LEITFADEN ZUR DEKLARATION UND KENNZEICHNUNG VON VORVEPACKTEN MILCHPRODUKTEN UND WICHTIGE ÄNDERUNGEN IM LEBENSMITTELRECHT AB DEM 1.

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1 ALP forum 2008, Nr. 65 d LEITFADEN ZUR DEKLARATION UND KENNZEICHNUNG VON VORVEPACKTEN MILCHPRODUKTEN UND WICHTIGE ÄNDERUNGEN IM LEBENSMITTELRECHT AB DEM 1. APRIL 2008 Herausgeber: VSMM Vereinigung Schweizerischer Mittelmolkereien in Zusammenarbeit mit Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP

2 Index 1 Glossar 3 2 Einleitung 3 3 Neuerungen im Lebensmittelrecht bei Kennzeichnung Deklaration ab dem 1. April Übersicht Allgemeines Sachbezeichnung Physikalischer Zustand / Technologische Verfahren Zutaten Zusatzstoffe Allergene Gentechnisch veränte Organismen (GVO) Aufbewahrungshinweis / Lagertemperatur Datierung Warenlos L Menge, Gewicht- o Volumenangabe Produktionsland 6 4. Name sowie die Adresse Firma Preis (Gr- Detailpreis) Gebrauchsanleitung Nährwertkennzeichnung Vitamine Mineralstoffe Identitätskennzeichen (ID-Kennzeichen) Biologisch / Ökologisch Lactosefrei Essenzielle o physiologisch nützliche Stoffe Offenverkauf Nährwert- gesheitsbezogene Angaben 7 5 Hilfsmittel zur Erstellung einer korrekten Kennzeichnung Gesetzliche Verordnungen Betriebseigene Unterlagen Festlegen Sachbezeichnung Festlegen Angaben auf dem verpackten Produkt Zu Beachten 15 6 Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforungen) Rohmilch verpackt Pastmilch Pastmilch Pastmilch Milchdrink Halbentrahmte Milch Molkegetränk gesäuert aromatisiert Sauerrahm Joghurt nature Joghurt mit Früchten Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten Rahm aus Rohmilch (verpackt) Rahm pasteurisiert Magerquark Halbfett-Quark Butter Käse Speiseeis Eier Honig 23 7 Institutionen zur Beurteilung von Etiketten Kantonale Laboratorien Private Laboratorien 24 8 Anhang: Die wichtigsten Änungen Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung ab dem 1. April Einleitung Milch- Milchprodukte Allergene Zutaten Zusatzstoffe GVO Anreicherung mit essenziellen o physiologisch nützlichen Stoffen Kennzeichnung/Deklaration Offenverkauf Hygiene (HyV) Grenzwerte (GW) Toleranzwerte (TW) Vollzug/Meldepflicht 28 2

3 1. Glossar 2. Einleitung Abs. Art. EDI FIV GGA GTG GUB GVO HyV LDV LGV LKV PBV VLtH ZuV Absatz Artikel Eidgenössische Departement des Innern Verordnung des EDI über Fremd- Inhaltsstoffe in Lebensmitteln Landwirtschaftliches Erzeugnis o verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) Schweizerische GUB/GGA-Register Gentechnikgesetz (GTG) Landwirtschaftliches Erzeugnis o verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) Gentechnisch veränte Organismen Hygieneverordnung Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung Lebensmittel- Gebrauchsgegenständeverordnung Verordnung über die Kennzeichnung Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen Verordnung des EDI über gentechnisch veränte Lebensmittel Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe Lebensmittelverpackungen Etiketten sollen den interessierten Käuferinnen Käufern eine Menge Informationen liefern. Der Lebensmittelhersteller hat bei Deklaration seiner Produkte Vorschriften aus verschiedenen Verordnungen zu beachten, weshalb die Erstellung einer korrekten Verpackungsaufschrift eine zuweilen anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Hinzu kommen zum Teil noch Labelvorschriften /o Anforungen des Detailhandels, welche die Sache weiter komplizieren. Dieser Leitfaden ist nicht abschliessend soll helfen, die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels den gesetzlichen Anforungen entsprechend zu erstellen. Änungen in Gesetzgebung, welche ab dem 1. April 2008 in Kraft sind, wurden berücksichtigt. 3

4 3 Neuerungen im Lebensmittelrecht bei Kennzeichnung Deklaration ab dem 1. April 2008 Informationen über Zwischenprodukte Halbfabrikate, die bestrahlt wurden, müssen zusätzlich detaillierte Angaben zum Verfahren beinhalten. Bei nährwert- gesheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch. Nährwert- gesheitsbezogene Angaben sind in Art. 29a 29i LKV umschrieben. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Artikel 29c-e i LKV erfüllen in Anhang 7 LKV vorgesehen sind. Gesheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie die Bedingungen nach Art. 29d f-i LKV erfüllen in Anhang 8 LKV vorgesehen sind. Gemeinsame Bestimmungen über Art Inhalt bei nährwert- gesheitsbezogene Aussagen sind im Art. 29i LKV umschrieben. Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen Konsumenten im Offenverkauf grsätzlich Zugang zu denselben Informationen haben, die sie auf Gr Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft) 4. Übersicht 4.1 Allgemeines Die Angaben auf den verpackten Lebensmitteln müssen gut sichtbar, in leicht lesbarer unverwischbarer Schrift angebracht werden. Etiketten müssen so gut zu lesen sein wie ein Zeitungstext. Bei Farbwahl ist auf einen guten Kontrast zu achten. (Minimale Schriftgrösse: interne Regelung Kantonalen Laboratorien: mind. Arial Pt. 7. Bei dieser Schriftgrösse muss die Farbe schwarz auf weiss sein) Die Angaben müssen zudem in mindestens einer Amtssprache (Deutsch, Französisch o Italienisch) verfasst sein. 4.2 Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung des Lebensmittels muss dessen Charakter wiegeben sich an Beschaffenheit sowie an den verwendeten Rohstoffen orientieren. Für umschriebene Lebensmittel gilt die in Verordnung vorgesehene Bezeichnung als Sachbezeichnung. Fantasie- Markennamen sind zwar erlaubt, dürfen jedoch nicht täuschend sein müssen zusammen mit Sachbezeichnung verwendet werden, denn sie können die Sachbezeichnung nicht ersetzen. Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn die Natur, Art, Sorte, Gattung Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar ist. 4.3 Physikalischer Zustand / Technologische Verfahren Im Anhang werden die wichtigsten Änungen Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung umschrieben, welche ab dem 1 April 2008 in Kraft treten. Für eine rechtlich verbindliche Deklaration, senden Sie ihren Entwurf Verpackung o Etikette zusammen mit Rezeptur an das für Sie zuständige Kantonale Laboratorium. Sofern das Fehlen dieser Angaben zur Täuschung führt, muss aus Etikette ersichtlich sein, ob das Lebensmittel flüssig, pulverförmig usw. ist o welches technologische Verfahren angewendet wurde (pasteurisiert, homogenisiert, geräuchert, konzentriert usw.). Für Käse gelten spezielle Vorschriften (Rohmilch). 4.4 Zutaten Zusatzstoffe Bei zusammengesetzten Lebensmitteln sind alle Zutaten Zusatzstoffe in mengenmässig absteigen Reihenfolge anzugeben. Fantasie- o Markenbezeichnungen dürfen hier nicht verwendet werden.wird z.b. beim Produktenamen auf eine Zutat hingewiesen (Aprikosenjoghurt), o eine Zutat abgebildet, muss die Menge entsprechenden Zutat, welche dem Produkt beigemischt wurde, angegeben werden (Aprikosen 8 %). 4

5 Zusatzstoffe müssen gemäss ihrer Gattung (Konservierungsstoff, Säuerungsmittel usw.) sowie Einzelbezeichnung o ihrer E-Nummer angegeben werden. Die Herkunft Rohstoffe muss nicht deklariert werden, solange ein Rohstoff nicht mehr als 50 Prozent des Produktes ausmacht man fälschlicherweise annehmen könnte, dass dieser aus Schweiz stammt. 4.5 Allergene Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer), Milch, Eier, Fische, Krebstiere, Sojabohnen, Erdnüsse, weitere Nussarten, Sesam, Sellerie, Senf, Sulfite, Lupinen Lupinenerzeugnisse sowie Weichtiere Weichtiererzeugnisse müssen als Allergie verursachende Nahrungsmittelbestandteile immer deklariert werden, sofern sie als Zutaten o Bestandteil von Zutaten Hilfsstoffen im Lebensmittel enthalten sind. Die erwähnten Allergene müssen auch dann deklariert werden, wenn sie unbeabsichtigt in das Lebensmittel gelangen können Anteil 1g/kg (bei glutenhaltigem Getreide max. 0.1 g Prolamin pro kg TS) übersteigt o übersteigen könnte. Dieser Fall kann z.b. eintreten, wenn dieselbe Produktionsanlage für die Herstellung verschiedener Lebensmittel zum Einsatz kommt. 4.7 Aufbewahrungshinweis / Lagertemperatur Auf Lebensmittel, die kühl gelagert werden müssen o werden, muss die entsprechende Lagertemperatur angegeben werden. Bei Milch Milchprodukten gibt es für den Verkauf keine vorgegebene Lagertemperatur. Es liegt in Verantwortung des Herstellers, die Lagertemperatur Lagerzeit für das jeweilige Produkt festzulegen. 4.8 Datierung Für die Datierung wird zwischen Lebensmitteln, die bei Raumtemperatur haltbar sind (z.b. Schokoladepulver) Lebensmitteln, welche kühl gelagert werden müssen (z.b. Milchprodukte), unterschieden. - Zu kühlende Lebensmittel werden mit verbrauchen bis... datiert. Sie dürfen nach Ablauf dieses Datums nicht mehr verkauft werden. - Haltbare Lebensmittel werden mit mindestens haltbar bis... o mindestens haltbar bis Ende..., wenn Monat angeben wird, datiert. Neu muss auch Honig datiert werden. - Zu verkaufen bis... o Abgepackt am... sind freiwillige Angaben des Herstellers. 4.6 Gentechnisch veränte Organismen (GVO) Lebensmittel, Zusatzstoffe o Verarbeitungshilfsstoffe (z.b. Mikroorganismen), die aus gentechnisch veränten Organismen (GVO) produziert worden sind o solche in irgendeiner Form enthalten, müssen entsprechend mit aus genetisch veräntem X hergestellt o aus gentechnisch veräntem X hergestellt deklariert werden. Ist im Lebensmittel keine gentechnisch veränte Zutat im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthalten kann belegt werden, dass geeignete Massnahmen getroffen wurden zur Vermeidung solchen Materials in Zutat, kann auf den Hinweis verzichtet werden. In Regel handelt es sich in solchen Fällen um Verunreinigungen o Vermischungen, welche beim Transport o Verarbeitung möglich sind. 4.9 Warenlos L... Das Warenlos ist eine Produktions- o Verkaufseinheit, die unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt o verpackt wurde. Das Warenlos dient Rückverfolgbarkeit. Grsätzlich ist das Warenlos anzugeben. Es kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeits- o Verbrauchsdatum bzw. das Abpackdatum mindestens in Tag Monat angegeben wird. Anhand Daten muss die Rückverfolgbarkeit Produktion Chargen gewährleistet sein Menge, Gewicht- o Volumenangabe Die Gewichts- o Volumenangabe muss genau sein darf nicht Angaben wie ca. 250 g enthalten. Zudem muss bis auf wenige Ausnahmen, das Nettogewicht angegeben werden. 5

6 4.11 Produktionsland Das Produktionsland ist anzugeben, wenn es nicht aus Sachbezeichnung ( Ungarische Erdbeeren ) o aus Adresse hervorgeht (CH- vor Postleitzahl). Als Län-Abkürzungen dürfen nur CH o USA verwendet werden. Ane Län-Namen sind auszuschreiben (z.b. Deutschland, Raum Osteuropa ). Ein Schweizerkreuz alleine, wird als Kennzeichnung des Produktionslandes nicht anerkannt Vitamine Mineralstoffe Im Rahmen Nährwertkennzeichnung darf auf den Gehalt von Vitaminen Mineralstoffen hingewiesen werden, wenn das Lebensmittel mindestens 15 Prozent Tagesdosis des betreffenden Vitamins / Mineralstoffs eines Erwachsenen enthält. Dabei geht man von einer Ration von 100 g o 100 ml des Lebensmittels o einer Packung, falls sie eine Ration enthält, aus. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Anhangs Name sowie die Adresse Firma Der Name sowie die Adresse Firma, welche das Lebensmittel entwe herstellt, importiert, abpackt o verkauft, muss auf Lebensmittelverpackung angegeben werden ( Firma, Strasse, CH-Postleitzahl Ort ). Firmenname Telefonnummer allein genügen nicht Identitätskennzeichen (ID-Kennzeichen) Lebensmittel, die in bewilligten Betrieben (Art. 13 LGV) hergestellt wurden, müssen ein ID - Kennzeichen tragen. Es besteht aus CH Bewilligungsnummer des Milchverarbeitungs- o Abpackbetriebes muss in einem Oval angegeben werden Preis (Gr- Detailpreis) Auf Lebensmittelverpackung o am Verkaufsregal muss tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden (inkl. Mehrwertsteuer). Damit /die KäuferIn den Preis vergleichen kann, muss zudem abgesehen von einigen Ausnahmen Grpreis, also z.b. Preis pro Kilogramm o Liter, ersichtlich sein Gebrauchsanleitung Eine Gebrauchsanleitung ist notwendig, falls das Lebensmittel ohne diese nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann (z.b. Käsemischung für Fondue) Nährwertkennzeichnung Die Nährwertkennzeichnung, also die Angabe über den Energiewert des Lebensmittels seinen Gehalt an Nährstoffen, wie Eiweiss, Kohlenhydrate o Fett, ist freiwillig. Bei nährwert- gesheitsbezogenen Angaben bei Speziallebensmitteln ist die Nährwertkennzeichnung neu obligatorisch Biologisch / Ökologisch Die Begriffe biologisch ökologisch sind gesetzlich geschützt. Bio-Lebensmittel müssen nach den Vorschriften Bio-Verordnung hergestellt zertifiziert werden. Auf Verpackung ist Name o die Codenummer Zertifizierungsstelle anzubringen Lactosefrei Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,1 g Lactose pro 100 g o 100 ml im genussfertigen Produkt enthält Essenzielle o physiologisch nützliche Stoffe Auf den Zusatz essenzieller o physiologisch nützlicher Stoffe zu einem Lebensmittel ist im Verzeichnis Zutaten des Lebensmittels hinzuweisen. (Verordnung über den Zusatz essenzieller o physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln ) (z B. Speisesalz jodiert ) Jodiertes- o fluoridiertes Speisesalz muss nach Art. 6 Abs. 4 als solches bezeichnet werden. 6

7 In Verordnung über Speziallebensmittel (SR ) sind die Bestimmungen über die Säuglingsanfangs- Folgenahrung, basierend auf geänten Richtlinie 2006/141/EG revidiert worden Offenverkauf Nach Art. 36 LKV müssen die Konsumentinnen Konsumenten im Offenverkauf grsätzlich Zugang zu denselben Informationen haben, die sie auf Gr Etikettierung bei vorverpackten Lebensmittel hätten (z. B. durch mündliche Auskunft) Nährwert- gesheitsbezogene Angaben Nährwert- gesheitsbezogene Angaben dürfen auf Lebensmitteln angebracht werden, wenn sie den Anforungen Artikel 29a-29i LKV entsprechen in den entsprechenden Anhängen aufgeführt sind. Sollen ane nährwert- o gesheitsbezogene Angaben verwendet werden, so sind sie vom B zu bewilligen. Die einzureichenden Unterlagen sind dem Gesuchsformular auf B Homepage zu entnehmen. 7

8 5. Hilfsmittel zur Erstellung einer korrekten Kennzeichnung 5.1 Gesetzliche Verordnungen Name Verordnung Abkürzung Systematische Bezeichnung Lebensmittel- Gebrauchsgegenständeverordnung LGV SR Verordnung über die Kennzeichnung Anpreisung von LKV SR Zusatzstoffverordnung ZuV SR Eine folgenden produktspezifischen Verordnungen über: - Lebensmittel tierischer Herkunft VLTH SR Bedarfsgegenstände SR Bio Verordnung SR AOC Verordnung SR Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV SR Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen die SR die Preisbekanntgabeverordnung PBV SR VO über Zuckerarten, süsse Lebensmittel (Speiseeis) SR QUID - Leitfaden QUID B-Link über Lebensmittel: Die Verordnungen können bestellt werden bei: Besamt für Bauten Logistik Abt. Verkauf/ Publikationen Fellerstrasse Bern Tel Fax Im Internet abrufbar unter : Unterlagen Adressen kantonaler Laboratorien: Betriebseigene Unterlagen Rezeptur Verfahrensanweisung / eingesetzte Technologien Spezifikationen eingesetzten Rohstoffe, inkl. Zusammensetzung Rohstoffe (z.b. Fruchtgrstoffe) Spezifikationen des Verpackungsmaterials (Lebensmitteltauglichkeit) Resultate Lagertests für die Festlegung Lagertemperatur Datierung ev. Analysenresultate für die Angaben Nährwertkennzeichnung od. Vitamingehalte ev. wissenschaftliche Unterlagen von Studien, als Nachweis über die Wirkung von speziellen Eigenschaften, welche man deklarieren möchte Bewilligung bei B einholen! 8

9 5.3 Festlegen Sachbezeichnung 9

10 5.4 Festlegen Angaben auf dem verpackten Produkt Titel Bemerkungen Beispiel Angaben auf Etikette Sachbezeichnung (Art. 3 4 LKV) Sachbezeichnungen sind in den Bestimmungen produktspezifischen Verordnungen definiert. z.b. Vollrahm, Joghurt, Quark, Ziger, usw. Verzeichnis Zutaten (Art. 5 7 LKV) Gattungsbezeichnung für Zusatzstoffe (Anhang 3 LKV) Mengenmässig in absteigen Reihenfolge. Deklaration Zusatzstoffe, Gattung Einzelbezeichnung o E-Nummer. Beispiel: Zusatzstoff: Lecithin, o E322 Gattung: Emulgator Wenn Lecithin aus Soja eingesetzt wird, muss immer Sojalecithin deklariert werden (Allergenpotential) entwe - Emulgator (E322) o - Emulgator (Lecithin) o - Emulgator: Lecithin o - Emulgator: E322 (Art LKV) Gegebenenfalls mengenmässiger Hinweis auf Zutaten, welche auf Etikette, Verpackung o Umhüllung durch Worte, Bil o grafische Darstellungen hervorgehoben werden. Beispiel: Joghurt mit 8 % Erdbeeren Angaben entwe: - in Sachbezeichnung: Joghurt mit 8 % Erdbeeren o Erdbeeren (8 %)-Joghurt ; o - in unmittelbarer Nähe Sachbezeichnung: Erdbeer-Joghurt: mit 8 % Erdbeeren ; o - in Zutatenliste: Zutaten: Milch, Zucker, Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver, Aroma. Zusammengesetzte Zutat (Art. 7 LKV) Beträgt Anteil zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so müssen nur die Zusatzstoffe deklariert werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind (ausgenommen sind Allergene Zutaten). --> siehe unter Quid-Leitfaden 10

11 Titel Bemerkungen Beispiel Angaben auf Etikette Allergene Stoffe (Art. 8 LKV) Hinweis auf allergene ane Stoffe, die unerwünschte Reaktionen auslösen können. Diese müssen immer deklariert werden. Allergene müssen immer deklariert werden ausser, bei einem Gehalt von <1 g/kg durch unbeabsichtigte Verunreinigung (glutenhaltiges Getreide: Gliadingehalt< 0.1g/kg Trockenmasse). kann Spuren von... enthalten Zutaten, welche nicht deklariert werden müssen. (Abweichungen von Art. 5, Absatz 1) a) Zugefügtes Wasser unter 5 Massenprozent des Endproduktes b) Wenn ein eingesetztes Konzentrat rückverdünnt wird (z.b. Orangensaft aus Konzentrat) i) Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 16 LGV) Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe o Präparate, die bei Verarbeitung von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten o Lebensmitteln aus technologischen Gründen verwendet werden. Werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten o Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wie entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist. Im Endprodukt darf Verarbeitungshilfsstoff keine technologische Wirkung mehr haben. Beliebige Reihenfolge (Abweichungen von Art. 5, Absatz 1) g) Zutaten, die weniger als 2 Massenprozent des Endproduktes ausmachen, können in beliebiger Reihenfolge innerhalb übrigen Zutaten aufgezählt werden Physikalischer Zustand (Art. 17 LKV) (Art. 35, 40 VLTH) Milchprodukte, die mit Rohmilch hergestellt wurden, müssen zwingend einen Hinweis auf Rohmilch tragen. Käse ist speziell geregelt. mit Rohmilch hergestellt, pasteurisiert, homogenisiert, geräuchert, etc. mit Rohmilch hergestellt Datierung (Art LKV) Bei Lebensmitteln, die gekühlt gelagert werden, ist abhängig von Lagertemperatur die Lagerzeit zu ermitteln bei Datierung anzugeben. - verbrauchen bis... Haltbare Lebensmittel: - mindestens haltbar bis... - mindestens haltbar bis Ende... 11

12 Titel Bemerkungen Beispiel Angaben auf Etikette Warenlos (Art ) L... (Art LGV) Das Warenlos kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeits- o Verbrauchsdatum bzw. das Abpackdatum mindestens in Tag Monat angegeben wird. (Rückverfolgbarkeit in Produktions-Kette muss gewährleistet sein) L 592B2 Name/Adresse (Art LKV) Name o Firma sowie Adresse, wer das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt o abgibt. Name/Firmenname Strasse CH-PLZ Ort Produktionsland (Art LKV) Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus Sachbezeichnung o aus Adresse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f LKV ersichtlich ist. Hergestellt in Schweiz Gekühlte Lebensmittel (Art. 18 LKV) Lebensmittel, die nach Artikel 25 Hygieneverordnung o nach spezifischen Temperaturanforungen Hygieneverordnung kühl gehalten werden müssen, sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. bei höchstens 5 C Lichtschutz (Art. 31, Absatz e. VO Lebensm. tier. H.) Bei pasteurisierter- o hochpasteurisierter Milch Butter. vor Licht geschützt Tiefgekühlte Produkte (Art. 18 LKV) Kennzeichnen immer mit dem Vermerk zwingend: nach dem Auftauen nicht wie einfrieren tiefgekühlt, bei höchstens 18 C, nach dem Auftauen sofort verzehren nicht wie einfrieren. ID-Kennzeichen (Art LKV) Betriebsbewilligungsnummer mit CH... in einem ovalen Kreis. Gebrauchsanweisung Art. 2, Absatz p. LKV) Eine Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann. z.b. Käsemischung für Fondue Packgase (Anhang 3, Absatz 16. LKV) Lebensmittel, en Haltbarkeit durch Packgase verlängert wurde, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. unter Schutzatmosphäre verpackt

13 Titel Bemerkungen Beispiel Angaben auf Etikette Gegebenenfalls Nährwert- Kennzeichnung (Art LKV) Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig, sofern keine nährwert- o gesheitsbezogene Angabe gemacht wird. Die Angaben beziehen sich auf 100 g o 100 ml des Produktes o die Packung, sofern diese eine Portion enthält. a) Energiewert (Brennwert) Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten Fett o: b) Energiewert (Brennwert) Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Nahrungsfasern Natrium. 100g enthalten: Energie 440 kj (105 kcal) Eiweiss 3.5 g Kohlenhydrate 16 g Fett 3 g Gegebenenfalls weitere Hinweise (Art LKV) Art. 34 Aromatisierte Lebensmittel Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen werden en organoleptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss Hinweis «mit X-Aroma» o «mit X- Geschmack» lauten. In diesem Fall ist die Abbildung dieser Zutat nicht erlaubt. z.b. «mit Erdbeer-Aroma», «mit Vanille-Geschmack» Mengenangaben Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften Deklarationsverordnung zu erstellen. g, kg, ml, l Preisbekanntgabe (Art. 1 9 PBV) Die Preisbekanntgabe ist gemäss Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen zu machen. 100 g, 2.40 Preisangabe Grpreis d.h. z.b. Preis pro 100 g o Preis pro kg. Der Preis kann auch am Verkaufspunkt (Verkaufsgestell, Vitrine, etc.) angegeben werden. Platzierung Angaben (Art. 26 LGV, 2 LKV) Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen die Angaben an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer unverwischbarer Schrift angebracht werden. Die Angaben müssen direkt auf Verpackung, Umhüllung o auf Etiketten, die auf Verpackung angebracht werden, stehen. Verkaufspreis: siehe Preisbekanntgabe 13

14 Titel Bemerkungen Beispiel Angaben auf Etikette Abgabe an Restaurants, Spitäler, Kantinen ähnliche Einrichtungen (Art. 2 LKV) Bei Lebensmitteln, die an Restaurants, Spitäler, Kantinen ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, können die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, g-i, k n-p LKV auf einem Geschäftspapier erfolgen, welches den Lieferschein, die Rechnung o die Sendung begleitet. 14

15 5.5 Zu Beachten Offen angebotene Lebensmittel (Art. 36 LKV) 1 Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 in schriftlicher Formverzichtet werden, wenn die Information Konsumentinnen Konsumenten auf ane Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündliche Auskunft). Diese Informationspflicht gilt nicht für die Angaben nach den Artikeln 29h Absatz 1 Buchstaben a b sowie 29i Absatz 4, sofern die Angaben nach den Artikeln 29c Absatz 1 29f Absatz 1 nicht schriftlich erfolgen. 2 In jedem Fall sind schriftlich anzubringen: a. die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben n o: b. das Produktionsland von Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a d Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft sowie von Fleischzubereitungen Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch; die Artikel sind anwendbar. 4 Das Warenlos ist auf dem Behälter o auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen Zwischenprodukte, Halbfabrikate, Zusatzstoffe Zusatzstoffpräparate Die Angaben über Zwischenprodukte Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen. Angabe des Produktionsdatums auf Verpackung (Siehe 4. Kapitel LKV) Nährwertkennzeichnung (11. Abschnitt LKV) Der Energiewert ist in kj kcal anzugeben. Für die Angabe des Gehaltes an Nährstoffen o Nährstoffbestandteilen sind folgende Einheiten zu verwenden: Eiweiss g (Gramm) Kohlenhydrate g Fett (ausgenommen Cholesterin) g Nahrungsfasern g Natrium g Cholesterin mg (Milligramm) Der Energiewert Gehalt an Nährstoffen o Nährstoffbestandteilen ist je 100 g o 100 ml anzugeben. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, wenn diese mengenmässig auf Etikette festgelegt o wenn die Anzahl in Packung enthaltenen Portionen angegeben ist. Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole Polydextrose) mehrwertige Alkohole Polydextrose Eiweiss Fett Ethylalkohol organische Säuren Umrechnungsfaktoren zur Berechnung des Energiewertes 17 kj/g entspricht 4 kcal/g 10 kj/g entspricht 2,4 kcal/g 4,2 kj/g entspricht 1 kcal/g 17 kj/g entspricht 4 kcal/g 37 kj/g entspricht 9 kcal/g 29 kj/g entspricht 7 kcal/g 13 kj/g entspricht 3 kcal/g Fructooligosaccaride 4 kj/g entspricht 1 kcal/g Inulin 4 kj/g entspricht 1 kcal/g 15

16 6. Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforungen) 6 Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforungen) 6 Beispiele von verpackten Produkten (Minimalanforungen) Bemerkungen: Bemerkungen: - Auf das Herstell-Land kann in Schweiz verzichtet werden, wenn bei Adresse - - vor Auf das Auf Herstell-Land das Postleitzahl kann Herstell-Land CH- in kann steht. Schweiz in Ein verzichtet Schweiz Schweizerkreuz werden, verzichtet alleine werden, genügt wenn nicht. wenn bei Adresse vor Postleitzahl CH- steht. Ein bei Adresse - vor Kann Schweizerkreuz aus Postleitzahl dem alleine Datum genügt CH- verbrauchen nicht. steht. Ein Schweizerkreuz bis o mind. alleine haltbar genügt bis das nicht. Herstelldatum - - Kann die aus aus Produktionscharge dem dem Datum Datum verbrauchen verbrauchen nicht bis abgeleitet o bis mind. o werden, haltbar mind. ist haltbar eine Angabe bis das Herstelldatum Los-Nr. (L bis ######) die das Produktionscharge Herstelldatum zwingend. die nicht Produktionscharge abgeleitet werden, nicht ist eine Angabe Los-Nr. - (L Der abgeleitet ######) Preis werden, kann zwingend. auch ist eine am Angabe Verkaufspunkt Los-Nr. angebracht (L ######) werden. zwingend. - Der Preis kann auch am Verkaufspunkt angebracht werden. - Der Preis kann auch am Verkaufspunkt angebracht werden. 6.1 Rohmilch verpackt 6.1 Rohmilch verpackt 6.1 Rohmilch verpackt Rohmilch Rohmilch Rohmilch ist nicht genussfertig muss vor Rohmilch dem Konsum ist nicht auf mindestens genussfertig 70 C muss erhitzt vor 1 Liter 1,65 dem werden. Konsum auf mindestens 70 C erhitzt 1 Liter 1,65 werden. Musterbetrieb Vor Licht geschützt Musterbetrieb Vor bei höchstens Licht geschützt 5 C Milchstrasse 6.2 Pastmilch Pastmilch 6.2 Pastmilch 1 Pastmilch Pastmilch Vollmilch Vollmilch mind. 3.7% Fett mind. 3.7% Fett pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, homogenisiert Vor Licht geschützt Vor bei höchstens Licht geschützt 5 C 1 Liter 1,65 1 Liter 1,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Pastmilch Pastmilch Pastmilch 2 Pastmilch Pastmilch Vollmilch Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt mind. 3.7% mit natürlichem Fettgehalt mind. 3.7% pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, homogenisiert Vor Licht geschützt Vor bei höchstens Licht geschützt 5 C 1 Liter 1,65 1 Liter 1,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse

17 6.4 Pastmilch Pastmilch Pastmilch Pastmilch 6.4 Pastmilch 3 Standardisierte Vollmilch Pastmilch Pastmilch 3.5% Milchfett, o 3.5% Fett Standardisierte Vollmilch Standardisierte 3.5% Vollmilch 3.5% pasteurisiert, Milchfett, Milchfett, homogenisiert o 3.5% Fett o 3.5% Fett pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, homogenisiert Vor Licht geschützt Vor Licht geschützt Vor bei höchstens Licht geschützt 5 C bei höchstens Milchdrink 6.5 Milchdrink 6.5 Milchdrink 6.5 Milchdrink Milchdrink teilentrahmte Milch 2,7% Milchfett Milchdrink Milchdrink teilentrahmte teilentrahmte pasteurisiert, homogenisiert Milch 2,7% Milchfett Milch 2,7% Milchfett pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, homogenisiert bei höchstens 5 C vor Licht geschützt bei höchstens 5 C vor Licht bei geschützt höchstens 5 vor Licht geschützt 6.6 Halbentrahmte Milch 6.6 Halbentrahmte Milch 6.6 Halbentrahmte Milch Halbentrahmte Halbentrahmte Milch Milch 1,5% Milchfett Halbentrahmte Milch Halbentrahmte 1,5% Milch 1,5% pasteurisiert, Milchfett Milchfett homogenisiert pasteurisiert, homogenisiert pasteurisiert, homogenisiert bei höchstens 5 C vor Licht geschützt bei höchstens 5 C vor Licht bei geschützt höchstens 5 vor Licht geschützt verbrauchen 1 Liter Tag, 1,65 1 Liter 1,65 Liter 1,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Musterbetrieb verbrauchen verbrauchen 1 Liter Tag, Tag, 1,65 1 Liter 1,65 Liter 1,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse verbrauchen 1 Liter Tag, 1,65 1 Liter 1,65 Liter 1,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse 6.7 Molkegetränk gesäuert aromatisiert 6.7 Molkegetränk gesäuert aromatisiert 6.7 Molkegetränk gesäuert aromatisiert 6.7 Molkegetränk gesäuert aromatisiert Gesäuerte Molke mit Zitronenaroma Gesäuerte Gesäuerte Zutaten: Molke, Molke Molke Zucker, mit Zitronenaroma mit Zitronenaroma Verdickungsmittel (E 401), Säuerungsmittel Zutaten: Zutaten: (L-Milchsäure), Molke, Molke, Aroma Zucker, Verdickungsmittel Zucker, (E 401), Säuerungsmittel Verdickungsmittel (L-Milchsäure), (E 401), Säuerungsmittel (L-Milchsäure), pasteurisiert, homogenisiert Aroma Aroma pasteurisiert, pasteurisiert, bei höchstens homogenisiert homogenisiert 5 C bei höchstens ml 1, Musterbetrieb ml ml 1,40 1,40 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse 17

18 6.8 Sauerrahm 6.8 Sauerrahm 6.8 Sauerrahm 6.8 Sauerrahm Sauerrahm o Crème Fraîche 35 Sauerrahm % Milchfettanteil o Crème Fraîche Sauerrahm o Crème Fraîche aus 35 % pasteurisiertem Milchfettanteil Rahm 35 Sauerrahm % Milchfettanteil o Crème Fraîche aus pasteurisiertem Rahm 6.8 Sauerrahm bei aus 35 % höchstens pasteurisiertem Milchfettanteil 5 C Rahm bei aus höchstens pasteurisiertem 5 C Rahm 6.9 Joghurt nature 6.9 Joghurt nature 6.9 Joghurt nature 6.9 Joghurt Joghurt nature nature 1 Zutaten: Joghurt Milch, nature Magermilchpulver 1 Joghurt nature 1 aus Zutaten: pasteurisierter Milch, Magermilchpulver Milch Zutaten: Joghurt Milch, nature Magermilchpulver 1 aus pasteurisierter Milch 6.9 Joghurt nature bei aus Zutaten: höchstens pasteurisierter Milch, 5 Magermilchpulver C Milch bei aus höchstens pasteurisierter 5 C Milch Joghurt bei höchstens nature 5 2C Zutaten: Joghurt Milch nature pasteurisiert, 2 Magermilchpulver Joghurt nature 2 Zutaten: Milch pasteurisiert, Magermilchpulver Zutaten: Joghurt Milch nature pasteurisiert, 2 Magermilchpulver Zutaten: Milch pasteurisiert, Magermilchpulver Joghurt nature 3 Zutaten: Joghurt Milch*, nature Magermilchpulver 3 Joghurt nature 3 *pasteurisiert Zutaten: Milch*, Magermilchpulver homogenisiert Zutaten: Joghurt Milch*, nature Magermilchpulver 3 *pasteurisiert homogenisiert bei *pasteurisiert Zutaten: höchstens Milch*, 5 Magermilchpulver C homogenisiert bei *pasteurisiert höchstens 5 C homogenisiert Joghurt nature 4 Zutaten: Joghurt Milch*, nature Magermilchpulver 4 Joghurt nature 4 *pasteurisiert Zutaten: Milch*, Magermilchpulver Zutaten: Joghurt Milch*, nature Magermilchpulver 4 *pasteurisiert bei *pasteurisiert Zutaten: höchstens Milch*, 5 Magermilchpulver C 18 bei *pasteurisiert höchstens 5 C verbrauchen g Tag, 2,65 Musterbetrieb 180 g 2,65 Milchstrasse 180 verbrauchen g Tag, 2,65 CH-9999 Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb 180 g 2,65 CH-9999 Milchstrasse CH-9999 Musterbetrieb 180 verbrauchen g Tag, -,65 Musterbetrieb 180 g -,65 Milchstrasse 180 verbrauchen g Tag, -,65 CH-9999 Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb 180 g -,65 CH-9999 Milchstrasse CH-9999 Musterbetrieb 180 verbrauchen g Tag, -,65 Musterbetrieb 180 g -,65 Milchstrasse 180 verbrauchen g Tag, -,65 CH-9999 Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb 180 g -,65 CH-9999 Milchstrasse CH-9999 Musterbetrieb verbrauchen Tag, 180 verbrauchen g Tag, -,65 Musterbetrieb 180 g -,65 Milchstrasse 180 verbrauchen g Tag, -,65 CH-9999 Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb 180 g -,65 CH-9999 Milchstrasse CH-9999 Musterbetrieb verbrauchen Tag, 180 verbrauchen g Tag, -,65 Musterbetrieb 180 g -,65 Milchstrasse 180 verbrauchen g Tag, -,65 CH-9999 Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb 180 g -,65 CH-9999 Milchstrasse CH-9999 Musterbetrieb

19 Joghurt nature 3 Zutaten: Milch*, Magermilchpulver *pasteurisiert homogenisiert 180 g -,65 Musterbetrieb Joghurt nature 4 Zutaten: Milch*, Magermilchpulver *pasteurisiert 180 g -,65 Musterbetrieb 6.10 Joghurt mit Früchten 6.10 Joghurt mit Früchten Erdbeer-Joghurt mit Früchten Joghurt mit Früchten Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch, Magermilchpulver; Erdbeer-Joghurt 1pasteurisiert, homogenisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker, Randensaftkonzentrat, Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Aroma Magermilch, Magermilchpulver; pasteurisiert, homogenisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker, Randensaftkonzentrat, Aroma Erdbeer-Joghurt 2 Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch, Magermilchpulver; Erdbeer-Joghurt 2pasteurisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker, Randensaftkonzentrat, Aroma Zutaten: Joghurt (Vollmilch, Magermilch, Magermilchpulver; pasteurisiert), Erdbeeren (8 %), Zucker, Randensaftkonzentrat, Aroma o: Erdbeer-Joghurt Zutaten: o: Milch*, Zucker, Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver, Erdbeer-Joghurt 3Randensaft, Aroma *pasteurisiert Zutaten: Milch*, Zucker, Erdbeeren (8 %), Magermilchpulver, Randensaft, Aroma bei *pasteurisiert höchstens 5 C 180 g -,85 Musterbetrieb 180 g -,85 Musterbetrieb 180 g -,85 Musterbetrieb 180 g -,85 Musterbetrieb 180 verbrauchen g Tag, -,85 Musterbetrieb 180 g -,85 Musterbetrieb CH CH CH CH CH CH

20 Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten 6.11 Teilentrahmtes Joghurt mit Früchten Erdbeer-Joghurt, Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt teilentrahmt 1 Joghurt Joghurt teilentrahmt teilentrahmt mit mit 2,8 2,8 % Milchfett Milchfett im im Milchanteil Milchanteil Zutaten: Zutaten: Joghurt Joghurt teilentrahmt teilentrahmt (Vollmilch, (Vollmilch, Magermilch, Magermilch, Magermilchpulver; Magermilchpulver; pasteurisiert, pasteurisiert, homogenisiert), homogenisiert), Zucker, Zucker, Erdbeeren Erdbeeren (8 (8 %), %), Randensaft, Randensaft, Aroma Aroma bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, g -,85 -,85 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH-9999 o: o: Erdbeer-Joghurt, Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt teilentrahmt 2 Joghurt Joghurt teilentrahmt teilentrahmt mit mit 2,8 2,8 % Milchfett Milchfett im im Milchanteil Milchanteil Zutaten: Zutaten: Vollmilch Vollmilch pasteurisiert, pasteurisiert, Magermilch Magermilch pasteurisiert, pasteurisiert, Zucker, Zucker, Erdbeeren Erdbeeren (8 (8 %), %), Magermilchpulver, Magermilchpulver, Randensaft, Randensaft, Aroma Aroma bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, g -,85 -,85 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH-9999 Erdbeer-Joghurt, Erdbeer-Joghurt, teilentrahmt teilentrahmt 3 Joghurt Joghurt teilentrahmt teilentrahmt mit mit 2,8 2,8 % Milchfett Milchfett im im Milchanteil Milchanteil Zutaten: Zutaten: Vollmilch*, Vollmilch*, Magermilch*, Magermilch*, Zucker, Zucker, Erdbeeren Erdbeeren (8 (8 %), %), Magermilchpulver, Magermilchpulver, Randensaft, Randensaft, Aroma Aroma *pasteurisiert *pasteurisiert bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, g -,85 -,85 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH

21 22 6. Rahm aus Rohmilch (verpackt) 6. Rahm aus Rohmilch (verpackt) Rohrahm Rohrahm Rahm Rahm (35 (35 % Milchfett) Milchfett) Rohrahm Rohrahm ist ist nicht nicht genussfertig genussfertig muss muss vor vor dem dem Konsum Konsum auf auf mindestens mindestens C C erhitzt erhitzt werden. werden. Vor Vor Licht Licht geschützt- geschützt bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, ml ml 5,65 5,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH-9999 CH CH Rahm pasteurisiert 6.13 Rahm pasteurisiert Vollrahm Vollrahm Rahm Rahm (35 (35 % Milchfett) Milchfett) pasteurisiert pasteurisiert Vor Vor Licht Licht geschützt- geschützt bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, ml ml 5,65 5,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH-9999 CH CH Magerquark 6.14 Magerquark Magerquark Magerquark aus aus pasteurisierter pasteurisierter Magermilch Magermilch bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, g 2,65 2,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH-9999 CH CH Halbfett-Quark Halbfettquark Halbfettquark Zutaten: Zutaten: Magerquark, Magerquark, Rahm Rahm Aus Aus pasteurisierter pasteurisierter Magermilch Magermilch Rahm Rahm bei bei höchstens höchstens 5 5 C verbrauchen verbrauchen Tag, Tag, g 4,65 4,65 Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Milchstrasse CH-9999 CH-9999 CH CH

22 Magerquark aus pasteurisierter Magermilch 500 g 2,65 Musterbetrieb 6.15 Halbfett-Quark 6.15 Halbfett-Quark Halbfettquark Zutaten: Magerquark, Rahm Aus pasteurisierter Magermilch Rahm 500 g 4,65 Musterbetrieb Butter Butter 6.16 Butter Butter Butter hergestellt aus pasteurisiertem Rahm hergestellt aus pasteurisiertem Rahm Vor Licht geschützt- Vor Licht geschützt- bei höchstens 5 mindestens haltbar Tag, mindestens haltbar Tag, g 2, ,50 Musterbetrieb Musterbetrieb Käse Käse 6.17 Käse Klosterkäse Klosterkäse mit Rohmilch hergestellt mit Rohmilch hergestellt halbhart, vollfett o 45% FiT halbhart, vollfett o 45% FiT mindestens haltbar Tag, mindestens haltbar Tag, 100 g / Unter Schutzgas verpackt Unter Schutzgas verpackt Musterbetrieb Musterbetrieb - Die Bezeichnung mit Rohmilch hergestellt, sofern mindestens ein Teil bei - Die Die Herstellung Bezeichnung Bezeichnung verwendeten mit mit Milch Rohmilch Rohmilch Definition hergestellt, hergestellt, nach Art. 26 sofern sofern Abs. 2 mindestens mindestens Verordnung ein ein des Teil Teil bei bei EDI Herstellung Herstellung über Lebensmittel verwendeten verwendeten tierischer Herkunft Milch Milch entspricht, Definition Definition ist zwingend. nach nach Art. Art Abs. Abs. 2 Verordnung Verordnung des des EDI EDI über über Lebensmittel Lebensmittel tierischer tierischer Herkunft Herkunft entspricht, entspricht, ist ist - zwingend. zwingend. Wird Käse ausschliesslich mit thermisierter o pasteurisierter Milch hergestellt, ist ein entsprechen Hinweis möglich, aber nicht zwingend. - Wird Wird Käse Käse ausschliesslich ausschliesslich mit mit thermisierter thermisierter o o pasteurisierter pasteurisierter Milch Milch - hergestellt, hergestellt, Geriebener Käse ist ist ein ein Käsemischungen entsprechen entsprechen für Fondue, Hinweis Hinweis Käsekuchen möglich, möglich, aber aber ähnliche nicht nicht Produkte zwingend. zwingend. dürfen nur Käse enthalten (Schmelzkäse ist nicht erlaubt). - Geriebener Geriebener Käse Käse Käsemischungen Käsemischungen für für Fondue, Fondue, Käsekuchen Käsekuchen ähnliche ähnliche Produkte Produkte dürfen dürfen nur nur Käse Käse enthalten enthalten (Schmelzkäse (Schmelzkäse ist ist nicht nicht erlaubt). erlaubt). 22

23 6.18 Speiseeis 6.18 Speiseeis 6.18 Speiseeis Rahmglace Vanille Rahmglace Rahmglace Vanille Vanille Zutaten: Milch 55%, Rahm 17%, Zucker, Zutaten: Glucosesirup, Zutaten: Milch Milch Magermilchpulver, 55%, 55%, Rahm Rahm 17%, 17%, Zucker, Zucker, Glucosesirup, Traubenzucker, Glucosesirup, Magermilchpulver, Magermilchpulver, Eigelb, Stabilisatoren: Traubenzucker, Johannisbrotkernmehl Traubenzucker, Eigelb, Eigelb, Stabilisatoren: Stabilisatoren: Guarkernmehl, Johannisbrotkernmehl Aromen, Johannisbrotkernmehl Vanille-Extrakt. Guarkernmehl, Guarkernmehl, Aromen, Aromen, Vanille-Extrakt. Vanille-Extrakt Eier Bei mindestens 18 C haltbar Bei Bei mindestens mindestens C C haltbar haltbar g, g, g, Musterbetrieb ####### Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb L ####### ####### Milchstrasse CH-9999 Milchstrasse CH-9999 CH-9999 Sachbezeichnungen Anforungen an Speiseeis: Siehe in Verordnung Sachbezeichnungen Sachbezeichnungen des Anforungen EDI über Zuckerarten, süsse Anforungen an Speiseeis: Lebensmittel an an Speiseeis: Speiseeis: Siehe in Kakaoerzeugnisse Siehe Siehe in in , Verordnung Verordnung des 5. des Verordnung Kapitel EDI EDI über über Zuckerarten, Zuckerarten, des EDI über Zuckerarten, Anhang 3. süsse süsse Lebensmittel Lebensmittel süsse Lebensmittel Kakaoerzeugnisse Kakaoerzeugnisse , , Kakaoerzeugnisse Kapitel Kapitel Anhang Anhang , Kapitel Anhang Eier 6.19 Eier Eier (CH) aus Freilandhaltung Eier Eier (CH) (CH) aus aus Freilandhaltung Freilandhaltung Stück Stück Stück à g Lege-Datum: Tag Musterbetrieb Lege-Datum: verkaufen Lege-Datum: Tag Tag / Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb verkaufen verkaufen Tag Tag / Milchstrasse CH-9999 Milchstrasse CH-9999 CH Auf Detailverkaufspackungen von Eiern von Eiern wird wird Hinweis Hinweis verkaufen verkaufen bis... bis mit... mit - Auf Auf Detailverkaufspackungen Detailverkaufspackungen des 21. Tages nach dem von von Legedatum Eiern Eiern wird wird ergänzt. Hinweis Hinweis verkaufen verkaufen bis bis mit mit Angabe des 21. Tages nach dem Legedatum ergänzt. - Angabe Angabe des des Tages Tages gekühlt nach nach abgegeben, dem dem Legedatum Legedatum muss die ergänzt. ergänzt. - Wird das Produkt gekühlt abgegeben, muss die Lagertemperatur Lagertemperatur angegeben werden. angegeben werden. - Wird Wird das das Produkt Produkt gekühlt gekühlt von Eiern abgegeben, abgegeben, sollte möglichst muss muss die die konstant Lagertemperatur Lagertemperatur sein. angegeben angegeben werden. werden. - Die Lagertemperatur von Eiern sollte möglichst konstant sein. - Die Die Lagertemperatur Lagertemperatur auch von von unter: Eiern Eiern Verordnung sollte sollte möglichst möglichst über den konstant konstant Eiermarkt, sein. sein. Für Eier siehe auch unter: Verordnung über den Eiermarkt, SR SR Kapitel Für Für Eier Eier siehe siehe auch auch unter: unter: Verordnung Verordnung über über den den Eiermarkt, Eiermarkt, SR SR Anhang Honig 6.20 Honig 6.20 Honig Schweizer Honig Schweizer Schweizer Honig Honig mind. haltbar Ende 2009 mind. mind. haltbar haltbar Ende Ende dunkel bei Raumtemperatur lagern dunkel dunkel bei bei Raumtemperatur Raumtemperatur lagern lagern 500 g, g, g, ####### L ####### ####### Musterbetrieb Musterbetrieb Milchstrasse Musterbetrieb Milchstrasse CH-9999 Milchstrasse CH-9999 CH Bei Honig ist ist ein ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. anzugeben. (3 Jahre nach (3 Jahre Honigernte nach Honigernte - Bei Bei Honig Honig ist ein ein Mindesthaltbarkeitsdatum Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. anzugeben. (3 (3 Jahre Jahre nach nach Honigernte Honigernte ist realistisch) ist ist realistisch) realistisch) - Eine Lot-Nr. (Warenlos) ist zwingend, damit das Erntedatum, die Chargennummer - Eine Lot-Nr. (Warenlos) ist zwingend, damit das Erntedatum, die Chargennummer - das Eine Eine Abfülldatum Abfülldatum Lot-Nr. Lot-Nr. (Warenlos) (Warenlos) eruiert eruiert werden werden ist ist können zwingend, zwingend, können (Rückverfolgbarkeit). damit damit (Rückverfolgbarkeit). das das Erntedatum, Erntedatum, die die Chargennummer Chargennummer das das Für Abfülldatum Abfülldatum Honig siehe auch eruiert eruiert unter: werden werden können können (Rückverfolgbarkeit). (Rückverfolgbarkeit). Verein Für Honig siehe auch unter: Verein Für Für deutschschweizerischer Honig Honig deutschschweizerischer siehe siehe auch auch unter: unter: rätoromanischer Bienenfree: rätoromanischer Bienenfree: Verein Verein deutschschweizerischer deutschschweizerischer rätoromanischer rätoromanischer Bienenfree: Bienenfree:

24 7 Institutionen zur Beurteilung von Etiketten 7.1 Kantonale Laboratorien Die Entwürfe Etiketten können bei den kantonalen Laboratorien zum Teil gegen ein Entgelt überprüft werden lassen. Internetadresse kantonalen Laboratorien: Private Laboratorien Diverse private Institutionen helfen beim Erstellen von Etiketten. Gesellschaft Schweizer Privater Dienstleistungslaboratorien Bei Unsicherheiten bezüglich Kennzeichnung wenden sie sich an das zuständige Kantonale Labor! 24

25 8. Anhang: Die wichtigsten Änungen Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung ab dem 1. April Einleitung Seit Totalrevision des Lebensmittelrechts vom Dezember 2005 gibt es jährlich eine Anzahl kleinerer Anpassungen von Verordnungen. Die meisten Änungen sind Anpassungen ans europäische Lebensmittelrecht, um Handelshemmnisse gegenüber EU zu verhinn, so auch die neueste Revision. Bei nährwert- gesheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung neu obligatorisch (dies bedingt eine Erweiterung des Art. 23 LKV). Die Übergangsfrist für Milch Milchprodukte beträgt 1 Jahr. Übergangsfristen in Verbindung mit nährwert gesheitsbezogenen Angaben Siehe LKV. 8.2 Milch- Milchprodukte Rohmilch verpackt Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so ist sie explizit als solche zu bezeichnen Art. 32 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH). Es ist im Rahmen Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass diese erst nach einer genügenden Hitzebehandlung als genussfertig gilt (Art. 49). Ein Hinweis, dass es sich um Rohmilch handelt diese vor dem Konsum auf mindestens 70 C erhitzt werden muss, ist zwingend. Bei Rohmilch gelten technologische Anforungen nach Art. 27 bis 29 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft. Bei Kennzeichnung sind Angaben nach Art. 2 Art. 32 VLtH anzugeben Kolostrum Bis anhin waren Kolostrum auf Basis von Kolostrum hergestellte Erzeugnisse im schweizerischen Lebensmittelrecht nicht umschrieben. Zur Gewährleistung Äquivalenz gegenüber dem Europäischen Recht werden die Bestimmungen aus EU übernommen. Kolostrum ist ein Lebensmittel tierischer Herkunft. Kolostrum ist das bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgeben Kühe abgesonte Sekret, das reich an Antikörpern Mineralstoffen ist Erzeugung von Rohmilch vorausgeht. Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sind Erzeugnisse, die aus Verarbeitung von Kolostrum o aus Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen. Kolostrum aner Säugetierarten, sowie Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aner Säugetierarten müssen als solche bezeichnet werden. Kolostrum ist neu im Art. 66 bis Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft umschrieben. Kolostrum wird als Lebensmittel tierischer Herkunft eingestuft, fällt aber nicht unter die Definition von Rohmilch. Trotzdem sind die hygienischen Anforungen für die Gewinnung Verarbeitung von Kolostrum sowie Erzeugnissen auf Kolostrumbasis vergleichbar mit denjenigen für Milch. (Art. 52 HyV) Erzeugnisse, die Kolostrum sind o auf Basis von Kolostrum hergestellt werden, sind klar als solche zu kennzeichnen. Roh-Kolostrum ist nicht zur Abgabe an Konsumenten geeignet Standardisierung von Vollmilch (Art. 31 VLtH) Es ist neu möglich, Vollmilch auf einen Milchfettgehalt von mindestens 35 g/kg jedoch weniger als 50 g pro Kilogramm einzustellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a bis VLtH). Die Sachbezeichnung für standardisierte Vollmilch ist Standardisierte Vollmilch. Bei standardisierter Vollmilch ist nach Art. 31, Abs. 1, Bst. b, Fettgehalt als Gramm pro Kilogramm o als Prozentangabe ( % ) anzugeben. Der Fettgehalt ist in Nähe Sachbezeichnung anzugeben. 25

26 Neu kann bei nicht standardisierter Vollmilch auf den unveränten Fettgehalt hingewiesen werden. Der Fettgehalt ist aber auch bei Vollmilch mit unveräntem Fettgehalt zu deklarieren (z. Bsp.: mind. 3.7 % Fett ). Bei vorverpackter Milch sind die Angaben nach Art. 2 LKV Art. 31 VLtH zu deklarieren Rahm aus Rohmilch Rohrahm darf in den Verkehr gebracht werden. Es ist aber im Rahmen Kennzeichnung darauf hinzuweisen, dass es sich um Rohrahm handelt dass dieser wie Rohmilch erst nach einer genügenden Hitzebehandlung (mindestens 70 C) als genussfertig gilt. Siehe Art. 49 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft Käse Für Käse, als geschützte Ursprungsbezeichnung o geschützte geografische Angabe nach GUB/GGA-Verordnung eingetragen ist, gelten zusätzlich die spezifischen Vorschriften des hinterlegten Pflichtenheftes. Käse mit Ursprungsbezeichnung sind im Anhang 3 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft eingetragen. Die Bezeichnung mit Rohmilch hergestellt, sofern mindestens ein Teil bei Herstellung verwendeten Milch Definition nach Art. 26 Abs. 2 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft entspricht, ist zwingend Qualitätsangaben bei Butter Die expliziten Bestimmungen zu den Qualitätsangaben bei Butter wurden gestrichen, da sie nicht nötig sind. Werden bei Herstellung von Butter tatsächlich definierte, höhere Anforungen gestellt, darf dies auch künftig entsprechend ausgelobt werden. Unterscheidet sich eine Butter aber von ihrer Herstellung Zusammensetzung her nicht von übrigen Butter, darf sie auch nicht als eine besone Butter (z. B. Vorzugsbutter) bezeichnet werden Zwischenprodukte Halbfabrikate Die Angaben über Zwischenprodukte Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen (Art. 37 LKV). 8.3 Allergene Die Liste wurde erweitert mit: Lupinen Lupinenerzeugnissen sowie den Weichtieren Weichtiererzeugnissen (Anhang 1 LKV). 8.4 Zutaten Sofern die Bestrahlung von getrockneten aromatischen Kräutern Gewürzen zur Verminung Keimzahl o zur Vermeidung des Befalls mit Schadorganismen erfolgt, die mittlere total absorbierte Dosis 10 kgy nicht übersteigt nach international anerkannten Standards erfolgt, so ist sie nicht mehr bewilligungspflichtig. (Art. 20 Abs.1 bis LGV). Bestrahlte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden. 8.5 Zusatzstoffe Die Farbstoffe E 8 (Rot 2G) E 154 (Braun FK) werden aus Liste zugelassenen Zusatzstoffe (ZuV) gestrichen. Aromen zulässige Antioxidationsmittel wurden gemäss Anhang 3 ZuV ergänzt. Schmelzkäse- Streichschmelzkäse: Im Anhang 7 ZuV wurde die Höchstmenge für E , auf 20 g/kg angepasst. 8.6 GVO Einführung einer Toleranzregelung im Umgang mit minimalen, unbeabsichtigten Spuren von in Schweiz nicht bewilligten GVO in Lebensmitteln. 26

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