Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
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- Jacob Kaufman
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1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Redaktion, Harald Janas TK Lexikon Steuern 27. April 2015 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer HI Zusammenfassung LI Begriff Arbeitnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, werden regelmäßig als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezeichnet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung der besonderen Lohnsteuer in Höhe von 5 % ist 40a Abs. 3 EStG. Dort sind die Begriffe einer Aushilfskraft sowie die typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschrieben. Näheres regeln R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH. Einzelheiten zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs gegenüber einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regeln R 15.5 EStR und H 15.5 EStH. Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 SGB III geregelt. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenkasse ( 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 KVLG) und damit in der landwirtschaftlichen Pflegekasse ( 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI) sowie in der landwirtschaftlichen Alterskasse ( 1 ALG) ist gesondert zu prüfen. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Lohnzahlung pflichtig pflichtig Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft HI HI Beschäftigt ein selbstständiger Land- und Forstwirt Mitarbeiter, sind dies regelmäßig Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Solche Arbeitsverhältnisse können auch zwischen Familienangehörigen abgeschlossen werden. Für den Arbeitslohn landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen und nach den vom Arbeitgeber abzurufenden ELStAM einzubehalten. Handelt es sich um eine Aushilfskraft, eine Teilzeitarbeit oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Lohnsteuer- Pauschalierung mit 25 %, 20 % oder 2 % möglich. Besonders steuerlich begünstigt ist der Arbeitslohn von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die (ausschließlich) mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. In diesem Fall kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 % erhoben werden. Diese Lohnsteuerpauschalierung ist frei wählbar, sie muss nicht für alle Arbeitnehmer einheitlich angewandt werden. Ob die Aushilfskraft unbeschränkt oder beschränkt
2 einkommensteuerpflichtig ist, spielt für die Pauschalierung keine Rolle. Ein Wechsel zwischen der Pauschalierung der Lohnsteuer und dem Regelverfahren während des Kalenderjahres ist zulässig. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Die Pauschalierung mit 5 % setzt voraus, dass die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. Einkommensteuergesetzes [ 1 ] beschäftigt ist. Sie ist auch dann zulässig, wenn ein Land- oder Forstwirtschaft betreibender Betrieb nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb eingestuft wird. [ 2 ] In diesem Fall reicht es aus, wenn nach den Abgrenzungskriterien von R 15.5 EStR ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen wäre. Denn die Pauschalierung setzt nicht voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ertragsteuerrechtlich auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Ist ein Betrieb infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse aus dem Tätigkeitsbereich des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeschieden und als Gewerbebetrieb zu beurteilen, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Dies gilt auch für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen. Scheidet ein Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus und erzielt er deshalb gewerbliche Einkünfte, scheidet die Pauschalierungsmöglichkeit mit 5 % ebenso aus. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Aushilfskraft typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. Für Beschäftigte bei den landwirtschaftlichen Betriebshilfsdiensten, die in Notfällen Aushilfskräfte zur Verfügung stellen, z. B. bei Erkrankung des Landwirts, ist eine Pauschalierung mit 5 % nicht zulässig. Diese Vereine sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe i. S. v. 13 EStG; ferner sind die beschäftigten Aushilfskräfte regelmäßig landwirtschaftliche Fachkräfte. 2 Pauschalierungsvoraussetzungen HI Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine Aushilfskraft beschäftigt, die ausschließlich typisch landoder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet, und nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird, der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 12 EUR beträgt und der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernimmt. Aushilfskraft Nach der Pauschalierungsvorschrift sind Aushilfskräfte begünstigt, die für die Ausführung von nicht ganzjährig anfallenden Arbeiten beschäftigt werden und deren Beschäftigungsdauer längstens 180 Tage im Kalenderjahr beträgt. Eine Dauerbeschäftigung ist nicht begünstigt. Deshalb sollte mit dem Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer abgeschlossen werden. Saisonbedingte Arbeiten Hierbei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft saisonbedingte Arbeiten anfallen, welche durch die Art der Arbeiten und auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind, z. B. beim Pflanzen und Ernten. Solche Arbeiten sind begünstigt, nicht aber Arbeiten, die ebenso wie Arbeiten in anderen Bereichen während des ganzen Kalenderjahres anfallen, z. B. Viehfütterung oder saisonunabhängige Kellereiarbeiten. Es ist mithin nicht entscheidend, dass etwa eine Aushilfskraft nur für eine vorübergehende Dauer tätig wird, sondern vielmehr, dass die Tätigkeit als solche von ihrer Art her von vorübergehender Dauer ist. Dies trifft nicht zu für Arbeiten, die keinen erkennbaren Abschluss in sich tragen, sondern regelmäßig das ganze Jahr über im Betrieb anfallen.
3 Wird eine Aushilfskraft für nicht ganzjährig anfallende Arbeiten beschäftigt, sind aufeinanderfolgende Beschäftigungen denkbar, die bei zutreffender Gestaltung nicht zu einem Dauerarbeitsverhältnis führen müssen. So können z. B. in einem Weinbaubetrieb das "Schneiden" und "Binden" der Reben im Weinberg zeitlich hintereinander liegen. In diesem Fall wäre die Aushilfskraft zunächst für das "Schneiden" einzustellen und danach für das "Binden". Dieses "Binden" wäre dann eine neue "Fall- Beschäftigung", die sich aus dem notwendigen Betriebsablauf ergibt. Wird ein Arbeitnehmer lediglich unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig, oder verrichtet er Handlangerdienste bzw. einfache Tätigkeiten, die kein Anlernen erfordern, so ist er regelmäßig keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft. Grundsätzlich muss die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt werden, die auf land- oder forstwirtschaftliche Besonderheiten und nicht allein auf die betriebliche Arbeitseinteilung zurückzuführen ist. [ 3 ] Art der Tätigkeit Ob ein Arbeitnehmer als Fachkraft anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat. [ 4 ] Wenn der Arbeitnehmer die Fertigkeiten für die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, ist die Frage eindeutig zu beantworten. Ein solcher Arbeitnehmer gehört zu den Fachkräften. [ 5 ] Denn in einem derartigen Fall lässt sich die fachliche Qualifikation aus dem objektiv feststellbaren beruflichen Abschluss ableiten. Auf die Anforderungen der konkret wahrgenommenen Tätigkeit kommt es nicht an. Auch ein Arbeitnehmer, der nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt, kann zu den Fachkräften gehören, wenn er in der Lage ist, eine solche Kraft zu ersetzen. [ 6 ] Allerdings fehlt es in der Regel an einem eindeutigen Nachweis der Qualifikation, wenn der Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben hat. Deshalb ist ein Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung nur dann als Fachkraft i. S. d. 40a Abs. 3 Satz 3 EStG anzusehen, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist. [ 7 ] Land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte sind z. B. Melker, Landwirtschaftsgehilfen sowie Traktorführer, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen. Begünstigte Tätigkeiten Zu den begünstigten Tätigkeiten rechnen grundsätzlich sämtliche Arbeiten bis zur Fertigstellung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn sie nicht ganzjährig im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen, z. B. Almabtrieb. Wird die Aushilfskraft zwar in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt, übt sie jedoch keine solche Tätigkeiten aus (z. B. als Verkäuferin in einer Verkaufsstelle), ist eine Pauschalierung mit 5 % nicht zulässig. Ebenso zählt das Schälen von Spargeln durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Sobald sich land- und forstwirtschaftliche Arbeiten und andere Arbeiten mischen, ist die Unschädlichkeitsgrenze von 25 % zu prüfen. Unschädlichkeitsgrenze Eine Beschäftigung mit anderen, ganzjährig anfallenden land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn diese nicht mehr als 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer betragen. Diese Unschädlichkeitsgrenze bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht. Beschäftigungsdauer Weiter ist eine Gesamtbeschäftigungsdauer von 180 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu beachten. Sobald diese Grenze
4 überschritten ist, scheidet die Pauschalierungsmöglichkeit mit 5 % aus. Arbeitslohngrenze Während des Abrechnungszeitraums, z. B. Monat, ist lediglich ein durchschnittlicher Stundenlohn von höchstens 12 EUR zu beachten. Für den Arbeitslohn im Beschäftigungs- bzw. Abrechnungszeitraum gilt kein Höchstbetrag. Im Übrigen sind die Steuerbefreiungsvorschriften, z. B. für Reisekosten und Zuschläge für Nachtarbeit, zu beachten. 3 Sachlohn HI Die in der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer erhalten neben einem Barlohn üblicherweise auch sog. Deputate. Diese Deputate sind lohnsteuerpflichtige Sachbezüge, die mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort zu versteuern sind; mitunter sind amtliche Sachbezugswerte festgelegt. Reicht bei einer Deputatsgewährung der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, so muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag zuschießen. Weigert sich der Arbeitnehmer, den Fehlbetrag auszugleichen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Deputate in entsprechend geringerem Umfang zu gewähren. Ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber den Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, das dann die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern wird. [ 8 ] Für die lohnsteuerliche Behandlung der Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zur Krankenversicherung gelten die allgemeinen Grundsätze. Sozialversicherung 1 Personenkreis HI HI Sozialversicherungsrechtlich werden unter dem Begriff "Landwirtschaftliche Arbeitnehmer" mehrere Personengruppen zusammengefasst: Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft als Arbeitnehmer hauptberuflich tätig sind. Aushilfskräfte, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist. Mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft. 2 Voraussetzung für die Versicherungspflicht HI Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die selben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer auch. Sie unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist zu prüfen, ob sie der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterliegen. 2.1 Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung HI Die Voraussetzungen für die besondere Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind in 2 KVLG aufgeführt. In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig: Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sowie mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind. Daraus ergibt sich zugleich die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegekasse. [ 9 ] Ferner kann sich für Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie deren Ehegatten und mitarbeitende
5 Familienangehörige eine Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ergeben [ 10 ]. [ 11 ] 3 Kassenzuständigkeit HI Seit dem ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) wurden zum in die SVLFG eingegliedert. [ 12 ] In Angelegenheiten der Krankenversicherung führt die SVLFG die Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse". [ 13 ] Durch die Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sich hinsichtlich der besonderen Krankenkassenzuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse keine Änderung ergeben. Ebenfalls keine Änderungen ergeben sich bei den versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die nach dem KVLG versicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. selbstständig Tätigen werden kraft Gesetzes bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert. Sie haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse. [ 14 ] Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung als auch die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erfüllt, wird das zuständige Krankenversicherungssystem durch 3 Abs. 2 KVLG geregelt. Praxis-Beispiel Vorrangige Versicherung nach dem KVLG Ein nach 2 KVLG versicherungspflichtiger selbstständiger Landwirt übt nebenbei bei einem benachbarten Betrieb für maximal 26 Wochen eine befristete Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gegen Entgelt aus. Lösung: Eigentlich würde der Landwirt gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Allerdings wird diese "allgemeine" Versicherungspflicht durch die vorrangige Versicherungspflicht nach dem KVLG verdrängt. Vorrangversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Für mitarbeitende Familienangehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben bzw. als Auszubildende im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb [ 15 ] mitarbeiten, ist die Versicherungspflicht nach dem KVLG selbst dann vorrangig, wenn keine Befristung auf höchstens ein halbes Jahr in einer parallel ausgeübten Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer vorgesehen ist. [ 16 ] [ 1 ] 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG. [ 2 ] BFH, Urteil v , VI R 183/77, BStBl 1981 II S. 76; Urteil v , VI R 89/98, BStBl 2006 II S. 92 (Abfärbetheorie). [ 3 ] BFH, Urteil v , VI R 60/03, BStBl 2006 II S [ 4 ] BFH, Urteil v , VI R 167/83, BStBl 1986 II S. 681.
6 [ 5 ] BFH, Urteil v , VI R 167/83, BStBl 1986 II S [ 6 ] BFH, Urteil v , VI R 167/83, BStBl 1986 II S [ 7 ] BFH, Urteil v , VI R 167/83, BStBl 1986 II S [ 8 ] 38 Abs. 4 EStG. [ 9 ] 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. [ 10 ] 1 ALG. [ 11 ] Altersrente für Landwirte. [ 12 ] Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG) vom (BGBl I S. 579). [ 13 ] 166 SGB V. [ 14 ] Krankenkassenwahl. [ 15 ] 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG. [ 16 ] 3 Abs. 2 Nr. 1a KVLG.
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