Rechtsfragen der Kfz-Werkstatt

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1 K. Martin Hake Rechtsfragen der Kfz-Werkstatt mit Erläuterungen der Kfz-Reparaturbedingungen

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3 RECHT Rechtsfragen der Kfz-Werkstatt mit Erläuterungen der Kfz-Reparaturbedingungen

4 2013 Springer Automotive Media in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, München 6. Auflage 2013 Stand 02/2013 Produktmanagement: Kerstin Bandow Herstellung: Markus Tröger Satz&Layout: Schmidt Media Design, München Umschlaggestaltung: Bloom Project GmbH, München Titelbild: Wavebreakmedia ltd/panthermedia Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Heisinger Str. 16, D Kempten Springer Fachmedien ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist sorgfältig erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch weder vom Autor noch vom Verlag übernommen werden. Auch stellen die Informationen keine rechtliche und steuerliche Beratung dar und begründen somit kein Beratungsverhältnis. ISBN

5 Gewidmet meinen Eltern Lydia und Dr. Gregor Hake

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7 inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort Einleitung Der Abschluss des Kfz-Werkvertrages Hat das Autohaus Vorteile durch die Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen? Was sind die Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung? Sind mündliche und telefonische Vereinbarungen rechtswirksam? Handhabung bei Verwendung von 24-Stunden-Annahme- Kundenauftragstüten Wie ist das Zustandekommen des Kfz-Werkvertrages durch Angebot und Annahme allgemein geregelt? Machen Sie alles, was notwendig ist der pauschale Reparaturauftrag und das Gegenteil die Behelfsreparatur Der unbestimmte Reparaturauftrag Die nachträgliche Auftragserweiterung Datenschutz in der Werkstatt Welche Besonderheiten gelten beim Zustandekommen des Reparaturauftrages durch die Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen? Die Kfz-Reparatur bei Unfallschäden Die Abtretung Die Reparaturkostenübernahmebestätigung Aktuelles zur Rechtslage bei der Unfallschadenabwicklung Wie ermittelt man die gegnerische Haftpflichtversicherung? Abgrenzung Reparaturschaden/Totalschaden Der Mehrwertsteueransatz nach aktuellem Recht UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sowie markenvertragswerkstattgebundene Stundenverrechnungssätze Gutachterhilfskosten Rechtsdienstleistungskosten Methoden der Zahlungsbeschleunigung Aktuelles Pflichtversicherungsgesetz und Auslandsschäden Exkurs: Aktuelles Verkehrsrecht... 83

8 8 inhaltsverzeichnis 6 Die Regelungen zur Vergütung und zur Preisauszeichnung Der Kostenanschlag Besonderheiten zur Vergütung und zum Kostenanschlag unter Anwendung der Kfz-Reparaturbedingungen Fertigstellungs-, Abnahme- und Zahlungsfristen beim Werkvertrag ohne Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen mit Wirkung der Kfz-Reparaturbedingungen Der unverbindliche Fertigstellungstermin Der verbindliche Fertigstellungstermin Das Fixgeschäft Höhere Gewalt Die Abnahmepflicht des Kunden (Fahrzeug repariert Kunde holt nicht ab) Die richtige Formulierung der Reparaturrechnung Wenn die üblichen Arbeitswerte und Richtzeiten nicht eingehalten werden können Erschwerniszuschläge Was geschieht mit Altteilen? Muss der Kunde Probefahrten, Unteraufträge und Fremdarbeitszuschläge der Werkstatt genehmigen? Besonderheiten zur Zahlungspflicht bei Vereinbarung der Kfz-Reparaturbedingungen Barzahlungspflicht des Kunden Verbot der Aufrechnung gegen Forderungen des Autohauses Vorauszahlung Sicherungsrechte des Autohauses im Werkstattbereich Eigentumsvorbehalt Zurückbehaltungsrecht Pfandrecht Besonderheiten zum Werkunternehmerpfandrecht bei Vereinbarung der Kfz-Reparaturbedingungen Sachmängelhaftung Nacherfüllung und die weiteren Sachmängelhaftungsrechte im Werkvertragsrecht

9 inhaltsverzeichnis Besonderheiten zu den Sachmängelhaftungsrechten bei Vereinbarung der Kfz-Reparaturbedingungen Die Mängelanzeige Die Nacherfüllung Rechtsgrundlagen zur Haftung des Autohauses im Werkstattbereich Die Haftung der Kfz-Werkstatt ohne Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen Die eingeschränkte Haftung der Werkstatt bei Vereinbarung der Kfz-Reparaturbedingungen Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten als Pflichtverletzung im Sinne von 280 BGB Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (cic) (wirtschaftliche) Beratungspflicht Die Haftung wegen positiver Vertrags-Verletzung (pvv) Beschädigung des Fahrzeugs bei Reparaturarbeiten und Fehler bei der Fehlersuche Schwarzfahrten die allgemeine Deliktshaftung des Autohauses und dessen Mitarbeitern Die Produkthaftung Gefahr auch für die Werkstatt? Betriebsversicherungen Die Straßenverkehrszulassungsordnung und vergleichbare Regelungsmaterien Wann verjähren Ansprüche für und gegen die Werkstatt bzw. das Autohaus? Hemmung und Neubeginn von Verjährungsfristen Die Verjährung der Sachmängelhaftungsrechte des Kunden Die gesetzlichen Sachmängelhaftungsrechte Reduzierung der Fristen für Sachmängelhaftungsansprüche durch Vereinbarung? Abkürzungsverzeichnis Kfz-Reparaturbedingungen Stichwortverzeichnis

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11 vorwort 11 Vorwort» ProZessieren müssen heisst, auf dieser Welt schon verdammt sein! «So heißt es schon bei Molière (Die Späße des Scapin). Das Buch soll daher zum einen helfen, Gerichtsprozesse möglichst ganz zu vermeiden, oder wenn unvermeidbar möglichst zu gewinnen. Im Zuge der so genannten Großen Schuldrechtsreform 2002 wurde das Vertragsrecht neu gestaltet, was auch zum Erfordernis umgestalteter Kfz-Reparaturbedingungen führte. Inzwischen liegt die Konditionenempfehlung Stand 03/2008 vor, welche auch aktuell noch Verwendung findet. Das über 100 Jahre lang praktisch unverändert geltende Bürger liche Gesetzbuch (BGB) war insbesondere unter dem Leitgedanken des Verbraucherschutzes verändert worden und zwar im Wesentlichen ohne Übergangsfristen. Hinzu kam die für die Unfallschadenabwicklung bedeutsame Schadenrechtsreform zum und die Änderungen im Pflichversicherungsgesetz zum Die vorliegende Auflage berücksichtigt die Gesetzgebung und Rechtsprechung bis Februar 2013 sowie die aktuelle Konditionenempfehlung der Kfz-Reparaturbedingungen. Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht, die Kfz- Reparaturbedingungen sowie Fragen zu Schiedsstellen und Schiedsgutachterverfahren für das Kfz-Gewerbe werden in ihrer Bedeutung für den Betrieb erklärt. Dieses Handbuch soll und kann nicht Gesetzeskommentare oder sonstige Spezialliteratur und ebensowenig die oft notwendige Beratung durch Rechtsanwälte ersetzen. Ziel ist vielmehr, den Leser als Praktiker sensibel für rechtliche Fallen zu machen und ihm das juristische Handwerkszeug zu geben, im Tagesgeschäft rechtssicher zu handeln sowie eine vernünftige Entscheidungshilfe parat zu haben. Der ja heute vielfach ( Leid- )geprüfte Serviceberater muss immer mehr die eierlegende Wollmilchsau sein. Man sagt, hier müssen die Manieren des Chefportiers des Hotels Vierjahreszeiten, das Wissen eines Diplomingenieurs und das psychologische Einfühlungsvermögen eines Nervenarztes zusammenkommen. Aber versprochen: Ein kleines Jurastudium dazu, und es wird richtig Spaß machen! Die wesentlichen in der Praxis auftauchenden Problemkonstellationen werden anhand von zahlreichen Beispielen dargestellt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Methode, nur Einzelfälle unter Hinzuziehung von Rechtsprechungsrecherchen zu beleuchten, nicht die

12 12 Vorwort Glücklichste ist. Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsprechung und der Einzigartigkeit jedes praktischen Falles arbeitet derjenige letztlich erfolgreicher, der einmal das Grundsystem verinnerlicht und verstanden hat. Daher musste auch unterschieden werden zwischen den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht und den Besonderheiten bei wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier der Kfz-Reparaturbedingungen. Das Ziel ist erreicht, wenn der Autohausinhaber 1 oder Geschäftsführer, der Werkstattleiter, der Serviceberater und Teildienstleiter durch dieses Buch routinemäßig, unaufwendig und für den Kunden unauffällig die entscheidenden Punkte im Rechtsverhältnis für den Fall einer späteren Auseinandersetzung gerichtsverwertbar sichern und selbstständig entscheiden kann, dem Kunden nachzugeben oder es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Die Härte der Branche hat kaum nachgelassen. Der Handwerksumsatz (Kfz-Werkstatt Lohn, Ersatzteile, Zubehör) ist mit 22,56 Milliarden EUR im Jahr 2012 (12,5 Milliarden EUR für Fahrzeugwartung und 10,06 Milliarden EUR für Verschleißreparaturen) hinter dem Neuund Gebrauchtwagenhandel die drittstärkste Komponente im Kfz-Gewerbe. Zwar gibt es inzwischen etwa 59 Millionen Kfz in Deutschland bei etwa 5000 verschiedenen Modellen und der durchschnittliche Autofahrer gibt laut DAT im Laufe seines mobilen Lebens ca EUR für seine statistischen 11 Kfz aus, inklusive Kraftstoff, Versicherungen etc. Doch lassen Autos die Werkstätten trotz insgesamt mehr als 600 Milliarden km jährlich vielfach links liegen. Immer seltener werden für moderne Autos Werkstattbesuche fällig, aufgrund des hohen Alters der Fahrzeuge zeichnet sich jedoch seit 2005 wieder eine erfreulichere Tendenz ab. Allein im Jahr 2012 gab es ca. 74 Millionen Reparatur- und Wartungsaufträge. Auch die Umwelt-( Abwrack ) Prämie änderte hieran nicht viel. Obwohl im Jahr 2009 rund 2 Mio. ältere Autos gegen Neu- oder Jahreswagen getauscht wurden, hat sich der technische Zustand der in Deutschland zugelassenen Autos statistisch nicht verbessert. Etwa 8 Mio. werden bei der Hauptuntersuchung zur Wiedervorführung verpflichtet. Derzeit rechnet z.b. das Institut für Automobilwirtschaft an der Fachhochschule Nürtingen (IFA) mit einem durchschnittlichen Inspektionsintervall von Kilometern. Gleichzeitig sinkt die Instandsetzungszeit von 4,5 auf 2,5 Stunden pro Auto. Die spezialisierten Anforderungen spiegeln sich auch in den aktuellen Bezeichnungen wie der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker im Jahre Des Weiteren zeigt sich der harte Wettbewerb in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom , Az: 6 U 36/05: Dort 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten immer für Frauen und Männer gleichermaßen.

13 vorwort 13 wurde festgestellt, dass eine Werkstatt, welche als normale Autowerkstatt bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle wirbt, irreführende Werbung betreibt. Die Zulassungsregelungen der Handwerksordnung stellen danach (auch) Marktverhaltensregeln dar. Die Werbung, insbesondere der einschränkungslose Hinweis Kfz-Reparaturen erwecke den Eindruck, bei dem Unternehmen handele es sich um eine normale Autowerkstatt, welche dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zuzuordnende Leistungen in einem Umfang oberhalb der Grenze des Minderhandwerks biete. Daher sei in dem Falle die unzutreffende und daher irreführende Vorstellung provoziert worden, die Werkstatt sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Handwerksrolle eingetragen. Meiner Ehefrau Rechtsanwältin Carolin Hake, die gerade unsere Tochter Charlotte Lydia Annelene zur Welt gebracht hat, danke ich erneut herzlich für ihre Mitarbeit bei der Aktualisierung des Buches (und unserem Sohn Vincent Walter erneut fürs solange-brav-sein ). Ebenso danke ich Herrn Rechtsanwalt André Hochmann aus meiner Kanzlei für das Durcharbeiten der Korrekturen sowie wertvolle Hinweise und Beiträge. Auch weiterhin bleibe ich dankbar für die Mitteilung unveröffentlichter Gerichtsentscheidungen aus der Praxis der Leserschaft sowie Anregungen, wo aktuell der Schuh drückt, unter: HAKE Rechtsanwälte Münsterstraße 5 (HAMTEC Haus 4) Hamm Telefon: 02381/ Telefax: 02381/ kontak@hake-rechtsanwaelte.de Rechtsanwalt K. Martin Hake im Februar 2013

14 1 Einleitung Das erste Kapitel steckt den Rahmen ab, in dem sich die Rechtsfragen der Kfz-Werkstatt abspielen. Es erläutert die Rolle von BGB, AGB & Co. Zivilrecht nennt man das Rechtsgebiet, in welchem nicht nur das Recht des Autoverkaufs und der Autovermietung, sondern auch das Recht der Autoreparatur und -wartung einschließlich der wesentlichen Vorschriften des Unfallschadenersatzrechts eingebettet sind. Das Zivilrecht umfasst die gesamten Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger zueinander und die Verhältnisse der nicht hoheitlichen Gemeinschaften (zum Beispiel gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Vereine (e.v.) zueinander und zu ihren Mitgliedern. Für die Darstellung des Rechts der Autoreparatur und -wartung sind von Bedeutung: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB, in welches das Werkvertragsrecht eingebettet ist ( 631ff.), ist durch die Große Schuldrechtsreform 2002 im schuldrechtlichen Teil zum erheblich geändert worden. Auch das Werkvertragsrecht wurde neu gestaltet. Eine derart umfassende Änderung wie 2002 durchzuführen, war jedoch zunächst umstritten. Aufgrund europarechtlicher Richtlinien hätte nur ein Teil der neuen Regelungen zum in Kraft treten müssen. Der Gesetzgeber hatte jedoch die Gelegenheit beim Schopf ergriffen, das gesamte BGB einer Verjüngungskur zu unterziehen. Dieser Gedanke war grundsätzlich nicht verkehrt, allerdings wird zu Recht kritisiert, dass das Gesetz allzusehr mit der heißen Nadel gestrickt worden ist. Bei dieser umfassenden so genannten Großen Lösung wurden vor allem das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen und insbesondere das Kauf- und Werkvertragsrecht neu gestaltet. Außerdem wurden schuldrechtliche Sondergesetze, allen voran das AGBG (das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in das BGB integriert und auch von der Rechtsprechung entwickeltes so genanntes Gewohnheitsrecht, wie das Verschulden bei Vertragsschluss (cic) und die positive Vertrags-Verletzung (pvv) sowie die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kodifiziert, also zum Gesetz ge-

15 Einleitung 15 macht. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls zum tiefgreifende Änderungen erfahren hat. Beispielsweise sind dort die Voraussetzungen für Rechtsmittel modifiziert worden. Des Weiteren ist jetzt zumindest theoretisch eine Gerichtsverhandlung per Videokonferenz möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Inzwischen gibt es zu vielen umstrittenen Punkten bei der Auslegung der neuen Vorschriften bereits eine sog. herrschende Rechtsprechung, also einen Trend, dem sich die meisten Gerichte anschließen. Konkret für den Werkvertrag gelten für die Werkstatt nach dem neuen Recht schlagwortartig folgende Besonderheiten, welche in den einzelnen Kapiteln dieses Buches näher ausgeführt werden: Die Haftung der Werkstatt für Mängel wird an die Änderungen im Kaufrecht angepasst. Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung bzw. Rücktritt unabhängig von der Abnahme geltend machen. Beim früheren Werklieferungsvertrag findet nunmehr nur noch Kaufrecht Anwendung, 651 BGB alter Fassung ist weggefallen. Die Rechtsinstitute der cic und pvv sind über die Paragrafenkette 634 Nr. 3, 280, 281, 283 bzw. 311 a Abs. 2 BGB in das Werkvertragsrecht integriert, durch die Bezugnahme auf 280 BGB sind auch Mangelfolgeschäden ersatzfähig. Die gesetzliche grundsätzliche Sachmängelhaftungsfrist beträgt gemäß 634 a, Abs. 1 Nr. 1 BGB für Autoreparaturen nunmehr zwei Jahre (früher sechs Monate). Kostenanschläge (wie Kostenvoranschläge jetzt im Gesetz genannt werden) sind gemäß 632 Abs. 3 BGB nur kostenpflichtig, wenn dies zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, wobei eine Vergütungspflicht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, hier konkret die Kfz-Reparaturbedingungen) vereinbart werden kann. Vertragskosten ( 634 Abs. 4, 467 BGB alter Fassung) sind jetzt als frustrierte Aufwendungen über die Paragrafen 280, 284 BGB ersatzfähig, die Voraussetzung des Verschuldens entfällt. Soweit Verträge, auch Rahmenverträge, nach dem geschlossen wurden, ist neues Recht auf sie anwendbar. Übergangsfristen betrafen im Wesentlichen nur Dauerschuldverhältnisse, Rahmenvereinbarungen und Spezialfälle zur Verjährung. Sondergesetze: Das Handelsrecht, also das Sonderrecht der Kaufleute, im Wesentlichen geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB) mit den dazugehörigen eng verwandten Gebieten des GmbH-Rechts, Wertpapierrechts etc., und das so genannte Wirtschaftsrecht, also das Sonderrecht der gewerblichen Wirtschaft, welches insbesondere das Gewerberecht und das Wettbewerbsrecht zusammenfasst.

16 16 Einleitung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die Kfz-Reparaturbedingungen sind kein Gesetz, keine allgemeine Richtlinie und auch kein Gewohnheitsrecht. Sie gelten als insoweit für die Werkstatt günstige Abweichung vom insbesondere verbraucherfreundlichen Gesetzesrecht nur dann, wenn sie in einen konkreten Vertrag wirksam einbezogen worden sind. Für das Kfz-Gewerbe empfiehlt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. (ZDK) unverbindlich sogenannte Kfz-Reparaturbedingungen, die in jeden Werkstattauftrag einbezogen werden sollten (ein Muster finden Sie im Anhang des Buches). Ebenso gibt es unverbindlich empfohlene AGB für den Neu- und Gebrauchtwagenverkauf: die sogenannten Neuwagen- und Gebrauchtwagenbedingungen, die der ZDK gemeinsam mit dem Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) und dem Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.v. (VDIK) entwickelt hat. Rechtsprechung: Die gesetzlichen Vorschriften sind sehr abstrakt formuliert. Sie geben nur die ungefähre Marschrichtung dessen vor, was der Gesetzgeber für gerecht gehalten hat. Dies gilt auch für den Bereich des Werkvertragsrechts. Geregelt sind dort eben nur die Grundsätze zur Ver- und Bearbeitung von Sachen und nicht speziell zur Reparatur und Wartung von Kfz. Das BGB unterscheidet nur zwischen beweglichen und nichtbeweglichen Sachen und kennt daher keine bestimmten Gegenstände wie Kfz. Wie dargelegt, ist das BGB nach ca. 30-jähriger Erarbeitung in seiner grundlegenden Fassung bereits zum in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, als man an Kfz (der Einfachheit halber im Folgenden: Autos) als Massenprodukte noch nicht dachte. Die spezifischen Rechtsfragen, welche für die Praxis der Werkstatt im Autohaus entscheidend sind, werden daher durch die Rechtsprechung beantwortet. Es werden vielerlei Gerichtsurteile, insbesondere der höheren Gerichte, gesammelt und veröffentlicht, in welchen die Gesetze im konkreten Einzelfall angewendet und ausgelegt werden. Im Gegensatz zu den abstrakten Gesetzen, welche ja nur selten geändert werden, sind die Rechtsprechungslinien der Gerichte ständig im Wandel. Einzelne Gerichtsurteile zu bestimmten Problemkonstellationen, welche man dann in der branchenspezifischen Fachpresse oder auch Tagespresse lesen kann, sind also nicht zwingend dauerhaft verlässlich. Grund dafür ist, dass kein Fall exakt dem anderen gleicht und die Gerichte natürlich immer einen konkreten Lebenssachverhalt und nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden haben. Zudem gibt es die richterliche Unabhängigkeit, das heißt, kein Richter ist gezwungen, sich an die Rechtsauffassung eines anderen, sei es auch höheren, Gerichtes zu halten. Daher die vielzitierte Erkenntnis:» Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. «

17 Einleitung 17 Insbesondere die unteren Instanzen Einzelrichter beim Amtsgericht sind oft extrem verbraucherfreundlich, mit der Folge, dass der Hebel zulasten von Firmen angesetzt wird. Manche Richter neigen allzu sehr zu dem Schema, dass konkret das große böse Autohaus gegenüber dem armen kleinen unbedarften Kunden trotz an sich klarer, für das Autohaus sprechender Rechtslage, erhebliche Zugeständnisse zu machen hat. Dass auch Autohäuser unter wirtschaftlichem Druck stehen und um den Betrieb einschließlich der Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten auf pünktliche und vollständige Zahlung für die geleistete Arbeit angewiesen sind, wird dabei gelegentlich übersehen. In den Fällen, in welchen mangels weiterer Rechtsmittel der Richter letztinstanzlich entscheiden kann, werden daher Autohäuser leider manchmal gezwungen, ungerechtfertigte Zugeständnisse zu machen, um nicht einen Prozess komplett zu verlieren. Der Prozess 2 : Erfreulicherweise kommt es statistisch gesehen im Werkstattbereich relativ selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Autohaus und Kunde. Regelmäßig sollte ein gerichtlicher Streit, wenn eben möglich, auch vermieden werden. In jedem Falle ist neben dem Zeitverlust, Ansehensverlust und dem (selbst bei gewonnenem Prozess) Verlust des Prozessgegners als Kunden zusätzlich das Kostenrisiko zu bedenken. Hier gilt der Grundsatz» Die Mühen des Anwalts sind oftmals vergebens, aber niemals umsonst! «Oft ist es daher besser, sich zu einigen, juristisch ausgedrückt: zu vergleichen. Einen Überblick über die Prozesskosten nach dem aktuellen Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG) finden Sie in Martin Hake, Forderungsmanagement im Autohaus (zu bestellen unter Bestell-Nr. 184), dort Kapitel Die meisten Prozesse gehen für das Autohaus nicht aus Rechtsgründen verloren, sondern weil der tatsächliche Lebenssachverhalt nicht gerichtsverwertbar nachgewiesen werden kann. Recht zu haben, reicht nicht. Wird möglichst früh ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der auch die örtliche Gerichtspraxis kennt, lassen sich die juristischen Fragen im Vorhinein einigermaßen voraussehbar klären. Es lastet jedoch nach der ZPO grundsätzlich auf jeder Partei die so genannte Beweislast für die zu ihren Gunsten vorgetragenen Tatsachen. Das Autohaus muss also im Bestreitensfalle den für seine Ansprüche erforderlichen Sachverhalt auch beweisen können. Der Werkstattinhaber und auch der Geschäftsführer, soweit die Werkstatt z.b. in der Form einer GmbH geführt wird, kommen als Zeugen vor Gericht von 2 Zu Einzelheiten der Möglichkeiten bei Unvermeidbarkeit eines Rechtsstreits siehe: Martin Hake, Forderungsmanagement im Autohaus, Bestell-Nr. 184, dort Kapitel 4

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