Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März , beschliesst:
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- Reiner Kurzmann
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1 Energie Wasser Bern Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Telefon , Gastarif Basiert auf SSSB (Systematische Sammlung des Stadtrechts Bern) Gültig ab Januar 2010 Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März , beschliesst: Art. 1 Haushalt mit Einzelzähler (A1) 1 Gas für alle Haushaltanwendungen wie Kochen, Wassererwärmung, Waschen und Trocknen, jedoch ohne Heizgas. a. Grundgebühr Franken/Jahr Franken/Jahr b. Arbeitspreis Rappen/kWh Rappen/kWh Art. 2 Haushalt mit Zentralzähler (A2) 1 Der Tarif Haushalt mit Zentralzähler gilt für Haushalte, die ausschliesslich Kochgas beziehen. a. Grundgebühr Franken/Jahr Franken/Jahr b. Arbeitspreis Rappen/kWh Rappen/kWh 3 Als Energiemenge wird der Normenergiebezug berücksichtigt. In den Regionsgemeinden wird beim Arbeitspreis der Zuschlag gemäss Artikel 7 Absatz 1 eingerechnet. 1 ewb-reglement (ewr); SSSB Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower
2 Wohnungsgrösse Normenergiebezug pro Jahr in der Stadt Bern und Ittigen Gemeinden Rechnungsbetrag () pro Jahr Ostermundigen Zollikofen a. 1 Zimmer 350 kwh CHF CHF CHF CHF b. 2 Zimmer 600 kwh CHF CHF CHF CHF c. 3 Zimmer 750 kwh CHF CHF CHF CHF d. 4 Zimmer 820 kwh CHF CHF CHF CHF e. 5 Zimmer 880 kwh CHF CHF CHF CHF f. 6 Zimmer 910 kwh CHF CHF CHF CHF g. 7 Zimmer 930 kwh CHF CHF CHF CHF h. 8 und mehr Zi. 950 kwh CHF CHF CHF CHF Wohnungsgrösse restliche Regionsgemeinden Normenergiebezug pro Jahr in der Stadt Bern und Ittigen Gemeinden Rechnungsbetrag () pro Jahr Ostermundigen Zollikofen restliche Regionsgemeinden a. 1 Zimmer 350 kwh CHF CHF CHF CHF b. 2 Zimmer 600 kwh CHF CHF CHF CHF c. 3 Zimmer 750 kwh CHF CHF CHF CHF d. 4 Zimmer 820 kwh CHF CHF CHF CHF e. 5 Zimmer 880 kwh CHF CHF CHF CHF f. 6 Zimmer 910 kwh CHF CHF CHF CHF g. 7 Zimmer 930 kwh CHF CHF CHF CHF h. 8 und mehr Zi. 950 kwh CHF CHF CHF CHF Art. 3 Heizung (B) 1 Unter Heizungsgasbezug versteht man Gasanwendung zu Heizzwecken und für die zentrale Wassererwärmung. b. Arbeitspreis 7.69 Rappen/kWh 8.27 Rappen/kWh 3 Gas für die zentrale Wassererwärmung kann zum Heizungstarif abgegeben werden, ebenso Gas für Haushaltanwendungen nach Bezügerkategorie A1 (Art. 1) in Kombination mit B (Art. 3). Art. 4 Gewerbe (C) 1 Unter Gewerbegasbezug versteht man die Gasanwendung für gewerbliche Zwecke. Gewerbliche Anwendung ist grundsätzlich jede Anwendung der Gasflamme als direktes Arbeitsinstrument, zum Beispiel Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 2 von 5
3 a. Kochen in Grossküchen wie in Restaurants, Spitälern, Kantinen usw.; b. Glasbläsereien, Klischeefabrikation usw.; c. Bäckereien. a. Grundgebühr Franken/Jahr Franken/Jahr b. Arbeitspreis 9.89 Rappen/kWh Rappen/kWh Art. 5 Industrie (D) 1 Industrielle Anwendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn in fabrikmässigen Prozessen Gas zur Wärmeerzeugung angewendet wird. Darunter fallen insbesondere: a. Befeuerung von Kesseln für Prozesswärme: Heisswasser, Dampf, Thermoöl; b. Wärme für Trocknungsprozesse: Lebens- und Genussmittel, Farben, Papier, Druckfarben, Lacke, Textilien; c. Ofen- und Maschinenbeheizung: Röstmaschinen, Papier- und Kartonmaschinen, Backstrassen, Bandbackofen, Asphalt- und Belagsherstellung. b. Arbeitspreis 7.09 Rappen/kWh 7.63 Rappen/kWh Art. 6 Wärmekraftkopplung (E) 1 Die Wärmekraftkopplung ermöglicht die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie, die in der Regel direkt in Elektrizität umgewandelt wird, und nutzbarer Wärme. b. Arbeitspreis 7.09 Rappen/kWh 7.63 Rappen/kWh 3 Wärmekraftkopplungsanlagen mit 1000 und weniger Vollbetriebsstunden pro Jahr bedürfen der Genehmigung durch ewb. 4 Gas für den Parallel- oder Reservebetrieb von Gasheizkesseln zusätzlich zu Wärmekraftkopplungsanlagen kann zum Wärmekraftkopplungstarif abgegeben werden. Art. 7 Zuschlag auf den Arbeitspreisen in den Regionsgemeinden, in denen ewb die Kundinnen und Kunden direkt beliefert Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 3 von 5
4 1 Haushalt mit Einzel- oder Zentralgaszähler (A1)/(A2) und Gewerbe (C). a. Bremgarten 2.60 Rappen/kWh 2.80 Rappen/kWh b. Ittigen kein Zuschlag kein Zuschlag c. Köniz 2.60 Rappen/kWh 2.80 Rappen/kWh d. Münchenbuchsee 2.60 Rappen/kWh 2.80 Rappen/kWh e. Ostermundigen 2.70 Rappen/kWh 2.91 Rappen/kWh f. Zollikofen 1.00 Rappen/kWh 1.08 Rappen/kWh 2 Heizungen (B), Industrie (D) und Wärmekraftkopplungsanlagen (E). a. Bremgarten 0.20 Rappen/kWh 0.22 Rappen/kWh b. Ittigen kein Zuschlag kein Zuschlag c. Köniz 0.20 Rappen/kWh 0.22 Rappen/kWh d. Münchenbuchsee 0.20 Rappen/kWh 0.22 Rappen/kWh e. Ostermundigen 0.30 Rappen/kWh 0.32 Rappen/kWh f. Zollikofen Rappen/kWh Rappen/kWh Art. 8 Gebühren in den Regionsgemeinden mit A-Vertrag Die Regionsgemeinden beziehungsweise ihre zuständigen Vertriebsorganisationen, welche ihre Kundinnen und Kunden selbst beliefern, setzen die Gebühren nach eigenem Ermessen fest. Art. 9 Abgaben 1 Im Arbeitspreis ist die CO 2 -Abgabe 2 nicht enthalten. Die CO 2 -Abgabe beträgt ab 2010 CHF je 1000 kg Eigenmasse Erdgas (entspricht 0.65 Rp./kWh). a. CO 2 -Abgabe 0.65 Rappen/kWh 0.70 Rappen/kWh 2 Bei den aufgeführten Preisen inkl. Mehrwertsteuer (MwSt.) von 7,6 % handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben. Art. 10 Inkrafttreten Der Tarif tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 2 CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007; SR Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 4 von 5
5 Bern, 3. Dezember 2009 Für den Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern: Daniel Kramer Präsident des Verwaltungsrats René Zimmermann Vizepräsident des Verwaltungsrats Dieser Tarif wurde durch den Gemeinderat der Stadt Bern mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2090/2009 vom 9. Dezember 2009 genehmigt. Mit dem Genehmigungsbeschluss wird der Gastarif vom 9. September 2009 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben. Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower Seite 5 von 5
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