Umfrage. Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessuren

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1 Umfrage Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessuren durchgeführt von Januar bis Juni 2009 von: Margrit Mooraj, Gleichstellungsbeauftragte; Katrin Petzold, wiss. Mitarbeiterin, Fachhochschule OOW (Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven) Christiane Prochnow-Zahir, Gleichstellungsbeauftragte HAW Hamburg Bettina Charlotte Belker, Gleichstellungsbeauftragte Stiftung FH Osnabrück

2 Ziel der Umfrage Auf der letzten BukoF-Konferenz 2008 in Bonn wurde im Rahmen der AG Fachhochschulen über die Praxis in Berufungsverfahren für Fachhochschulprofessuren diskutiert. Dabei wurde der unterschiedliche Umgang mit Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren in den einzelnen Bundesländern deutlich. Um eine aussagekräftige Grundlage für weitere Diskussionen zu schaffen, wurde hierzu eine bundesweite Abfrage organisiert, deren Ergebnisse u.a. auch zu mehr Transparenz und Orientierung führen sollen. Hintergrund: Gesetzliche Regelungen Mit der Föderalismusreform 2006 hat das Hochschulrahmengesetz (HRG) an Bedeutung verloren. So hat jedes Bundesland ein Landeshochschulgesetz (LHG), das für alle seine Hochschulen gilt. In Bezug auf die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessuren bestehen keine großen Unterschiede im Vergleich der Gesetze. 1 Beteiligte Die Fragebögen wurden in der Regel von den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen beantwortet. Es haben sich 37 staatliche Hochschulen (von ca. 156) aus allen Bundesländern an der Umfrage beteiligt. Da die rechtlichen Vorgaben innerhalb eines Bundeslandes zwar für alle Hochschulen gelten, jedoch in einigen Fällen sehr unterschiedlich ausgelegt werden, ist es zumindest in den größeren Ländern von Bedeutung, die Antworten mehrerer Hochschulen in den Blick zu nehmen. Aufgrund der niedrigen Beteiligung können in dieser Auswertung dementsprechend keine eindeutigen Ergebnisse, sondern lediglich Tendenzen aufgezeigt werden. Anmerkungen Ziel der Umfrage war es, den unterschiedlichen Umgang mit den Einstellungsvoraussetzungen zu untersuchen. In einigen Fällen trat das Problem auf, dass Gesetze zitiert wurden, nicht aber deren Auslegung in der Praxis beschrieben wurde. Zu berücksichtigen ist auch, dass Fragen in einigen Fällen nicht beantwortet werden konnten, aufgrund von fehlender Praxiserfahrung. Da in den entsprechenden Fragen nicht danach differenziert wurde, ob es sich um die erste oder eine wiederholte Ausschreibung handelt, ist es möglich, dass die Umfrageergebnisse in diesem Punkt nicht genau sind. Bei Frage zehn ist der Bezug zu den vorhergehenden Fragen in einigen Fällen unklar (Bezug zu Frage neun oder anderen vorhergehenden Fragen). Frage elf könnte, wie sich in Gesprächen über die Auswertung ergab, insofern in Einzelfällen missverständlich sein, als auch bei den Hochschulen, die angegeben haben, eine Berufstätigkeit müsste zwingend als Vollzeittätigkeit abgeleistet werden, der dreijährige Umfang einer Vollzeittätigkeit, nicht aber deren Dauer gemeint sein könnte. 1 Hierzu beispielsweise ein Auszug aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), 25 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung, 3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 4. a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind, b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. 2

3 Frage 1: Wird Berufspraxis an Forschungsinstituten als Berufstätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs anerkannt? Berufspraxis an Forschungsinstituten wird fast an allen Hochschulen zumindest mit Einschränkungen als Berufstätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs anerkannt, jedoch differiert deren Stellenwert. An sechs Hochschulen wird die Berufspraxis nur eingeschränkt oder in Ausnahmefällen anerkannt; es besteht beispielsweise keine hochschulweite Regelung oder die Anerkennung hängt von der Auslegung der Berufungskommission ab. Auffällig ist, dass die Berufspraxis an Forschungsinstituten außerhalb des Hochschulbereichs an einer Hochschule einen hohen Stellenwert hat, während sie an einer anderen Hochschule innerhalb desselben Bundeslandes, Sachsen-Anhalt, gar nicht anerkannt wird. Schon hier wird deutlich, dass der Umgang mit einer wichtigen Einstellungsvoraussetzung für Fachhochschulprofessuren, der Anerkennung von Berufspraxis, an den Hochschulen auch innerhalb eines Bundeslandes stark voneinander abweicht. Frage 2 + 3: Welche Forschungsorganisationen werden anerkannt? Welche nicht? Begründung Viele der Befragten verweisen darauf, dass die Anerkennung von Forschungsorganisationen eine Einzelfallentscheidung ist, die vom Ministerium getroffen wird. Als wichtigstes Kriterium für eine Anerkennung der Berufspraxis an Forschungsinstituten gilt in fast allen Fällen, dass die Institute nicht direkt einer Hochschule angeschlossen (In-Institute) sind. Auslegungs- bzw. Verhandlungssache sind An-Institute, organisatorisch und rechtlich eigenständige Forschungseinrichtungen, die einer Hochschule angegliedert sind. Weitere Kriterien, die genannt werden, sind die Praxisnähe der Tätigkeit, zusätzliche Managementfunktionen der Bewerberin/ des Bewerbers oder eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Risiko. 2 Viele der Befragten weisen darauf hin, dass die Tätigkeit in erster Linie zum Stellenprofil passen muss. Während An-Institute nicht eindeutig abgelehnt werden, sondern in den meisten Fällen Aushandlungssache sind, bestehen im Umgang mit In-Instituten der Hochschulen deutliche Unterschiede. In den meisten Fällen werden In-Institute nicht anerkannt, lediglich an fünf Hochschulen gilt die Tätigkeit an sämtlichen Forschungsorganisationen als Berufspraxis. Da sich in Sachsen und Brandenburg nur je eine Hochschule an der Umfrage beteiligt hat, lassen sich hier keine Unterschiede innerhalb der Bundesländer erkennen. In Thüringen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt jedoch wird von zwei Hochschulen, die sich an der Umfrage beteiligt haben, je an einer Hochschule die Tätigkeit an In-Instituten für die Berufstätigkeit anerkannt und an einer Hochschule nicht. Ähnliche Unterschiede in der Auslegung der Vorgaben bestehen auch innerhalb der Bundesländer bezüglich der Anerkennung einzelner Forschungsorganisationen. So werden Tätigkeiten bei Fraunhofer-Instituten an vielen Hochschulen in der Regel anerkannt. Schwierigkeiten gibt es jedoch bei Max-Planck Instituten, die an einigen Hochschulen nur im Einzelfall anerkannt werden und an anderen in jedem Fall. 2 Die Hochschulen in Baden-Württemberg und Thüringen fassen Folgendes zusammen: Nach wiederholten Aussagen aus dem Ministerium gibt es keine Liste von Organisationen, sondern Einzelfallprüfungen nach den folgenden Kriterien: Forschungsinstitut außerhalb der Hochschule als notwendige Bedingung (eigene Rechtspersönlichkeit, Finanzierungsstruktur); Praxisbezug der Forschung als hinreichende Bedingung (Drittmitteleinnahmen aus Wirtschaft, Themen). Bei den Einzelfallprüfungen wird nach Aussagen aus dem Ministerium grundsätzlich die Praxisnähe der individuellen Forschungsarbeiten geprüft. Zusätzlich werden Managementfunktionen in Forschungsinstituten beachtet. 3

4 Andere Forschungsorganisationen, die in Einzelfällen anerkannt werden: WZB, WSI, DIW, VWL- Forschungsinstitute, Forschungszentrum Karlsruhe, Kompetenzzentrum KAT, Forschungs- und Technologietransferzentrum FTTZ, Steinbeis, Transferzentren, Helmholtz, Leibniz. Frage 4 +5: Gibt es in Ihrem Bundesland Erlasse zur Anerkennung bzw. Nicht- Anerkennung der Berufstätigkeit an Forschungsinstituten? Falls nein, gibt es an Ihrer Hochschule entsprechende Satzungsbestimmungen? Keiner der Befragten ist kein derartiger Erlass bekannt. Als entsprechende Satzungsbestimmungen wird von einer brandenburgischen Hochschule der 39 BbgHG genannt und von einer niedersächsischen Hochschule die Berufungsordnung. An einer Hochschule aus Sachsen-Anhalt wird auf Satzungsbestimmungen innerhalb der Hochschule, die nicht genauer benannt werden, hingewiesen, sowie auf die Satzung eines An-Instituts. Darüber hinaus sind den Befragten keine Satzungsbestimmungen bekannt. Frage 6 + 6a: Gibt es Bestrebungen, Ihr Landeshochschulgesetz in diesem Punkt zu novellieren? Falls ja, welche Regelungen sind in der Diskussion? In den meisten Bundesländern gibt es keine Bestrebungen, das Landeshochschulgesetz zu ändern. In Brandenburg wurde das Gesetz vor kurzem novelliert, womit die Hochschulautonomie gestärkt wurde. In der Diskussion steht hier die Einführung zusätzlicher Prüfkriterien im Gleichstellungskonzept. Auch in Sachsen wurde das Gesetz zu Gunsten der Hochschulautonomie geändert. 3 Frage 7: Wenn Sie eine Tendenz angeben sollten zum Qualifikationshintergrund der Bewerberinnen für MINT- Professuren, in welchem der folgenden Bereiche haben die Bewerberinnen ihre berufliche Praxis schwerpunktmäßig erworben? Die Bewerberinnen haben ihre berufliche Praxis tendenziell am häufigsten in außeruniversitären Forschungseinrichtungen erworben (20), an zweiter Stelle stehen Hochschulen und Industrieunternehmen (13), dann die berufliche Selbstständigkeit (12) und an letzter Stelle Beratungsunternehmen (11). Einige der Befragten machen darauf aufmerksam, dass es an ihrer Hochschule darauf ankommt, in welchen Bereichen die Professuren vergeben werden. In drei Fällen war keine Tendenz erkennbar. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen 20 Industrieunternehmen 13 Hochschule Berufliche Selbständigkeit Beratungsunternehmen Vgl. hierzu die Änderungen im Rahmen der Förderalismusreform. 4

5 Frage 8: Wird die Durchführung von Drittmittelprojekten in Kooperation mit der Wirtschaft/Industrie auf die Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule angerechnet? Die Durchführung von Drittmittelprojekten in Kooperation mit der Wirtschaft/Industrie wird meist nur in begründeten Einzelfällen oder bei selbständigen Tätigkeiten auf die Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule angerechnet. In zwei Fällen wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Projekte nur anerkannt werden, wenn es Projekte von außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind. 4 Frage 9: Ist Führungserfahrung/Personalverantwortung ein ausschlaggebendes Kriterium in Berufungsverfahren? Führungserfahrung/Personalverantwortung ist in den meisten Fällen kein ausschlaggebendes Kriterium in Berufungsverfahren. Lediglich wenn es in der Stellenausschreibung erfordert wird (Ausrichtung der Professur oder mit großer Budget- oder Personalverantwortung) oder wenn gleich qualifizierte Bewerbungen vorliegen. Frage 10: Wie bewerten Sie das im Hinblick auf Benachteiligung von Frauen? Viele der Befragten würden es als Benachteiligung von Frauen bewerten, wenn Führungserfahrung/Personalverantwortung ein ausschlaggebendes Kriterium in Berufungsverfahren wäre, da Frauen seltener Führungspositionen inne hätten als Männer. Als Gründe hierfür werden eine strukturelle Benachteiligung im Arbeitsmarkt, der geringe Prozentsatz an Studentinnen in technisch-naturwissenschaftlichen. Fächern und der daraus folgende geringe Frauenanteil in Ingenieursberufsfeldern, gläserne Decken oder Ausfall am Arbeitsplatz aufgrund von Elternschaft genannt. Wenn Führungserfahrung vorhanden sei, dann oft nicht auf der Ebene wie bei den Mitbewerbern oder ohne Personalverantwortung. Auch würden Frauen sich bei entsprechenden Anforderungen oft gar nicht erst bewerben. Eine Gleichstellungsbeauftragte weist darauf hin, dass das Land Niedersachsen sich dem Gender Mainstreaming verpflichtet hätte: Nähme es diese Verpflichtung ernst, dann müssten die unterschiedlichen Chancen von Frauen und Männern beim Zugang in hohe Positionen in der Wirtschaft/Industrie systematisch berücksichtigt werden. Hier wird geschlechtsneutral entschieden, als gäbe es faktisch die Geschlechtergleichstellung, die es strukturell nicht gibt. Eine andere Gleichstellungsbeauftragte hingegen merkt an, dass in ihren Augen eher Anstrengungen unternommen werden müssten, Frauen verstärkt in Führungspositionen zu bringen: Zwar haben Frauen in der Tat häufiger als Männer keine Führungserfahrung. Dieses Defizit lässt sich aber nicht dadurch beseitigen, dass man auf diese Anforderung schlichtweg verzichtet und damit ein zweites Defizit schafft! Dies würde die Qualität der Stellenbesetzung empfindlich beeinträchtigen und wäre somit kontraproduktiv. Weiterhin kommt die Anregung, dass das Kriterium Führungserfahrung [ ] zur diskriminierungsfreien Bewertung ausdifferenziert werden [müsste] nach den dahinterstehenden Kompetenzen. An einer Hochschule wird das insofern umgesetzt, als Bewerberinnen sogar stärker eingeschätzt würden als Bewerber - da sie (aus unserer Sicht) die besseren Führungsqualitäten (Kommunikation, Teamgedanke...) hätten. Daher wird hier keine 4 Vgl. hierzu auch Frage 2. 5

6 5 Auch 6 Vgl. 7 Im Umfrage: Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessuren Benachteiligung gesehen. Auch an anderen Hochschulen werden soziales Engagement oder Familienarbeit als Äquivalent von Führungserfahrung anerkannt. 5 An drei Hochschulen wird es nicht als offensichtliche Benachteiligung von Frauen angesehen, dass Führungserfahrung in Berufungsverfahren eine Rolle spielt. Die Kriterien würden immer formal geprüft, sodass es keine Rolle spielen würde, ob sich ein Mann oder eine Frau beworben hätte 6. An einer Hochschule wird dieses Kriterium nicht als Nachteil angerechnet aus dem Grund, dass die meisten BewerberInnen Führungserfahrung mitbringen würden. An fünf Hochschulen spielt das Kriterium Führungserfahrung in Berufungsverfahren keine Rolle, was nicht als Benachteiligung angesehen wird. Frage 11: Wie muss die erforderliche dreijährige Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule abgeleistet werden? Vollzeit verpflichtend 7 : 9 Teilzeit möglich: 26 Erziehungszeiten werden angerechnet: 6 Keine Angabe 3% Vollzeit, verpflichtend 27% An neun Hochschulen muss die dreijährige Berufstätigkeit zwingend als Vollzeittätigkeit abgeleistet werden. Interessant ist hierbei, dass diese Regelung teilweise innerhalb eines Bundeslandes differiert: So ist die Vollzeittätigkeit an drei Teilzeit möglich 70% niedersächsischen Hochschulen verpflichtend, während die dreijährige Vollzeittätigkeit an einer anderen niedersächsischen Hochschule auch als Teilzeittätigkeit abgeleistet werden kann. Auffällig ist auch, dass nur an einer von sieben Hochschulen in Baden-Württemberg eine Vollzeit-Tätigkeit verpflichtend ist, während an den anderen Hochschulen die Berufspraxis auch in Teilzeit gesammelt werden kann. Eine Teilzeittätigkeit wird an 26 Hochschulen für die dreijährige Berufstätigkeit anerkannt. Zu dem Zeitraum oder Umfang der Teilzeittätigkeit haben sieben Hochschulen eine Angabe gemacht: sie muss mindestens eine halbe Stelle umfasst haben, länger als die Vollzeittätigkeit angedauert haben oder den kompletten Umfang von drei Jahren Vollzeittätigkeit erfüllen. In einem Fall kommt hinzu, dass glaubhaft nachgewiesen werden muss, dass die Tätigkeit zum Lebensunterhalt diente. An einer Hochschule spielt nicht der Zeitraum der Tätigkeit, sondern deren Qualität die entscheidende Rolle: Wenn diese [die Teilzeittätigkeit] inhaltlich hochwertig und ggf. durch weitere fachliche Tätigkeiten ergänzt wird, könne sie auf die Berufspraxis angerechnet werden. Erziehungszeiten werden auf die Berufspraxis nur an sechs Hochschulen angerechnet. Auch dies wird an den Hochschulen innerhalb eines Bundeslandes teilweise unterschiedlich gehandhabt. fehlende Personalverantwortung kann hier durch Projektverantwortung ausgeglichen werden. hierzu den Kommentar zum Gender Mainstreaming. Gespräch über die Auswertungsergebnisse fiel auf, dass die Frage elf möglicherweise missverständlich formuliert ist. Es könnte der Fall sein, dass auch bei den Hochschulen, die angegeben haben, eine Berufstätigkeit müsste zwingend als Vollzeittätigkeit abgeleistet werden, der dreijährige Umfang einer Vollzeittätigkeit, nicht aber deren Dauer gemeint war. 6

7 8 Siehe 9 Hier 10 Hierzu Umfrage: Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessuren An einer Hochschule werden Erziehungszeiten mit der Einschränkung anerkannt, dass sie das Beschäftigungsverhältnis unterbrechen müssen. 8 Frage : Bis zu welchem Lebensalter werden in Ihrem Bundesland Professorinnen und Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen? Gibt es Sonderregelungen? Im Vergleich der unterschiedlichen Bundesländer gibt es zwei einschlägige Altersgrenzen, bis zu denen ProfessorInnen in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen werden: 50 (bzw. 52) Jahre oder 45 Jahre, teilweise mit Sonderregelungen für Erziehungszeiten. Nach Aussagen der Befragten gibt es in einigen Fällen innerhalb der Bundesländer voneinander abweichende Sonderregelungen, z.b. NRW, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein. Baden-Württemberg: Professorinnen und Professoren werden hier bis zu einem Alter von 50 Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen. Dazu kommen 2 Jahre für Kind/er. Sonderregelungen gibt es, wenn die Stelle bereits mehrfach ausgeschrieben wurde oder nach Aussage des Ministeriums gibt es weitere Sonderregelungen, die gegenüber dem Finanzministerium aber schwer durchzusetzen sind. Bayern: bis 52 Jahre Berlin: nach dem 53. Lebensjahr wird ein Angestelltenverhältnis berufen, in Einzelfällen auf Antrag/ Begründung der Hochschule auch darüber hinaus Bremen: bis 56 Jahren in Einzelfällen. Hamburg: ProfessorInnen können bis zu einem Alter von 50 Jahren ernannt werden, in Einzelfällen wird eine Ausnahmegenehmigung durch die Stadt erteilt. Hessen: hier differiert die Altergrenze: 50 Jahre, 52 Jahre ohne Sonderregelungen, 50 Jahre mit Ausnahmeregelungen. 9 Niedersachsen: 50 Jahre 10 Saarland: 55 Jahre, ohne Sonderregelungen. Sachsen: 50 Jahre, ohne Sonderregelungen. Sachsen-Anhalt: 50 Jahre, Sonderregelungen sind nicht bekannt. Thüringen: bis 52 Jahre (50+2 Jahre pro Kind). Schleswig-Holstein: An einer Hochschule bis 50 Jahre, Sonderregelungen bei Einzelfällen; an einer anderen Hochschule bis 45 Jahre, ohne Sonderregelungen. Brandenburg: bis 45, abhängig von Erziehungszeitenregelungen Nordrhein-Westfalen: Bis 45 Jahre, Sonderregelungen: Es gibt die Möglichkeit, dem Finanzministerium NRW eine Ablösesumme zu zahlen, dann wird die Person verbeamtet. Für jedes Kind verlängert sich das Alter um ein Lebensjahr. danach nur Angestelltenverhältnis. Keine Sonderregelungen. Die Hochschulen haben nach diesen Angaben der Gleichstellungsbeauftragten in NRW voneinander abweichende Sonderregelungen. In Rheinland-Pfalz können ProfessorInnen ebenfalls bis 45 berufen werden. zu Erziehungszeiten auch die Fragen 12, 13 und 14. könnte auch dasselbe gemeint sein, je nachdem ob die Erziehungszeiten als Sonderregelungen betrachtet werden oder nicht. ein Zitat aus dem NHG (Osnabrück): 27 Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren; 27 Absatz 2: (2) 1Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf erstmals nur ernannt werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Das Höchstalter nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges, in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Kind betreut worden ist, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unmittelbare oder mittelbare niedersächsische Landesbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden. 4Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von 35 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 7

8 Frage 14: Erziehungszeiten dürfen nicht zum Nachteil der BewerberInnen gereichen. Wie wird dies an Ihrer Hochschule umgesetzt? Diese Vorgabe wird sehr unterschiedlich umgesetzt. In den meisten Fällen, wirken sich Erziehungszeiten jedoch eher nachteilig für die BewerberInnen aus. Ein Problem können Erziehungszeiten in Hinblick auf die Berufspraxis darstellen (weniger Berufspraxis = schlechtere fachlich Eignung), die Altersobergrenze und Führungserfahrung. An fünf Hochschulen wird diese Vorgabe gar nicht umgesetzt oder die Umsetzung ist abhängig von den an der Entscheidung Beteiligten ( Hängt von der Kompetenz der/des Berufungsvorsitzenden und den Mitgliedern der Kommission ab, kommt auf den Fachbereich an, Beteiligung von Frauenbeauftragten in der Berufungskommission ). In sechs Fällen werden Erziehungszeiten auf die Berufspraxis angerechnet, in anderen Fällen können sie zumindest Lücken im Lebenslauf oder lange Studienzeiten erklären. 11 Schwierigkeiten sehen einige der Befragten darin, dass mit einer Erziehungszeit eine geringere Anzahl an Veröffentlichungen oder weniger Projekterfahrung einhergeht, was nicht berücksichtigt wird. Auch weisen einige der Befragten darauf hin, dass Erziehungszeiten im Hinblick auf die Altersobergrenze beachtet werden müssen. Vorteilhaft würden Erziehungszeiten angerechnet, wenn sie als soziale Kompetenz gewertet werden, in den Richtlinien/Umsetzung zur leistungsbezogenen Bezahlung bei einer W- besoldeten Stelle oder bei der Forschungsfreisemestervergabe. Einige der Befragten können diese Frage nicht beantworten, da sie auf dem Gebiet noch keine Erfahrungen gemacht haben, es dazu im Bereich Berufungen keine besonderen Regelungen gibt oder eine Berufungsordnung gerade erst neu erarbeitet wird. Frage 15: Welche Leistungen werden gegebenenfalls als Äquivalent bewertet, wenn Frauen keine dreijährige Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule nachweisen können? Es erscheint prinzipiell eher problematisch, Leistungen als gleichwertig für die Berufstätigkeit anzuerkennen. Nahezu die einzige Leistung, die als Äquivalent für die Berufstätigkeit anerkannt wird (wenn auch teilweise nur im Einzelfall), ist eine Habilitation. An den Baden-Württemberger Hochschulen wird die Habilitation nur anerkannt, wenn eine Anerkennung durch das Ministerium denkbar erscheint (Ausschreibung einer Professur mit hohem Theoriebezug und/oder mindestens 3. Ausschreibung). An einer Nordrhein-Westfälischen Hochschule würden auch überdurchschnittliche Leistungen innerhalb einer Teilzeitprofessur als Äquivalent anerkannt. An 14 Hochschulen wird keine Leistung als Entsprechung für die Berufspraxis anerkannt. Auch bei dieser Frage fällt auf, dass die Regelungen innerhalb eines Bundeslandes voneinander abweichen können. In Hessen zum Beispiel wird an zwei Hochschulen die Habilitation anerkannt und an einer Hochschule nicht (siehe hierzu auch Niedersachsen: hier gibt es an zwei Hochschulen kein Äquivalent, an einer Hochschule wird eine Habilitation eventuell anerkannt und an einer sei ein Interpretationsspielraum gegeben, es würde aber immer vom Einzelfall abhängen). 11 Siehe hierzu auch Frage 11, geprüft werden nur Beschäftigungszeiten, Hochschulen in Baden-Württemberg 8

9 Einige der Befragten verweisen darauf, dass die Berufspraxis in unterschiedlicher Form erworben sein kann (siehe Frage 7) und dass Erziehungszeiten auf die Praxis angerechnet werden (siehe Frage 14). Frage 16: Würde Ihrer Meinung nach die Aufweichung dieser Berufungsvoraussetzung die Chancengleichheit von Frauen eher befördern oder eher behindern? Sowohl bei der Gruppe der Befragten, die annehmen, dass eine Aufweichung dieser Berufungsvoraussetzung die Chancengleichheit von Frauen eher befördern würde als auch bei der Gruppe, die annimmt, dass die Aufweichung eher hinderlich sei, sehen viele die Gefahr, dass der Praxisbezug der Lehre, der für Fachhochschulen so wichtig sei, unter einer solchen Änderung leiden könnte. Die Mehrheit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen (10) nimmt an, dass eine Aufweichung dieser Berufungsvoraussetzung die Chancengleichheit von Frauen eher befördern würde, da Frauen häufig die wissenschaftlichen Qualifikationen nachweisen könnten aber an der geforderten Berufspraxis scheitern würden. Es wird jedoch bezweifelt, dass eine flexiblere Regelung den gewünschten Effekt hätte, da in den Berufungsausschüssen überwiegend Männer sitzen würden, die trotz einer Aufweichung der Berufungsvoraussetzung Männern, die viele Jahre Berufserfahrung in der Industrie vorweisen können, den Vorzug geben. Auch würde die Modifikation dieser Klausel gleichzeitig auch wieder mehr den jüngeren männlichen Bewerbern zugute [kommen], die nun eher professorabel werden. Sechs Gleichstellungsbeauftragte glauben, dass eine Aufweichung die Chancengleichheit eher behindert, da diese den Berufungsprozess willkürlicher machen würde oder strukturell die Chancengleichheit zwar befördern, aber den Frauen individuell als mangelnde Qualifikation angelastet werden würde. In eine ähnliche Richtung geht der Kommentar, man dürfe nicht versuchen, vorhandene Defizite mit irgendwelchen Sonderregelungen ausgleichen zu wollen, statt mit deren Beseitigung!. Hier also der Hinweis darauf, dass andere Ansätze notwendig wären, um die Strukturen zu verändern, die dazu führen, dass weniger Frauen den Berufungsvoraussetzungen entsprechen. Zwei der Befragten weisen darauf hin, dass es möglicherweise sinnvoll wäre Erziehungszeiten als Berufserfahrung anzurechnen, ggf. zu einem bestimmten Prozentteil. Eine Gefahr bei der Aufweichung der Berufungsvoraussetzungen würde nach Meinung einer Gleichstellungsbeauftragten darin liegen, dass viele Frauen schnell in den Beruf [gehen], bevor sie parallel oder nach ein paar Jahren ihre wissenschaftliche Laufbahn weiter verfolgen. Diese Bewerberinnen könnten bei einer Aufweichung der Berufungsvoraussetzungen benachteiligt werden. Argumentiert wird auch dahingehend, dass eine Aufweichung der Berufungsvoraussetzungen nicht notwendig sei, da die Elternzeit auch von dem Mann genommen werden könne, um seiner Frau die 3 Jahre Berufspraxis zu ermöglichen. Sechs Gleichstellungsbeauftragte nehmen an, dass eine Aufweichung der Berufungsvoraussetzungen keine Auswirkungen auf die Chancen von Frauen hätte, da diese auch für Männer gelten würde. Auch hätten Frauen, wenn Frauen nicht gewollt sind [ ] sowieso keine Chance. Es käme auf den konkreten Fall an, auf das Fach oder auf die individuellen Voraussetzungen. 9

10 Im Allgemeinen sei die Anzahl von Bewerbern gerade bei MINT Fächern [ ] aufgrund der mickrigen W2 Besoldung und der Farce von Leistungs/Zielvereinbarung so gering, dass wir in Zukunft automatisch mehr Bewerberinnen haben werden. Frauen würden sich immer dort finden, wo die Bezahlung niedrig sei. Fazit Die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessuren werden in Hinblick auf die geforderte Berufspraxis Drittmittelprojekte, Führungserfahrung/Personalverantwortung, Erziehungszeiten und Äquivalente für die Praxis trotz ähnlicher Vorgaben in den Landeshochschulgesetzen in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgelegt. Dabei differiert der Umgang nicht nur im Vergleich der Bundesländer, sondern auch innerhalb der Länder. In Hinblick auf die Anerkennung von Berufspraxis an Forschungsinstituten auf die Berufstätigkeit wird deutlich, dass In-Institute lediglich an fünf Hochschulen anerkannt werden, während An- Institute Aushandlungssache sind. Zum Qualifikationshintergrund der BewerberInnen ist zu festzuhalten, dass die Mehrzahl der BewerberInnen die Berufspraxis in außeruniversitären Forschungseinrichtungen gesammelt hat (20), dann Industrieunternehmen und Hochschulen (13), berufliche Selbstständigkeit (12) und Beratungsunternehmen (11). Die Durchführung von Drittmittelprojekten in Kooperation mit der Wirtschaft/Industrie wird nur in begründeten Einzelfällen oder bei selbständigen Tätigkeiten auf die Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule angerechnet. Einschlägige Erlasse, Satzungsbestimmungen oder potenzielle Änderungen in den Landeshochschulgesetzen zur Anerkennung der Berufstätigkeit an Forschungsinstituten sind nicht bekannt. Führungserfahrung/Personalverantwortung ist größtenteils kein ausschlaggebendes Kriterium in Berufungsverfahren. Wäre dies der Fall, würden die Befragten hier tendenziell eine Benachteiligung von Frauen sehen. Die dreijährige Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule kann in den meisten Fällen auch als Teilzeittätigkeit abgeleistet werden (26); lediglich an neun Hochschulen ist eine Vollzeittätigkeit verpflichtend. Erziehungszeiten werden an sechs Hochschulen auf die Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule angerechnet. Im Vergleich der unterschiedlichen Bundesländer gibt es zwei einschlägige Altersgrenzen, bis zu denen ProfessorInnen in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen werden: 50 (bzw. 52) Jahre oder 45 Jahre, teilweise mit Sonderregelungen für Erziehungszeiten. Es erscheint eher problematisch, Leistungen als Äquivalent für die Berufstätigkeit anzuerkennen; Nahezu die einzige Leistung, die anerkannt wird, ist eine Habilitation. Tendenziell nimmt die Mehrheit der Befragten an, dass eine Aufweichung der Berufungsvoraussetzungen die Chancengleichheit von Frauen eher befördern würde. 10

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