Entgeltrahmentarifvertrag

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1 Entgeltrahmentarifvertrag 07 Für die Beschäftigten der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 26. Februar 2007 gültig ab 1. Januar 2007

2 Entgeltrahmentarifvertrag für die Firma SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 26. Februar 2007 gültig ab 1. Januar 2007

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4 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 5 2 Allgemeine Entgeltbestimmungen 6 3 Entgeltgruppen 7 4 Aufbau der Entgeltsätze 17 5 Entgeltgrundsätze 18 6 Zulagen 20 7 Eingruppierung für PKW-Fahrer 20 8 Eingruppierung für Beschäftigte im Feuerschutz 21 9 Entgeltabrechnung Paritätische Entgeltkommission Inkrafttreten und Kündigung 22

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6 Zwischen der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH (SZST) und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird nachstehender Entgeltrahmentarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich/fachlich: für die Standorte Salzgitter, Peine, Ilsenburg und Lutherstadt-Eisleben der SZST Salzgitter Service und Technik GmbH. 2. persönlich: für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), die Mitglied der IG Metall sind. Durch schriftlichen Einzelvertrag können Angestellte als außertarifliche Angestellte anerkannt werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrages erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Entgeltgruppenmerkmale der höchsten Entgeltgruppe liegen und ihr Vertragsentgelt 15 % über dem höchsten tariflichen Grundentgelt liegt. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Angestellte im Sinne von 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. 5

7 Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Altersteilzeitarbeitnehmer, für die im Rahmen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung durch Altersteilzeit besondere Regelungen getroffen worden sind. Dieser Tarifvertrag findet insoweit Anwendung, als nicht durch den Überleitungstarifvertrag vom andere Regelungen vereinbart sind. 2 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Entgelttarifvertrag ist Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Soweit im Text einer Entgeltgruppe ein bestimmter beruflicher Ausbildungsgang angesprochen ist, ein Arbeitnehmer diesen aber nicht durchlaufen hat, ist er doch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn die ihm übertragenen Arbeiten die Anforderungen dieser Entgeltgruppe erfüllen, und zwar unabhängig davon, auf welchem Wege der Arbeitnehmer die Qualifikation dafür erworben hat. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Weitere Richtbeispiele sind in der paritätischen Entgeltkommission zu vereinbaren. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten über die Vereinbarung von neuen Richtbeispielen entscheidet die Einigungsstelle nach 76 BetrVG. 3. Ein- und Umgruppierungen erfolgen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den 6

8 Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Ist eine Vertretung erforderlich und werden von einem Arbeitnehmer vertretungsweise Arbeitsaufgaben einer höheren Entgeltgruppe zugewiesen, so ist ihm für die Dauer der Stellvertretung ein Ausgleichsbetrag zu bezahlen, der sich aus der Differenz seiner Entgeltgruppe/Entgeltstufe und der nächsthöheren Entgeltgruppe der gleichen Stufe ergibt. Diese Vergütung erfolgt ab einer ganzen, voll vertretenen Schicht. Werden von einem Arbeitnehmer vorübergehend Arbeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe ausgeführt, behält er das Entgelt seiner Entgeltgruppe. 5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die erfolgte Ein- und Umgruppierung innerhalb eines Monats schriftlich (auch z. B. über Datenverarbeitung) zu unterrichten. Der Betriebsrat ist hiervon in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten. 6. Zuschläge und Zulagen sowie sonstige variable Entgeltbestandteile können mit Zustimmung des Betriebsrates pauschaliert werden. 3 Entgeltgruppen E1 Auszubildende E 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Botengänge/Verteilen von Post - Fotokopieren - Holz sägen/nageln von Paletten - Kauenreiniger 7

9 E 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel 3 bis 6 Monate erworben werden und nach eingehender Anweisung ausgeführt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Post abfertigen - Arbeiten gleichwertiger Art in Prod., Labor, Technik, Lager, Materialausgabe und Versand (Arbeitnehmer für Verpackung und Verladung) - Kauenreiniger/Hausarbeiter - Arbeitnehmer im Industriepool mit schmalem Tätigkeitsspektrum - Filterkerzen reinigen E 4 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahme erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Weiterbildungsmaßnahme, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises (Arbeitnehmer im Industriepool) - Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung und einfache Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie an Betriebs- oder Produktionseinrichtungen 8

10 - Sicherheitskräfte (Wachleute, Diensthundeführer) - Sanitäter - Arbeitnehmer im Facharbeiterpool mit schmalem Tätigkeitsspektrum E 5 ( Eck -Entgeltgruppe) Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und nach konkreten Anweisungen ausgeführt werden. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozesssteuerungstechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Pool-Arbeitnehmer mit VM- oder VU-Tätigkeiten) - Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Pool-Arbeitnehmer mit E- oder M-Tätigkeiten) - Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Facharbeiter in der Technik) - Arbeitnehmer des Industriepools, die besonders flexibel eingesetzt werden und kurzfristig und vorübergehend Facharbeitertätigkeiten ausführen (mehr als eine Schicht) 9

11 - Bearbeiten sich wiederholender Vorgänge in Verwaltungsbereichen sowie entsprechende Tätigkeiten in vergleichbaren Bereichen (z. B. Industrie-, Büro- u. Datenverarbeitungskaufleute) - Führen umfangreicher Bestände in Materiallagern mit den dafür erforderlichen erweiterten Materialkenntnissen - Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Werkstoffprüfer und Laboranten) - Rettungssanitäter/Rettungsassistenten E 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 5 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von komplexen Produktions- oder Energieanlagen, auch mit Prozesssteuerungstechnik, nach allgemeinen Anweisungen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Pool-Arbeitnehmer mit VModer VU-Tätigkeiten) - Komplizierte Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme, mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Pool-Arbeitnehmer mit E- oder M-Tätigkeiten) - Kompliziertes Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Facharbeiter Technik) - Bearbeiten sich wiederholender Vorgänge mittleren Schwierigkeitsgrades in Verwaltungsbereichen sowie entsprechende Tätigkeiten in vergleichbaren Bereichen (z. B. Fremdsprache) 10

12 - Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen - Programmieren von Datenverarbeitungsaufgaben nach Programmvorgaben unter Anleitung - Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach betriebsüblichen Methoden auf unterschiedlichen Gebieten mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises (Werkstoffprüfer und Laboranten) - Kolonnenführer und Vorarbeiter, wenn sie überwiegend Arbeitnehmer unterhalb der Gruppe E 5 anleiten E 7 Arbeitnehmer, die regelmäßig schwierige Spezialtätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus qualifizierte, durch eine zusätzliche planmäßige betriebliche Spezialausbildung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und selbständig ausgeübt werden sowie nur allgemeiner Aufsicht bedürfen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von komplexen Produktions- oder Energieanlagen hohen Schwierigkeitsgrades, auch mit Prozesssteuerungstechnik, mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises - Instandhaltungsarbeiten hohen Schwierigkeitsgrades an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme, mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises - Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren hohen Schwierigkeitsgrades von Geräten, Maschinen oder Anlagenteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises - Kolonnenführer und Vorarbeiter, wenn sie überwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E 5 anleiten 11

13 - Bearbeiten sich wiederholender Vorgänge höheren Schwierigkeitsgrades in Verwaltungsbereichen und in vergleichbaren Bereichen - Bedienen von Datenverarbeitungssystemen unter allgemeiner Aufsicht - Programmieren von Datenverarbeitungsaufgaben nach allgemeinen Programmvorgaben - Berechnen und Durchführen von Analysen auf unterschiedlichen Gebieten mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises E 8 Arbeitnehmer, die nach Anweisung höherwertige kaufmännische, gewerbliche oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in E 7 vorausgesetzt wird. Ausgebildete Berufsanfänger der Gruppe E 9 Absatz 1 bei einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit, solange sie noch keine dreijährige betriebspraktische Erfahrung in einer Tätigkeit auf dem Niveau mindestens der Gruppe E 5 erreicht haben. Schichtführer mit einem Arbeitsgebiet, für das erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Erledigen von Teilaufgaben in größeren Lagern - Bearbeiten sich wiederholender schwieriger Vorgänge in Verwaltungsbereichen - Bedienen von Datenverarbeitungssystemen - Programmieren von Datenverarbeitungsanwendungen im vorgegebenen Rahmen, die entsprechende mathematische oder informationstechnische Kenntnisse erfordern - Weiterentwickeln und Berechnen von Maschinenteilen nach vorhandenen Unterlagen 12

14 - Anfertigen schwieriger technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen und/oder Ausarbeiten von werkstattreifen Fertigungszeichnungen nach Konstruktionszeichnungen mit Hauptmaßen oder gleichwertiger Stromlauf- und Schaltplänen - Durchführen und Auswerten von messtechnischen Tätigkeiten oder Vermessungsarbeiten - Berechnen und Durchführen von schwierigen Analysen E9 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen auf Teilgebieten oder in begrenztem Umfang selbständig hochwertige kaufmännische, gewerbliche oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine planmäßige Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Das Merkmal der planmäßigen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Techniker (Industrie) oder einer Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten. Die Berufsausbildung kann durch entsprechende, durch Berufserfahrung erworbene, gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. Meister/Schichtführer mit einem Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in ihm überwiegend Arbeitnehmer bis zur Gruppe E 5 tätig sind, oder die umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigen, oder wenn es sich um einen nach Umfang und Verantwortung vielseitigen Aufsichtsbereich handelt. Ein vielseitiger Aufsichtsbereich liegt insbesondere vor, wenn er verschiedene Verfahren oder Techniken umfasst. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Erledigen von Aufgaben in großen Lagern - Selbständiges Erledigen von Korrespondenz - Bearbeiten schwieriger Vorgänge in Verwaltungsbereichen sowie in Einkauf und Verkauf 13

15 - Bedienen von Datenverarbeitungssystemen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen - Programmieren von Datenverarbeitungsanwendungen, die besondere informationstechnische Kenntnisse und Erfahrungen erfordern - Konstruieren und Berechnen von Maschinen- und Apparateeinzelteilen - Durchführen von technischen Kalkulationen zur Ermittlung des Maschinenbedarfs und des Arbeitsganges - Ausarbeiten von Fertigungsplänen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Fertigungsmethoden nach Anweisung - Steuern und Überwachen mehrerer, einfacherer, selbst durchgeführter Arbeiten analytischer oder messtechnischer Art - Durchführen von Arbeiten analytischer oder messtechnischer Art mit zum Teil komplizierten apparativen Einrichtungen (Spezialisten für Messtechnik) - Zusammenfassen und Steuern von Arbeitsabläufen in einem abgegrenzten Bereich E 10 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt, zum Ingenieur oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt werden. Die Berufsausbildung kann durch aufgrund einer entsprechenden Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 9 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. Meister/Schichtführende Techniker mit einem schwierigen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in ihm überwiegend Arbeitnehmer ab der E 5 tätig sind oder wenn sie in einem vielseitigen und schwierigen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: 14 - Bearbeiten von umfangreichen Kalkulationsaufgaben

16 - Selbständiges Betreuen von Datenverarbeitungssystemen, das entsprechende gerätetechnische Kenntnisse voraussetzt - Selbständiges Programmieren und Betreuen von Datenverarbeitungsanwendungen, die entsprechende informationstechnische Kenntnisse voraussetzen - Konstruktives und kalkulatorisches Durcharbeiten von Apparaturen, von Anlageteilen und Anlagen - Durchführen allgemein vorkommender Untersuchungen und experimenteller Aufgaben sowie Auswerten der im Laboratorium und sonstigen Prüfstellen ermittelten Teilergebnisse - Durchführen apparativer Entwicklungsarbeiten auf physikalischem, mess- und regeltechnischem oder anwendungstechnischem Gebiet - Bearbeiten und Beantworten anwendungstechnischer Kundenanfragen - Ausbildungsmeister - Fachlehrer E 11 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die Spezialwissen mindestens auf Teilgebieten und umfangreiche auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 10 erworbene Berufserfahrungen vorausgesetzt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Selbständiges Führen schwieriger Fachkorrespondenz - Selbständiges Betreuen von Datenverarbeitungssystemen, das entsprechende gerätetechnische Spezialkenntnisse und mehrjährige Erfahrungen voraussetzt - Selbständiges Programmieren und Betreuen von Datenverarbeitungsanwendungen, die mehrjährige Erfahrung und entsprechende informationstechnische Spezialkenntnisse voraussetzen - Erstellen von Anlageplänen und Netzplänen 15

17 - Entwicklungstätigkeiten betriebstechnischer Art, selbständiges Erstellen von Produktionsschemen mittleren Umfangs - Ausarbeiten schwieriger Schaltpläne oder Schaltbilder - Durchführen komplizierter Untersuchungen und experimenteller Aufgaben und deren Auswertung - Durchführen spezieller apparativer Entwicklungsarbeiten auf physikalischem, mess- und regeltechnischem oder anwendungstechnischem Gebiet - Durchführen, Überwachen und Auswerten von Analysen und Experimenten nach Spezialmethoden - Bearbeiten und Beantworten schwieriger, anwendungstechnischer Kundenanfragen und gelegentliche Beratung im Außendienst - Leiter des Sachgebietes - Bauleiter - I+R-Meister - Bildungs-/Qualifizierungsreferent E 12 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrungen Spezialwissen vorausgesetzt wird und bei denen entweder begrenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind oder Verantwortung für Teilgebiete zu tragen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: 16 - Selbständiges Durchführen von Revisions- und Organisationsaufgaben - Selbständiges Bearbeiten schwieriger Aufgaben im Personal- und Sozialwesen, die entsprechende Gesetzes- und Tarifkenntnisse voraussetzen - Selbständiges und verantwortliches Entwickeln gerätetechnischer Konzeptionen in der Datenverarbeitung, die spezielle gerätetechnische Kenntnisse voraussetzen

18 - Selbständiges und verantwortliches Programmieren und Betreuen von Datenverarbeitungsanwendungen, die neben speziellen informationstechnischen Kenntnissen zusätzliche Fachkenntnisse in anderen Fachbereichen voraussetzen - Durchführen schwieriger Entwicklungsarbeiten im Laboratorium oder Technikum - Anwendungstechnisches Beraten von Kunden im Außendienst - Betriebsassistent - Leiter der Gruppe E 13 Arbeitnehmer, die schwierige, oft wechselnde kaufmännische, technische oder Verwaltungsarbeiten verrichten und mit Dispositionsbefugnissen über Arbeitsgruppen oder über beigestellte Fachkräfte ausgestattet sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: - Betriebsassistent mit besonderer Qualifikation bzw. Erfahrung - Leiter der Gruppe mit besonderer Qualifikation und Erfahrung - Fachspezialisten ohne Leitungsfunktion aber gleichen Qualifikationsvoraussetzungen 4 Aufbau der Entgeltsätze 1. Für die Gruppen E 2 bis E 13 gilt folgender Entgeltaufbau: Anfangssatz 100 % Tarifsatz nach einem Tätigkeitsjahr in dieser Gruppe 103 % Tarifsatz nach zwei Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe 106 % Endsatz nach drei Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe 111 % Für Tätigkeiten, bei denen kein signifikanter Erfahrungszuwachs festzustellen ist, kann die Entgeltkommission in Einzelfällen Arbeitsplätze und Arbeitnehmer in einer Entgeltgruppe und Stufe festschreiben. 17

19 2. Bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppen E 3 bis E 13 erhält der höhergruppierte Arbeitnehmer so lange den Tarifsatz der höheren Entgeltgruppe, der am nächsten über seinem bisherigen Tarifsatz liegt, bis ihm aufgrund seiner Tätigkeitsjahre in der neuen Entgeltgruppe ein höherer Tarifsatz zusteht. Die Entgeltkommission kann eine frühzeitige Höherstufung innerhalb der Entgeltgruppe beschließen. 3. Die Relationen zwischen den einzelnen Tarifentgeltsätzen gelten für die Laufzeit dieses Tarifvertrages. Für Änderungen der Entgeltstruktur sind die Parteien des Entgelttarifvertrages zuständig. 4. Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Entgelt im Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 5 Entgeltgrundsätze 1. Im Grundsatz wird ein Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung gewährt. Für einzelne Funktionsbereiche kann in der paritätischen Entgeltkommission Prämienentgelt mit quantitativen Bezugsgrößen vereinbart werden. 2. Zeitentgelt mit Leistungsbeurteilung 2.1 Beschäftigte der Gruppen E 2 bis E 13 erhalten zu ihrem Grundentgelt eine Leistungszulage, deren Höhe zwischen 0 % und 15 % ihres Grundentgeltes beträgt. Für jeden der vereinbarten Funktionsbereiche soll die Leistungszulage im Durchschnitt 7,5 % der Summe der Grundentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmer betragen (Stichtag: eines jeden Jahres). Die durchschnittliche Leistungszulage aller Beschäftigten der Gruppen E 2 bis E 13 beträgt im Unternehmen 7,5 %. Für Beschäftigte gemäß 3 Entgelttarifvertrag vom findet eine fixe Leistungszulage in Höhe von 7,5 % Anwendung. 2.2 Die Funktionsbereiche und die Bewertungskriterien der Funktionsbereiche sind in der paritätischen Entgeltkommission zu vereinbaren. 18

20 2.3 Die Leistungsbeurteilung erfolgt einmal jährlich durch den jeweiligen Vorgesetzten, in der Regel zum 1. September eines jeden Jahres. Die Leistungsbeurteilung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag zu erläutern und zu begründen. Zu dem Gespräch über die Leistungsbeurteilung kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. 2.4 Der Arbeitnehmer und/oder Betriebsrat kann die festgesetzte Leistungszulage reklamieren. Die Höhe der reklamierten Leistungszulage ist zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer, einem Beauftragten des Arbeitgebers und einem Betriebsratsmitglied zu beraten und ggf. einvernehmlich neu festzusetzen. Im Nichteinigungsfall wird die Angelegenheit in der paritätischen Entgeltkommission beraten und entschieden. Im Fall der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle nach 76 BetrVG. 2.5 Die Geschäftsleitung hat dem Betriebsrat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres für jeden Funktionsbereich eine Liste auszuhändigen, aus der für jeden beschäftigten Arbeitnehmer sein Grundentgelt und seine Leistungszulage (sowohl absolut, als auch prozentual) hervorgeht. In dieser Liste ist die durchschnittliche Leistungszulage des Funktionsbereiches ebenfalls auszuweisen. 2.6 Aus Anlass des Inkrafttretens einer Tariferhöhung darf die Leistungszulage, die dem einzelnen Arbeitnehmer gezahlt wird, in ihrem prozentualen Verhältnis zum Grundentgelt nicht gemindert werden. 2.7 Bei Neueinstellungen und erstmaliger Eingruppierung erfolgt die Festsetzung des variablen Entgeltbestandteils nach einem halben Jahr. Die monatlichen Zahlungen für dieses halbe Jahr werden nachgewährt. 3. Prämienentgelt mit quantitativen (messbaren) Bezugsgrößen Für die vereinbarten Funktionsbereiche werden in einer Betriebsvereinbarung mindestens geregelt: - Bezugsgröße - Prämien-Soll-Leistung - Prämien-Entgelt für die Prämien-Soll-Leistung 19

21 - Schwankungsbreite des Prämienentgeltes, wobei eine Prämie zwischen 0 % und 40 % des Grundentgeltes vereinbart werden kann - Methoden der Vereinbarung der Prämien-Soll-Leistung Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle nach 76 BetrVG. 6 Zulagen 1. Bei Schmutzarbeiten und anderen Belastungen, bei denen Arbeitnehmer nachhaltigen Einwirkungen, durch Umgebungseinflüsse ausgesetzt sind, erhalten Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage. 2. Wenn bei der Arbeit zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Einwirkungen persönliche Belastungen durch das Tragen von Schutzausrüstungen entstehen oder bei denen der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt ist, ist von Fall zu Fall für die Dauer der besonderen Gefährdung eine betriebliche Regelung über die Höhe der Sonderzulagen zu treffen. 3. In begründeten Fällen kann bei Ausübung zusätzlicher Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz, für die eine Zusatzqualifikation erforderlich ist, die keine Höhergruppierung rechtfertigt, eine Zulage gewährt werden. 4. Welche Arbeitnehmer Anspruch auf die Zulagen nach Ziffer 1 bis Ziffer 3 haben, für welche Zeit und in welcher Höhe sie zu gewähren sind, wird in der Entgeltkommission festgelegt. 7 Eingruppierung für PKW-Fahrer Die Fahrer werden in folgende Gruppen eingruppiert: VF Vorstandsfahrer üf übrige Kraftfahrer (PKW) 20

22 8 Eingruppierung für Beschäftigte im Feuerschutz Die Beschäftigten im Feuerschutz werden in eine der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert: Fa Werkfeuerwehrmann in der Ausbildung Fb Werkfeuerwehrmann Fc Werkoberfeuerwehrmann Fd Werkhauptfeuerwehrmann Fe Werkbrandmeister Ff Werkoberbrandmeister Fg Werkhauptbrandmeister 9 Entgeltabrechnung 1. Das Entgelt wird monatlich bargeldlos gezahlt. 2. Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der für den Abrechnungszeitraum die Errechnung des Gesamtverdienstes, die Abzüge und der Nettobetrag zu ersehen sind. 3. Der Arbeitnehmer ist zur Nachprüfung der Entgeltabrechnung bzw. der Endabrechnung verpflichtet. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sind diese der für den Arbeitgeber abrechnenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein anteiliges Entgelt im Verhältnis ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. 10 Paritätische Entgeltkommission 1. Für die SZST wird eine Entgeltkommission gebildet. Sie setzt sich zusammen aus je 3 Mitgliedern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Die Mitglieder der Arbeitgeberseite werden von der Geschäftsführung, die Mitglieder der Arbeitnehmerseite vom Betriebsrat bestellt. 21

23 2. Die Aufgaben der Entgeltkommission sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. 3. Die Entgeltkommission kann im Bedarfsfall betriebliche Sachverständige hören. Bei Streitigkeiten entscheidet die Einigungsstelle gemäß 76 BetrVG. 11 Inkrafttreten und Kündigung 1. Der Entgeltrahmentarifvertrag tritt am in Kraft. 2. Der Entgeltrahmentarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum , gekündigt werden. Salzgitter, SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Engelbert Baresch IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Meine Schwitzer 22

24 Protokollnotiz zu 5 Nr. 3 Diese Protokollnotiz regelt, wie Arbeitnehmer, in die Systematik des Prämiensystems im Sinne von 5 Abs. 3 integriert werden. 1. Absicherung Die Grundprämie und die Leistungszulage zum Zeitpunkt des Wechsels in das Prämiensystem gelten als abzusichernder Betrag. Die Laufzeit der Absicherung beträgt 5 Jahre. Die Höhe der Absicherung vermindert sich in den 5 Jahren nach folgender Maßgabe: 1. Jahr 100 % 2. Jahr 90 % 3. Jahr 75 % 4. Jahr 60 % 5. Jahr 45 % Über den Zeitpunkt des Wechsels in das Prämiensystem ist Einvernehmen mit dem Betriebsrat herbeizuführen. Dieser Zeitpunkt gilt für den jeweiligen Bereich als vereinbart. Die Höhe der prozentualen Absicherung für spätere Versetzungen in einen Prämienbereich wird auf Basis des für den Bereich vereinbarten Zeitpunktes ermittelt. Der abzusichernde Betrag ist wie das SZST-Entgelt tarifdynamisch. In allen Fällen, in denen ein Tarifvertrag als Berechnungsgrundlage die Prämie im Sinne von 5 Ziffer 3 vorsieht, gilt dies gleichermaßen für den Absicherungsbetrag. 2. Weiteres Bei Wechsel zu einer höheren Entgeltgruppe/Entgeltstufe verringert sich der Absicherungsbetrag entsprechend. Bei einem späteren Arbeitsplatzwechsel innerhalb der SZST bestimmen sich die Ansprüche nach den jeweils geltenden Verdienstsicherungsregelungen. Bezahlte Mehrarbeit wird ohne Anrechnung auf den Absicherungsbetrag vergütet. Vertretungslöhne werden auf den Absicherungsbetrag angerechnet. 23

25 3. Bestandschutzzulage Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Wechsels in das Prämiensystem eine Bestandsschutzzulage gemäß Überleitungstarifvertrag vom 24. September 1997 erhalten, wird diese der Höhe nach tarifdynamisch abgesichert. 5 Ziffer 5.3 Überleitungstarifvertrag kommt zur Anwendung. Protokollnotiz zu 6 Feuerwehrleute erhalten nach abgeschlossener Ausbildung zum Rettungssanitäter für diese Tätigkeit eine tarifdynamische Zulage in Höhe von brutto 105,84 /Monat. Disponenten der Feuerwehreinsatzleitstelle erhalten nach erfolgreicher Einarbeitung eine tarifdynamische Zulage in Höhe von brutto 223,48 /Monat für die zusätzliche Ausübung von Aufgaben aus dem Bereich des Sicherheitsdienstes sowie die psychische Belastung am Arbeitsplatz. Salzgitter, SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Engelbert Baresch IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Meine Schwitzer

26 SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Eisenhüttenstraße Salzgitter Germany Tel.: Fax: Postanschrift: Salzgitter Germany SZST /07

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