Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Bildungsmanagement (MStPO)

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1 vom Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422), hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Weingarten am die Medien- und Bildungsmanagement beschlossen. Die Rektorin hat gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 LHG ihre Zustimmung erteilt. 1 Geltungsbereich, Gleichstellungsvermerk (1) Die Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Medien- und Bildungsmanagement regelt Studium und Prüfung. Sie bezeichnet Gegenstand, Art, Umfang sowie Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und nennt die Studien- und Prüfungsleistungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich sind. (2) Mit dem Masterstudiengang werden die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses über den Hochschulabschluss eines Masters Medien- und Bildungsmanagement geschaffen. (3) In der grammatikalischen Form des Maskulinums auftretende Status-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen. 2 Zweck der Prüfung (1) Der Studiengang schließt mit einer Masterprüfung ab. Die Anforderungen dieser Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf den Stand der Wissenschaft. (2) Durch die Masterprüfung weisen die Absolventen nach, dass sie die fachlichen und überfachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. 3 Hochschulgrad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad Master of Arts (M.A.) verliehen. Darüber stellt die Pädagogische Hochschule Weingarten (Deutschland) eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses in deutscher und englischer Sprache (Anlagen 1 und 2) aus. 4 Zulassung Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer 1. den Bachelorstudiengang Medien- und Bildungsmanagement (B.A.) der Pädagogischen Hochschule Weingarten erfolgreich abgeschlossen hat. 2. ein gleichwertiges grundständiges Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Zulassungs- und Auswahlkommission. 1

2 5 Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Fertigstellung der Masterarbeit vier Semester. Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die Masterprüfung bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden kann. (2) Studienleistungen, studienbegleitende Modulprüfungen und die Masterarbeit werden in Credit Points (ECTS) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System berechnet. Ein ECTS entspricht einer Arbeitsbelastung (Workload) von 30 Stunden. Der Umfang des Studiums beträgt 120 ECTS. Dies entspricht einem Workload von Stunden (h), der in Präsenzzeiten, Selbstlernzeiten und Selbstlernzeiten mit Präsenz unterteilt ist. (3) Der Studiengang ist in 3 Kompetenzbereiche gegliedert. Die Kompetenzbereiche umfassen insgesamt acht Module (vgl. Anlage 3). (4) Soweit Lehrveranstaltungen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die im Studium zu erwerbenden Kompetenzen aufeinander aufbauen, sind sie in der Abfolge zu absolvieren, wie sie in Anlage 3 festgelegt ist. (5) Mutterschutz und Elternzeit werden im gesetzlichen Umfang nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Alle in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen und Termine verschieben sich bei Mutterschutz und Elternzeit im Umfang der gewährten Zeiten für Mutterschutz und Elternzeit. Dies gilt nicht für die Bearbeitungsfisten der Masterarbeit ( 12 Abs. 2). Treten die Voraussetzungen von Mutterschutz oder Elternzeit währen der Bearbeitung der Masterarbeit ein, kann der Studierende von der Prüfung zurücktreten, wobei dies als triftiger Grund i. S. v. 16 gilt. 6 Studienberatung Die Studierenden können bei Fragen bezüglich des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Weingarten die allgemeine Studienberatung nutzen. Darüber hinaus berät die Studiengangsleitung bei studiengangsspezifischen Fragestellungen. Bei Fragen bezüglich einzelner Module findet die Beratung durch die Modulverantwortlichen statt. 7 Studiengangleitung Die vom zuständigen Fakultätsrat zu wählende Studiengangleitung besteht aus einem Leiter und einem stellvertretenden Leiter. Beide sind zugleich Modulverantwortliche. Beide Mitglieder der Studienleitung sind zugleich Hochschullehrer der Pädagogischen Hochschule Weingarten. Modulverantwortliche sind Hochschullehrer, die die fachliche Verantwortung für ein oder mehrere Module des Studiengangs tragen. Die Studiengangleitung entscheidet einstimmig. 8 Prüfungsausschuss (1) Prüfungsausschuss ist die Studiengangleitung. (2) Der Prüfungsausschuss stellt im Zusammenwirken mit dem Akademischen Prüfungsamt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er ist dafür verantwortlich, dass die an der Pädagogischen Hochschule Weingarten für die Masterprüfung geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Das Akademische Prüfungsamt führt die Prüfungsakten. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung zur Masterarbeit. (4) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. (5) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens einmal im Semester. 9 Prüfer und Gutachter 2

3 (1) Der Prüfungsausschuss bestellt i. d. R. Dozenten des Studienganges als Prüfer. Zu Prüfern können Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, in begründeten Ausnahmefällen Akademische Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte bestellt werden. (2) Für die Bewertung der Masterarbeit werden durch den Prüfungsausschuss ein Erstgutachter und ein Zweitgutachter bestellt. Der Erstgutachter ist i.d.r. für die Betreuung der Arbeit zuständig. Er ist Mitglied an der Pädagogischen Hochschule. Der Zweitgutachter kann einer anderen Hochschule angehören. Studierende können ohne Bindungswirkung Gutachter vorschlagen. 10 Masterprüfung (1) Die Masterprüfung besteht aus den sieben studienbegleitenden Modulprüfungen und der Mastermodulprüfung (Masterarbeit). (2) Studienbegleitende Modulprüfungen sowie die Masterarbeit werden entsprechend 13 benotet. Prüfungsleistungen sind dann bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) benotet wurden. Die Note der Masterprüfung wird aus den Einzelleistungen der Modulprüfungen errechnet. (3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn jede der insgesamt acht Modulprüfungen mit mindestens ausreichend (4,0) benotet wurde. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den ungerundeten Durchschnittsnoten für alle erbrachten studienbegleitenden Modulprüfungen und der ungerundeten Durchschnittnote für die Masterarbeit. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird mit der Anzahl der erworbenen ECTS gewichtet. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt nach 14. (5) Alle Prüfungsleistungen sind i. d. R. in deutscher Sprache zu erbringen. 11 Studienleistungen und Modulprüfungen (1) Studienbegleitende Modulprüfungen beziehen sich auf Inhalte des jeweiligen Moduls. Darüber stellen der Modulverantwortliche oder der verantwortliche Lehrende einer Einzelveranstaltung einen Nachweis mit der Angabe der Benotung entsprechend 10 und der entsprechenden ECTS aus. (2) In Lehrveranstaltungen werden durch die Dozenten Studienleistungen abgenommen, deren ausreichende Bearbeitung Voraussetzung für eine Zulassung zur Modulprüfung ist. Der zuständige Dozent beurteilt die entsprechenden Studienleistungen. 12 Masterarbeit (1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer während des Semesters, in dem die Zulassung zur Masterarbeit beantragt wird, ordnungsgemäß eingeschrieben ist und die Prüfungen in den Modulen K1, K2, O1, O2, M1, M2, WM (vgl. Anlage 3) bestanden hat. Das Thema wird dem Akademischen Prüfungsamt von einem Hochschullehrer vorgeschlagen, der im Studiengang lehrt. (2) Die Anmeldung der Masterarbeit ist während einer vom Prüfungsausschuss bekanntzugebenden Frist zu Beginn jedes Semesters vorzunehmen. Nach Bekanntgabe des Themas ist die Masterarbeit innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Über eine Verlängerung von höchstens drei Monaten entscheidet in begründeten Ausnahmefällen der Prüfungsausschuss. (3) Bei Anmeldung der Masterarbeit ist ein Exposé vorzulegen. Dieses muss eine theoretisch begründete Darstellung des Vorhabens und einen Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens enthalten. (4) In der Masterarbeit weist der Studierende nach, dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Arbeit anzufertigen, die gesteigerten wissenschaftliche Ansprüchen genügt. (5) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit angefertigt. 3

4 (6) Der Masterarbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass der Studierende sie selbstständig verfasst und nur die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt, hat. Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. (7) Die Masterarbeit ist im Akademischen Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Weingarten in 3 Exemplaren in schriftlicher Form abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist im Akademischen Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Weingarten aktenkundig zu machen. Den beiden Gutachtern ist zum selben Zeitpunkt je ein Korrekturexemplar zuzuleiten. Sie haben die Arbeit i.d.r. innerhalb von drei Monaten nach Zugang zu benoten. 13 Ermittlung der Noten (1) Der Workload hat keinen Einfluss auf die Note. Diese richtet sich ausschließlich nach der Qualität einer Prüfungsleistung. (2) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Benotung der Prüfungsleistungen sowie die dafür berechneten Leistungspunkte sind in einem Belegbogen (Anlage 4) festzuhalten, der von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Über die Masterarbeit sind schriftliche Gutachten zu erstellen, die von den Gutachtern ebenfalls zu unterzeichnen sind. Können sich die beiden Gutachter nicht auf eine Note einigen, so setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Gutachtern die Note fest. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen sind i.d.r. zwei Monate nach deren Abgabe zu benoten. (4) Für die Benotung einzelner Prüfungsleistungen sind die Ziffern 1 bis 5 zu verwenden, die von den jeweiligen Prüfern zur Differenzierung um 0,5 erhöht oder erniedrigt werden können (siehe Tabelle unter Abs. 5). Die Noten sind in dieser Form zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. (5) Im Abschlusszeugnis dürfen für die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nur die Notenziffern 1 bis 4 verwendet werden. Die Noten lauten: Note ECTS-Grade ECTS-Bezeichnung Übersetzung 1,0 1,5 A Excellent Hervorragend 1,6 2,0 B Very Good Sehr Gut 2,1 3,0 C Good Gut 3,1 3,5 D Satisfactory Befriedigend 3,6 4,0 E Sufficient Ausreichend 4,1 5,0 F Fail Nicht Ausreichend (6) Zusätzlich wird eine relative Note vergeben, die für die besten 10 % einer Kohorte ein A, für die nächsten 25 % ein B, für die nächsten 30 % ein C, für die nächsten 25 % ein D und für die letzten 10 % ein E vorsieht. Die Pädagogische Hochschule Weingarten wird nach der dritten Kohorte relative Noten bezogen auf die kumulierten Daten aller vorausgegangenen Kohorten ausbringen. 14 Ermittlung der Gesamtnote Die Gesamtnote wird nach folgender Gewichtung berechnet: Modul-Prüfungsleistungen multipliziert mit dem ECTS Gewichtungsfaktor geteilt durch die Gesamtzahl der ECTS-Punkte (Noten der Modulprüfungen x ECTS-Faktor) / ECTS-Gesamt = Endnote) 15 Wiederholung von Prüfungsteilen (1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit nicht ausreichend benotet wurde, einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird in angemessener Frist, i.d.r. innerhalb von drei Monaten nach Benotung der ersten Arbeit, ausgegeben. (2) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. 4

5 (3) Wurde eine Modulprüfung nicht bestanden, so ist dem Studierenden vom Modulverantwortlichen eine angemessene Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Der Studierende wird unmittelbar nach der nicht bestandenen Modulprüfung aufgefordert, diese innerhalb der genannten Frist zu wiederholen. Bei Versäumnis dieses Termins wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet. Bei zweimaligem Nichtbestehen ist diese Modulprüfung endgültig nicht bestanden. (4) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen (z.b. Krankheit) nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. 16 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Modulprüfung wird mit nicht ausreichend benotet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe nicht zu einem Prüfungstermin erscheint oder nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu verantworten hat, von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen den Prüfenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; anderenfalls wird die betreffende Modulprüfung mit nicht ausreichend benotet. Der Rücktritt ist dem Prüfungsausschuss bis spätestens zwei Stunden vor Prüfungsbeginn telefonisch oder per E- Mail mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Absage vorgelegt wurde. (3) Wird bei einer Modulprüfung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so wird sie mit nicht ausreichend benotet. Abs. 2 gilt entsprechend. Im Falle einer nachgewiesenen Erkrankung des Prüflings wird der Abgabetermin nach Maßgabe des ärztlichen Attests durch die Prüfenden hinausgeschoben. 17 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Hat der Prüfling das Ergebnis einer Modulprüfung oder die Masterarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder versucht zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend benotet. Sie kann nicht wiederholt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 treffen die Prüfenden nach Anhörung des Prüflings. Darüber ist der Prüfungsausschuss zu informieren. (2) Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet. 18 Ungültigkeit der Prüfung (1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht ( 17) und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungen für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss zu hören. 5

6 (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung nach 20 Abs. 2 zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die entsprechende Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 19 Einsicht in die Prüfungsakte Dem Prüfling wird nach der bestandenen Masterprüfung auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die Prüfungsprotokolle und die Gutachten gewährt. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 20 Zeugnis (1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen (vgl. Anlage 1, Anlage 2). (2) Ist die Masterprüfung nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. (3) Beim Wechsel oder bei Beendigung des Studiengangs vor Zulassung zur Prüfung wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Benotung enthält. 21 Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Medien- und Bildungsmanagement (Media- and Education Management) ist an der Pädagogischen Hochschule Weingarten bekannt zu machen. 22 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Medien- und Bildungsmanagement tritt am in Kraft. Weingarten, den TT.MM.2010 Dr. Margret Ruep Rektorin Pädagogische Hochschule Weingarten 6

7 MStPO - Anlage 1: Zeugnisurkunde (deutsch) Die Pädagogische Hochschule Weingarten verleiht Frau / Herrn geboren am in den Hochschulgrad eines im wissenschaftlichen Studiengang Master of Arts (M. A.) Medien und Bildungsmanagement (Media- and Education Management) Die Prüfung wurde nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Bildungsmanagement vom xx.yy.2009 mit der Gesamtnote bestanden. Weingarten, den Rektor(in) (Siegel der Pädagogischen Hochschule Weingarten) 7

8 MStPO - Anlage 2: Zeugnisurkunde (englisch) The University of Weingarten hereby awards Ms. / Mr. born in the degree in Master of Arts (M. A.) Media- and Education Management In accordance with the study and examination regulations of the scientific Master Programme in Media- and Education Management from the xx.yy.2009 the overall grade of was achieved. Weingarten Rector (Official Seal) 8

9 MStPO - Anlage 3: Übersicht Kompetenzbereiche, Module und Prüfungsleistungen Die folgenden Module bzw. Lehrveranstaltungen sind festgelegt: Module Digitale Lehr- Lernkonzepte Wissenschaftliche Methoden Abk. SWS LV ECTS je Semester SL PL PLG Kompetenzbereich Kommunikation K 1 4 S + TV LL + TN + PA HA 10 Organisationale Kommunikation mit Medien Kommunikationspsychologie Organisationsund Personalentwicklung Organisationsund Personalberatung Visualisierung Kommunikation S + CBL S + PjS + LL + TN K HA 15 Organisation O 1 4 TV + VirtS 5 5 LL + TN K60 10 Organisation O 2 6 Medien Medien Wissenschaftliche Methoden M 1 4 TV + VirtS + PjS SmitÜ + PjS M 2 6 S + S + S 5 10 WM 4 VirtV + VirtV 15 5 LL + TN + PA LL + TN + PA LL + TN + PA LL + TN + VPS HA 15 PA 10 PF + M30 K60 + K60 Masterarbeit MA B MA 25 Summen: Legende: Es werden folgende Abkürzungen für Lehrveranstaltungen verwendet: o V = Vorlesung o TV = Tele-Vorlesung o VirtV = Virtuelle Veranstaltung o S = Seminar o VirtS = Virtuelles Seminar o PjS = Projektseminar o Ü = Übung Es werden folgende Abkürzungen Studienleistungen oder Prüfungsleistungen verwendet: o K = Klausurarbeit - eine hiernach stehende Zahl gibt die Dauer in Minuten an o M = Mündliche Prüfung - eine hiernach stehende Zahl gibt die Dauer in Minuten an o MA = Masterarbeit (Abschlussarbeit im Sinne der MStPO) o HA = wissenschaftliche Hausarbeit o PA = Projektarbeit o PF = Portfolio o LL = Literatur-Lektüre o TN = Teilnahme o CBL = Planung & Durchführung computerbasierter Lernsitzungen o B = Beratungsgespräche o VPS = Versuchspersonenstunden Sonstige verwendete Abkürzungen: o Abk. = Abkürzung o ECTS = Anrechnungspunkte (credits) o LV = Lehrveranstaltungen o PL = Prüfungsleistung o PLG = Gewicht der jeweiligen Prüfung o SL = Studienleistung o SWS = Semesterwochenstunden 9

10 MStPO - Anlage 4: Belegbögen/Zeugnisse über die Modulprüfungen Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: K1 Organisationale Kommunikation mit Medien wissenschaftliche Hausarbeit Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: K2 Kommunikationspsychologie wissenschaftliche Hausarbeit Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden 10

11 Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: O1 Organisations- und Personalentwicklung Klausur (60min) Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: O2 Organisations- und Personalberatung wissenschaftliche Hausarbeit Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden 11

12 Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: M1 Visualisierung Projektarbeit Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: M2 Digitale Lehr-Lernkonzepte Portfolio + mündliche Prüfung (30min) Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden 12

13 Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: Wissenschaftliche Methoden Klausur (60min), Klausur (60min) Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden Bewertungsformular Medien- und Bildungsmanagement (M.A.) Modul: Art der Leistung: Masterarbeit Masterabschlussarbeit Name, Vorname: Matrikelnummer: Gesamtnote: ECTS gesamt: Unterschrift des Prüfenden 13

14 MStPO - Anlage 5: Diploma Supplement (deutsch) 1. Angaben zum Inhaber/zur Inhaberin der Qualifikation 1.1 Familienname 1.2 Vorname 1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland 1.4 Matrikelnummer des/der Studierenden 2. Angaben zur Qualifikation 2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt) Masterstudiengang Medien- und Bildungsmanagement Bezeichnung des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt) Master of Arts (M.A.) 2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation Schwerpunkt Kommunikation - Organisationale Kommunikation mit Medien - Kommunikationspsychologie Schwerpunkt Organisation - Organisations- und Personalentwicklung - Organisations- und Personalberatung Schwerpunkt Medien - Visualisierung - Digitale Lehr-Lernkonzepte Wissenschaftliche Methoden Masterarbeit 2.3 Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat Pädagogische Hochschule Weingarten (gegr. 1962) Status (Typ/Trägerschaft) Pädagogische Hochschule/ University of Education - Staatliche Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg, BR Deutschland 2.4 Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat Pädagogische Hochschule Weingarten - Fakultät II Status (Typ/Trägerschaft) Pädagogische Hochschule/ University of Education - Staatliche Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg, BR Deutschland 2.5 Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n) Deutsch 3. Angaben zur Ebene der Qualifikation 3.1 Ebene der Qualifikation Zweiter fachlich fortführender Hochschulabschluss (postgraduierter Studiengang mit abschließender Masterarbeit (25 ECTS Anrechnungspunkte/credits = CR, ECTS- Qualifikationsstufe II) 14

15 3.2 Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) 4 Semester/2 Jahre, 120 ECTS 3.3 Zugangsvoraussetzung(en) - erster grundständiger Hochschulabschluss - Kenntnisse in den Bereichen Kommunikation, Organisation und Medien - Entrichtung von Studiengebühren 4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen 4.1 Studienform Vollzeitstudium inkl. Präsenzzeiten, Selbstlernzeiten (Bearbeitung von Fachliteratur, Projektarbeit, E-Learning, Praxisanteile sowie Prüfungsvorbereitung) 4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin Der M.A.-Abschluss erfordert das Erreichen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten. Hierzu gehört auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (Masterarbeit: 25 ECTS, Bearbeitungszeitraum: 6 Monate). Das Studium umfasst insgesamt h (davon 510 h Präsenzzeit und 3090 h Selbstlernzeit). Der durchschnittliche Arbeitsaufwand pro Woche beträgt 30 h. Die Leistungsnachweise sind vollständig und in allen Bereichen des Studiums zu erbringen (Studien- und Prüfungsleistungen). Leistungsnachweise werden durch Klausuren und wissenschaftliche Hausarbeiten erworben. Nicht bestandene Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden. Der Abschluss qualifiziert die Studierenden zu Fachleuten für den Bereich Medien- und Bildungsmanagement. Die Studierenden besitzen folgende Kompetenzen: - Gestaltung medialer Kommunikation - Beschreibung intra- und interorganisationaler Kommunikation - Wissenschaftliche Kompetenz - Kommunikative Kompetenzen - Strategische und operative Organisationsentwicklung - Strategische und operative Personalentwicklung - Career Counseling - Organisationsberatung - Modellierung interaktiver Informationssysteme und deren Implementierung in einer objektorientierten Programmiersprache - Grundlage vorgegebener Objekte - Entwicklung einfacher Animationen - Nutzung von Animations- und Rendering-Software zur Erzeugung von Bildern und Filmen - Analyse von Daten mittels visueller Darstellungen - Kritische Analyse von Visualisierungen - Auswahl geeigneter Visualisierungstechniken für ein gegebenes Problem - Forschungskompetenz - Diagnosekompetenz 4.3 Einzelheiten zum Studiengang Der Studiengang bietet ein ausgewogenes Verhältnis von Modulen in den Kompetenzbereichen - Kommunikation - Organisation - Medien - wissenschaftliches Arbeiten 15

16 Gegenstand der im letzten Studiengangssemester zu erstellenden Masterarbeit ist i.d.r. eine Forschungsarbeit zu einem Themenbereich des Studiengangs. Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt. Module (120 ECTS): K 1 Organisationale Kommunikation mit Medien (10 ECTS): 1. Lehrveranstaltung: Gestaltung mediengestützter Kommunikation & Simulationsbasiertes Lernen theoretische und empirische Grundlagen (5 ECTS) 2. Lehrveranstaltung: Intra- und interorganisationale Kommunikation (5 ECTS) K 2 Kommunikationspsychologie (15 ECTS): 1. Lehrveranstaltung: KVT IV Kommunikationspsychologie (5 ECTS) 2. Lehrveranstaltung: Projektseminar Kommunikation Entwicklung und Durchführung eines Trainingskonzeptes (5 ECTS) 3. Lehrveranstaltung: KVT V Beratungspsychologie (5 ECTS) O 1 Organisations- und Personalentwicklung (10 ECTS): 1. Veranstaltung: Organisations- und Personalentwicklung (Vorlesung) (5 ECTS) 2. Veranstaltung: Organisations- und Personalentwicklung (Begleitseminar) (5 ECTS) O 2 Organisations- und Personalberatung (15 ECTS) 1. Veranstaltung: Organisations- und Personalberatung (Vorlesung) (5 ECTS) 2. Veranstaltung: Organisations- und Personalberatung (Begleitseminar) (5 ECTS) 3. Veranstaltung: Projektseminar Organisation a. Bildungscontrolling & Qualitätsmanagement als Beratungsgegenstand; b. Entwicklung eines entsprechenden Feedback- und Beratungskonzepts (5 ECTS) M 1 Visualisierung (10 ECTS): 1 Lehrveranstaltung: Entwicklung interaktiver Softwareanwendungen (5 ECTS) 2. Lehrveranstaltung: Medienprojekt (5 ECTS) M 2 Digitale Lehr-Lernkonzepte (15 ECTS): 1. Lehrveranstaltung: Einführung in die Computergraphik (5 ECTS) 2. Lehrveranstaltung: Visualisierung (5 ECTS) 3. Lehrveranstaltung: Aktuelle Aspekte zur Entwicklung von computergestützten Medien für das E-Learning (5 ECTS) WM Wissenschaftliche Methoden (20 ECTS): 1. Lehrveranstaltung: Virtuelle Veranstaltung Wissenschaftliche Methoden System- und Kommunikationsdiagnostik (15 ECTS) 2. Lehrveranstaltung: Virtuelle Veranstaltung Diagnostik Individual- und Teamdiagnostik (5 ECTS) MA Masterarbeit (25 ECTS) 4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten Allgemeines Notensystem (vgl. Abschnitt 8.6) sowie ECTS-Notensystem Für die Benotung einzelner Prüfungsleistungen sind die Notenziffern 1 bis 5 zu verwenden, die von den jeweiligen Prüfern zur Differenzierung um 0,5 erhöht oder erniedrigt werden können (siehe Tabelle unter Abs. 5). Die Noten sind in dieser Form zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. Im Zeugnis dürfen für die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nur die Notenziffern 1 bis 4 verwendet werden. Die Noten lauten: Note ECTS-Grade ECTS-Bezeichnung Übersetzung 1,0 1,5 A Excellent Hervorragend 1,6 2,0 B Very Good Sehr Gut 2,1 3,0 C Good Gut 3,1 3,5 D Satisfactory Befriedigend 3,6 4,0 E Sufficient Ausreichend 4,1 5,0 F Fail Nicht Ausreichend 4.5 Gesamtnote Die Endnote errechnet sich aus der Summe der Noten jeder Prüfungsleistung multipliziert mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor geteilt durch 120: Σ (Noten der Modulprüfungen x Gewichtungsfaktor): 120 = Endnote. 16

17 5 Benotungsgrade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Ausreichend (4) und Nicht Ausreichend (5). Leistungen sind bestanden, wenn sie mindestens mit Ausreichend (4,0) benotet wurden. 5. Angaben zum Status der Qualifikation 5.1 Zugang zu weiterführenden Studien Der erworbene akademische Grad Master of Arts (M.A.) (ECTS-Qualifikationsstufe II) qualifiziert für die Aufnahme einer Promotion/für eine Bewerbung zur Zulassung zum Promotionsstudium (vgl. Abschnitt 8.5) 5.2 Beruflicher Status Der Abschluss qualifiziert zur Arbeit im Berufsfeld Medien- und Bildungsmanagement. 6. Weitere Angaben 6.1 Weitere Angaben Der Studiengang wurde am von der Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Heilpädagogik, Pflege, Gesundheit und Soziale Arbeit e.v. (AHPGS) Freiburg i. Br. akkreditiert. 6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben Zum Studiengang: 7. Zertifizierung Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente: - Urkunde über die Verleihung des Grades M.A. vom [Datum] - Prüfungszeugnis vom [Datum] Anmerkung: Beglaubigende Stelle für diese öffentliche Urkunde ist das Zentrale Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Weingarten, Kirchplatz Weingarten Datum der Zertifizierung Leiter des Zentralen Prüfungsamtes Vorsitzender des Prüfungsausschusses (Offizieller Stempel/Siegel) 8. Angaben zum nationalen Hochschulsystem Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat. Informationen zum Hochschulsystem in Deutschland i 8.1 Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten. ii - Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist. 17

18 - Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieurwissenschaftliche und technische Fächer, wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen klaren praxisorientierten Ansatz und eine berufsbezogene Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt. - Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation. Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung. 8.2 Studiengänge und -abschlüsse In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte lange (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führen oder mit einer Staatsprüfung abschließen. Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 besteht die Möglichkeit, parallel zu oder anstelle von traditionellen Studiengängen gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) anzubieten. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten, sowie Studiengänge international kompatibler machen. Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, bzw Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht. 8.3 Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicher zu stellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren. iii Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen. iv 18

19 Abbildung 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem 8.4 Organisation und Struktur der Studiengänge Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Akkumulation und Transfer von Kreditpunkten (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen Bachelor In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben. Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. V Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) oder Bachelor of Music (B.Mus.) ab Master Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen stärker anwendungsorientiert und stärker forschungs- 19

20 orientiert zu differenzieren. Die Hochschulen legen für jeden Masterstudiengang das Profil fest. Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden. vi Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.) oder Master of Music (M.Mus.) ab. Weiterbildende Masterstudiengänge, sowie solche, die inhaltlich nicht auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen können andere Bezeichnungen erhalten (z.b. MBA) Integrierte lange einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master. - Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische, pharmazeutische und Lehramtsstudiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke. 8.5 Promotion Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diplom (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird. 8.6 Benotungsskala Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Ausreichend (4), Nicht ausreichend (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note Ausreichend (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen. Außerdem verwenden Hochschulen zum Teil bereits die ECTS-Benotungsskala, die mit den Graden A (die besten 10%), B (die nächsten 25%), C (die nächsten 30%), D (die nächsten 25%) und E (die nächsten 10%) arbeitet. 20

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