Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
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- Karin Kranz
- vor 8 Jahren
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1 Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Hüfferstrasse 9-10, Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ), Königsworther Platz 6, Hannover Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten ( NGG ) Haubachstraße 76, Hamburg Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall ) Lyoner Straße 32, Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW ) Reifenbergerstraße 21, Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. ( ver.di ), Potsdamer Platz 10, Berlin Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt ( IG BAU ) Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main TRANSNET Weilburgerstraße 24, Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei ( GdP ) Forststraße 3a, Hilden wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 1
2 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung Arbeitnehmer umfasst weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. 2 Eingruppierungsgrundsätze 2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppierung ist die tatsächlich notwendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wochen eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe. Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingruppierung erfolgen. 2
3 3 Entgeltgruppen Entgeltgruppe 1: Ausführung von einfachen gleichbleibenden oder sich wiederholenden Tätigkeiten, die eine Einweisung oder Anlernzeit erfordern. Entgeltgruppe 2: Ausführung von einfachen Tätigkeiten mit wechselnden Problemstellungen, die eine Einarbeitung erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung und fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation mit Berufserfahrung erforderlich sind. Entgeltgruppe 3: Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle Berufserfahrung erforderlich sind. Entgeltgruppe 4: Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung und entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Entgeltgruppe 5 (Eckentgeltgruppe): Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich sind. Entgeltgruppe 6: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten, mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen erforderlich sind. 3
4 Entgeltgruppe 7: Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Fachschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen. Entgeltgruppe 8: Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind. Entgeltgruppe 9: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer hohe Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben und selbstständig komplexe organisatorische oder innovative Aufgabenstellungen zu bewältigen haben. 4 Entgeltstufen 4.1. Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Vergütung gemäß der Eingangstufe (ES) Nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung gemäß der Hauptstufe (HS). Das Entgelt der Hauptstufe liegt 3,0 % über dem der Eingangsstufe. Die Vergütung gemäß der Hauptstufe kann bereits vor Ablauf von 12 Monaten Beschäftigungsdauer erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die in ihn gestellten Erwartungen durch seine persönliche Leistung wesentlich übertrifft. Bei der Beurteilung der persönlichen Leistung ist von dem in Anlage 1 enthaltenen Beurteilungsschema auszugehen. Der Arbeitnehmer hat nach 6 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber Nach Ablauf von 24 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung gemäß der Zusatzstufe (ZS). Das Entgelt der Zusatzstufe liegt 3,5 % über dem der Hauptstufe. Die Vergütung gemäß der Zusatzstufe kann bereits vor Ablauf von 24 Monaten Beschäftigungsdauer erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die in ihn gestellten 4
5 Erwartungen durch seine persönliche Leistung wesentlich übertrifft. Bei der Beurteilung der persönlichen Leistung ist von dem in Anlage 1 enthaltenen Beurteilungsschema auszugehen. Der Arbeitnehmer hat nach 12 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. 5 Einsatzbezogene Zulage Nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird zusätzlich zum Entgelt der Hauptstufe eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4 EUR 0,25, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 EUR 0,40 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Sofern ein Arbeitnehmer gemäß Zusatzstufe vergütet wird, so wird nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb die Differenz vergütet, um die die Summe aus Hauptstufe und einsatzbezogener Zulage das Entgelt der Zusatzstufe übersteigt. In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden. 6 Entgeltschlüssel/Sonderregelung Ost 6.1. Für die Entgeltgruppen gilt folgender Entgeltschlüssel: Entgeltgruppe Prozent 1 69,70 % 2 73,80 % 3 80,90 % 4 90 % 5 (Eckentgelt) 100 % % % % % 6.2. Der Abschlag gemäß 3 Entgelttarifvertrag wird stufenweise bis zum zurückgeführt, eine Angleichung der Ost-Entgelte an die West-Entgelte erfolgt spätestens zu diesem Zeitpunkt. 5
6 Die einzelnen Stufen werden im jeweiligen Entgelttarifvertrag festgelegt. Dabei wird unabhängig von der Laufzeit des Entgelttarifvertrages bis zum der Abschlag auf mindestens 8,5 % zurückgeführt. Sollte aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der vereinbarte Zeitpunkt der Angleichung ( ) nach Auffassung einer Tarifvertragspartei nicht aufrecht erhalten werden können, wird wie folgt verfahren: Die Tarifvertragspartei beantragt schriftlich unter Angabe der Gründe die Verschiebung des Zeitpunktes, spätestens bis zum Die jeweils andere Tarifvertragspartei ist in diesem Fall zur Aufnahme von Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten verpflichtet. 7 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des igz nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Protokollnotizen 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des igz 2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab Stichtag Damit werden z. B. Beschäftigte, die vor diesem Stichtag in das Unternehmen eingetreten sind, erstmals ab dem gemäß Zusatzstufe vergütet. 3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. 6
7 4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. 5. Die Frist von 6 Wochen gemäß 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt. 6. Bei Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt die Einstufung zunächst wieder in die Eingangsstufe. Die Fristen hinsichtlich eines Wechsels in eine höhere Entgeltstufe berechnen sich auf den Zeitpunkt des Wechsels der Entgeltgruppe. Satz 1 gilt nicht, sofern das Entgelt der Eingangsstufe geringer ist als das bisherige Entgelt; in diesem Fall erfolgt die Einstufung in die Hauptstufe der neuen Entgeltgruppe. 7. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Erklärungsfrist: Es wird eine Erklärungsfrist bis zum vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Anlagen: Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Tarifvertrages Berlin, den 29. Mai
8 Für den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Hüfferstrasse 9-10, Münster Dietmar Richter Norbert Fuhrmann Holger Piening Für die Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ) Königsworther Platz 6, Hannover Werner Bischoff Holger Nieden Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten ( NGG ) Haubachstraße 76, Hamburg Franz-Josef Möllenberg Gerd Pohl Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall ) Lyoner Straße 32, Frankfurt am Main Jürgen Peters Armin Schild 8
9 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW ) Reifenbergerstraße 21, Frankfurt am Main Dr. Eva-Maria Stange Heiko Gosch Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. ( ver.di ) Potsdamer Platz 10, Berlin Dorothea Müller Jörg Wiedemuth Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt ( IG BAU ) Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main Klaus Wiesehügel Dietmar Schäfers TRANSNET Weilburgerstraße 24, Frankfurt am Main Norbert Hansen Alexander Kirchner Gewerkschaft der Polizei ( GdP ) Forststraße 3a, Hilden Konrad Freiberg Bernhard Witthaut 9
10 Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Hüfferstrasse 9-10, Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ( IG BCE ), Königsworther Platz 6, Hannover Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten ( NGG ) Haubachstraße 76, Hamburg Industriegewerkschaft Metall ( IG Metall ) Lyoner Straße 32, Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ( GEW ) Reifenbergerstraße 21, Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. ( ver.di ), Potsdamer Platz 10, Berlin Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt ( IG BAU ) Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main TRANSNET Weilburgerstraße 24, Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei ( GdP ) Forststraße 3a, Hilden wird folgendes Schema für die Leistungsbeurteilung nach 4 vereinbart: Beurteilungsmerkmal Erwartungen werden nicht erfüllt Erwartungen werden erfüllt Erwartungen werden übertroffen Arbeitseinsatz 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte Zuverlässigkeit 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte Leistung im Kundenbetrieb 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte Die Beurteilung des Arbeitnehmers erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Haupt- bzw. Zusatzstufe nach 4, wenn er nach obigem Beurteilungsverfahren mindestens 5 Punkte erreicht. 10
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