1 Name und Sitz. 2 Zweck und Aufgabe. 3 Mitgliedschaft

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1 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen: Tennisclub Schloss Berg Nennig e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig eingetragen. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Perl, Ortsteil Nennig. 3) Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Tennisbundes. 2 Zweck und Aufgabe Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch sportliche Betätigung im Tennissport. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen, sportlichen Zwecken. 3 Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. 2) Der Verein besteht aus aktiven und föderativen Mitgliedern. 3) Jeder kann die Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie wird wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages. 5) Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden; dies sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

2 4 Austritt 1) Das Mitglied hat jederzeit das Recht, aus dem Verein auszutreten. Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. 2) Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied unter Angaben der Gründe mitgeteilt, wenn das Mitglied a) sich weigert den fälligen Beitrag zu zahlen. b) seine Mitgliedschaft missbraucht, indem es das Ansehen des Vereins schädigt. c) gegen Vereinsinteressen verstößt. d) die Sportdisziplin grob verletzt. e) gegen die Anordnung und Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. 3) Dem Ausgeschlossenen steht eine Einspruchsfrist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussschreibens zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Ausschlussschreiben erfolgt per Einschreiben mit Rückschein. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs ( lt.rückschein ). 5 Verwaltung des Vereins Organe des Vereins sind: 1) Die Mitgliederversammlung 2) Der Vorstand

3 6 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einen Monat vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt über das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Perl. Mitglieder, die dieses Blatt nicht erhalten, werden schriftlich oder über elektronische Kommunikationsmittel eingeladen. 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres statt und muss folgende Tagespunkte enthalten: a) Jahresbericht des Vorsitzenden b) Kassenbericht c) Entlastung des Vorstandes 3) Über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. 4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt. b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4 7 Der Vorstand 1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzende/r Stellvertretende/r Vorsitzende/r Kassierer/in Schriftführer/in Presse und Organisation Sportwart/in Platzwart/in 1. Beisitzer/in 2. Beisitzer/in Ämter, außer Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r können in Personalunion geführt werden. 2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind 1. Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins. Beide vertreten den Verein gemeinsam. 3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in diese Position berufen. 4) Vorstandssitzungen werden im Bedarfsfall durch den/die Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens acht Tage vorher erfolgen. In dringenden Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen finden mit einfacher Mehrheit statt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

5 8 Wahl des Vorstandes 1) Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Wiederholung des Wahlvorganges. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Liegen mehrere Vorschläge vor, kann, wenn kein Einspruch erfolgt, per Akklamation gewählt werden. 3) Wiederwahl ist zulässig. 9 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggfs. der Aufnahmegebühr richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt. 10 Rechte der Mitglieder Jedes aktive oder förderaktive Vereinsmitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder ab 16 Jahren haben Stimmrecht. Sie können wählen und gewählt werden Jährige können aber nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6 12 Kassenprüfung Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen. Sie erstatten über die Prüfung der Mitgliederversammlung einen Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Kassierers und des Vorstandes. 13 Regelung des Spielbetriebes Die Regelung des Spielbetriebs wird durch eine Platzordnung geregelt. 14 Satzungsänderungen Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und deren Änderungen. Bei Beschlüssen, die die Satzung betreffen, ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. 15 Auflösung des Vereins 1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird die Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. 2) Zur Auflösung des Vereins ist ein Mehr von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, über das vorhandene Vermögen entscheidet die Mitgliederversammlung. Perl - Nennig,

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