VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Fulda, vertreten durch den Landrat, Wörthstraße 15, Fulda, - Kläger - Stadt Eisenach, vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, Eisenach, Jugendwohlfahrtsrechts (Jugendhilfe) gegen wegen - Beklagte - hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Präsidenten des VG Dr. Gülsdorff, die Richterin am VG Feilhauer-Hasse, die Richterin am VG Fräßle ohne mündliche Verhandlung

2 am 9. Dezember 2008 für Recht erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2007 Kosten für die private Altersvorsorge im Jugendhilfefall H in Höhe von 263,76 Euro zu erstatten. II. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger für den am geborenen H aufwendet, dessen Eltern in E leben. lebt seit dem in einer Pflegefamilie im Bereich des Klägers. Ab ging die Zuständigkeit für ihn von der Beklagten gemäß 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Kläger über. Die Beklagte ist unstreitig gemäß 89 a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, da die sorgeberechtigten Eltern weiterhin in E wohnhaft sind. Seit Oktober 2005 haben Pflegeeltern gemäß 39 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur privaten Altersvorsorge. Die Pflegefamilie von hat einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen und zahlt monatlich 50,25 Euro in eine private Altersvorsorge ein. Der Kläger erstattet ihr seit Oktober 2005 für das Pflegekind H die Hälfte der monatlichen Aufwendungen, mithin 25,12 Euro. 2

3 Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Jugendhilfeleistungen für H für das I. Halbjahr 2006 in Höhe von 3.666,- Euro zu erstatten. Darin enthalten waren die Aufwendungen für die private Altersvorsorge in Höhe von 25,12 Euro monatlich sowie Nachzahlungen ab Oktober Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die private Altersvorsorge der Pflegefamilie lediglich Kosten von 12,56 Euro monatlich pro Pflegekind übernommen würden. Dem lag zugrunde, dass die Pflegefamilie ein weiteres Pflegekind, nämlich die leibliche Schwester von, aufgenommen hatte, für das ebenfalls Aufwendungen für eine private Altersvorsorge in Höhe von 12,56 Euro übernommen wurden. Damit werde insgesamt die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen gezahlt. Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, monatliche Aufwendungen für private Altersvorsorge pro Pflegekind in Höhe von 25,12 Euro zu übernehmen. Ausweislich der Handlungsempfehlungen des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt seien diese Leistungen pro Pflegekind zu gewähren. Mit Schreiben vom weigerte sich die Beklagte, die Kosten in der geforderten Höhe zu erstatten. Am hat der Kläger Klage erhoben und darauf verwiesen, dass er sich an den Empfehlungen des hessischen Landkreistages vom orientiere, nach denen die Hälfte der Aufwendungen der Altersvorsorge der Pflegeeltern je Pflegekind gezahlt werden müssten. Dies sei zudem beim Kläger und in anderen hessischen Landkreisen gängige Praxis. Der Kläger beantragt sinngemäß, Die Beklagte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2007 Kosten für die private Altersvorsorge im Jugendhilfefall H in Höhe von 263,76 Euro zu erstatten. die Klage abzuweisen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass den Pflegeeltern insgesamt die Hälfte der Aufwendungen für eine private Alterssicherung zu erstatten seien, so dass bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern jeweils ein anteiliger Betrag pro Pflegekind zu zahlen sei. 3

4 Sie habe eine Stellungnahme des "Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht" eingeholt, das ihre Rechtsauffassung bestätige. Die Rechtsauffassung des Klägers würde dazu führen, dass bei der Betreuung eines zweiten Pflegekindes der volle Betrag für die Alterssicherung der Pflegeperson durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen würde. Dies sei nicht gesetzeskonform, da 39 SGB VIII ausdrücklich auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen abstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Klägers (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß 84 Abs. 1 VwGO über das Klagebegehren durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufgeklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten von ihm gewährten Kosten der Altersvorsorge in Höhe von weiteren 263,76 Euro. Der Kläger ist gemäß 86 Abs. 6 SGB VIII als örtlicher Träger für den Hilfeempfänger H zuständig, weil dieser mehr als zwei Jahre bei seiner Pflegefamilie in Landkreis Fulda lebt. Nach 89 Abs. 1 SGB VIII sind jedoch die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII aufwendet, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war. Zuvor zuständig war die Beklagte, in deren Zuständigkeitsbereich die leiblichen Eltern des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und haben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen zur Alterssicherung in Höhe von 25,12 Euro monatlich für das Pflegekind H zu erstatten, denn der Kläger hat den Pflegeeltern die Leistungen in dieser Höhe zu Recht gewährt. Nach 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfassen die Leistungen zum Unterhalt des Kindes auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Al- 4

5 terssicherung der Pflegeperson. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob insgesamt niemals mehr als die Hälfte der Altersvorsorgeaufwendungen einer Pflegeperson erstattet werden oder ob pro Pflegekind die Hälfte der Altersvorsorgeaufwendungen erstattet werden, mit der Folge, dass bei zwei Pflegekindern in einem Haushalt die gesamten Aufwendungen für die Altersvorsorge einer Pflegeperson übernommen werden könnten. Der Hessische Landkreistag hat dazu in seinen "Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß 39 Abs. 4 SGB VIII" unter 3. ausgeführt: "Empfehlung: Als angemessen im Sinne von 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erachtet wird der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von zurzeit 78,00 monatlich. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zur hälftigen Übernahme sollen bei Leistungen nach 39 SGB VIII bis zu 39,- pro Pflegekind, bei den Geldleistungen nach 23 Abs. 2 SGB VIII 39,- pro Pflegestelle für die Altersvorsorge gewährt werden." Die gleiche Auffassung vertritt der "Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge" in seinen "Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII)." Hier wird unter 3.2. ausgeführt: "Ist das Pflegekind bei einem Pflegeelternpaar untergebracht, spricht sich auch der Deutsche Verein dafür aus, dass der Erstattungsanspruch nur für eine der Pflegepersonen besteht, er also nur einmal pro Pflegefamilie anfällt. Sind mehrere Pflegekinder bei derselben Pflegefamilie oder Pflegeperson untergebracht, steht ihnen gleichwohl für jedes Pflegekind der Erstattungsanspruch jeweils in vollem Umfang zu (sog. kindbezogene Pauschale). Bei der Belegung der Pflegefamilie mit mehreren Pflegekindern durch unterschiedliche Jugendämter hat jeder Träger den Erstattungsanspruch für "sein" Kind zu erfüllen." 5

6 Vergleichbare Empfehlungen gibt es in Niedersachsen, Bayern und zahlreichen Landkreisen. Die gegenteilige Auffassung, nach der ein hälftiger Anspruch auf Erstattung der Altersvorsorgeaufwendungen nur einmal pro Pflegefamilie entsteht, wird vom "Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht" sowie vom Landesjugendamt Thüringen vertreten, das in seinen Empfehlungen zu den Beiträgen für die Alterssicherung und Unfallversicherung folgendes ausführt: "Die Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung (und auch die der Unfallversicherung) sind jeweils Leistungen bezogen auf die Pflegeperson bzw. Pflegepersonen (sofern beide Partner als Pflegeeltern tätig sind), jedoch unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder zu erstatten." An der Angemessenheit der Aufwendungen, die die Pflegeeltern von H für die Alterssicherung insgesamt tätigen, besteht kein Zweifel, denn ihre Einzahlungen liegen noch unter dem Mindestbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Kammer hält es auch für sachgerecht, den Pflegeeltern einen hälftigen Anspruch auf Erstattung der Altersvorsorgeaufwendungen pro Pflegekind zuzubilligen. Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung von 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII war es, Pflegepersonen im Alter eine gewisse finanzielle Absicherung zukommen zu lassen. Da es einer Pflegeperson bei mehr als einem Pflegekind kaum möglich sein wird, einer eigenen Berufstätigkeit nachzugehen und damit ein eigenes Einkommen zu erzielen, erscheint es sinnvoll, dann einen höheren Anteil, gegebenenfalls auch ihre gesamten Kosten einer freiwilligen Altersvorsorge zu übernehmen. Die Vorschrift sollte nicht zuletzt auch der vermehrten Gewinnung von Pflegeeltern dienen, die umso einfacher sein dürfte, je besser sich deren Absicherung im Alter gestaltet. Darüber hinaus hat der Kläger den Pflegeeltern von H schon deshalb zu Recht die Hälfte der Kosten der Altersvorsorge erstattet, weil er mit den Empfehlungen des Hessischen Landkreistages dazu aufgefordert wurde, die hälftigen Leistungen pro Pflegekind zu gewähren. Zwar ist er an solche Empfehlungen nicht zwingend gebunden, sie dienen jedoch der möglichst einheitlichen Behandlung von Pflegeeltern im gesamten Land Hessen. Für eine Schlechterstellung der Pflegeeltern von H, die ein thüringisches 6

7 Pflegekind aufgenommen haben gegenüber den Pflegeeltern in Hessen, die hessische Kinder betreuen, gibt es keine sachlichen Gründe. Zudem bestimmt 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII, dass bei der Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen im Bereich eines anderen Jugendamts sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten soll, die am Ort der Pflegestelle gelten. Nicht zu entscheiden war, wie sich der zu gewährende Pauschalbetrag berechnet, wenn mehr als zwei Kinder in einer Pflegefamilie aufgenommen werden, da die Pflegeeltern von H nur zwei Kinder betreuen. Hat der Kläger mithin den Pflegeeltern von H zu Recht die Aufwendungen für eine Alterssicherung in Höhe von 25,12 Euro monatlich erstattet, ist die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger diese Kosten in voller Höhe gemäß 89 Abs. 1 SGB VIII zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 7

8 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Statt des Antrags auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids auch mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. gez.: Dr. Gülsdorff Feilhauer-Hasse Fräßle Beschluss: Der Streitwert wird auf 263,76 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die 8

9 Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Dr. Gülsdorff Feilhauer-Hasse Fräßle 9

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