f}r die Lebensversicherung L (Fassung )

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1 IDUNA Vereinigte Lebensversicherung ag f}r Handwerk, Handel und Gewerbe Allgemeine Bedingungen f}r die Lebensversicherung L (Fassung ) L pdf Aug06 Seite 1 von 5 Sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Sind Sie die versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen n{mlich vorrangig den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. F}r unser Vertragsverh{ltnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis 1 Was ist versichert? 2 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? K»nnen Sie dem Vertragsabschluss widersprechen? 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 6 Welche M»glichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? 7 Wann k»nnen Sie Ihre Versicherung k}ndigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? 8 9 Sie wollen eine Vorauszahlung (Policendarlehen)? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 10 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/- Stoffen? Was gilt bei Selbstt»tung der versicherten Person? Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 13 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erf}llen? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Was gilt f}r Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverh{ltnis beziehen? 16 Wer erh{lt die Versicherungsleistungen? 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 18 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 19 Wie sind Sie an den!bersch}ssen beteiligt? 20 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wo ist der Gerichtsstand? Welche der vorstehenden Bestimmungen k»nnen ge{ndert werden? 1 Was ist versichert? Wir erbringen die vereinbarten Versicherungsleistungen nach Ma~gabe der f}r das beantragte Produkt geltenden Tarifbedingungen. 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einl»sungsbeitrag) gezahlt haben und der Versicherungsvertrag durch Annahme Ihres Antrags (schriftlich oder durch Aush{ndigung des Versicherungsscheins) abgeschlossen worden ist. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz. 3 K»nnen Sie dem Vertragsabschluss widersprechen? 1 Sie k»nnen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der dazugeh»rigen Bedingungen und der weiteren f}r den Vertragsinhalt ma~geblichen Verbraucherinformationen dem Versicherungsvertrag in Textform widersprechen. Wir werden Sie mit Erhalt des Versicherungsscheins deutlich }ber Ihr Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer informieren. 2 Zur Wahrung der Frist gen}gt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 3 Widersprechen Sie dem Versicherungsvertrag nicht innerhalb der genannten Frist, so gilt dieser als abgeschlossen auf der Grundlage des Ihnen ausgeh{ndigten Versicherungsscheins, der dazugeh»rigen Bedingungen und der weiteren f}r den Vertragsinhalt ma~geblichen Verbraucherinformationen. 4 Wenn wir Sie nicht entsprechend Abs. 1 hinreichend informiert oder belehrt haben, erlischt Ihr Recht zum Widerspruch sp{testens ein Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1 Die Beitr{ge zu Ihrer Lebensversicherung k»nnen Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch j{hrliche Beitragszahlungen (Jahresbeitr{ge) entrichten. Die Jahresbeitr{ge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres f{llig. 2 Nach Vereinbarung k»nnen Sie Jahresbeitr{ge auch in halbj{hrlichen, viertelj{hrlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierf}r werden angemessene Ratenzuschl{ge erhoben. 3 Bei F{lligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsr}ckst{nde verrechnen. 4 Der erste oder einmalige Beitrag (Einl»sungsbeitrag) wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages f{llig. Alle weiteren Beitr{ge (Folgebeitr{ge) sind jeweils zum vereinbarten F{lligkeitstag an uns zu zahlen. Unser Vertreter ist zur Entgegennahme der geschuldeten Beitr{ge nicht befugt, es sei denn, er legt Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vor. 5 F}r eine Stundung der Beitr{ge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1 Erster oder einmaliger Beitrag (Einl»sungsbeitrag) Wenn Sie den Einl»sungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, k»nnen wir die Beitr{ge des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen - sofort verlangen. Statt dessen k»nnen wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - auch vom Versicherungsvertrag zur}cktreten. Es gilt als R}cktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einl»sungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom F{lligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem R}cktritt k»nnen wir von Ihnen neben den Kosten einer {rztlichen Untersuchung eine besondere Geb}hr f}r die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Geb}hr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, betr{gt 10 % der Beitr{ge des ersten Versicherungsjahres bzw. 3 % des Einmalbeitrags. 2 Folgebeitrag a) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverh{ltnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung gem{~ 39 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den R}ckstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entf{llt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdr}cklich hinweisen. b) Zahlen Sie schon im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, so werden au~erdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrags sofort f{llig. 6 Welche M»glichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? 1 Bei Zahlungsschwierigkeiten bieten wir Ihnen auf Antrag die M»glichkeit, dass - Ihnen die Beitr{ge gestundet werden (h»chstens f}r 6 Monate), - Sie unter Beibehaltung des vollen Risiko-Versicherungsschutzes einen verminderten Beitrag bezahlen (l{ngstens f}r drei Jahre), - ein ggf. vorhandenes!berschussguthaben mit Ihren Beitr{gen verrechnet wird, - die Versicherungssumme herabgesetzt wird, sofern die herabgesetzte Versicherungssumme den in den Tarifbedingungen festgelegten Mindestbetrag erreicht. Eine Stundung ist m»glich, wenn der R}ckkaufswert Ihrer Versicherung (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2 a)) am Ende des Stundungszeitraums mindestens so hoch ist wie die Summe der gestundeten Beitr{ge. Die Zahlung eines verminderten Beitrags unter Beibehaltung des vollen Risiko- Versicherungsschutzes ist m»glich, wenn der R}ckkaufswert Ihrer Versicherung (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2 a)) am Ende des Zeitraums der verminderten Beitragszahlung mindestens so hoch ist wie die Summe der Beitragsminderungen zuz}glich Stundungszinsen. 2 Zus{tzlich k»nnen Sie auf Antrag eine Vorauszahlung erhalten (vgl. 8).

2 L pdf Aug06 Seite 2 von 5 7 Wann k»nnen Sie Ihre Versicherung k}ndigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? I Termin und Umfang 1 K}ndigung a) Zeitpunkt Sie k»nnen Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres schriftlich k}ndigen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen k»nnen Sie auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts k}ndigen, fr}hestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Sofern Ihre Versicherung beitragsfrei geworden ist, k»nnen Sie sie zum Ende des laufenden Monats k}ndigen, fr}hestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. b) Umfang Sie k»nnen Ihre Versicherung ganz oder teilweise k}ndigen. K}ndigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist diese K}ndigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme oder der weiterzuzahlende Beitrag den jeweiligen, in den Tarifbedingungen festgelegten Mindestbetrag nicht erreicht. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, m}ssen Sie also den Vertrag insgesamt k}ndigen. 2 Beitragsfreistellung Anstelle einer K}ndigung nach Abschnitt I Abs. 1 k»nnen Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer K}ndigung oder Beitragsfreistellung a) Keine R}ckzahlung der Beitr{ge Die R}ckzahlung der Beitr{ge k»nnen Sie in keinem Fall verlangen. b) Abzug bei K}ndigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihrer K}ndigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. Mit dem Abzug werden noch nicht getilgte Abschlusskosten abgegolten; zudem wird die Ver{nderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen. Dar}ber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich f}r kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Im Einzelnen werden bei der Kalkulation des Abzugs folgende Umst{nde ber}cksichtigt: - Noch nicht getilgte Abschlusskosten Ein Teil der f}r den Abschluss von Versicherungen kalkulierten Kosten (Abschlusskosten s. sogleich unter c)) wird bereits mit den ersten Beitr{gen Ihrer Versicherung verrechnet. Hierdurch werden Vorfinanzierungskosten vermieden und es wird ein g}nstigerer Versicherungsschutz erm»glicht. Die verbleibenden Abschlusskosten werden von den laufenden Beitr{gen einbehalten. K}ndigen Sie Ihre Versicherung oder verlangen Sie die Beitragsfreistellung, so h{tte dies zur Folge, dass der noch nicht getilgte Teil dieser Kosten von den anderen Versicherungsnehmern getragen werden m}sste. Diese Kosten werden daher im Rahmen des Abzugs ber}cksichtigt. - Ver{nderungen der Risiko- und Ertragslage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichm{~ig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einer geringeren Sterblichkeit die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einer h»heren Sterblichkeit, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs durch den Abzug sichergestellt, dass den anderen Versicherungsnehmern durch die vorzeitige Vertragsk}ndigung oder das Verlangen einer Beitragsfreistellung kein Nachteil entsteht. Wir kalkulieren im!brigen so, dass alle Vertr{ge }ber ihre Laufzeit hinweg zu den Ertr{gen beitragen. Diese Ertr{ge fallen i.d.r. erst in sp{teren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsaufl»sungen schm{lern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Auch dies wird durch den Abzug ausgeglichen. - Ausgleich f}r kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist m»glich, weil ein Teil des daf}r erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verf}gung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. W{hrend der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verf}gung stellen. Bei K}ndigung oder Beitragsfreistellung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und m}ssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelm{~ig f}r alle Versicherungsnehmer die g}nstigste Finanzierungsm»glichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung }ber externes Kapital wesentlich teurer w{re. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entf{llt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. c) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsvertr{gen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten ( 43 Abs. 2 der Verordnung }ber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation ber}cksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. F}r Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsr}ckstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) ma~gebend. Hierbei werden die ersten Beitr{ge, soweit sie nicht f}r Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. Der so zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsr}ckstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen w{hrend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beitr{ge beschr{nkt. d) Konsequenzen Der Abzug bei K}ndigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein R}ckkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer K}ndigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beitr{ge verfallen. Die Einzelheiten speziell f}r Ihre Versicherung k»nnen Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten R}ckkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. Die darin genannten Garantiebetr{ge stehen unter dem Vorbehalt, dass Sie Ihre Beitr{ge bis zur K}ndigung oder Beitragsfreistellung immer vereinbarungsgem{~ gezahlt haben, also keine Beitragsr}ckst{nde bestehen. Soweit in der Tabelle ein Betrag von 0,00 EUR ausgewiesen ist, hei~t dies, dass Sie keine Leistung erhalten und Ihre gezahlten Beitr{ge vollst{ndig verloren sind. 2 K}ndigung der Versicherung a) Auszahlung eines R}ckkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 k}ndigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) - den R}ckkaufswert. Der R}ckkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der R}ckkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. Etwaige Beitragsr}ckst{nde werden von dem R}ckkaufswert abgezogen. Der Zeitwert Ihrer Versicherung setzt sich zusammen aus dem Deckungskapital Ihrer Versicherung und, je nach Art der vertraglich vereinbarten!berschussverwendung, - dem Deckungskapital des Gewinn-, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus (vgl. 19 Abs. 3 b)) oder - dem Geldwert der Fondsanteile (vgl. 19 Abs. 3 b)) und - ggf. einem anteiligen Schluss}berschussanteil (vgl. 19 Abs. 3 c)). Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beitr{gen zur Erf}llung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik f}r den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: f}r den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen f}r die Beitragskalkulation berechnet; das Deckungskapital des Gewinn-, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus wird entsprechend berechnet. b) Entnahme von Kapital (au~er bei Risikoversicherungen) Wir zahlen einen R}ckkaufswert ohne Abzug, wenn Sie anl{sslich einer Teilk}ndigung Kapital entnehmen und danach die Beitr{ge in bisheriger H»he weiterzahlen. c) Garantiebetrag Vom R}ckkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen H»he vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abh{ngt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten R}ckkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsr}ckst{nde bestehen).

3 L pdf Aug06 Seite 3 von 5 3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollst{ndiger Beitragsfreistellung Haben Sie vollst{ndige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen f}r die Beitragskalkulation f}r den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung f}r die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verf}gung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. Etwaige Beitragsr}ckst{nde f}hren zu einer Verringerung der beitragsfreien Versicherungssumme. Die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten R}ckkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsr}ckst{nde bestehen). Ihr Antrag f}hrt nur zur beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung, wenn die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme den in den Tarifbedingungen festgelegten Mindestbetrag erreicht, anderenfalls erhalten Sie unter Beendigung des Versicherungsvertrages den R}ckkaufswert (Abschnitt II Abs. 2 a)). b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Ber}cksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs f}r den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt. Ihr Antrag ist jedoch nur wirksam, sofern die herabgesetzte Versicherungssumme und der herabgesetzte Beitrag die in den Tarifbedingungen festgelegten Mindestbetr{ge erreichen. Anderenfalls k»nnen Sie nur die vollst{ndige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen (vgl. a)). 8 Sie wollen eine Vorauszahlung (Policendarlehen)? 1 Wir k»nnen Ihnen bis zur H»he des R}ckkaufswertes (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2a)) eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gew{hren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei Risikoversicherungen k»nnen Sie Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung nicht erhalten. 2 Eine Vorauszahlung werden wir mit der f{lligen Versicherungsleistung sowie im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verrechnen; vorher werden wir sie nicht zur}ckfordern. Sie hingegen k»nnen den Vorauszahlungsbetrag jederzeit zur}ckzahlen. 9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 1 Wir }bernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgem{~ und vollst{ndig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere f}r die Fragen nach gegenw{rtigen oder fr}heren Erkrankungen, gesundheitlichen St»- rungen und Beschwerden. 2 Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - f}r die wahrheitsgem{~e und vollst{ndige Beantwortung der Fragen verantwortlich. 3 Wenn Umst{nde, die f}r die!bernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Abs. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, k»nnen wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zur}cktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalls w{hrend der ersten drei Jahre auch noch nach Ablauf dieser Frist. Den R}cktritt k»nnen wir aber nur innerhalb eines Monats erkl{ren, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollst{ndigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser R}cktritt gegenstandslos. Haben wir den R}cktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erkl{rt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn Sie bzw. der Anspruchsberechtigte nachweisen, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umst{nde keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben. 4 Abweichend von Abs. 3 gilt eine R}cktrittsfrist von zehn Jahren f}r verschwiegene HIV-Infektionen, sofern im Antrag ausdr}cklich nach HIV-Infektionen bzw. nach solchen Untersuchungen gefragt worden ist, die zur Feststellung der HIV-Infektionen gef}hrt haben. 5 Wir k»nnen den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollst{ndige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so k»nnen wir Ihnen gegen}ber die Anfechtung erkl{ren, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. 6 Die Abs. 1 bis 5 gelten bei einer nderung oder Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Abs. 3 Satz 1 und nach Abs. 4 beginnen mit der nderung oder Wiederherstellung der Versicherung bez}glich des ge{nderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 7 Wenn die Versicherung durch R}cktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den R}ckkaufswert (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2 a)). Die R}ckzahlung der Beitr{ge k»nnen Sie nicht verlangen. 8 Sofern Sie gleichzeitig die versicherte Person sind und uns keine andere Person als Bevollm{chtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollm{chtigt, eine R}cktrittsoder Anfechtungserkl{rung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, k»nnen wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erkl{rung als bevollm{chtigt ansehen. 9 Im }brigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur vorvertraglichen Anzeigepflicht ( 16 ff VVG) unber}hrt. 10 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 1 Grunds{tzlich besteht unsere Leistungspflicht unabh{ngig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gew{hren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Aus}bung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 2 Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegs- oder B}rgerkriegsereignissen beschr{nkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des f}r den Todestag berechneten R}ckkaufswertes Ihrer Versicherung (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2 a)). Diese Einschr{nkung unserer Leistungspflicht entf{llt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegs- oder B}rgerkriegsereignissen stirbt, denen sie w{hrend eines Aufenthaltes au~erhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 3 Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit terroristischen Akten durch vors{tzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch vors{tzlichen Einsatz oder die vors{tzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschr{nkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des f}r den Todestag berechneten R}ckkaufswertes Ihrer Versicherung (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2 a)), sofern es durch den Einsatz oder das Freisetzen zu einer nicht kalkulierbaren H{ufung von Leistungsf{llen in einer H»he kommt, bei der die Erf}llbarkeit nicht betroffener Vertr{- ge nicht mehr gew{hrleistet werden kann. Abs. 2 bleibt unber}hrt. 11 Was gilt bei Selbstt»tung der versicherten Person? 1 Bei Selbstt»tung vor Ablauf von zwei Jahren seit Zahlung des Einl»sungsbeitrags oder seit Wiederherstellung oder Erh»hung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschlie~enden Zustand krankhafter St»rung der Geistest{- tigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den f}r den Todestag berechneten R}ckkaufswert Ihrer Versicherung (vgl. 7 Abschnitt II Abs. 2a)). Im Fall der Erh»hung beginnt die Zweijahresfrist nur f}r die Erh»hungssumme neu. 2 Bei Selbstt»tung nach Ablauf der Zweijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet. 12 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Zus{tzlich k»nnen wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. 2 Der Tod der versicherten Person ist uns unverz}glich anzuzeigen. Au~er den in Abs. 1 genannten Unterlagen sind uns einzureichen - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde - ein ausf}hrliches {rztliches oder amtliches Zeugnis }ber die Todesursache sowie }ber Beginn und Verlauf der Krankheiten, die zum Tode der versicherten Person gef}hrt haben. 3 Zur Kl{rung unserer Leistungspflicht k»nnen wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.

4 L pdf Aug06 Seite 4 von 5 4 Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten tr{gt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. 13 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erf}llen? 1 Unsere Leistungen }berweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei!berweisungen in das Ausland tr{gt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 2 Die!bermittlung Ihrer Beitr{ge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. F}r die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung gen}gt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2a)) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. 14 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 1 Den Inhaber des Versicherungsscheins k»nnen wir als berechtigt ansehen, }ber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verf}- gen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Dieses gilt nicht, wenn wir positive Kenntnis von der mangelnden materiellen Berechtigung des Inhabers haben. Wir k»nnen verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 2 In den F{llen des 16 Abs. 4 d}rfen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 15 Was gilt f}r Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverh{ltnis beziehen? 1 Mitteilungen, die das Versicherungsverh{ltnis betreffen, m}ssen stets schriftlich erfolgen. F}r uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollm{chtigt. 2 Eine nderung Ihrer Postanschrift m}ssen Sie uns unverz}glich mitteilen. Anderenfalls k»nnen f}r Sie Nachteile entstehen, da eine an Sie zu richtende Willenserkl{rung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Wohnung abgesandt werden kann; unsere Erkl{rung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie Ihnen ohne die Wohnungs{nderung bei regelm{~iger Bef»rderung zugegangen sein w}rde. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. 3 Bei nderung Ihres Namens gilt Abs. 2 entsprechend. 4 Wenn Sie sich f}r l{ngere Zeit au~erhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns - auch in Ihrem Interesse - eine im Inland ans{ssige Person benennen, die bevollm{chtigt ist, unsere Mitteilungen f}r Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollm{chtigter). 16 Wer erh{lt die Versicherungsleistungen? 1 Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Anspr}che aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls k»nnen Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. 2 Sie k»nnen ausdr}cklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Anspr}che aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erkl{rung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. 3 Sie k»nnen Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpf{nden. 4 Die Einr{umung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Abs. 1 und 2) sowie eine Abtretung oder Verpf{ndung von Anspr}chen aus dem Versicherungsvertrag sind nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es k»nnen aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verf}- gungen vorgenommen haben. 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1 Durch den Abschluss von Versicherungsvertr{gen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten ( 43 Abs. 2 der Verordnung }ber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation ber}cksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beitr{ge, so ist f}r Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsr}ckstellungsverordnung (Zillmerverfahren) ma~gebend. Hierbei werden die ersten Beitr{ge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht f}r Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der so zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsr}ckstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen w{hrend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beitr{ge beschr{nkt. 3 Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein R}ckkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. N{here Informationen k»nnen Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der R}ckkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. 18 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gr}nden ein zus{tzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, k»nnen wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen F{llen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Erteilung einer Ersatzurkunde f}r den Versicherungsschein - schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeitr{gen - Verzug mit Beitr{gen - R}ckl{ufern im Lastschriftverfahren - Durchf}hrung von Vertrags{nderungen - Bearbeitung von Abtretungen, Verpf{ndungen und Pf{ndungen - Gew{hrung von Vorauszahlungen (Policendarlehen). 19 Wie sind Sie an den!bersch}ssen beteiligt? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach Grunds{tzen, die 81 c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen, an den!bersch}ssen, die j{hrlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden. 1 Grunds{tze und Ma~st{be f}r die!berschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Die!bersch}sse stammen im Wesentlichen aus den Ertr{gen der Kapitalanlagen. Von den Nettoertr{gen derjenigen Kapitalanlagen, die f}r k}nftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung }ber die Mindestbeitragsr}ckerstattung in der Lebensversicherung), erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zun{chst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen ben»tigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir f}r die!berschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Mindestzuf}hrung von 90 % kann vermindert werden um unvorhersehbare Risikoverluste aus den }berschussberechtigten Versicherungsvertr{gen, die insbesondere auf eine nicht vom einzelnen Versicherungsunternehmen zu verantwortende allgemeine nderung der Verh{ltnisse zur}ckzuf}hren sind. Weitere!bersch}sse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen wurde. Auch an diesen so genannten Sterblichkeits- und Kosten}bersch}ssen werden die Versicherungsnehmer nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt. Bei Risikoversicherungen sind die wesentlichen!berschussquellen die Sterblichkeits- und Kosten}bersch}sse, das Kapitalanlageergebnis ist f}r diese Versicherungsart nur von untergeordneter Bedeutung. b) Die Grundlagen unserer Tarifkalkulation sind im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen f}r die Lebensversicherung unter den versicherungsmathematischen Hinweisen aufgef}hrt. Sollte sich nach Vertragsabschluss aufgrund von Umst{nden, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, herausstellen, dass die unserer Tarifkalkulation zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen aufgrund eines unerwartet starken Anstiegs der Sterblichkeit voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um dauerhaft die Zahlung der garantierten Versicherungssumme sicherzustellen und aufgrund - aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder - offizieller Stellungnahmen der allgemein anerkannten Berufsvereinigung der Aktuare (etwa Fachgrunds{tze der Deutschen Aktuarvereinigung e.v.) oder - Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars wegen unverschuldeter, nicht vorhersehbarer Ver{nderung unternehmensindividueller Risiken angepasste Rechnungsgrundlagen f}r die Berechnung der Deckungsr}ckstellungen verwendet werden m}ssen, die eine Auff}llung der Deckungsr}ckstellung erfordern, k»nnen wir vom Zeitpunkt der Notwendigkeit der Auff}llung an die f}r Ihren Vertrag k}nftig anfallenden!bersch}sse (vgl. Abs. 3 und 4) so lange zur Auff}llung

5 L pdf Aug06 Seite 5 von 5 der f}r Ihren Vertrag zu bildenden Deckungsr}ckstellung verwenden, bis die Auff}llung abgeschlossen ist.!ber eine solche nderung informieren wir Sie schriftlich vor Beginn, sp{testens zwei Jahre nach Feststellung der Notwendigkeit der Auff}llung. Die nderung hat zur Folge, dass f}r Ihre Versicherung in der Zeit der Auff}llung keine!bersch}sse gutgeschrieben werden. Ihre garantierten Versicherungsleistungen und schon erreichten Leistungen aus der!berschussbeteiligung bleiben unber}hrt. c) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum!berschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Produktgruppen zusammengefasst, bei denen z. B. das versicherte Todesfall- oder Berufsunf{higkeitsrisiko besonders zu ber}cksichtigen ist. Die Verteilung des!berschusses f}r die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Produktgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. 2 Grunds{tze und Ma~st{be f}r die!berschussbeteiligung Ihres Vertrages Ihre Versicherung geh»rt zu der im Versicherungsschein genannten Produktgruppe. Die H»he der!berschussanteils{tze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir ver»ffentlichen die!berschussanteils{tze in unserem Gesch{ftsbericht, den Sie bei uns anfordern k»nnen. 3!berschussbeteiligung bei Kapitalversicherungen (ohne Risikoversicherungen) a) Der auf Ihre Versicherung entfallende Teil der!bersch}sse wird Ihnen in Form von j{hrlichen!berschussanteilen (Risiko- und Zins- }berschussanteil) sowie ggf. eines Schluss}berschussanteils zugeteilt. Einen Risiko}berschussanteil in Prozent des Risikobeitrages erhalten Sie bei laufender Beitragszahlung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Einen Zins}berschussanteil erhalten Sie am Ende eines jeden Versicherungsjahres. b) Die j{hrlichen!berschussanteile werden, abh{ngig von der Art der vertraglich vereinbarten!berschussverwendung - zur Bildung von beitragsfreien Versicherungssummen (Bonussummen: je nach Vereinbarung Erlebensfallbonus, Gewinnbonus oder Leistungsbonus) oder - zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet. Die f}r Ihren Vertrag vereinbarte!berschussverwendung ist in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. c) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung k»nnen wir einen Schluss}berschussanteil gew{hren bei - Tod der versicherten Person w{hrend der Beitragszahlungsdauer - Ablauf der Beitragszahlungsdauer - Beginn der Abrufphase (nur bei Versicherungen mit Abrufoption) - K}ndigung bzw. Beitragsfreistellung der Versicherung nach Zur}cklegen einer Wartezeit die ein Drittel der Beitragszahlungsdauer, l{ngstens jedoch 10 Jahre betr{gt. Ein Rechtsanspruch auf die Gew{hrung eines Schluss}berschussanteils besteht nicht. 4 Risikoversicherungen Die laufenden!bersch}sse werden bei beitragspflichtigen Versicherungen zur Verrechnung mit den Beitr{gen verwendet. Stattdessen k»nnen die!bersch}sse auch in Form eines {quivalenten Todesfallsofortbonus zur Erh»hung der Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person w{hrend der Versicherungsdauer verwendet werden. Diese Art der!berschussverwendung gilt stets bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag. 5 Weitere Erl{uterungen finden Sie im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen f}r die Lebensversicherung. 20 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 21 Wo ist der Gerichtsstand? Anspr}che aus Ihrem Versicherungsvertrag k»nnen gegen uns bei dem f}r unseren Gesch{ftssitz»rtlich zust{ndigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. Wir k»nnen Anspr}che aus dem Versicherungsvertrag bei dem f}r Ihren Wohnsitz zust{ndigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsst{nde k»nnen sich bei dem f}r den Sitz oder die Niederlassung Ihres Gesch{fts- oder Gewerbebetriebs»rtlich zust{ndigen Gericht ergeben. 22 Welche der vorstehenden Bestimmungen k»nnen ge{ndert werden? 1 Die Bestimmungen }ber den Wehrdienst, die Unruhen, den Krieg oder den Einsatz bzw. das Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen (vgl. 10), die Selbstt»tung (vgl. 11) und die Kosten (vgl. 18) k»nnen auch f}r bestehende Versicherungen ge{ndert werden, wenn und soweit die nderungen die Stellung der Versicherungsnehmer verbessern. Die Zul{ssigkeit der nderungen muss von einem unabh{ngigen Treuh{nder gepr}ft und best{tigt werden; den Treuh{nder werden wir entsprechend den Vorschriften f}r das Treuh{nderverfahren nach 172 VVG bestimmen. Die nderungen werden 2 Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers ( 126 b BGB) wirksam. 2 Wir sind nach 172 Abs. 2 VVG berechtigt, im Fall der durch h»chstrichterliche Rechtsprechung oder durch einen bestandskr{ftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbeh»rde oder der Kartellbeh»rde festgestellten Unwirksamkeit von Bedingungen, die unwirksamen Bestimmungen des Vertrages mit Wirkung f}r bestehende Vertr{ge zu erg{nzen oder zu ersetzen, wenn zur Fortf}hrung des Vertrages dessen Erg{nzung notwendig ist und ein unabh{ngiger Treuh{nder die Voraussetzungen f}r die nderung }berpr}ft und deren Angemessenheit best{tigt hat. Die nderungen werden 2 Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers ( 126 b BGB) wirksam. 3 Wir sind berechtigt, die Bestimmungen }ber die!berschussbeteiligung (vgl. 19) bei einer nicht nur als vor}bergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Ver{nderung des Leistungsbedarfs gegen}ber den versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen zu {ndern und entsprechend berichtigte Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erf}llbarkeit der Versicherungsleistungen zu gew{hrleisten und sofern ein unabh{ngiger Treuh{nder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen f}r die nderung }berpr}ft und deren Angemessenheit best{tigt hat. Die nderungen werden zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers ( 126 b BGB) folgt, wirksam. 4 Wir sind berechtigt, - bei nderung von Gesetzen oder Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden nderungen der h»chstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbeh»rde oder der Kartellbeh»rden - zur Befolgung einer kartell- oder aufsichtsbeh»rdlichen Ma~nahme - wenn durch nach Vertragsschluss eintretende, f}r den Versicherer unvorhersehbare nderungen, die der Versicherer nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene quivalenzverh{ltnis in nicht unbedeutendem Ma~e gest»rt wurde und die St»rung des quivalenzverh{ltnisses eine Anpassung erforderlich macht, weil die Vertragspartner (Versicherer und Versicherungsnehmer) ohne diese Anpassung nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Vertrag fortzusetzen und durchzuf}hren die insoweit betroffenen Bestimmungen des Vertrages mit Wirkung f}r bestehende Vertr{ge zu erg{nzen oder zu ersetzen. Die neuen Bestimmungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen und m}ssen zur F}llung von Vertragsl}cken und der Wiederherstellung des quivalenzverh{ltnisses des Vertrages erforderlich sein. Eine Benachteiligung der Versicherungsnehmer d}rfen sie nicht zur Folge haben. Die Zul{ssigkeit der nderungen muss von einem unabh{ngigen Treuh{nder gepr}ft und best{tigt werden; den Treuh{nder werden wir entsprechend den Vorschriften f}r das Treuh{nderverfahren nach 172 VVG bestimmen. Die nderungen werden 2 Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers ( 126 b BGB) wirksam.

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