Mindestlohn_Bus - Problemfelder -
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- Tristan Jobst Wagner
- vor 8 Jahren
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1 Mindestlohn_Bus - Problemfelder - Martin Burkart, MBA WBO e.v. Mai 2015
2 Agenda Hauptproblemfelder der Busbranche: Dokumentationspflichten Bereitschaftszeiten Arbeitszeit Minijob / Aushilfen Auftraggeber-Haftung Seite 2
3 Wissenswertes in Kürze - Gesetze: MiLoG, MiLoAufzV, MiLoMeldV, MiLoMeldStellV, MiLoDokV - 8,50 brutto/zeitstunde: gilt für alle Arbeitnehmer (auch Minijobber, auch Aushilfen), Bezugsgröße ist Kalendermonat bei Pauschalvergütung (Monatsvergütung): tatsächlich geleistete Stunden entscheidend (inkl. Überstunden) - Berücksichtigung Sonderzahlungen? ja, wenn dadurch normale Arbeitsleistung vergütet und wenn unwiderruflich (z.b. Anwesenheitsprämie, MTV-Urlaubsgeld im Auszahlungsmonat) nein, wenn Zahlung als Ausgleich für besondere Leistungen (also nicht: Samstags-/Sonn-/Feiertagszuschlag, Überstundenzuschlag.) Seite 3
4 Wissenswertes in Kürze - Vorsicht bei Praktikanten: Ausgenommen sind nur bestimmte Praktikanten gem. 22 MiLoG und nur für gewisse Dauer (<->Ferienjobber), - Vorsicht im Zusammenhang mit Neueinstellungen: Abgrenzung Einfühlungsverhältnis / echtes Probearbeiten --Einfühlungsverhältnis: einzelne Tage (wohl max. 1 Woche), am besten in Absprache mit der Agentur für Arbeit, Fahren alleine in nennenswertem Umfang kritisch, i. E.: Keine Entlohnungspflicht --Abgrenzung Probearbeiten: Entlohnungspflicht wohl + (Rspr. nimmt Arbeitsverhältnis auf Probe an, hängt von Ausgestaltung ab) Seite 4
5 Dokumentationspflichten 17 MiLoG im Personenbeförderungsgewerbe: Aufzeichnungspflicht für alle AN - Kerninhalt: Beginn / Ende / Dauer AZ -> Aufzeichnung muss binnen 7 Tagen erfolgen Büro: machbar über einfache Liste Gelegenheitsverkehr / Fernlinienverkehr: Fahrerkarte (Digitacho) Seite 5
6 Dokumentationspflichten Gelegenheitsverkehr: Problem: Einsatz angestellte Reiseleiter / Reisebegleitung -> klare Anordnung Tätigkeiten / Arbeitszeit Seite 6
7 Dokumentationspflichten Problem Linienverkehr: Bisher übliche fahrzeugbezogene Aufzeichnung reicht nicht aus! Optionen sind u.a.: Einsatz Fahrerkarte im Modus out of scope mit gesteckter Fahrerkarte. Aber: Einsatz im ausländischen Gelegenheitsverkehr? Dokumentation Echtzeit über Basis Plandaten mit täglicher Korrektur um Istzeiten Einsatz Fahrpersonal in unterschiedlichen Verkehrsarten - einheitliche Dokumentation der AZ schwierig! Seite 7
8 Dokumentationspflichten Vereinfachung für AN mit mobiler Tätigkeit gem. MiLoAufzV - > Aufzeichnung nur der Dauer der täglichen Arbeitszeit. Aber derzeit Auskunft BMF: Gilt nicht für das Personenbeförderungsgewerbe (obwohl in Art. 1 MiLoAufzV ausdrücklich erwähnt.) Seite 8
9 Dokumentationspflichten Schwellenwert verstetigtes Monatsentgelt, derzeit bei MiLoDokV: Erleichterung nur, bei 2958 brutto monatlich (ohne Zuschläge / ohne Einmalzahlungen) und Dokumentation Mehrarbeit über 8 Std. ArbZ am Tag nach ArbZG (= Überstundenlisten) ( 16 II ArbZG) Seite 9
10 Bereitschaftszeiten Zweifahrerbesatzungen u. bei Reisen allg.: 21 a III ArbZG: Bereitschaftszeit keine ArbZeit i.s.d. ArbZG als Arbeitsschutzvorschrift, dennoch aber Vergütungspflicht (weil Arbeit gem. 611 BGB): ->Rspr: Vereinbarung zulässig, dass Bereitschaftszeit geringer vergütet werden kann (so auch WBO-MTV) Wenn keine Vereinbarung, dann volle Vergütung! Tendenz (so auch Prof. Bayreuther): Wenn im Referenzzeitraum (Monat) Std. im Schnitt über 8,50, dann liegt kein Verstoß gegen MiLoG vor Seite 10
11 Arbeitszeit - Vergütungspflicht Begleitpersonen bei der Beförderung von Schülern / Behinderten: -> Vergütungspflicht für aktive Zeit der Begleitung -> Vergütungspflicht auch für Zeiten der Anfahrt und Rückfahrt (Rspr.) Arg: vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit Arg: Einheit der Dienstleistung bzw. der Tätigkeit Seite 11
12 Arbeitszeit - ArbZG Am Rande bemerkt: Einhaltung Arbeitszeitgesetz wird durch Dokumentationspflichten einfach überprüfbar! 3, 21 a IV ArbZG: 8 Std. täglich, 48 Stunden wöchentlich regulär (bei 6-Tage-Woche). Verlängerung auf maximal 60 Std/Woche nur, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen entsprechender Ausgleich. Fazit: Max. AZ pro Tag: 10 Stunden! Daneben sind Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten Seite 12
13 Minijob / Aushilfen Vorweggenommenes Fazit: MiLoG schränkt Flexibilität von Aushilfen stark ein. Einsatz von Aushilfen auf Zuruf hochproblematisch! Seite 13
14 Minijob / Aushilfen Minijobber = Teilzeitbeschäftigte - es muss Festlegung über Beschäftigungsumfang (Wochenstundenzahl) erfolgen, ansonsten greift 12 I TzBfG (10 WStd) - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Anspruch auf Urlaub (auf Anspruch kann arbeitnehmerseitig nicht verzichtet werden, muss arbeitgeberseitig bei den Gesamteinsatzstunden/Jahr berücksichtigt werden) - Anspruch auf Urlaubsgeld / anteilige Jahressonderzahlung, wenn Vollzeitbeschäftigte diesen Anspruch haben -> Einrechnung in Stundenlohn, um Minijobstatus nicht zu gefährden! Seite 14
15 Minijob / Aushilfen Minijobber = mind. 8,50 brutto, max / Jahr zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung = Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung) im Rahmen der Minijobs trägt der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttostundenlohn. Eine Minijobber-Stunde kostet einen Betrieb seit im Minimum mehr als 11 (8,50 + (ca.) 30 % Lohnnebenkosten = ca. 11,05 ) Seite 15
16 Minijob / Aushilfen Minijobber Betrachtungszeitraum ist grundsätzlich das Zeitjahr (beginnt mit dem Kalendermonat, in welchem AN Beschäftigung aufgenommen hat), aber: Durch Arbeitgeber kann das Kalenderjahr gewählt werden durch entsprechende Dokumentation (Vermerk in der Personalakte) Seite 16
17 Minijob - Möglichkeiten der Entgeltzahlung Entgeltzahlung ohne Arbeitszeitkonto: 1. Variante: AN arbeitet jeden Monat gleich viele Std. 2. Variante: untersch. Entgelt, auch über 450 wg. saisonale Schwankungen darlegbar 3. Variante: AN wird schwankend eingesetzt wg. schwankendem Bedarf (vom AG im begründet u. im Vorfeld dokumentiert) Aber: keine Freistellung für einzelne Monate möglich, jeden Monat anderer Entgeltanspruch Seite 17
18 Minijob - Möglichkeiten der Entgeltzahlung Entgeltzahlung mit Arbeitszeitkonto: Voraussetzung: schriftliches, jederzeit nachweisbares Arbeitszeitkonto AN erhält festes Monatsentgelt Vorteil: Freistellung für bis zu drei Monate unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt möglich, jeden Monat gleicher Entgeltanspruch, Flexibilität ohne Ausnahmetatbestände wie schwankender Bedarf o.ä. darlegen zu müssen Seite 18
19 Minijob-Arbeitszeitkonten Klare Empfehlung bei Minijobbern ein MiLoArbeitszeitkonto einzurichten: - Konto sollte sinnvollerweise zum Jahresende auf Null gestellt werden - max. 50 % der vereinbarten Monatsarbeitszeit dürfen in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden - es muss schriftlich vereinbart sein Seite 19
20 Auftraggeber-Haftung Auftraggeber sollten über vertragliche Vereinbarungen die Einhaltung des MiLoG bei Subund Nachunternehmen absichern (Klauseln über Vertragsstrafen, fristlose Kündigungsmöglichkeiten, Zustimmungserfordernisse für Nachunternehmereinsatz etc.). Auch Fernbusanbieter als Betreiber können vom Fahrpersonal direkt in die Haftung genommen werden Seite 20
21 Telefon-Hotline Ergänzender Ratgeber für Detailfragen: Mo Do von 8-20 Uhr Seite 21
22 MiLo in Europa Seite 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Martin Burkart Master of Business Administration Referent der Geschäftsführung für Sozialvorschriften, Technik, Umwelt Verband Baden-Württembergischer Busunternehmer e.v. (WBO) Dornierstr. 3, Böblingen Telefon Telefax Internet Seite 23
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