Haushaltsplan 2009 Stadt Rietberg

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1 Haushaltsplan - Stadt

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3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 3 Haushaltssatzung 5 Regeln für die Haushaltsausführung 7 Statistische Angaben 9 Allgemeine Vorbemerkungen 13 Vorbericht 25 Übersicht über die Produktstruktur der Stadt 49 Gesamtpläne Gesamtergebnisplan Gesamtfinanzplan Teilpläne für die Ebenen der Produktbereiche und der Produkte Teilergebnispläne / Teilfinanzpläne mit Investitionen Produktbereich 01 Innere Verwaltung Produkt Rat und Ausschüsse Produkt Verwaltungsführung Produkt Gleichstellung von Mann und Frau Produkt Rechnungsprüfung Produkt Zentrale Dienste Produkt Baubetriebsabteilung Produkt Personal, Organisation, Städtepartnerschaften Produkt Haushaltswirtschaft Produkt Geschäftsbuchführung, Zahlungsverkehr Produkt Steuern und sonstige Abgaben Produkt IT-Dienstleistungen Produkt Rechtsangelegenheiten Produkt Grundstücksverwaltung und Wohnungsbauförderung Produkt Technisches Immobilienmanagement Produktbereich 02 Sicherheit und Ordnung Produkt 01 Sicherheit und Ordnung Produkt 02 Bürgerbüro und Einwohnerangelegenheiten Produkt Personenstandsangelegenheiten Produkt Wahlen Produkt Brandschutz Produktbereich 03 Schulträgeraufgaben Produkt Grundschulen Produkt Hauptschulen Produkt Realschulen Produkt Gymnasium Produkt Förderschule Martinschule Produkt Allgemeine Schulverwaltung Produktbereich 04 Kultur und Wissenschaft Produkt Kulturelle Veranstaltungen Produkt Kultur-, Musik- und Heimatpflege Produkt Volkshochschule Produkt Stadtbibliothek Produkt Stadtarchiv und Kunsthaus

4 Seite 4 Seite Produktbereich 05 Soziale Leistungen Produkt Sonstige soziale Leistungen Produkt Unterstützungsleistungen für Asylbewerber Produkt Aufgaben für die GT aktiv GmbH Produkt Bereitstellung von Übergangswohnheimen für.wohnungslose Produkt Bereitstellung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und Asylbewerber Produktbereich 06 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produkt Förderung von Kindern in Tagesreinrichtungen Produkt Jugendarbeit (z.b. Jugendhäuser) Produkt Spielplätze Produkt Familienzentrum Produktbereich 07 Gesundheitsdienste Produkt Krankenhausförderung Produktbereich 08 Sportförderung Produkt Bereitstellung von Turn- und Sporthallen Produkt Bereitstellung von Sportaußenanlagen Produkt Bereitstellung und Betrieb von Bädern Produkt Sportförderung Produktbereich 09 Räumliche ung und Entwicklung Produkt Räumliche ung und Entwicklung Produktbereich 10 Bauen und Wohnen Produkt Bauordnung Produkt Denkmalschutz und pflege Produktbereich 11 Ver- und Entsorgung Produkt Abfallwirtschaft Produktbereich 12 Verkehrsflächen und anlagen, ÖPNV Produkt 11 Verkehrsflächen und ÖPNV Produkt Straßenreinigung und Winterdienst Produktbereich 13 Natur- und Landschaftspflege Produkt Öffentliche Grünflächen Produkt Gewässerunterhaltung Produktbereich 14 Umweltschutz Produkt Umweltschutz Produktbereich 15 Wirtschaft und Tourismus Produkt Wirtschaftsförderung, Tourismus, Stadtmark., Allgemeine Einrichtungen Produktbereich 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 253 Produkt Allgemeine Finanzwirtschaft Anlagen Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals Stellenplan Übersicht über Zuwendungen an Fraktionen Beteiligungsbericht Wirtschaftsplan "Abwasserwerk der Stadt Jahresabschluss der LGS -Park GmbH zum

5 Seite 5 Haushaltssatzung der Stadt für das Haushaltsjahr Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW S. 380), hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich eingehenden Erträge und zu leistenden Aufwendungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 1 im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR EUR EUR EUR EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt EUR 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf EUR festgesetzt.

6 Seite 6 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR festgesetzt. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 192 v.h für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 305 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 375 v.h. entfällt (1) Über- und außerplanmäßige Auf wendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des 83 Abs. 2 der GO unerheblich. 7 8 Als nichterhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gelten außerdem a) Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, die durch die Verwendung zweckgebundener Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse, Spenden odgl.) infolge von außerplanmäßigen Mehrerträgen bzw. Mehreinzahlungen entstehen, b) die am des Vorjahres noch verfügbaren Bestände der Schulbudgets (Sächliche Schulausgaben/Lernmittelkosten) der städtischen Schulen, die durch die Bewilligung entsprechender überplanmäßiger Aufwendungen bereitgestellt werden und c) die Haushaltsmittel, die entgegen der Veranschlagung statt als Auszahlung aus Investitionstätigkeit als Aufwand - oder umgekehrt - zu verbuchen sind, sofern die im Teilergebnisplan und Teilfinanzplan eines Produkts für die vergleichbare Zweckbestimmung veranschlagten Mittel um nicht mehr als EUR überschritten werden. Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe der (Bau-)Unterhaltungsaufwendungen und der Herstellungskosten. (2 ) Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von EUR überschreiten.

7 Seite 7 Regeln für die Ausführung des Haushaltsplans Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können gemäß 21 GemHVO Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden. Für die Ausführung des Haushaltsplans der Stadt werden folgende Bewirtschaftungsregeln aufgestellt: 1. Bildung von Budgets Grundsätzlich werden alle zahlungswirksamen Aufwendungen je Produkt zu einem Aufwandsbudget zusammengefasst. Die investiven Auszahlungen werden pro Produkt und bewirtschaftender Dienststelle zu einem Investitionsbudget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind die zentral bewirtschafteten Aufwandsbudgets Personalaufwand, Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude ; Energieaufwand und Bilanzielle Abschreibungen, die teilplanübergreifend zusammengefasst und bewirtschaftet werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters, die gemäß 15 GemHVO nicht überschritten und nicht mit anderen Haushaltspositionen verbunden werden dürfen. In den Budgets ist gemäß 21 GemHVO jeweils die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Mehrerträge/Mehreinzahlungen von zweckgebundenen Zuwendungen oder Zuschüssen dürfen für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen des betreffenden Budget verwendet werden. Mit Zustimmung des Stadtkämmerers dürfen auch andere Mehrerträge/Mehreinzahlungen für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen des Budgets verwendet werden. 2. Haushaltsüberschreitungen Sofern sich bei der Haushaltsausführung eine Überschreitung der gebildeten Teilbudgets abzeichnet, sind die erforderlichen Mittel nach den Vorgaben des 83 GO über- oder außerplanmäßig bereitzustellen.

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9 Seite 9 Statistische Angaben Fläche (Stadtgebiet ): 110,30 qkm Einwohner nach der Volkszählung nach der Volkszählung nach der Fortschreibung zum nach der Fortschreibung zum ( aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Gütersloh und von Teilen des Kreises Bielefeld ) nach der Fortschreibung zum LDS NRW Bürgerbüro nach der Volkszählung nach der Fortschreibung zum " " " " " " " " " " " " " " " " Zuwachs seit der Volkszählung % seit der Volkszählung % Einwohner / qkm 261

10 Seite 10 Schüler- und Klassenzahlen Schulart Anzahl Schüler Klassen Schüler Klassen Schüler Klassen Schüler Klassen Schüler Klassen Grundschulen Hauptschulen Realschulen Gymnasium *) Förderschule Schulverband Verl insgesamt *) Die Klassenzahl bezieht sich hier auf die Jahrgänge 5-10, da es ab Stufe 11 keine Klassen, Dienststellen der Stadtverwaltung S t a b s s t e l l e n 5 Gleichstellungsstelle 14 Örtliche Rechnungsprüfung 23 Grundstücks- und Gebäudemanagement, Zentrale Submissionsstelle 30 Rechtsangelegenheiten, Korruptionsbeauftragter A b t e i l u n g e n Fachbereich I "Innere Verwaltung" 10 Personal, Organisation, Ratsbüro & Wahlen 20 Finanzen 25 Betriebswirtschaftliche Steuerung, TUI, Datenschutzkoordinator Fachbereich II "Bürgerdienste" 32 Sicherheit & Ordnung 33 Bürgerbüro 80 Wirtschaftsförderung & Stadtmarketing Fachbereich III "Schule & Soziales" 40 Schule, Kultur und Sport 50 Jugend, Soziales und Wohnen Fachbereich IV "Bauen" 36 Umwelt- & Naturschutz,Abfallwirtschaft, Straßenverkehr 60 Räumliche ung & Entwicklung 63 Bauaufsicht, Denkmalpflege & technisches Immobilienmanagement 66 Straßen-, Wasser- & Kanalbau 68 Baubetriebshof Zahl der Bediensteten am (ohne Erziehungsurlaub udgl.) Stadt Abwasserbetrieb Schulverband davon davon davon insgesamt männlich weiblich insgesamt männlich weiblich insgesamt männlich weiblich Beamte Tarifkräfte (davon Teilzeitstellen) Nachwuchskräfte udgl. a) Beamtenanwärter b) Auszubildende c) Anerkennungspraktikanten d) Vorpraktikanten e) Rechtsreferendare f) Arbeitskräfte aufgrund von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen insgesamt

11 Seite 11 Benutzungsgebühren und Steuerhebesätze I Steuer-/Gebührenart Steuerhebesätze Bemerkungen Grundsteuer A 192% 192% 192% 192% 192% 192% 192% ( = 110 %, = 120 %, = 140 %, = 150 %) Grundsteuer B 305% 305% 305% 305% 305% 305% 305% ( = 200 %, = 220 %, = 255 %, = 265 %) Gewerbesteuer 375% 375% 375% 375% 375% 375% 375% ( = 275 %, = 247 %, Hundesteuer je Hund bei einem Hund bei zwei Hunden 45,00 45,00 45,00 45,00 45,00 45,00 45,00 bei mehr Hunden = 255 %, = 275 %, = 315 %, = 340 %) Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mtl. mtl. mtl. - in Spielhallen % 12% 12% 12% vom Einspielergebnis (2006 = 10 %) - in Gaststätten % 12% 12% 12% vom Einspielergebnis (2006 = 10 %) (bis 2005 = Stückzahlmaßstab) für sonst. Unterhaltungsgeräte - in Spielhallen 35,00 35,00 35,00 35,00 35,00 35,00 35,00 (pro Monat) - in Gaststätten 25,00 25,00 25,00 25,00 25,00 25,00 25,00 (pro Monat) Benutzungsgebühren Müllabfuhr 80-Liter-Behälter 97,44 92,76 98,16 98,16 107,76 107,76 107,76 (pro Jahr) 120-Liter-Behälter 146,16 138,96 147,24 147,24 161,64 161,64 161,64 (pro Jahr) 240-Liter-Behälter 292,44 278,16 294,60 294,60 323,28 323,28 323,28 (pro Jahr) Bio-/Kompostbehälter 114,60 110,28 110,28 110,28 110,28 114,12 114,12 (pro Jahr) Papiertonne 3,36 5,16 5,16 5,85 7,80 3,12 - entfällt ab (pro Jahr) 70-Liter-Müllsack 3,70 3,55 3,70 3,70 3,70 3,70 3,70 (pro Müllsack) Sperrmüllabfuhr (pro Sperrgutbox) zuzügl. 5 An- u. Abfahrt Kühlgeräteabholung 25,00 25,00 25,00 25, (pro Kühlgerät / entfällt seit dem ) Abwasserbeseitigung Schmutzwasser 2,28 2,28 2,52 2,28 2,28 2,40 2,52 (je m³ Wasserverbrauch) Einwohnergleichwert (EGW) 91,20 91,20 100,80 91,20 91,20 96,00 100,80 (je Einwohner bei Fehlen von Wasserverbrauchsdaten) Kleineinleiter 17,90 17,90 17,90 17,90 17,90 17,90 17,90 (je Einwohner) Abwasser aus abflußlosen Gruben 10,30 10,30 12,70 12,70 12,70 12,70 12,70 (je m³ Abwasser) Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 20,10 20,10 24,70 24,70 24,70 24,70 24,70 (je m³ Fäkalschlamm) Regenwassergebühr 9,60 9,60 9,60 12,96 12,96 13,56 13,56 (je angef. 50 m² (mind. 200 m²) bis 1995 je 250 m² Einleit.v.Kühlwasser i.d. RW-Kanal 0,25 0,25 0,25 0,34 0,34 0,38 0,38 (je m³ Kühlwasser) Schmutzwasseranschlußbeitrag 4,60 4,60 4,60 4,60 4,60 4,60 4,60 Regenwasseranschlußbeitrag 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 bebaute oder befestigte Grundstücksfläche) Straßenreinigung Straßenreinigung 0,28 0,35 0,35 0,35 0,30 0,30 0,30 (je lfdm. Frontlänge) Winterwartung 0,45 0,30 0,30 0,25 0,25 0,25 0,25 (je lfdm. Frontlänge)

12 Seite 12 Benutzungsgebühren und Steuerhebesätze II Gebührenart Bemerkungen noch: Benutzungsgebühren Freibad Erwachsene 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 2,80 (jeweils 50 % Ermäßigung für Kinder/Jugendliche 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 "paß-inhaber" oder für Gruppengebühr 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 Inhaber vergleichbarer Pässe Dutzendkarten: Erwachsene benachbarter Städte und Gemeinden) Dutzendkarten: Kinder/Jugendliche 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 Saisonkarten: Familien 65,00 65,00 65,00 65,00 65,00 65,00 65,00 im Vorverkauf: 60 Saisonkarten: Erwachsene 55,00 55,00 55,00 55,00 55,00 55,00 55,00 50 Saisonkarten: Kinder/Jugendliche Kleinschwimmhalle Neuenkirchen Erwachsene 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 Kinder/Jugendliche 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 Marktstandsgebühren Verkaufsstände etc./ Wochenmarkt 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 (pro lfdm. Frontlänge und Tag) für den Jakobimarkt im OT Mastholte kleine Fahrgeschäfte (pauschal pro Tag) größere Fahrgeschäfte (pauschal pro Tag) Verkaufsstände aller Art 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 (pro lfdm. Frontlänge und Tag) Imbiss-und Getränkestände (pro Tag) alle sonstigen Märkte Verkaufsgeschäfte aller Art 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 (pro lfdm. Frontlänge und Tag) kleine Fahrgeschäfte (pauschal pro Tag) große Fahrgeschäfte (pauschal pro Tag) Imbiss- und Getränkestände (pauschal pro Tag) Stadtbibliothek (pro Jahr) Ausleihgebühr (Kinder) Bei Überschreitung der Ausleihfrist 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 (je angefangene Woche und Stück)

13 Seite 13 Allgemeine Vorbemerkungen

14 1. Rechtsgrundlagen Seite 14 Allgemeine Vorbemerkungen Gesetzliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, und somit auch für die Aufstellung des Haushaltsplanes, ist der 8. Teil (Haushaltswirtschaft) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Er enthält die wichtigsten grundlegenden Bestimmungen für die kommunale Haushaltswirtschaft. Weitere ergänzende und ausführlichere Vorschriften enthält die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden -Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom Durch die GemHVO werden der Inhalt, die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans und die sonstigen hiermit zusammenhängenden Vorgänge im Einzelnen geregelt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sind aber auch noch etliche andere Gesetze und Rechtsverordnungen (z.b. Gewerbesteuergesetz, Grundsteuergesetz usw.) zu beachten. Außerdem wurde eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der vorstehenden Rechtsgrundlagen erlassen. 2. Vorbericht Der Vorbericht soll gemäß 7 GemHVO einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans sowie über die Entwicklung und die aktuelle Lage der Gemeinde geben. Darüber hinaus sollen die wesentlichen Zielsetzungen der ung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die Rahmenbedingungen der ung erläutert werden. 3. Umstellung auf das Neue kommunale Finanzmanagement (NKF) Spätestens bis zum müssen alle Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Haushaltswirtschaft auf das Neue kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt haben. Anders als bei der bisherigen (einfachen) kameralen Buchführung werden dann alle Geschäftsvorfälle einer Kommune nach den Regeln der doppelten Buchführung verbucht. In der Bilanz sind alle Vermögenswerte sowie deren Finanzierung nachzuweisen. Auch wird nunmehr der Ressourcenverbrauch (Abschreibungen) dargestellt. Dabei entspricht die Ergebnisrechnung der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Gegenüber der kaufmännischen Buchführung wird das Rechnungswesen um eine zusätzliche Komponente, die Finanzplanung erweitert, in der alle Einzahlungen und Auszahlungen dargestellt werden. Die Ein- und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit entsprechen dem bisherigen Vermögenshaushalt. 4. Haushaltssatzung Mit der Haushaltssatzung werden gemäß 78 GO im Ergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres, im Finanzplan der Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen sowohl aus laufender Verwaltungstätigkeit als auch aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres, die vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung), die Verpflichtungsermächtigungen, die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage, der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer festgesetzt.

15 Seite Haushaltsplan Gemäß 79 GO enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen, notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Bestandteile des Haushaltsplans sind nach 1 GemHVO der Ergebnisplan (Gesamtergebnisplan), der Finanzplan (Gesamtfinanzplan), die Teilpläne (Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne) und das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss. Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen: der Vorbericht, der Stellenplan, die Bilanz des Vorvorjahres, eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres, eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn eine Inanspruchnahme der Ausgleichs- oder der allgemeinen Rücklage erfolgt, die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen mit den neuesten Jahresabschlüssen der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.h. beteiligt ist. 6. Das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) Allgemeines Mit Beginn des Haushaltsjahres wird die Haushaltswirtschaft der Stadt auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt. Die bisherige kamerale Haushaltswirtschaft endet dementsprechend am Rechtliche Grundlage für das NKF ist das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (sog. NKF-Einführungsgesetz NRW NKFEG NRW) vom , das am in Kraft getreten ist. Danach haben alle Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes NRW spätestens ab dem Haushaltsjahr ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen und zum Stichtag eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Aufgrund der großen Belastung durch die Ausrichtung der Landesgartenschau im Haushaltsjahr wurde der Termin für die Umstellung des Haushaltswesens der Stadt auf das NKF entgegen den ursprünglichen ungen auf den letztmöglichen Termin festgelegt. Die gesetzlichen Vorschriften des NKF orientieren sich im Wesentlichen an den bisherigen Regelungen für die Aufstellung der Haushaltssatzung und den Haushaltsvollzug sowie dem kaufmännischen

16 Seite 16 Standard des Handelsgesetzbuches (HGB). Nur dort, wo die Vorschriften des HGB aufgrund bestehender kommunaler Besonderheiten nicht auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragbar waren, hat der Gesetzgeber individuelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Die Umstellung auf das neue Rechnungssystem bedeutet sowohl für die Verwaltung als auch für die Politik eine Abkehr von gewohnten Instrumenten und Darstellungen. Das neue Haushalts- und Rechnungswesen erfordert von allen Beteiligten ein erhebliches Umdenken. Insbesondere beim ersten NKF-Haushalt sind Verständnisprobleme und Schwierigkeiten nahezu unvermeidbar. Dennoch bietet das NKF durch die Darstellung des vollständigen Ressourcenverbrauchs für die einzelnen Produkte und Produktbereiche den Entscheidungsträgern in Verwaltung und Politik auf Dauer eine höhere Transparenz und damit auch verbesserte Steuerungspotentiale. Ziele und Grundlagen des NKF Die entscheidende Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist der Schritt vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept. Bisher wurden im kommunalen Rechnungswesen lediglich die Einnahmen und Ausgaben erfasst, d.h. die Erhöhungen und Minderungen des Geldvermögens. Künftig stellen dagegen Erträge und Aufwendungen die zentralen Steuerungsgrößen dar. Betrachtet wird dann die Veränderung des kommunalen Eigenkapitals und somit ein, der wesentlich transparenter als bislang das Ergebnis des wirtschaftlichen Handelns einer Gemeinde abbildet. Durch die Ausrichtung der kommunalen Finanzpolitik auf das Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit Gerechtigkeit soll erreicht werden, dass der gesamte Ressourcenverbrauch eine Periode regelmäßig durch Erträge derselben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten. Die bisherige kamerale Erfassung von Einnahmen und Ausgaben reicht dazu nicht aus. Das neue Rechnungssystem bildet dagegen durch die vollständige Erfassung aller Erträge und Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen, Auflösung von Sonderposten, Bildung von Rückstellungen für Pensionsaufwand udgl.) das gesamte Ressourcenaufkommen und den gesamten Ressourcenverbrauch ab. Durch die Verpflichtung zur Aufstellung einer gemeindlichen Bilanz erlangen die Kommunen erstmalig einen vollständigen Überblick über ihr Vermögen und ihre Schulden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Wirtschaften und Handeln der Kommunen durch das NKF wesentlich transparenter wird. Systematik der Rechnungslegung im NKF Die wesentlichen Bestandteile des NKF sind die drei Komponenten Ergebnisplan / Ergebnisrechnung Finanzplan / Finanzrechnung Bilanz Ergebnisplan und Ergebnisrechnung Der Ergebnisplan beinhaltet alle Aufwendungen und Erträge. Aufwand wird dabei definiert als bewerteter Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen in einer Rechnungsperiode. Unter Ertrag wird jeder Vorgang verstanden, der das Eigenkapital erhöht. Der Ergebnisplan bzw. die Ergebnisrechnung entsprechen im Prinzip der kaufmännischen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) und bilden das gesamte Ressourcenaufkommen und den gesamten Ressourcenverbrauch einer Periode (= Haushaltsjahr) ab. Das in der Ergebnisrechnung ermittelte Jahresergebnis geht in die Bilanz ein und vermindert oder erhöht das dort ausgewiesene Eigenkapital.

17 Finanzplan und Finanzrechnung Seite 17 Der Finanzplan bzw. die Finanzrechnung beinhalten alle Einzahlungen und Auszahlungen, und zwar sowohl aus der laufenden Verwaltungstätigkeit als auch aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzrechnung fließt auf die Aktivseite der Bilanz und erhöht oder vermindert den Bestand an Finanzmitteln (liquide Mittel). Der Finanzplan dient unter anderem auch der Liquiditätsplanung der Gemeinde. Die Teilfinanzpläne der einzelnen Produkte stellen darüber hinaus auch die Ermächtigungsgrundlage für alle investiven Auszahlungen und die Aufnahme von Krediten dar. Bilanz Die Bilanz stellt zum Bilanzstichtag das kommunale Vermögen und dessen Finanzierung dar und weist offene Forderungen und Verbindlichkeiten aus. Eine Bilanz ist im NKF nur als Teil des Jahresabschlusses vorgesehen. Eine bilanz zum Haushaltsplan-Entwurf ist nicht vorgesehen. Dem Haushaltsplan ist jedoch die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen. Dies ist mithin erstmalig mit dem Haushaltsplan-Entwurf möglich. Zusammenwirken der drei Komponenten des NKF In welcher Beziehung die drei Komponenten des NKF (Ergebnisplan bzw. -rechnung, Finanzplan bzw. -rechnung und Bilanz) zueinander stehen, verdeutlicht das folgende Schaubild: Gliederung des NKF-Haushaltsplans Zentrales Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument bleibt auch im neuen doppischen Rechnungssystem der Haushaltsplan, allerdings erhält dieser im NKF ein neues Erscheinungsbild. Eine Trennung in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gibt es nicht mehr. Ebenso entfällt die bisherige Gliederung in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte. Der Haushaltsplan ist vielmehr gemäß 4 GemHVO produktorientiert zu gliedern. Als Mindestgliederung sind dabei die folgenden 17 Produktbereiche verbindlich vorgegeben: Produktbereiche 01 Innere Verwaltung 07 Gesundheitsdienste 13 Natur- und Landschaftspflege 02 Sicherheit und Ordnung 08 Sportförderung 14 Umweltschutz 03 Schulträgeraufgaben 09 Räumliche ung und 15 Wirtschaft und Tourismus Entwicklung 04 Kultur und Wissenschaft 10 Bauen und Wohnen 16 Allgemeine Finanzwirtschaft 05 Soziale Leistungen 11 Ver- und Entsorgung 17 Stiftungen 06 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 12 Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV

18 Seite 18 Die Produktbereiche entsprechen in etwa den bisherigen Einzelplänen 0 9. Unterhalb der gesetzlich normierten Ebene der Produktbereiche kann jede Kommune grundsätzlich eine weitergehende individuelle Untergliederung in Produktgruppen und Produkte vornehmen. Allerdings wird diese grundsätzliche Gestaltungsfreiheit durch die Anforderungen der Finanzstatistik erheblich eingeschränkt, da die die Statistik vielfach von der verbindlichen Grundstruktur abweichende Darstellungen der Zahlungsströme verlangt. Der Haushaltsplan der Stadt enthält insgesamt 16 Produktbereiche, da keine im Rahmen der städtischen Haushaltswirtschaft zu führende Stiftungen vorhanden sind. Der hierarchische Aufbau der in gebildeten Produkte kann der Übersicht vor dem Gesamtergebnisplan entnommen werden. Inhalt des kaufmännischen Produkthaushalts Im Mittelpunkt der Haushaltsplanung steht der Ergebnisplan mit der vollständigen, periodengerechten Darstellung des Ressourcenaufkommens und verbrauchs. Als wesentliche Unterscheidung zum kameralen System gehört hierzu vor allem die Berücksichtigung des Werteverzehrs des kommunalen Vermögens durch die Aufnahme von Abschreibungen sowie die Darstellung künftiger Verpflichtungen durch die Bildung von Rückstellungen (z.b. für Pensionszahlungen). Für die Zuordnung zu einem Haushaltsjahr ist im NKF nicht mehr der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend, sondern der Zeitpunkt des Ressourcenaufkommens- bzw. verbrauchs. Je nachdem in welchem Jahr der wirtschaftliche Grund für den Aufwand oder den Ertrag liegt, ist eine entsprechende Zuordnung (Abgrenzung) zum jeweiligen Haushaltsjahr vorzunehmen. Die Darstellung des Zahlenwerks im NKF umfasst einen Zeitraum von sechs Jahren. In den Ergebnisund Finanzplänen werden somit dargestellt: das Rechnungsergebnis des Vorvorjahres der ansatz des Vorjahres der ansatz des laufenden Jahres die ansätze für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre Die bisher gesondert dargestellte Finanzplanung ist damit in die Haushaltsplanung integriert. Aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit des bisherigen kameralen Haushalts- und Rechnungswesens mit dem NKF enthält der Haushaltsplan-Entwurf für keine Vorjahreswerte. Lediglich im Vorbericht werden bei einigen ausgewählten Aufwands- bzw. Ertragspositionen, die es in gleicher Form auch im bisherigen Haushaltsplan gab, Angaben zu dem Vorjahr zu finden sein (z.b. bei den Steuereinnahmen, bei der Kreisumlage udgl.). Haushaltsausgleich im NKF Im bisherigen kameralen System wurden für den Haushaltsausgleich die Solleinnahmen und Sollausgaben gegenüber gestellt. Demgegenüber sind für den Haushaltsausgleich im NKF die Aufwendungen und Erträge die entscheidenden Größen. Gemäß 75 Abs. 2 S. 2 GemHVO ist der Haushalt ausgeglichen, wenn der Ergebnisplan ausgeglichen ist, d.h. wenn die Erträge mindestens so hoch sind wie die Aufwendungen. Alle Aufwendungen einer Periode (Haushaltsjahr) müssen folglich vollständig durch Erträge derselben Periode gedeckt werden. Der Finanzplan, also das Verhältnis der Einzahlungen und Auszahlungen, ist nicht unmittelbar relevant für den Haushaltsausgleich. Hier zeigt sich die entscheidende Neuerung im NKF, nämlich die Abkehr vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept. Gleichwohl hat die Gemeinde gemäß 89 Abs. 1 GO ihre Zahlungsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Selbst ein in der Summe ausgeglichener Finanzplan wäre dazu als Instrument allerdings ungeeignet, da auch bei insgesamt ausgeglichenen Ein und Auszahlungen unterjährig durchaus vorübergehende Liquiditätsengpässe auftreten können, wenn z.b. erhebliche Auszahlungen am Jahresanfang (z.b. Löhne und Gehälter) geleistet werden müssen, bevor entsprechende Einzahlungen (z.b. Steuern) erfolgen.

19 Seite 19 Es bleibt mithin festzuhalten, dass für den Haushaltsausgleich im engeren Sinne nicht der Finanzplan, sondern allein der Ergebnisplan maßgebend ist. Für den Fall, dass die im Ergebnisplan veranschlagten Aufwendungen höher sind als die ausgewiesenen Erträge, kann ggf. mit Hilfe der Ausgleichsrücklage noch ein Haushaltsausgleich erzielt werden. Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um einen verbindlich festgelegten Teil des in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Eigenkapitals. Die Höhe der Ausgleichsrücklage darf maximal ein Drittel des Eigenkapitals, höchstens jedoch ein Dritten der durchschnittlichen Einnahmen aus Steuern und allgemeinen Zuweisungen in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag betragen. Die Ausgleichsrücklage nimmt hinsichtlich des Haushaltsausgleichs eine Pufferfunktion ein und kann zum Ausgleich eines Fehlbetrages in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gilt der Haushalt immer noch als ausgeglichen (sog. fiktiver Haushaltsausgleich). Umgekehrt kann die Ausgleichsrücklage durch Zuführung von Jahresüberschüssen auch wieder aufgefüllt werden, allerdings maximal bis zu dem in der ersten Eröffnungsbilanz festgelegten Betrag. Die voraussichtliche Höhe und die Entwicklung der Ausgleichsrücklage der Stadt sind im Vorbericht im Kapitel Ergebnis und Haushaltsausgleich dargestellt. Kosten- und Leistungsrechnung Zur besseren Steuerung des Verwaltungshandelns und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit einer Komme soll gemäß 18 GemHVO eine Kosten- und Leistungsverrechnung geführt werden, über deren Umfang und Ausgestaltung jede Kommune eigenverantwortlich entscheidet. Zurzeit erfolgt bei der Stadt eine Kosten- und Leistungsverrechnung lediglich für die Inanspruchnahme der Baubetriebsabteilung und für die sog. kostenrechnenden Einrichtungen. Inwieweit ein Ausbau der Kosten- und Leistungsrechnung sinnvoll und steuerungsrelevant ist, sollte künftig unter Abwägung des Mehraufwandes mit den Vorteilen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Ziele und Kennzahlen für die einzelnen Produkte Für die kommunale Aufgabenerfüllung sollen nach 12 GemHVO produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs formuliert werden. Zur Überprüfung der Zielerreichung sollen entsprechende Kennzahlen bestimmt werden. Der Haushaltsplanentwurf der Stadt enthält zu jedem der 55 Produkte neben einer Produktbeschreibung auch allgemeine Zielsetzungen. Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung sind allerdings noch nicht aufgeführt, da die Ziele zurzeit noch zu wenig konkret formuliert sind, als dass man deren Umsetzung tatsächlich messen könnte. Der Aufbau eines aussagekräftigen Kennzahlensystems erfordert zunächst eine Konkretisierung der allgemeinen Zielsetzungen. Diese Aufgabe kann aber erst in den kommenden Jahren nach und nach mit der Politik umgesetzt werden.

20 Seite 20 NKF - Begriffsbestimmungen Abschreibung Aktiva Aktivierte Eigenleistungen Allgemeine Rücklage Aufwand Ausgleichsrücklage Auszahlung Bilanz Betrag, der bei Vermögensgegenständen die eingetretenen Wertminderungen dokumentiert und der dementsprechend als Aufwand angesetzt wird. Summe des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens und der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden. Die Aktiva zeigen die konkrete Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel. Das buchhalterische Verfahren zur Erfassung der Aktiva wird als Aktivierung bezeichnet. Gegensatz: Passiva. Aktivierte Eigenleistungen sind Gegenpositionen zu Aufwendungen einer Kommune zur Erstellung von Anlagevermögen, sofern diese Aufwendungen Herstellungskosten darstellen (z.b. Materialaufwand und Personalaufwand für selbst erstellte Gebäude, Straßen, Maschinen usw.) Die Allgemeine Rücklage ist Teil des Eigenkapitals (vgl. Definition Eigenkapital). Sie hat nichts mit der allgemeinen Rückalge im kameralen Sinne zu tun: die allgemeine Rücklage in der Bilanz ist nur eine rechnerische Größe, d.h. der Betrag ist nicht in Form von Liquidität vorhanden. Der Wert der allgemeinen Rücklage ergibt sich, indem man von dem Vermögen, also von der Aktivseite der Bilanz, die Positionen der Passivseite abzieht. Als Aufwand bezeichnet man den bewerteten Ressourcenverbrauch einer Rechnungsperiode (Ressourcen = Güter, Arbeitsleistungen, Dienstleistungen). Die Ausgleichsrücklage ist eine Rücklage eigener Art und muss als Bestandteil des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz als gesonderter Posten angesetzt werden. Sie ist somit nicht Teil der Allgemeinen Rücklage, die ebenfalls auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital dargestellt wird. Die Ausgleichsrücklage dient dazu, im Bedarfsfall den Fehlbedarf im Ergebnisplan oder einen Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung zu decken, um den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Höhe der Ausgleichsrücklage darf höchstens in Höhe eines Drittels des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gebildet werden maximal jedoch in Höhe eines Drittels der durchschnittlichen (Netto-)-Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen von insgesamt drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag. Nach Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage kann diese durch etwaige Jahresüberschüsse maximal bis auf die in der1. Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Höhe wieder aufgefüllt werden. Auszahlungen sind Verminderungen des Bargeldbestandes bzw. Belastungen von Girokonten (= Abfluss von Liquidität) Die Bilanz kennzeichnet den Abschluss des Rechnungswesens für einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag). Vermögen (Aktiva)sowie Eigenkapital und Schulden (Passiva) sowie Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) werden einander gegenübergestellt. Die Bilanz ist immer ausgeglichen (Aktiva = Passiva).

21 Seite 21 Budgetierung Eigenkapital Einzahlung Ergebnisplan Ergebnisrechnung Ertrag Finanzplan Finanzrechnung Fremdkapital Budgetierung bezeichnet im Neuen kommunalen Finanzmanagement das Verbinden mehrerer Ergebnis- oder Finanzpositionen mit der Maßgabe, dass die verbundenen Positionen voll ausgeschöpft und überschritten werden dürfen, so lange die Summe der Ansätze der budgetierten Auszahlungs- bzw. Aufwandsermächtigungen oder der Zuschuss (Auszahlungen./. Einzahlungen bzw. Aufwendungen./. Erträge) eines Zuschussbudgets nicht überschritten wird. Unter Eigenkapital wird in der Doppik die Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) verstanden. Jahresüberschüsse erhöhen und Jahresfehlbeträge mindern das Eigenkapital. Einzahlungen sind Erhöhungen des Bargeldbestandes und Gutschriften auf Girokonten (=Zufluss von Liquidität). Der Ergebnisplan enthält alle Aufwendungen und Erträge und entspricht im Prinzip der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Der Ergebnisplan bildet das gesamte Ressourcenaufkommen einer Periode vollständig ab. Das in der Ergebnisrechnung ermittelte Jahresrergebnis geht in die Bilanz ein und vermindert oder erhöht das dort ausgewiesene Eigenkapital. Neben einem Gesamtergebnisplan, der sämtliche Aufwendungen und Erträge enthält, gibt es zusätzlich noch Teilergebnispläne für die jeweiligen Produktbereiche und für jedes einzelne Produkt. Die Ergebnisrechnung ist die dem Ergebnisplan entsprechende Komponente des Jahresabschlusses. Als Ertrag bezeichnet man das bewertete Ressourcenaufkommen einer Rechnungsperiode. Ertrag ist jeder Vorgang, der das Eigenkapital erhöht. Der Finanzplan beinhaltet alle Einzahlungen und Auszahlungen, und zwar sowohl aus der laufenden als auch aus der investiven Verwaltungstätigkeit. Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzrechnung fließt auf die Aktivseite der Bilanz und erhöht oder vermindert den Bestand an liquiden Mitteln. Der Finanzplan dient unter anderem der Liquiditätssicherung der Gemeinde. Die Finanzrechnung ist die dem Finanzplan entsprechende Komponente im Jahrsabschluss. Sie dient dem Nachweis der empfangenen Einzahlungen und der geleisteten Auszahlungen eines Jahres sowie der Änderungen des Bestandes an Finanzmitteln. für die in der Bilanz ausgewiesenen Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitencharakter) gegenüber Dritten, die rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht sind. Fremdkapital dient der Finanzierung des Vermögens und ist somit eine Passivposition in der Bilanz. Gegensatz: Eigenkapital.

22 Seite 22 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Kommunen (GoB-K) Haushaltsausgleich Passiva Produkt Rechnungsabgrenzungsposition (RAP) Ressourcenverbrauch Ressourcenverbrauchskonzept Rücklagen Die GoB-K bilden die allgemeine Grundlage für das Neue Kommunale Finanzmanagement. Folgende Grundsätze sind zu beachten: Vollständigkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Verständlichkeit, Öffentlichkeit, Aktualität, Relevanz, Stetigkeit und Nachweis der Recht- und Ordnungsmäßigkeit Ein ausgeglichener Haushalt liegt vor, wenn die Summe aller Erträge mindestens die Summe aller Aufwendungen erreicht, d.h. wenn das Jahresergebnis nicht negativ ist. Summe des Eigenkapitals (einschließlich Rücklagen), der Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden. Die Passivseite einer Bilanz gibt Auskunft über die Mittelherkunft. Ein Produkt ist eine Leistung oder eine Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb der betrachteten Organisationseinheit (innerhalb oder außerhalb der Verwaltung) erstellt werden. Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Verbrauch von Gütern, Arbeitsleistungen und Dienstleistungen. Dem bis zum Ende des Jahres geltenden Haushaltsrecht lag das Konzept der kameralistischen Einnahme- und Ausgaberechnung zugrunde, wonach die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres, aber ohne Berücksichtigung von Abschreibungen, Rückstellungen, Auflösung von Sonderposten und ohne Rechnungsabgrenzung erfasst wurden. Ab dem wird für alle Gemeinden in NRW das dem Ressourcenverbrauchskonzept entsprechende Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) verbindlich, Dadurch wird auch in den kommunalen Haushalten eine periodengerechte Ausweisung des vollständigen Ressourcenverbrauchs gewährleistet. Rücklagen sind Teil des Eigenkapitals. Sie sind die Differenz zwischen Aktiva und allen übrigen Passivposten. Änderungen der Rückalge ergeben sich durch die mögliche Zuführung von Ergebnisvorträgen und durch die Entnahme zur Abdeckung von Jahresfehlbeträgen. Der hier definierte Begriff Rücklage hat eine andere Bedeutung als der kamerale Rücklagenbegriff. Rücklagen im Sinne der hier verwendeten Definition stellen keine Finanzmittel oder Liquiditätsreserven dar. Diese finden sich auf der Aktivseite der Bilanz unter der Position Liquide Mittel.

23 Seite 23 Rückstellungen Schulden Sonderposten Verbindlichkeit Vermögen Verpflichtungsermächtigungen Rückstellungen sind Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der Rückstellungen sollen die später zu leistenden Auszahlungen den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden. Typische Beispiele für Rückstellungen sind Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, Rückstellungen für Prozessrisiken, etc. Rückstellungen sind Teil des Fremdkapitals (Passiva). Schulden sind sämtliche Verbindlichkeiten. Sie sind in der Bilanz mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung sind erhaltene investive Zuwendungen und Beiträge, die im Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Sonderposten stellen einen Gegenposten zu den jeweils zuwendungs- bzw. beitragsfinanzierten Vermögensgegenständen dar. Sonderpostenwerden analog zur Abschreibung der zugehörigen Vermögensgegenstände ertragswirksam aufgelöst. Per Saldo wird der Aufwand aus den Abschreibungen somit um die Erträge aus den Auflösung der Sonderposten reduziert. Verbindlichkeiten sind alle am Bilanzstichtag dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Schulden. Verbindlichkeiten sind in der Bilanz mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Sie sind dem Fremdkapital zuzuordnen. Als Vermögen bezeichnet man im Rechnungswesen den Teil der Aktiva der Bilanz. Verpflichtungsermächtigungen sind Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre.

24 leer Seite 24

25 Seite 25 Vorbericht

26 Seite 26 Allgemeines Der Vorbericht soll gemäß 7 GemHVO einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans sowie über die Entwicklung und die aktuelle Lage der Gemeinde geben. Darüber hinaus sollen die wesentlichen Zielsetzungen der ung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die Rahmenbedingungen der ung erläutert werden. Dementsprechend werden nachstehend Erläuterungen zu den Eckpunkten des NKF-Haushalts, zu den wesentlichen Ertrags- und Aufwandspositionen, zu den geplanten Investitionen und zum Haushaltsausgleich gegeben. Eckpunkte des NKF-Haushaltes Die ung für das Haushaltsjahr erfolgte grundsätzlich auf der Basis der Haushaltsansätze und des Rechnungsergebnisses. Aufgrund der mit dem NKF verbundenen Systemumstellung kommen im Haushaltsplan einige neue Positionen hinzu, für die es im bisherigen kameralen System keine Entsprechung gab. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Abschreibungen, d.h. die periodisierten Wertminderungen durch die Nutzung der vorhandenen Anlagegüter, die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (aus Zuwendungen und Beiträgen) und die Aufwendungen für Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten (z.b. für Pensionen und Beihilfen, Altersteilzeit) zu nennen. Insbesondere durch diese neuen Haushaltspositionen wird der Haushaltsausgleich in den kommenden Jahren erheblich schwieriger. Außerdem sind einige Ansätze, die bisher im Vermögenshaushalt veranschlagt wurden, künftig als Aufwand im Ergebnishaushalt zu veranschlagen (z.b. Investitionszuschüsse an Vereine, Zuschüsse zur Fassadenpflege, Krankenhausinvestitionsumlage, Rückbaukosten udgl.). Gesamtergebnisplan Der Gesamtergebnisplan, der alle voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres enthält, stellt sich wie folgt dar (siehe nächste Seite).

27 Seite 27 Gesamtergebnisplan 1 Steuern und Abgaben Zuwendungen und allgemeine Umlagen Sonstige Transfererlöse Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstattungen und Kostenumlagen Sonstige ordentliche Erträge Aktivierte Eigenleistungen Bestandsveränderungen 0 10 = Ordentliche Erträge Personalaufwendungen Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Bilanzielle Abschreibungen Transferaufwendungen Sonstige ordentliche Aufwendungen = Ordentliche Aufwendungen = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Zeilen 10 und 17) 19 + Finanzerträge Zinsen und ähnliche Aufwendungen = Finanzergebnis = Ordentliches Ergebnis (Zeilen 18 und 21) 23 + außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen 0 25 = Außerordentliches Ergebnis 0 26 = Jahresergebnis (Zeilen 22 und 25) Zum besseren Verständnis der vorgenannten Positionen des Ergebnisplans wird auf der folgenden Seite dargestellt, aus welchen Erträgen und Aufwendungen sich die vorstehenden Positionen im Einzelnen zusammensetzen. Die wesentlichen Ertrags- und Aufwandspositionen werden auf den nächsten Seiten näher erläutert.

28 Seite 28 Zusammensetzung der Positionen des Ergebnisplanes im Einzelnen Ordentliche Erträge Steuern und ähnliche Abgaben: Grundsteuer A und B / Gewerbesteuer / Anteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer / Hundesteuer / Vergnügungssteuer / Kompensationsleistungen (Familienlastenausgleich) / sonstige Steuern und steuerähnliche Erträge Zuwendungen und allgemeine Umlagen: Schlüsselzuweisungen / Zuweisungen für laufende Zwecke / Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuweisungen / Allgemeine Umlagen vom Land Sonstige Transfererlöse: Erträge im Bereich der Sozialhilfe (z.b. Ersatz von sozialen Leist. in und außerhalb von Einrichtungen) / Schuldendiensthilfen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte: Verwaltungsgebühren / Benutzungsgebühren (z.b. für Abfall, Straßenreinigung) / Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Beiträge (z.b. Erschließungsbeiträge) und für den Gebührenausgleich Privatrechtliche Leistungsentgelte: Erträge aus Verkauf, Mieten, Pachten, Erbbauzinsen / Erstattung durch die DSD GmbH u.a. Kostenerstattungen und Kostenumlagen: Kostenerstattungen und Umlagen von Bund, Land, Gemeinden, Kreis, Sondervermögen und übrigen Bereichen (z.b. f. Kindergärten, Erstattung des Landes für Asylbewerber, Erstattung der GT aktiv GmbH) / Kostenerstattung durch DSD u.a. für Cont.Standortreinigung Sonstige ordentliche Erträge: Konzessionsabgaben / Bußgelder, Verwarnung- und Zwangsgelder / Mahngebühren, Beitreibungsgebühren, Säumniszuschläge / Erträge aus der Auflösung sonstiger Sonderposten Ordentliche Aufwendungen Personalaufwendungen: Bezüge der Beamten und der tariflich Beschäftigten / Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung / Beiträge zur Zusatzversorgungskasse der tariflich Beschäftigten / Beihilfen für aktive Beschäftigte / Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen Versorgungsaufwendungen: Beiträge zur Versorgungskasse der Beamten / Beihilfen für Versorgungsempfänger/ Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen: Unterhaltung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen / Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen (Energiekosten, Grundbesitzabgaben, Reinigungskosten usw.) / Schülerbeförderungskosten / Lernmittel nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz / Unterhaltung von Fahrzeugen / Kosten für Sammlung und Transport von Abfall / Deponiekosten für Abfall Bilanzielle Abschreibungen: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände, Gebäude, Infrastrukturvermögen (Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Ampeln), Fahrzeuge und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter Transferaufwendungen: Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke / Zuschuss an LGS - Park GmbH / Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz / Soziale Leistungen / Gewerbesteuerumlage und Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit / Kreisumlage Sonstige ordentliche Aufwendungen: Aus- und Fortbildung / Mieten und Pachten / Bürobedarf / Telefonkosten / Porto und sonstige Geschäftsaufwendungen / Steuern und Versicherungen / Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten / Aufwendungen für Rat, Ausschüsse und Fraktionen / Verfügungsmittel Finanzerträge und Finanzaufwendungen Finanzerträge: Eigenkapitalverzinsung des Abwasserbetriebs / Zinsen von Kontokorrent- und Festgeldkonten / Verzinsung von Gewerbesteuernachzahlungen Finanzaufwendungen: Zinsaufwendungen für Kredite und Kreditbeschaffungskosten / Zinsen im Kontokorrentverkehr / Verzinsung von Gewerbesteuernachzahlungen

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