Beurteilung: Gewichtung der Merkmale bei Bildung eines Gesamturteils
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- Stephanie Lorentz
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1 RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die GdP Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem Beamtenrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beurteilung: Gewichtung der Merkmale bei Bildung eines Gesamturteils
2 Ausgangssituation Gemäß Ziffer 8.1 BRL ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden. Gewichtung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen ist auch bei der Bildung des Gesamturteils der Beurteilung zu berücksichtigen Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte jetzt in einem vom Unterzeichner geführten Verfahren folgende Fallgestaltung zu beurteilen: Die Behörde hatte die einzelnen Merkmale im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen mit verschiedenen Faktoren versehen. So wurde das Merkmal "soziale Kompetenz" mit dem Faktor 1,0 gewichtet, das Merkmal Mitarbeiterführung" mit dem Faktor 1,6. Die anderen Merkmale lagen dazwischen. Der vom Unterzeichner vertretene Beamte hatte eine Beurteilung mit einem Gesamtergebnis von drei Punkten. Errechnete man jedoch den Durchschnitt der Merkmale unter Berücksichtigung der Faktorisierung, so ergab sich ein Ergebnis von 3,65 Punkten. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung als rechtswidrig angesehen, weil letztlich nach den Ausführungen der Behörde die nach Nr. 8.1 BRL vorgeschriebene Gewichtung der Merkmale überhaupt nicht erfolgt war. Im Hinblick auf die Faktorisierung im Rahmen der Beförderungsentscheidungen hat das Gericht ausgeführt: Das Erfordernis, bei einer Bewertung der Merkmale, wie sie der Endbeurteiler im Falle des Klägers vorgenommen hat, das Zustandekommen des Gesamturteils von lediglich drei Punkten näher zu erläutern, wird zudem dadurch verstärkt, dass die Behörde im Rahmen der Beförderungsauswahlentscheidung gerade eine unterschiedliche Gewichtung derselben Leistungs- und Befähigungsmerkmale vornimmt, dienstliche Beurteilungen und Beförderungen aber gleichermaßen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in den Blick zu nehmen haben (...). Die hiernach gebotene Beachtung des Leistungsgrundsatzes erfordert
3 auch eine überzeugende Erklärung dafür, warum die Gewichtung der Merkmale im Beförderungsverfahren und im Beurteilungsverfahren nicht einheitlich erfolgt ist. Eine solche ist aber weder durch den Beklagten gegeben worden, noch erschließt sie sich ohne weiteres von selbst. Das erkennende Gericht merkt hierzu im Übrigen - ohne diese Frage im vorliegenden Verfahren abschließend entscheiden zu müssen - an, dass eine unterschiedliche Gewichtung der Merkmale bei der Bildung der Gesamtnote der Beurteilung einerseits und im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung andererseits auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung neben der Gewichtung der Merkmale die Gesamtpersönlichkeit des Beurteilten Berücksichtigung finden kann (...), schwerlich tragfähig zu begründen sein dürfte." Die grundsätzlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung Auch wenn das Verwaltungsgericht es im vorliegenden Fall juristisch ganz sauber betrachtet offen gelassen hat, so ist doch deutlich geworden, dass sich eine Gewichtung der einzelnen Merkmale, die im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen vorgenommen wird, grundsätzlich auch im Rahmen der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung wiederfinden muss. Dies ist auch nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb man insoweit differenzieren könnte. Wer also in einer Behörde tätig ist, die im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen standardmäßig eine bestimmte Faktorisierung der einzelnen Merkmale vornimmt, der sollte das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung auch unter Berücksichtigung dieser Faktorisierung einmal berechnen. Stimmt das Ergebnis der Faktorisierung nicht mit der erhalten Gesamtnote überein, so spricht vieles dafür, dass die Beurteilung rechtswidrig ist. Wie immer, kann die Entscheidung anonymisiert im Volltext bei uns angefordert werden. Florian Hupperts Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht GKS-Rechtsanwälte
4 Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre ! Wir sind überregional tätig. Im Übrigen beraten und vertreten wir die Mitglieder der GdP in folgenden Rechtsgebieten: Beamtenrecht / Strafrecht / Disziplinarrecht o Beginn und Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses (Polizeivollzugsdiensttauglichkeit, allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit, Abmahnung, Kündigung) o Dienstliche Beurteilung (Anfechtung, Abänderung, Prädikatsanhebung) o Beförderung (Konkurrenzstreitigkeiten) o Disziplinarverfahren o Dienst-/Strafrechtsverfahren o Trennungsgeld und Reisekostenrecht o Personalvertretungsrechtliche Fragestellungen o Arbeitsrecht der Arbeiter und Angestellten o Sämtliche sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen der Beschäftigten im Bereich der Polizei Erbrecht o Gestaltung von Einzeltestamenten o Gestaltung von Ehegattentestamenten (z.b. Berliner Testament) o Nießbrauchlösungen und Wohnrecht o Pflichtteilsrecht o Erbschaftsteuerrecht o Betreuungsvollmacht o Patientenverfügung Familienrecht o Trennung und Scheidung o Partnerschaftsstreitigkeiten o Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zivilrecht o Kaufrecht (z.b. Autokauf) o Mietrecht o Baurecht o Reisevertragsrecht Unser Seminarangebot: Beamtenrecht: Strafrecht: Erbrecht: Landesdisziplinargesetz, dienstliche Beurteilung, Beförderung, Landespersonalvertretungsgesetz Der Polizeibeamte als Beschuldigter im Strafverfahren Vermögensnachfolgeregelungen, Testamente, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung
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