Nachricht über ihre Involvierung in eine strafrechtliche Ermittlung zu melden. Die Gesellschaft erstattet die angefallenen Verteidigungskosten, bis zum vereinbarten Höchstbetrag, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Falls: - das Urteil am Ende des Verfahrens, auch bei Einstellung und anschließender Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet, - der Versicherte der Gesellschaft nicht innerhalb von maximal 30 Tagen ab Veröffentlichung eine Kopie des Urteils zukommen lässt, fordert die Gesellschaft vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung sämtlicher Kosten, die sie eventuell für seine Verteidigung in sämtlichen Instanzen vorgestreckt hat. Pag.17 di 29

18 Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 22 Punkt 5), 12) und 20). Für die Fahrzeuge und Führerscheine, die auf dem Deckblatt angegeben sind, gilt der Versicherungsschutz für die in Art. 1 genannten Versicherten für folgende Leistungen: 1. Beantragung von Schadenersatz. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Der Versicherungsschutz für die Beantragung von Schadenersatz wird mit einem Höchstbetrag von ,00 (einhunderttausend) pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze gewährleistet: - für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten, die sich in Italien ereignen; - für alle Versicherungsfälle mit Personenschäden, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeer-anrainerstaaten ereignen, sofern der zuständige Gerichtsstand in diesen Ländern liegt. Der vorliegende Versicherungsschutz gilt auch bei Verletzung von Art. 186 der Neuen Straßenverkehrsordnung (Fahren unter Einfluss von Alkohol), in teilweiser Abweichung von den Bestimmungen aus Art. 22, Buchstabe i). 2. Vertragsstreitigkeiten. Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug ergeben, sofern der Streitwert höher ist als 200,00 (zweihundert). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, wenn die Police für einen Führerschein abgeschlossen wird. 3. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einschließlich der Fälle von Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme einer Privatklage, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. 4. Freigabeverfahren für das Fahrzeug. Beistand in Freigabeverfahren für das versicherte Fahrzeug, wenn es infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde. 5. Bevorschussung der Strafkaution. Die Bevorschussung durch die Gesellschaft, bis zu einem in lokaler Währung gleichwertigen Maximalbetrag von ,00 (fünfzehntausend), der Strafkaution im Falle von Verhaftung, Haftandrohung oder sonstigen, die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland verhängt wurden. Der Vorschuss wird gewährt, wenn angemessene Sicherheiten für die Rückerstattung des vorgeschossenen Betrages vorgewiesen werden; der Betrag ist innerhalb 1 (eines) Monats nach Auszahlung an die Gesellschaft zurückzuerstatten. 6. Beistand eines Dolmetschers bei Unfall im Ausland. Die Unterstützung durch einen Dolmetscher bei Verhör, im Falle von Verhaftung oder sonstigen, die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland verhängt wurden. 7. Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen. Die Einlegung von Einspruch, in jedem Rang und jeder Instanz, gegen eine verwaltungsrechtliche Zusatzstrafe wie Führerscheinentzug, -suspendierung oder widerruf, die infolge eines Verkehrsunfalls und im Zusammenhang mit diesem verhängt wurde. Weiter ist der Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Geldstrafen versichert, sofern sie infolge eines Verkehrsunfalls verhängt wurden. Auf Antrag des Versicherten übernimmt die Gesellschaft die Abfassung und Einreichung des Einspruchs. Der Versicherte muss der Generaldirektion innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Zustellung die Verfügung im Original zukommen lassen. Dieser Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art. 22 Buchstabe a), beschränkt auf Verwaltungssachen. 8. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Beschluss freigesprochen werden oder sofern die Anklage von Vorsatz auf Fahrlässigkeit umformuliert wird (Art. 530 Absatz 1 der ital. Strafprozessordnung) oder bei Einstellung des Verfahrens wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung oder mangels strafbarem Tatbestand. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderen Grund. Die Versicherten sind verpflichtet, den Versicherungsfall bei Beginn des Strafverfahrens oder bei Erhalt der Nachricht über ihre Involvierung in eine strafrechtliche Ermittlung zu melden. Die Gesellschaft erstattet die angefallenen Verteidigungskosten, bis zum vereinbarten Höchstbetrag, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Falls: - das Urteil am Ende des Verfahrens, auch bei Einstellung und anschließender Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet, - der Versicherte der Gesellschaft nicht innerhalb von maximal 30 Tagen ab Veröffentlichung eine Kopie des Urteils zukommen lässt, fordert die Gesellschaft vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung sämtlicher Kosten, die sie eventuell für seine Verteidigung in sämtlichen Instanzen vorgestreckt hat. Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 22 Buchstabe e), i) und o). 9. Vertragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsgesellschaften. Vertragsstreitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Fahrer eine Unfallversicherungspolice abgeschlossen hat. Der vorliegende Versicherungsschutz gilt nur bei Tod und Dauerinvalidität des Versicherten als Folge eines Verkehrsunfalls. 10. Einspruch gegen die verwaltungsrechtliche Sanktion des Führerscheinentzugs oder der Führerscheinaussetzung im Falle von Diebstahl des Fahrzeugs und Diebstahl oder Klonen des amtlichen Kennzeichens. Einlegen von Einspruch gegen die verwaltungsrechtliche Sanktion des Führerscheinentzugs oder der Führerscheinaussetzung, die gegenüber dem Versicherten aufgrund unzulässiger Verkehrsteilnahme seines gestohlenen Fahrzeugs oder aufgrund des geklonten Kennzeichens verhängt wurde. Diese Leistung gilt nur für den Besitzer oder den Halter des versicherten Fahrzeugs. Es ist Aufgabe des Versicherten, bei der Schadensmeldung die geeignete Dokumentation beizubringen, die den Diebstahl des Fahrzeugs oder das Klonen des amtlichen Kennzeichens belegt. Diese Leistung gilt bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) pro Versicherungsfall und ohne Jahresobergrenze. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, wenn die Police für einen Führerschein abgeschlossen wird. Art. 19 Schadensmeldung und Abwicklung des Versicherungsfalles für die Sektion Rechtsschutz 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft den Versicherungsfall bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Die Schadensmeldung muss vollständig, wahrheitsgetreu und von geeigneter Dokumentation begleitet sein, einschließlich sämtlicher vorhandener Beweismittel, die Pag.18 di 29

19 notwendig sind, damit die Gesellschaft die Interessen des Versicherten schützen kann. So sind zum Beispiel beizubringen: Personalien und Anschriften der Gegenpartei; Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/ Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den zeitlichen Angaben zu der Sache; Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs; Kopie der relevanten Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Quittungen, Protokolle, Bescheinigungen, Fotos usw.); Erklärungen von Zeugen, mit Kopie eines Ausweisdokuments der Zeugen; Kopie der Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sowie jede sonstige dem Versicherten zugestellte Verfügung. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für eventuelle Verspätungen bei der Bewertung der Versicherungsdeckung oder bei der Bearbeitung des Falles sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar gemacht werden. 3. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und nimmt sodann die außergerichtliche Bearbeitung der Streitsache auf, um eine gütliche Beilegung des Streitfalles herbeizuführen. Die Gesellschaft behält es sich vor, Rechtsanwälte ihrer Wahl mit der außergerichtlichen Bearbeitung des Streitfalles zu beauftragen, einschließlich der Unterstützung des Anwalts vor der Mediationsstelle, wenn eine Mediation obligatorisch ist. 4. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 20 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 5. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 6. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 4 bietet. 7. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 8. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. Art. 20 Wahl des beauftragten Rechtsanwalts 1. Begrenzt auf die gerichtliche Phase, hat der Versicherte das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu wählen. Der Rechtsanwalt muss: a) am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen sein; b) beim Gericht des eigenen Wohnortes oder des Geschäftssitzes eingetragen sein. Sollte es im Fall b) für den beauftragten Anwalt notwendig sein, sich zu domizilieren, liefert die Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und gewährleistet die Deckung der Domizilierungskosten, gemäß Art. 16, Absatz 2 - Gegenstand der Versicherung für die Sektion Rechtsschutz. 2. Teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des gewählten Anwalts nicht mit, ernennt die Gesellschaft selbst einen Anwalt. 3. Der Versicherte muss dem so festgelegten Anwalt auf jeden Fall das Mandat erteilen und ihm alle verfügbaren Informationen und Unterlagen liefern, damit der Anwalt die Rechte und Interessen des Versicherten schützen kann. 4. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art. 21 Höchstbetrag für die Sektion Rechtsschutz Die abgedeckten Kosten, wie sie in Art. 18 Versicherte Leistungen - Linie Silber / Linie Gold / Linie Gold Plus in der vorliegenden Sektion vorgesehen sind, werden bis zu den auf dem Deckblatt der Police vorgesehenen Beträgen erstattet. Art. 22 Ausschlüsse für die Sektion Rechtsschutz Für Wassersportfahrzeuge zu ausschließlich privaten Zwecken besteht kein Versicherungsschutz: 1) in Steuer- und Verwaltungssachen; 2) für Ereignisse, die in ursächlichem Zusammenhang mit öffentlichen Aufständen, inneren Unruhen, Krieg, Terrorakten, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, Besitz oder Verwendung radioaktiver Substanzen stehen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen oder entsprechenden Alarmzuständen; 3) für die Bezahlung von gebührenpflichtigen Verwarnungen, Bußgeldern und Geldstrafen im Allgemeinen; 4) für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Besitz oder dem Führen von Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge über 10 Meter; 5) für vorsätzlich begangene Straftaten der Versicherten; 6) für nicht-zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; 7) für jegliche Kosten im Zusammenhang mit der Erhebung einer Nebenklage im Falle von Strafverfolgung des Versicherten; 8) wenn der Bootsführer nicht den notwendigen Führerschein besitzt, oder wenn das Wasserfahrzeug nicht zulassungsgemäß, d.h. für eine andere Zweckbestimmung oder Verwendung als im Bootsschein oder in der Schifffahrtslizenz angegeben, verwendet wird, oder wenn das Wasserfahrzeug nicht über eine ordnungsgemäße Pflichthaftpflichtversicherung verfügt; 9) im Falle eines Wasserfahrzeugs mit Probekennzeichen, wenn die Navigation unter Missachtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgt; 10) im Falle von Wasserfahrzeugen mit temporärer Fahrerlaubnis (D.M. Nr. 566 vom ) ; 11) im Falle von Wasserfahrzeugen, die mit Bootsführer vermietet werden, wenn die Vermietung ohne die vorgeschriebene Lizenz erfolgt oder das Wasserfahrzeug nicht vom Eigentümer oder von befugten Personen gelenkt wird; 12) bei Beanstandungen wegen Bootsführung unter Einfluss von Alkohol oder Drogen und/oder wegen unterlassenem Anhalten und unterlassener Hilfeleistung; 13) wenn das private Wassersportfahrzeug für Wettfahrten oder Sportwettkämpfe genutzt wird, einschließlich Übungsfahrten, offizielle Testfahrten, Vor- und Finalläufe, die in der Wettkampfordnung vorgesehen sind; 14) wenn ein rein privat genutztes Wassersportfahrzeug zu Fahrschulzwecken eingesetzt wird, während es vom Schüler geführt wird, ohne dass ihm ein befähigter Ausbilder gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Seite steht; 15) wenn der Transport von Personen oder Sachen nicht unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen oder gemäß Vorgaben im Bootsschein oder in der Schifffahrtslizenz erfolgt; 16) bei ungenügender Vertäuung, Verankerung und Absicherung des Wasserfahrzeugs bei Stillliegen im Wasser; Pag.19 di 29

20 17) bei Streitigkeiten, die sich ergeben, wenn das Wasserfahrzeug aus dem Wasser gezogen, ins Wasser gelassen oder außerhalb des Wassers stillgelegt wird; 18) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen für den öffentlichen Personenverkehr; 19) für Streitigkeiten und Umstände im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung; 20) wenn der Bootsführer es verweigert, sich den Untersuchungen zu unterziehen, die bei Fahren unter Einfluss von Alkohol vorgesehen sind; 21) bei Vertragsstreitigkeiten mit der Gesellschaft; 22) für den Beitritt zu einer Class Action; 23) bei Streitigkeiten mit der Bank, die den vorliegenden Vertrag vermittelt. Für die Fahrzeuge und Führerscheine besteht kein Versicherungsschutz: a) in Steuer- und Verwaltungssachen; b) für Ereignisse, die in ursächlichem Zusammenhang mit öffentlichen Aufständen, inneren Unruhen, Krieg, Terrorakten, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, Besitz oder Verwendung radioaktiver Substanzen stehen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen oder entsprechenden Alarmzuständen; c) für die Bezahlung von gebührenpflichtigen Verwarnungen, Bußgeldern und Geldstrafen im Allgemeinen; d) für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Besitz oder dem Führen von Luft- oder Wasserfahrzeugen; e) für vorsätzlich begangene Straftaten der Versicherten; f) für nicht-zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; g) für jegliche Kosten im Zusammenhang mit der Erhebung einer Nebenklage im Falle von Strafverfolgung des Versicherten; h) wenn der Fahrer nicht die notwendige Fahrerlaubnis besitzt, oder wenn das Fahrzeug nicht zulassungsgemäß, d.h. für eine andere Zweckbestimmung oder Verwendung als im Kraftfahrzeugschein angegeben, verwendet wird, oder wenn das Fahrzeug nicht über eine ordnungsgemäße Kfz-Pflichthaftpflichtversicherung verfügt, es sei denn der Versicherte, der als Fahrer bei Dritten angestellt ist und in dieser Eigenschaft das Fahrzeug lenkt, kann beweisen, dass er keine Kenntnis von der Unterlassung der Pflichten gemäß Gesetzesdekret Nr. 209/2005 besaß; i) bei Beanstandungen wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen und/oder wegen unterlassenem Anhalten und unterlassener Hilfeleistung; l) für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen oder Sportwettkämpfen und den entsprechenden Probeläufen, es sei denn, es handelt sich um reine Zuverlässigkeitsprüfungen, die vom ACI veranstaltet werden; m) wenn das Fahrzeug nicht homologiert ist; n) bei Beanstandungen wegen Verletzung der Bestimmungen zum Thema Fahrtenschreiber und Geschwindigkeits-begrenzer; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn definitiv festgestellt wird, dass kein Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen vorliegt. In diesem Fall wird die vorgesehene Entschädigung bezahlt; o) wenn der Fahrer es verweigert, sich den Untersuchungen zu unterziehen, die bei Fahren unter Einfluss von Alkohol vorgesehen sind; p) bei Vertragsstreitigkeiten mit der Gesellschaft; q) für den Beitritt zu einer Class Action; r) bei Streitigkeiten mit der Bank, die den vorliegenden Vertrag vermittelt. SEKTION FINANZIELLE VERLUSTE Art. 23 Gegenstand der Versicherung für die Sektion Finanzielle Verluste Die Gesellschaft versichert die Bezahlung der Entschädigungen und die Erstattung der vom Versicherten getragenen Kosten für die Entschädigungen, wie sie in Art. 24 Versicherte Entschädigungen Linie Platin vorgesehen sind. Art. 24 Versicherte Entschädigungen Linie Platin Ergänzend zu Art. 18 Versicherte Leistungen Linie Platin, wird der Versicherungsschutz auf folgende Leistungen erweitert: 1. Entschädigung Fahrschule. Erstattung der Kosten für die Teilnahme an einem Kurs zur Wiedererlangung der Punkte des Führerscheins und des Fahrerqualifizierungsnachweises (CQC) oder eines anderen Berufsbefähigungsnachweises (CAP), die dem Versicherten abgezogen wurden. Wurde die Police auf ein Fahrzeug abgeschlossen, so gilt dieser Versicherungsschutz für die in Art. 1 definierten Versicherten nur, wenn die Punkte im Zusammenhang mit Ereignissen abgezogen wurden, die sich am Steuer des versicherten Fahrzeugs ereignet haben. Es ist Aufgabe des Versicherten, bei der Schadensmeldung geeignete Unterlagen zu liefern, anhand derer sich nachweisen lässt, dass der Punkteabzug mit dem versicherten Fahrzeug zusammenhängt. 2. Entschädigung Null Punkte. Erstattung der Kosten für die Revisionsprüfung des Führerscheins und des Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines anderen Berufsbefähigungsnachweises, wenn der Versicherte alle Punkte verloren hat, sofern er nachweisen kann, dass er bei Abschluss der Police oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 10 (zehn) Punkte besaß. Wurde die Police auf ein Fahrzeug abgeschlossen, so gilt dieser Versicherungsschutz für die in Art. 1 definierten Versicherten nur, wenn mindest einer der Punkteabzüge, die zum vollständigen Verluste der Punkte geführt haben, im Zusammenhang mit Ereignissen erfolgte, die sich am Steuer des versicherten Fahrzeugs ereignet haben. Es ist Aufgabe des Versicherten, bei der Schadensmeldung geeignete Unterlagen zu liefern, anhand derer sich nachweisen lässt, dass der Punkteabzug mit dem versicherten Fahrzeug zusammenhängt. Art. 25 Schadensmeldung und Abwicklung des Versicherungsfalles für die Sektion Finanzielle Verluste Der Versicherte muss der Gesellschaft den Versicherungsfall vor Ablauf der Verjährungsfristen gemäß Art. 2952, Absatz 2 des ital. ZGB melden und eine Kopie des Schreibens des Verkehrs- und Infrastrukturministeriums mit der Punkteübersicht und mit Vermerk der erfolgten Kürzungen beilegen, eine Kopie der steuerlich gültigen Dokumentation über die getragenen Ausgaben sowie, wenn es verlangt wird, eine Kopie des Nachweises über die erfolgte Zuteilung neuer Punkte. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft, ob der Versicherungsschutz wirksam und die eingereichte Dokumentation vollständig ist. Danach erstattet sie die vom Versicherten getragenen Kosten. Art. 26 Höchstbetrag für die Sektion Finanzielle Verluste Für die Leistungen aus Art. 24 Versicherte Entschädigungen Linie Platin, werden die Aufwendungen und Kosten, die Gegenstand der Entschädigungen sind, für jeden Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze ersetzt: - bis zu maximal 1.000,00 (eintausend) für die Entschädigungen Fahrschule und Null Punkte bezogen auf den Führerschein; - bis zu maximal 5.000,00 (fünftausend) für die Entschädigungen Fahrschule und Null Punkte bezogen auf den Fahrerqualifizierungsnachweis oder einen anderen Berufsbefähigungsnachweis. Pag.20 di 29

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