Darlehen. EuZVR HS 2011

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1 13. Fall G Wohnsitz Kanada Darlehen A Wohnsitz Zürich B Wohnsitz Barcelona G will wissen, ob eine Möglichkeit besteht, A und alle Bürgen gemeinsam in Zürich zu verklagen. C Wohnsitz Chicago D Wohnsitz Davos 13. Fall Hinweis: bei mehreren Beklagten die Zuständigkeit für jeden separat prüfen! (ggf. Verweis nach oben, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale identisch) (1) Zuständigkeit für Klage gegen A Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschluss) räuml.-pers. Awb. LugÜ (Bekl. mit WS in VS) iz: Art. 2 I LugÜ; öz: Art. 112 I IPRG Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gg. A (+) 1

2 13. Fall (2) Zuständigkeit für Klage gegen B Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschluss) iz und öz nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ? Voraussetzung: Ankerbeklagter mit WS im Gerichtsbezirk Konnexität (autonomes Kriterium; tendentiell enger als bei Art. 28 Abs. 3 LugÜ) i.c.: Konnexität durch akzessorische Haftung Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gegen B (+) 13. Fall (3) Zuständigkeit für Klage gegen C Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschluss) Räuml.-pers. Awb. LugÜ: kein Art. 22, 23; kein WS des Bekl. in VS Massgeblichkeit des nationalen Rechts Gerichtsstand der Streitgenossenschaft im IPRG: nur öz, nicht iz Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gegen C (-) [a.a.: (analoge?) Anwendung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ auch auf Beklagte mit WS in Drittstaaten] 2

3 13. Fall (4) Zuständigkeit für Klage gegen D Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschluss) Räuml.-pers. Awb. LugÜ: Bekl. mit WS in VS iz: Art. 2 I LugÜ Anwendbarkeit von Art. 6 I LugÜ auch ggü. Bekl. mit Wohnsitz im Gerichtsstaat? (str.) wenn nein: Art. 8a I IPRG Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gegen D (+) Gesamtfazit: Zuständigkeit für Klage gegen A, B, D (+), für Klage gegen C (-) Verbrauchergerichtsstand allgemeines Erweiterter räumlich-persönlicher Anwendungsbereich (Art. 5 Abs. 3 LugÜ) Voraussetzungen: Verbraucher (Vertrag zu einem nicht beruflichen/ gewerblichen Zweck) Unternehmer auf der Gegenseite (?) Vertragstyp gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a oder b oder Ausrichten auf den WS-Staat des Verbrauchers Ausschluss von Beförderungsverträgen (ausgenommen Pauschalreisen) Art. 15 Abs. 3 LugÜ 3

4 Verbrauchergerichtsstand EuGH-Rechtsprechung EuGH Rs. C-269/95, Benincasa/Dentalkit, Slg I 3767 kein Verbrauchervertrag, wenn der Zweck des Vertrags mit einer (wenngleich erst künftig aufzunehmenden) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängt EuGH Rs. C-464/01, Gruber/BayWa, Slg I 439 kein Verbrauchervertrag, wenn beruflich-gewerblicher Zweck keine ganz untergeordnete Rolle spielt Verbrauchergerichtsstand EuGH-Rechtsprechung EuGH Rs. C-89/91, Shearson Lehman Hutton/TVB, Slg I 139 Entscheidend ist die Verbrauchereigenschaft des Klägers (z.b. auch eines Zessionars), nicht die der Person, die den Vertrag mit dem Unternehmer abgeschlossen hat EuGH Rs. C-C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof Kriterien für das Ausrichten einer Tätigkeit auf den WS- Staat bei einer Website vgl. Handout 4 4

5 Verbrauchergerichtsstand und Gewinnmitteilungen EuGH Rs. C-27/02, Engler/Janus Versand, Slg I 481 isolierte Gewinnmitteilung (EuGVÜ) Klage aus Vertrag EuGH Rs. C-96/00, Gabriel, Slg I Gewinnmitteilung gekoppelt mit Warenbestellung Verbrauchergerichtsstand EuGH Rs. C-180/06, Ilsinger/Dreschers, Slg I 3961 Voraussetzung: Verkäufer hat sich rechtlich gebunden, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen oder es liegt Abschluss eines Vertrages durch Bestellung vor (Einzelfallbetrachtung) 14. Fall (Grundfall) U Wohnsitz NL Gewinnmitteilung abhängig von Bestellung Bestellung Wünschelrute R Wohnsitz ZH Gerichtsstand in Zürich? 5

6 14. Fall (Grundfall) Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschlusstatbestand) Räuml.- pers. Awb. LugÜ (Beklagter mit WS in VS) Art. 16 Abs. 1 LugÜ (iz und öz für Klage des Verbrauchers an dessen WS) Verbrauchereigenschaft von R Verbrauchervertrag (Gewinnmitteilung abhängig von Bestellung, Bestellung getätigt) Ausrichten auf WS-Staat von R Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gg. U (+) 14. Fall (Variante (1)) U Wohnsitz NL Gewinnmitteilung unabhängig von Bestellung keine Bestellung R Wohnsitz ZH Gerichtsstand in Zürich? 6

7 14. Fall (Variante (1)) Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschlusstatbestand) Räuml.- pers. Awb. LugÜ (Beklagter mit WS in VS) Art. 16 Abs. 1 LugÜ (iz und öz für Klage des Verbrauchers an dessen WS) Verbrauchereigenschaft von R Verbrauchervertrag? (Gewinnmitteilung unabhängig von Bestellung: Verbrauchervertrag nur bei rechtlicher Bindung, sonst ggf. Art. 5 Nr. 1 LugÜ) Ausrichten auf WS-Staat von R Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gg. U nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ abhängig von rechtlicher Bindung von U, sonst ggf. Art. 5 Nr. 1 LugÜ 14. Fall (Variante (2)) U Wohnsitz NL Gewinnmitteilung unabhängig von Bestellung Bestellung Wünschelrute R Wohnsitz ZH Gerichtsstand in Zürich? 7

8 14. Fall (Variante (2)) Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschlusstatbestand) Räuml.- pers. Awb. LugÜ (Beklagter mit WS in VS) Art. 16 Abs. 1 LugÜ (iz und öz für Klage des Verbrauchers an dessen WS) Verbrauchereigenschaft von R Verbrauchervertrag (Gewinnmitteilung unabhängig von Bestellung, aber Bestellung getätigt) Ausrichten auf WS-Staat von R Fazit: Zuständigkeit in Zürich für Klage gg. U (+) 15. Fall (Grundfall) O Wohnsitz ZH F GmbH Sitz Frankfurt a.m. Klage (Mietminderung) Ferienwohnung Italien Welche Gerichte sind international zuständig? 8

9 15. Fall Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschlusstatbestand) Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 1 LugÜ [bzw. hier: EuGVVO]: Streitigkeit über Miete einer unbeweglichen Sache; damit auch räuml.-pers. Awb (unbewegliche Sache in VS) Kein Ausnahmefall gem. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 2 (F GmbH als Eigentümerin i.s.v. Art. 22 Nr. 1 und O haben WS nicht im selben VS) Fazit: ausschliessliche Zuständigkeit der italienischen Gerichte 15. Fall (Sachverhaltsergänzung) O Wohnsitz ZH F GmbH Sitz Frankfurt a.m. Klage (Mietminderung) Ferienwohnung Italien Zusatzleistungen (Reception, Reinigung, Frühstück) Welche Gerichte sind international zuständig? 9

10 15. Fall Sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschlusstatbestand) Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 1 LugÜ [bzw. hier: EuGVVO]? Nicht bei weiteren Leistungen über Nutzungsrecht hinaus, die Vertrag wirtschaftlich entscheidend prägen Art. 16 Abs. 1 LugÜ? Verbrauchereigenschaft von O Vertraglicher Anspruch Ausrichten auf Wohnsitzstaat von O Fazit: iz und öz in Zürich nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ 16. Fall A Wohnsitz Aarau Behauptung: Kaufpreisforderung, Erfüllungsort Zürich Klage Zürich O Wohnsitz Oslo Keine Klageantwort Keine Teilnahme an Hauptverhandlung Wie soll das Gericht vorgehen? 10

11 16. Fall Erlass eines Säumnisentscheids? Voraussetzung: Zuständigkeit spezielle Regelung im LugÜ: Art. 26 nationales Recht: Art. 60 ZPO sachl. Awb. LugÜ (Zivil- und Handelssache, kein Ausschlusstatbestand) 16. Fall Modell der Zuständigkeitsprüfung unter dem LugÜ Art. 25 LugÜ: ausschliessliche Zuständigkeit (Art. 22 LugÜ) Wahrnehmung v.a.w. in jeder Lage des Verfahrens Art. 26 LugÜ: Zuständigkeitsprüfung bei Nichteinlassung räuml.-pers. Awb.: Beklagter mit WS in VS; Klage in anderem VS; hier (+) 11

12 16. Fall Art. 24 LugÜ: Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung, wenn Unzuständigkeit nicht spätestens zusammen mit erstem Verteidigungsvorbringen in der Sache gerügt blosses Fernbleiben ist keine Einlassung! Hintergrund: kein Einlassungszwang vor unzuständigem Gericht aber: wenn Gericht zu Unrecht Zuständigkeit annimmt, grundsätzlich keine Rüge mehr im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 35 LugÜ gilt auch hier) 16. Fall Anwendung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen? Begriff doppelrelevante Tatsachen: Tatsachen, die für Zulässigkeit und Begründetheit relevant sind h.m.: Prüfung erst auf Begründetheitsebene, auf Zulässigkeitsebene wird auf klägerische Behauptungen abgestellt Behandlung in Säumnisfällen umstritten Lokalisierung des Erfüllungsorts i.c. aber ohnehin nicht doppelrelevant 12

13 16. Fall Fazit i.c.: amtswegige Prüfung (zumindest) der Tatsachen, die für Bestimmung des ErfO massgeblich sind Fraglich: Behandlung der Tatsachen, von denen Vorliegen einer Kaufpreisschuld abhängt M 1: Anwendung von Art. 234 Abs. 1 i.v.m. Art. 153 ZPO, keine Prüfung v.a.w.. M 2: amtswegige Prüfung zur Verhinderung von Einlassungszwang; m.e. zumindest im Rahmen von Art. 26 LugÜ geboten 13

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