Datensatz Arbeitsbescheinigung Fachlicher Inhalt

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1 Datensatz Arbeitsbescheinigung Fachlicher Inhalt Diese Bescheinigung wird zur Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld und Teil-Arbeitslosengeld benötigt. Anhand dieser Bescheinigung werden u. a. Anspruchsvoraussetzungen und -höhe geprüft. Sie sollte bei der pers. Antragsabgabe bereits vorliegen. Dokument-Informationen Name Projekt/Maßnahme: BEA Organisationseinheit: OS 11 Name Dokument: _BEA_Datensatz_AB_2.4.6 Version Dokument: vom

2 - Fachlicher Inhalt - Änderungshistorie Diese Darstellung beschreibt die Änderungen zu den Vorgängerversionen und gibt eine kurze Information zu den geänderten Teilen des Dokuments. Version Datum Kurzbeschreibung der Änderung Initiale Erstellung Inhaltliche Änderungen Finalisierung zur Mitprüfung Erstellung Mitprüfungsversion Inhaltliche Ergänzungen Inhaltliche Ergänzungen Inhaltliche Ergänzungen Änderungen/Ergänzungen aufgrund Sitzung AG Entgeltdaten Umstellung der Datenfelder in Datenbausteine, Inhaltliche Änderungen Formatierung Änderungen/Ergänzungen aufgrund 2. Sitzung AG Entgeltdaten Eigene Datenbausteine für Wiederholungsstrukturen zzgl. Anzahl-Felder - Verschiebung VSNR in DBBG - Zeitstempel für die Erstellung eines Datensatzes (in DBBG) - Angabe der Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die Angaben zu den Datenfeldern benötigt werden (nur BEA spezifische DB) - STSOBART, STSOB,TATSURLTAGE, URLEG, URLEGGEZ in DBEN verschoben - neues Datenfeld Abfindung Brutto in DBKE Art unter 2.1, 2.2, 3.4, 3.5, 4.1 und 4.2 korrigiert Reduzierung Datenbaustein-Beschreibung auf fachliche Inhalte: Entfernung der Datenfelder ED, VSNR, BBNR-VU, AZVU, AVBEG und Anzahl-Felder (zukünftig nur in Kopfdaten-Informationen vorhanden) Auflösung des DB BEA-Grunddaten Kennungen Datenbausteine auf 4. Stellen begrenzt Angaben zu DBAB präzisiert - AVBEG wegen fachlichem Inhalt wieder aufgenommen - Gründe vertragswidrigen Verhaltens gelöscht - Abfrage Abfindungszahlung (Feld ABF) eingefügt - Kapitel Einführung und Aufgabe/Ziel ergänzt - Querverweise in Erläuterungstexten: Gliederungspunkte durch Feldbezeichnungen ersetzt Feld Kündigungsfrist (KF): Notwendigkeiten ergänzt Feld Personengruppenschlüssel in DBSV verschoben und neues Feld Änderungsdatum Personengruppenschlüssel ergänzt - Neues Feld BETZU (Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit) im DBKE hinzugefügt - Fachliche Erläuterungen überarbeitet und ergänzt - Bei BYGR wurde die Anlage 16 grs DEÜV ergänzt Die Felder MIA, MIABEG und MIAEND hinzugefügt BEA Datensatz AB - Fachlicher Inhalt - Version vom Seite 2 von 50

3 - Fachlicher Inhalt Feld BORTLDKZ und BPLZ präzisiert - Im Feld MONATEND Hinweis zu Unterbrechungszeiten ergänzt - Im Feld STBREGLF und STBREGSO Typ auf m geändert - Feld AVBFABVL gelöscht und in zwei neue Felder aufgeteilt: VLBAV und AVBFABVL - Im Feld BVEGEN wurde das Wort Arbeitsverhältnis durch Beschäftigungsverhältnis ersetzt - Im Feld BVEGENB wurde das Wort Arbeitsverhältnis durch Beschäftigungsverhältnis ersetzt - Felderklärung BVEND geändert - Feld BORTLDKZ und BPLZ präzisiert - Feld AVBFRL Erläuterungstext gelöscht - beim Feld BETZU 613a um die Gesetzangabe BGB ergänzt BEA Datensatz AB - Fachlicher Inhalt - Version vom Seite 3 von 50

4 - Fachlicher Inhalt - INHALTSVERZEICHNIS Änderungshistorie Einführung Aufgabe und Ziel Fachlicher Inhalt des Datensatzes und der Datenbausteine DSAB Arbeitsverhältnis Beginn DBNA - Name DBAN - Anschrift DBAG - Arbeitgeberangaben Name des Arbeitgebers Zweiter Namensteil des Arbeitgebers Dritter Namensteil des Arbeitgebers Länderkennzeichen Arbeitgeber Postleitzahl Arbeitgeber Ort Arbeitgeber Straße Arbeitgeber Hausnummer Arbeitgeber Anschriftenzusatz Arbeitgeber Name des Ansprechpartners Entgelt Name des Ansprechpartners Personal Telefonnummer des Ansprechpartners Entgelt Telefonnummer des Ansprechpartners Personal Adresse des Ansprechpartners Entgelt Adresse des Ansprechpartners Personal DBAB - von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort Länderkennzeichen Beschäftigungsort Postleitzahl Beschäftigungsort Beschäftigungsort DBSE - Steuerliche Eckdaten Steuerklasse Faktor Kinderfreibetrag Datum der Änderung der steuerlichen Eckdaten DBSV - Sozialversicherungsdaten Beitragsgruppe Datum der Änderung der Beitragsgruppe Personengruppenschlüssel Datum der Änderung des Personengruppenschlüssels DBAZ - Arbeitszeit Arbeitszeit wöchentlich Arbeitszeitvergleich Grund Arbeitszeitänderung Datum der Arbeitszeitänderung DBEN - Entgeltdaten Meldemonat Beginn Meldemonat Ende BEA Datensatz AB - Fachlicher Inhalt - Version vom Seite 4 von 50

5 - Fachlicher Inhalt Letzte Tätigkeit Kennzeichen Rechtskreis Summe Steuerbrutto laufend Summe Steuerbrutto sonstiger Bezug Summe SV-Brutto laufend Summe SV-Brutto Einmalzahlung Summe fiktives Brutto Art sonstiger Bezug Höhe sonstiger Bezug Bescheinigte tatsächliche Urlaubstage bei Heimarbeitern Urlaubsentgelt bei Heimarbeitern Gezahltes Urlaubsentgelt bei Heimarbeitern Minderung des Arbeitsentgeltes aufgrund 3 Abs.1 S.1 des PflegeZG oder Familienpflegegesetz Beginn der Minderung des Arbeitsentgeltes Ende der Minderung des Arbeitsentgeltes DBFZ - Fehlzeiten Fehlzeit Beginn Art der Fehlzeit Ende der Fehlzeit DBHA - Heimarbeiter Urlaubsanspruch/Jahr DBKE - Kündigung/Entlassung Beendigung Arbeitsverhältnis Ende Beschäftigungsverhältnis Ende Befristung Befristetes Arbeitsverhältnis Schriftliche Befristung Datum der ursprünglichen Befristung Abschluss befristeter Arbeitsvertrag Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag Datum der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrag Befristung länger als 2 Monate mit Aussicht auf Weiterarbeit Ende/Kündigung Arbeitsverhältnis Kündigung Arbeitsverhältnis am Unwiderrufliche Freistellung mit Weiterzahlung Beginn unwiderrufliche Freistellung mit Weiterzahlung Letzte vollständige Entgeltabrechnung am Kündigung Arbeitsverhältnis durch Kündigung schriftlich Betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage gemäß 4 KSchG Art der Zustellung der Kündigung Kündigungsanlass Kündigungsanlass Abmahnung Datum der Abmahnung Zusätzliche Kündigungsvereinbarungen Sozialauswahl vorgenommen Sozialauswahlprüfung von AA Name Kündigung durch Arbeitgeber wäre wann ausgesprochen worden? Kündigung durch Arbeitgeber wäre zu welchem Zeitpunkt ausgesprochen worden? Kündigungsfrist Kündigungsfrist BEA Datensatz AB - Fachlicher Inhalt - Version vom Seite 5 von 50

6 - Fachlicher Inhalt Kündigungsfrist Zeiteinheit Bezugszeitpunkt Kündigungsfrist Ausschluss der Kündigung Zeitlich unbegrenzter Ausschluss der Kündigung Grund für Aufhebung des zeitlich unbegrenzten Ausschlusses der Kündigung Ordentliche Kündigung nur gegen Leistung zulässig Fristgebundene Kündigung bei ordentlicher Kündigung gegen Leistung möglich Zusatzleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis Grund für Ungewissheit der Leistungszahlung Abfindung Der Arbeitnehmer erhält aufgrund des Arbeitsplatzverlustes eine Ausgleichzahlung von sei nem bisherigen Arbeitgeber Abfindung Brutto Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit Arbeitsentgelt/Gehalt nach Ende Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt/Gehalt nach Ende Beschäftigungsverhältnis bis Urlaubsabgeltung bei Beendigung Arbeitsverhältnis Urlaubsdauer nach Ende Arbeitsverhältnis Vorruhestandsleistung bei Beendigung Arbeitsverhältnis Beginn Vorruhestandsgeld bei Beendigung Arbeitsverhältnis Vorruhestandsgeld bei Beendigung Arbeitsverhältnis Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehältern Wäre Abfindung gezahlt worden DBFE - Fehler...50 BEA Datensatz AB - Fachlicher Inhalt - Version vom Seite 6 von 50

7 1. Einführung Die Bundesagentur für Arbeit möchte Arbeitgebern ermöglichen, die Daten der bisher in Papierform auszustellenden Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung ( 312 und 313 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch SGB III) künftig auch auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln. Darüber hinaus kann auch eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts ( 312a SGB III) elektronisch übermittelt werden. Die elektronischen Bescheinigungen sind über den bestehenden Meldeweg des SV- Meldeverfahrens ( 23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV) oder eine Portallösung mit Eingabehilfe direkt an die BA abzugeben. Die Nutzung des elektronischen Meldeweges ist für Arbeitgeber freiwillig. Der Arbeitnehmer kann jedoch der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung widersprechen. Die zu übermittelnden Datensätze und Datenbausteine sind Gegenstand der Einheitlichen Grundsätze und gliedern sich bezüglich des Datensatzes Arbeitsbescheinigung wie folgt: 1. Vorlaufsatz: VOSZ 2. Datensatz: DSKO - Datensatz Kommunikation 3. Datensatz Arbeitsbescheinigung mit den Datenbausteinen 3.1. DBNA - Name 3.2. DBAN - Anschrift 3.3. DBAG - Arbeitgeberangaben 3.4. DBAB - von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort 3.5. DBSE - Steuerliche Eckdaten 3.6. DBSV - Sozialversicherungsdaten 3.7. DBAZ - Arbeitszeit 3.8. DBEN - Entgeltdaten 3.9. DBFZ - Fehlzeiten 3.10.DBHA - Heimarbeiter 3.11.DBKE - Kündigung/Entlassung 3.12.DBFE - Fehler 4. Nachlaufsatz: NCSZ 2. Aufgabe und Ziel Dieses Dokument soll als Ausfüllhilfe zum Datensatz Arbeitsbescheinigung dienen. Ziel ist es, detaillierte Beschreibungen und Informationen zu den einzelnen Feldern zur Verfügung zu stellen, um Softwarehäuser und Arbeitgeber bei Einrichtung und laufendem Betrieb des Verfahrens zu unterstützen. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 7 von 50

8 3. Fachlicher Inhalt des Datensatzes und der Datenbausteine DSAB Bei der nachfolgenden Abbildung der einzelnen Felder wurde darauf verzichtet, die Überschrift der einzelnen Spalten zu wiederholen, diese entsprechen der Darstellung im Datensatz (sieben Spalten von links nach rechts: 1. Stellen, 2. Lg [Länge], 3. Typ, 4. Art, 5. Name, 6. Inhalt/Erläuterung, 7. zusätzliche Informationen/Kriterien). Die Zeichendarstellung in den Spalten Typ und Art haben folgende Bedeutung: Zeichendarstellung: an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null n mit x NK = numerisches Feld analog "n", jedoch mit x Nachkommastellen K = Pflichtangabe, soweit bekannt M = Mussangabe k = Kannangabe m = Mussangabe unter Bedingungen 3.0 Arbeitsverhältnis Beginn Stellen Länge n M AV BEGINN AVBEG Typ Art Name Inhalt/Erläuterung Zusätzliche Informationen/Kriterien Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Form: jhjjmmtt Bei mehreren Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber sind jeweils eigene Datensätze zu liefern. Es ist stets der Eintritt in das aktuelle Arbeitsverhältnis zu melden. Der tatsächliche Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich. 1. Beispiel: Beginn Arbeitsverhältnis lt. Arbeitsvertrag am Tatsächlicher Beschäftigungsbeginn erst am Als Arbeitsverhältnis Beginn ist der anzugeben. 2. Beispiel: Arbeitsverhältnis beginnt am nach saisonaler Unterbrechung (z. B. bei Maurer). Der Arbeitnehmer ist bereits seit dem im gleichen Betrieb (Unterbrechungen durch Winterpausen) Als Arbeitsverhältnis Beginn ist der anzugeben. 3.1 DBNA - Name Prüfung gemäß DEÜV: siehe Anlage 9 Punkt 4.2 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils gültigen Fassung. Hinweis: Die Änderung eines Namens ist über dieses Verfahren nicht zulässig. An der Stelle 125 des Datenbausteins ist daher nur Grundstellung zulässig. Anmerkung: Änderungen des Namens sind nur über das DEÜV - Verfahren zulässig. Anlage 6, 7 und 9.4 grs DEÜV: Gemeinsame Rundschreiben BEA Datensatz AB - Version vom Seite 8 von 50

9 3.2 DBAN - Anschrift Prüfung gemäß DEÜV: siehe Anlage 9 Punkt 4.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils gültigen Fassung. Anlage grs DEÜV: Gemeinsame Rundschreiben 3.3 DBAG - Arbeitgeberangaben Name des Arbeitgebers an M ARBEITGEBERNA- ME1 NAME1AG Name des Arbeitgebers Zweiter Namensteil des Arbeitgebers an K ARBEITGEBERNA- ME2 NAME2AG Zweiter Namensteil des Arbeitgebers Dritter Namensteil des Arbeitgebers an K ARBEITGEBERNA- ME3 NAME3AG Dritter Namensteil des Arbeitgebers Länderkennzeichen Arbeitgeber an K AG-LAENDERKENNZ AGLDKZ Bei ausländischen Anschriften muss hier das Länder-(Kfz)- Kennzeichen angegeben werden. Grundstellung zulässig Bei Inlandsanschriften ist das AGLDKZ mit Leerzeichen oder D zu verschlüsseln. Bei Auslandsanschriften (AGLDKZ ungleich Leerzeichen oder D ) ist das AGLDKZ gemäß Anlage 8 grs DEÜV anzugeben. Gemeinsame Rundschreiben BEA Datensatz AB - Version vom Seite 9 von 50

10 3.3.5 Postleitzahl Arbeitgeber an M AG-PLZ AGPLZ Postleitzahl Bei inländischen Anschriften muss die Postleitzahl 5 Stellen numerisch sein (linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen). Bei den in der Anlage 18 grs DEÜV aufgeführten Auslandsanschriften sind nur die beschriebenen Formate der PLZ zulässig. Gemeinsame Rundschreiben Ort Arbeitgeber an M AG-ORT AGORT Standort des Beschäftigungsbetriebs Straße Arbeitgeber an K AG-STRASSE AGSTR Straße Hausnummer Arbeitgeber an K AG-HAUS-NR AGHAUSNR Hausnummer Anschriftenzusatz Arbeitgeber an K AG-ADR-ZUSATZ AGADRZU Anschriftenzusatz Name des Ansprechpartners Entgelt an m NAME ANSPRECH- PARTNER ENTGELT AGAPE Vor- und Familienname des Ansprechpartners beim Arbeitgeber für die Entgeltabrechung. Muss ausgefüllt werden, falls AGAPP leer bleibt BEA Datensatz AB - Version vom Seite 10 von 50

11 Name des Ansprechpartners Personal an m NAME ANSPRECH- PARTNER PERSO- NAL AGAPP Vor- und Familienname des Ansprechpartners beim Arbeitgeber für sonstige Personalfragen (insb. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis). Muss ausgefüllt werden, falls AGAPE leer bleibt Telefonnummer des Ansprechpartners Entgelt an m TEL-NUMMER ANSPRECHPART- NER ENTGELT AGTELE Telefonnummer des Ansprechpartners für die Entgeltabrechung Muss ausgefüllt werden, falls AGTELP leer bleibt Telefonnummer des Ansprechpartners Personal an m TEL-NUMMER ANSPRECHPART- NER PERSONAL AGTELP Telefonnummer des Ansprechpartners für sonstige Personalfragen (insb. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis) Muss ausgefüllt werden, falls AGTELE leer bleibt Adresse des Ansprechpartners Entgelt an K ADRESSE ANSPRECHPART- NER ENTGELT AG E -Adresse des Ansprechpartners für die Entgeltabrechung Adresse des Ansprechpartners Personal an K ADRESSE ANSPRECHPART- NER PERSONAL AG P -Adresse des Ansprechpartners für sonstige Personalfragen (insb. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis). BEA Datensatz AB - Version vom Seite 11 von 50

12 3.4 DBAB - von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort Es ist der Beschäftigungsort im Inland gemäß 9 SGB IV zu melden. Bei Ausstrahlung ist abweichend von 9 Absatz 6 SGB IV der ausländische Beschäftigungsort anzugeben. Anzugeben ist der letzte Beschäftigungsort Länderkennzeichen Beschäftigungsort an K LAENDERKENNZ BESCHAEFTI- GUNGSORT BORTLDKZ Bei ausländischen Anschriften muss hier das Länder-(Kfz)- Kennzeichen angegeben werden. Bei Inlandsanschriften ist das BORTLDKZ mit D oder Leerzeichen zu verschlüsseln. Bei Auslandsanschriften (BORTLDKZ ungleich D oder Leerzeichen) ist das BORT- LDKZ gemäß Anlage 8 grs DEÜV anzugeben. Anlage 8 grs DEÜV: Gemeinsame Rundschreiben Postleitzahl Beschäftigungsort an m PLZ BESCHAEFTI- GUNGSORT BPLZ Postleitzahl des Beschäftigungsortes bei inländischen Anschriften muss die Postleitzahl 5 Stellen numerisch sein (linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen). Bei Auslandsanschriften (BORTLDKZ D oder Leerzeichen) ist im Feld PLZ die Grundstellung zulässig. Bei den in der Anlage 18 grs DEÜV aufgeführten Auslandsanschriften sind nur die beschriebenen Formate der PLZ zulässig. Gemeinsame Rundschreiben Beschäftigungsort an m BESCHAEFTI- GUNGSORT BORT Ort der Beschäftigung Grundstellung zulässig sofern kein Eintrag bei BPLZ. 3.5 DBSE - Steuerliche Eckdaten Änderungen der Angaben zur Steuerklasse, Faktor und Kinderfreibetrag sind in Kombination mit dem Feld Datum der Änderung der steuerlichen Eckdaten zu melden. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 12 von 50

13 3.5.1 Steuerklasse n M STEUERKLASSE STKL 149 i.v.m. 153 SGB III Steuerklasse des Arbeitnehmers bzw. Grundstellung 1-6: gemäß der Steuerklassendefinition oder 0 (keine) Zu Beginn des Jahres, in dem das Arbeitsbzw. Beschäftigungsverhältnis endet. n-fach verwendbar Faktor n mit 3 NK m FAKTOR FKT Faktor der Steuerberechnung Zu Beginn des Jahres, in dem das Arbeitsbzw. Beschäftigungsverhältnis endet. n-fach verwendbar Durch das Steueränderungsgesetz 2009 wurde in 39f EStG das Faktorverfahren eingeführt, welches auf Antrag anstelle der Steuerklassenkombination III/V gewählt werden kann und erstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden ist. Sofern beantragt, trägt das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer ein, wenn der Faktor kleiner als 1 ist ( 39f Abs. 1 S. 1 EStG). 149 i.v.m. 153 SGB III Kinderfreibetrag n mit 1 NK M KINDERFREIBETRAG KINDFRB Kinderfreibetrag des Arbeitnehmers Zu Beginn des Jahres, in dem das Arbeitsbzw. Beschäftigungsverhältnis endet. n-fach verwendbar 149 SGB III Datum der Änderung der steuerlichen Eckdaten n m AENDERUNGEN STEUERECKDATEN BEGINN AESTEDATBEG Änderungsdatum in der Form: jhjjmmtt n-fach möglich in Kombination mit STKL, FKT, KINDFRB BEA Datensatz AB - Version vom Seite 13 von 50

14 3.6 DBSV - Sozialversicherungsdaten Änderungen der Angaben zur Beitragsgruppe sind in Kombination mit dem Feld Datum der Änderung der Beitragsgruppe zu melden. Änderungen der Angaben zur Personengruppenschlüssel sind in Kombination mit dem Feld Datum der Änderung des Personengruppenschlüssels zu melden Beitragsgruppe n M BEITRAGSGRUPPE BYGR Beitragsgruppenschlüssel gemäß Anlage 16 der "Gemeinsamen Rundschreiben für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" Gemeinsame Rundschreiben und Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 SGB IV Gemeinsame Grundsätze in der Form: nnnn Stelle 1 = KV Stelle 2 = RV Stelle 3 = ALV Stelle 4 = PV Angabe ab AVBEG, mindestens für die letzten 5 Jahre vor AVEND/BVEND. Eine Änderung der BYGR ist mit Angabe des Datums (BYGR- BEG) anzugeben n-fach verwendbar Es sind die Beitragsschlüssel für den gesamten bescheinigten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses zu erfassen. Die Beitragsgruppen sind so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die jeweils zutreffende Ziffer anzugeben ist. Beispiel: 1 = allgemeiner Beitrag zur Krankenversicherung 1 = voller Beitrag zur Rentenversicherung 1 = voller Beitrag zur Arbeitslosenversicherung BEA Datensatz AB - Version vom Seite 14 von 50

15 1 = voller Beitrag zur Pflegeversicherung Beginn der Änderung mit Wirkung ab: Beitragsgruppenschlüssel: 3 = ermäßigter Beitrag zur Krankenversicherung 0 = kein Beitrag zur Rentenversicherung 0 = kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2 = halber Beitrag zur Pflegeversicherung 24 28, 142, 147, 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III (Arbeitslosengeld), 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (Teil- Arbeitslosengeld) Anlage 1 ggs DEÜV: Gemeinsame Grundsätze Anlage 16 grs DEÜV: Gemeinsame Rundschreiben Datum der Änderung der Beitragsgruppe n m BEITRAGSGRUPPE AENDERUNG BE- GINN BYGRBEG Beginn der Änderung der Beitragsgruppe in der Form jhjjmmtt n-fach verwendbar in Verbindung mit BYGR Personengruppenschlüssel n M PERSONENGRUPPE PERSGR Personengruppe gemäß Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 SGB IV nnn ber/deuev/deuev.js p Angabe ab AVBEG, mindestens für die letzten 5 Jahre vor AVEND/BVEND. Eine Änderung des PERSGR ist mit Angabe des Datums (PERSGRBEG) anzugeben. n-fach verwendbar Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV (Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung) Beispiel: Schlüsselzahl: 101 BEA Datensatz AB - Version vom Seite 15 von 50

16 Personenkreis Beschreibung der Personengruppe: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschreibung der Personengruppe: Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können SGB III Anlage 3 ggs DEÜV: Gemeinsame Grundsätze Datum der Änderung des Personengruppenschlüssels n m PERSONENGRUPPE AENDERUNG BE- GINN PERSGRBEG Beginn der Änderung des Personengruppenschlüssels in der Form jhjjmmtt n-fach verwendbar in Verbindung mit PERSGR 3.7 DBAZ - Arbeitszeit Änderungen der Angaben zur Arbeitszeit wöchentlich, Arbeitszeitvergleich und Grund Arbeitszeitänderung sind in Kombination mit dem Feld Datum der Arbeitszeitänderung zu melden. 150 Abs. 2 Nr. 4, 151 Abs. 5 SGB III Arbeitszeit wöchentlich n mit 2 NK M ARBEITSZEIT WOE- CHENTLICH AZWOECH Vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Stunden. Steht die Wochenarbeitszeit nicht fest, ist ein Durchschnittswert für die im Abrechnungszeitraum geleistete Wochenstundenzahl zu errechnen. Angabe der letzten 42 Monate vor AVEND/BVEND erforderlich. Sofern sich A- ZWOECH ändert, ist das Änderungsdatum über das Datenfeld AZAEBEG anzugeben. n-fach verwendbar Bei der Frage nach der Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum ist die vereinbarte Arbeitszeit, die für den Arbeitnehmer gegolten hat, maßgeblich. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist unbeachtlich. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis dauerte zwei Tage, wobei keine Wochenarbeitszeit vereinbart wurde, weil sich der Einsatz nach den betrieblichen Erfordernissen richtet. Auch in diesem Fall ist eine durchschnittliche Stundenzahl zu ermitteln. In Zweifelsfällen ist hier auf die Erfahrungswerte aus der betrieblichen Praxis abzustellen. Sofern eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht sachgerecht ermittelt werden kann, wie z. B. bei Ver- BEA Datensatz AB - Version vom Seite 16 von 50

17 trauensarbeitszeit oder bei Heimarbeit, ist 99,99 zu melden. In diesen Fällen kann es zu Rückfragen der Arbeitsagentur beim Arbeitgeber kommen. Bei Beginn der Altersteilzeit ist unabhängig vom vereinbarten Modell kontinuierliches oder diskontinuierliches (Blockzeitmodell) die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu melden. Bei Lehrern kommt es nicht auf die zu leistenden Unterrichtsstunden (Deputate) an, sondern auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich außerunterrichtlicher Aufgaben Arbeitszeitvergleich n mit 2 NK m ARBEITSZEITVER- GLEICH AZVG Die durchschnittliche Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten in Stunden pro Woche. Angabe der letzten 42 Monate vor AVEND/BVEND erforderlich. Sofern sich AZVG ändert, ist das Änderungsdatum über das Datenfeld AZAEBEG anzugeben. n-fach verwendbar Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit einschränkt, z. B. auf 20 Stunden/Woche muss bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Arbeitszeit einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gegenübergestellt werden Grund Arbeitszeitänderung n m GRUND ARBEITSZEITAEN- DERUNG AZAEGR Grund für eine Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit: 01 = Altersteilzeitvereinbarung - wenn Aufstockungsbeträge nach 3 Abs.1 ATG gezahlt werden 02 = Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeitsphasen und Freizeitphasen ( 7 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) 03 = Elternzeit 04 = Pflegezeit gem. 3 Abs. 1 S.1 PflegeZG 05 = Vollzeit auf Teilzeit 06 = Änderung innerhalb der Teilzeit 07 = Änderung Teilzeit auf Vollzeit 08 = Beschäfti- Angabe der letzten 42 Monate vor AVEND/BVEND erforderlich. n-fach verwendbar BEA Datensatz AB - Version vom Seite 17 von 50

18 gungssicherungsvereinbarung ( 419 Abs. 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) 09 = Familienpflegezeit und Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz Auch Arbeitszeitänderungen in einer Vollzeitbeschäftigung (z.b. Änderung der tariflichen Arbeitszeit) sind anzugeben. Änderungen von Vollzeit auf Teilzeit, innerhalb der Teilzeit und von Teilzeit auf Vollzeit sind ab dem Zeitpunkt, in dem die Änderung wirksam wird, zu melden. Da auf Abweichungen von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit abgestellt wird, darf bei Schwankungen der tatsächlichen Arbeitszeit z. B. beim Einsatz nach betrieblichen Erfordernissen (z. B. Überstunden) keine Meldung einer Arbeitszeitänderung erfolgen. Eine Arbeitszeitänderung 1 ist bei Beginn der Altersteilzeit zu melden, unabhängig vom vereinbarten Modell - kontinuierliches oder diskontinuierliches (Blockzeitmodell). Der Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase im Blockzeitmodell führt zu keiner Arbeitszeitänderungsmeldung. Eine Arbeitszeitänderung 2 ist zu melden, wenn sich bei einem Arbeitnehmer im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitvereinbarung ( 7 Abs. 1a SGB IV) die Arbeitszeit ändert. Enthalten die bescheinigten Zeiträume Zeiten der völligen Freistellung von der Arbeit aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ( 7 Abs. 1a SGB IV), liegt keine Änderung der Arbeitszeit vor. Zu Schlüssel 8 (Beschäftigungssicherungsvereinbarung) vgl. die Kommentierung unter Summe fiktives Brutto Datum der Arbeitszeitänderung n m ARBEITSZEIT AEN- DERUNG BEGINN AZAEBEG Beginn der Arbeitszeitänderung in der Form jhjjmmtt Anforderungen: - n-fach verwendbar in Kombination mit AZWOECH, AZAEGR und AZVG - bei AZAEGR = 1, 2, 5 oder 6: Angaben für die letzten 42 Monate vor AVEND/BVEND. - bei allen anderen AZAEGR: letzte 24 Monate vor AVEND/BVEND. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 18 von 50

19 3.8 DBEN - Entgeltdaten Die folgenden Felder wiederholen sich in Abhängigkeit der Anzahl der gebildeten Zeiträume (MONATBEG MONATEND). 150 und 151 SGB III Meldemonat Beginn n M MELDEMONAT BEGINN MONATBEG Anfangsdatum des Zeitraumes innerhalb des Meldemonats, für den Entgelt gemeldet wird (in der Regel der 1. des Monats): in der Form: jhjjmmtt Angabe der letzten 12 Monate vor AVEND/BVEND Bei Lieferung A- VUWFWZBEG : 12 Monate vor A- VUWFWZBEG und alle Monate zwischen AVUWFWZBEG und AVEND In Kombination mit SVBREGLF, SVBREGE, STSO- BART,STSOB, STBREGLF, STBREGSO, KENN- ZRK, FIBR, PER- SGR, TTSC, TATS- URLTAGE, URLEG, URLEGGEZ Es können freiwillig Angaben zu den letzten 24 Monaten gemacht werden (z.b. auf Wunsch des Arbeitnehmers). Es sind Angaben zu den letzten 24 Monaten zu machen, wenn innerhalb von 12 Monaten vor AVEND/BVEND nicht mindestens 150 Kalendertage (5 Monate) mit Entgeltzahlungen vorliegen. Bei Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen des Bezuges von Krankengeld, sind nur die vor der Unterbrechung tatsächlich auch abgerechneten Arbeitsent- BEA Datensatz AB - Version vom Seite 19 von 50

20 gelte zu bescheinigen. Mehrfachangaben je Kalendermonat sind möglich Beispiel: Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung: Meldemonat Ende n M MELDEMONAT ENDE MONATEND Enddatum des Zeitraumes innerhalb des Meldemonats, für den Entgelt gemeldet wird (in der Regel der letzte Tag des Monats): jhjjmmtt Angabe der letzten 12 Monate vor AVEND/BVEND. Bei Lieferung von AVUWFWZBEG: 12 Monate vor A- VUWFWZBEG und alle Monate zwischen AVUWFWZBEG und AVEND In Kombination mit SVBREGLF, SVBREGE, STSO- BART,STSOB, STBREGLF, STBREGSO, KENN- ZRK, FIBR, PER- SGR, TTSC, TATS- URLTAGE, URLEG, URLEGGEZ Es können freiwillig Angaben zu den letzten 24 Monaten gemacht werden (z.b. auf Wunsch des Arbeitnehmers). Es sind Angaben zu den letzten 24 Monaten zu machen, wenn innerhalb von 12 Monaten seit AVEND/BVEND nicht mindestens 150 Kalendertage (5 Monate) mit Entgeltzahlungen vorliegen. Mehrfachangaben je BEA Datensatz AB - Version vom Seite 20 von 50

21 Kalendermonat sind möglich Beispiel: Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung: Bei Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen des Bezuges von Krankengeld sind nur die vor der Unterbrechung tatsächlich auch abgerechneten Arbeitsentgelte zu bescheinigen Letzte Tätigkeit an M TAETIGKEITS-SC TTSC Angaben zur Tätigkeit nach dem Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit gemäß Anlage 5 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Benötigt werden die Schlüssel TTSC mit allen Änderungen, für die letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. Beispiel: Industriemechaniker Maschinenbautechniker Das aktuelle Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit ist im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit unter dem Link Tätigkeitsschlüsselverzeichnis Dort finden sich auch Informationen zum neuen 9-stelligen Tätigkeitsschlüssel. 312 Abs. 1 S.2 Nr. 1 SGB III Anlage 5 grs DEÜV: Gemeinsame Rundschreiben BEA Datensatz AB - Version vom Seite 21 von 50

22 3.8.4 Kennzeichen Rechtskreis an M KENNZ RECHTS- KREIS KENNZRK Kennzeichen Betriebsstätte (Rechtskreis) W = altes Bundesland inkl. des ehem. Westteils von Berlin O = neues Bundesland inklusive des ehem. Ostteils von Berlin Angabe der letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. n-fach verwendbar Plausibilität: Mindestens Entgeltmonate bis Datum AVLETZTRL Summe Steuerbrutto laufend n mit 2 NK m SUMME STEUER- BRUTTO LFD STBREGLF Laufendes steuerpflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Angabe der letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. Lieferung nur, wenn: - ABFHOE ungleich 0 - SVBREGLF > Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung (Feststellung kann nur durch AG erfolgen) Plausibilität: Mindestens Entgeltmonate bis Datum AVLETZTRL Die Gesamtheit der steuerpflichtigen Verdienstbestandteile (auch als Lohn- oder Entgeltarten bezeichnet) des Bruttoverdienstes bilden den steuerpflichtigen Arbeitslohn (laufende o- der sonstige einmalige Bezüge, letztere sind unter Summe Steuerbrutto sonstiger Bezug zu melden), welcher die Basis für die Ermittlung der Lohnsteuer bildet ( Steuerbrutto ). Insofern handelt es sich um einen auf den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne von 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG und 19 Abs.1 EStG und damit auf dem Einkommenssteuerrecht basierenden Einkommensbegriff, vgl. hierzu auch R 39b 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2011 ( Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge ). 158 SGB III BEA Datensatz AB - Version vom Seite 22 von 50

23 3.8.6 Summe Steuerbrutto sonstiger Bezug n mit 2 NK m SUMME STEUER- BRUTTO SONST STBREGSO Sonstiges steuerpflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Angabe der letzten 12 /24 Monate vor AVEND/BVEND. Lieferung nur, wenn: - ABFHOE ungleich 0 - SVBREGE > Beitragsbemessungsgrenze (Feststellung kann nur durch AG erfolgen) Plausibilität: Mindestens Entgeltmonate bis Datum AVLETZTRL Vgl. die Ausführungen zu Summe Steuerbrutto laufend. Darunter fallen Bezüge, die nach Jahrestabelle oder als Entlohnungen für eine mehrjährige Tätigkeit besteuert werden. Beispiele: Abfindung, Entlassungsentschädigung 158 SGB III Summe SV-Brutto laufend n mit 2 NK M SUMME SV-BRUTTO LFD SVBREGLF Laufendes Sozialversicherungsbruttoentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung Angabe der letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. Plausibilität: Mindestens Entgeltmonate bis Datum AVLETZTRL Was zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienstbegriff Arbeitsentgelt gehört, ergibt sich grundsätzlich aus 14 SGB IV sowie der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Grundsätzlich definiert 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt als alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Gesamtheit der sozialversicherungspflichtigen Verdienstbestandteile des Bruttoverdienstes bilden das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufend oder einmalig, letzteres ist unter Summe SV-Brutto Einmalzahlung zu melden), welches die Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge bildet ( SVBrutto ). Soweit die Bruttoentgelte innerhalb der Zweige der Sozialversicherung abweichen, ist das beitragspflichtige Entgelt zur Arbeitslosenversicherung maßgebend. In der Sozialversicherung erfolgt die Verbeitragung von laufendem Entgelt nach dem Entstehungsprinzip, für die zeitliche Zuordnung ist also die Entstehung des Zahlungsanspruches maßgebend (vgl. 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV). 312 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 14 SGB IV BEA Datensatz AB - Version vom Seite 23 von 50

24 3.8.8 Summe SV-Brutto Einmalzahlung n mit 2 NK K SUMME SV-BRUTTO EINMAL SVBREGE Einmalig gezahltes Sozialversicherungsbruttoentgelt Angabe der letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. Grundstellung zulässig. Zum Begriff und zur Abgrenzung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme vgl. 23a SGB IV. Hier ist das beitragspflichtige Entgelt der Arbeitslosenversicherung maßgebend, falls die Bruttoentgelte innerhalb der Zweige zur Sozialversicherung abweichen. Einmalzahlungen werden dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden, die Verbeitragung erfolgt nach dem Zuflussprinzip (vgl. 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Nach 23a Abs. 4 SGB IV sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom bis gezahlt werden, dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, sofern der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die Einmalzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung wegen Überschreitens der maßgebenden anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung herangezogen werden kann ( Märzklausel ). Abweichend von der Meldung nach der DEÜV ist die Summe der SV-Brutto Einmalzahlung auch in Märzklauselfällen in dem Monat zu melden, in dem die Auszahlung erfolgt. Dadurch kann die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im laufenden Jahr überschritten werden. Zur Summe SV-Brutto Einmalzahlung gehört auch beitragspflichtiges Wertguthaben aus einem Störfall gemäß 23b SGB IV. Auch dafür ist das beitragspflichtige Entgelt der Arbeitslosenversicherung maßgebend, falls die Bruttoentgelte innerhalb der Zweige zur Sozialversicherung abweichen. Das beitragspflichtige Wertguthaben unterliegt nicht der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze. Beispiel: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld 312 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 14 SGB IV Summe fiktives Brutto n mit 2 NK K FIKTIVES BRUTTO FIBR Fiktives Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Berücksichtigung von Sonderregelungen beitragspflichtig gewesen wäre Angabe der letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. Plausibilität: Mindestens Entgeltmonate bis Datum AVLETZTRL - Gleitzone, - Kurzarbeitergeld, - Beschäftigungssicherungsvereinbarung nach 419 Abs. 7 SGB III - Arbeitsentgelt, welches ohne Altersteilzeitvereinbarung BEA Datensatz AB - Version vom Seite 24 von 50

25 erzielt worden wäre, - Arbeitsentgelt einschließlich der Beträge, die in der Ansparphase in ein Wertguthaben nach 7 Abs. 1a SGB IV eingebracht wurden. Hier ist das fiktive beitragspflichtige laufende und einmalige Bruttoarbeitsentgelt zu melden, das angefallen wäre, wenn die in der Felderläuterung benannten Situationen nicht eingetreten wären. Dabei ist das beitragspflichtige Entgelt der Arbeitslosenversicherung maßgebend, falls die Bruttoentgelte innerhalb der Zweige zur Sozialversicherung abweichen. Bezüglich der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze gelten die Ausführungen unter Hinweis zur Gleitzone: Hier ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt anzugeben, welches für die Berechnung des Arbeitgeberbeitrags maßgebend ist, und nicht das nach der besonderen Formel ermittelte Gleitzonenentgelt für die Berechnung des Arbeitnehmer- und des Gesamtbeitrags. Hinweis zu 419 Abs. 7 SGB III: Aufgrund der Gesetzesänderungen im Rahmen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland) wurde der 421t (seit : 419) neu in das SGB III aufgenommen. Durch 419 Abs. 7 SGB III werden Nachteile des Arbeitnehmers bei dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeglichen, wenn Zeiten einer Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltverminderung, die auf einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung beruhen, in den Bemessungszeitraum fallen. Falls eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung mit Wirkung ab dem getroffen und in diesem Zusammenhang die Arbeitszeit reduziert wurde, ist für die ab diesem Zeitpunkt bis zum geleisteten Entgelte stets das ausgefallene Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeit zu melden. Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist 151 SGB III mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Zeiten als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SGB III nicht. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für Zeiträume, in denen lediglich das Arbeitsentgelt vermindert wurde. Arbeitsentgelt ohne Abzug eines angesparten Wertguthabens in der Ansparphase einer Wertguthabenvereinbarung nach 7 Abs. 1a SGB IV ist hier ebenfalls zu melden, da aufgrund der Sondervorschrift in 151 Abs. 3 SGB III für die Bemessung des Arbeitslosengeldes das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt maßgeblich ist, das der Arbeitslose ohne die Wertguthabenvereinbarung erzielt hätte. 151 Abs. 3, 419 Abs. 7 SGB III BEA Datensatz AB - Version vom Seite 25 von 50

26 Art sonstiger Bezug n K ART DES STEUER- PFLICHTIGEN SONSTIGEN BEZUGES STSOBART Art des steuerpflichtigen sonstigen Bezuges (Schlüssel): 01 = Urlaubsabgeltungen 02 = Störfall- Wertguthaben Angabe der letzten 12 /24 Monate vor AVEND/BVEND. Grundstellung zulässig Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer Leistungen wie Urlaubsabgeltung oder Störfallguthaben (z. B. Arbeitszeitguthaben) beanspruchen. 157 SGB III (Schlüssel Nr. 01), 312 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III Höhe sonstiger Bezug n mit 2 NK m STEUERPFLICHTI- GER SONSTIGER BEZUG STSOB Höhe des steuerpflichtigen sonstigen Bezuges (steuerpflichtiges Arbeitsentgelt) Angabe der letzten 12/24 Monate vor AVEND/BVEND. Grundstellung unzulässig, wenn STSO- BART ausgefüllt Bescheinigte tatsächliche Urlaubstage bei Heimarbeitern an K BESCHEINIGTE TATSAECHLICHE URLAUBSTAGE TATSURLTAGE Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage Anzugeben ist die Anzahl der tatsächlich genommenen Erholungsurlaubstage, losgelöst vom Anspruchszeitraum und bezogen auf den gemeldeten Monat. Sonderregelung für die Bemessung von Heimarbeitern. Je nach Fallgestaltung wird das Urlaubsentgelt bei der Bemessung zugrunde gelegt oder bleibt unberücksichtigt Urlaubsentgelt bei Heimarbeitern n mit 2 NK K URLAUBSENTGELT URLEG Im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltenes Urlaubsentgelt Aus dem angegebenen Bruttoarbeitsentgelt ist der Betrag des enthaltenen Urlaubsentgelts zu melden. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 26 von 50

27 Gezahltes Urlaubsentgelt bei Heimarbeitern n m GEZAHLTES UR- LAUBSENTGELT URLEGGEZ Urlaubsentgelt gezahlt: 1 = bei Urlaubsantritt 2= als laufender Entgeltzuschlag Hier ist zu melden, ob das Urlaubsentgelt bei Urlaubsantritt oder als lfd. Entgeltzuschlag ausbezahlt wurde Minderung des Arbeitsentgeltes aufgrund 3 Abs.1 S.1 des PflegeZG oder Familienpflegegesetz an K MINDERUNG DES AR- BEITSENTGELTES AUF- GRUND 3 (1) S. 1 DES PFLEGEZG ODER FAMI- LIENPFLEGEGESETZ MIA Wurde das Arbeitsentgelt wegen einer Vereinbarung gemäß 3 (1) Satz 1 des PflegeZG oder aufgrund von Zeiten nach dem Famlienpflegegesetz vermindert? J = ja N = nein Beginn der Minderung des Arbeitsentgeltes n m BEGINN DER MIN- DERUNG DES AR- BEITSENTGELTES MIABEG Anfangsdatum des Zeitraumes innerhalb des Meldemonats, für den eine Minderung des Arbeitsentgeltes vorliegt in der Form: jhjjmmtt Ende der Minderung des Arbeitsentgeltes n m ENDE DER MINDE- RUNG DES AR- BEITSENTGELTES MIAEND Enddatum des Zeitraumes innerhalb des Meldemonats, für den Entgelt gemeldet wird (in der Regel der letzte Tag des Monats): jhjjmmtt BEA Datensatz AB - Version vom Seite 27 von 50

28 3.9 DBFZ - Fehlzeiten 142, 147 SGB III (Arbeitslosengeld), 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (Teil-Arbeitslosengeld) sowie 312 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III Fehlzeit Beginn n m BEGINN FEHLZEIT FEHLBEG Art der Fehlzeit n m ART DER FEHLZEIT FEHLART Beginn einer Fehlzeit in der Form: jhjjmmtt Art der Fehlzeit 01 = Krankengeld/Krankentagege ld/kurzarbeitergeld- Krankengeld/ Übergangsgeld/Verletztengeld 02 = Kranken-/ Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes 03 = Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 (MuschG) 04 = Versorgungskrankengeld 05 = unbezahlte Pflegezeit nach 2 oder 3 Abs.1 PflegeZG 06 = Elternzeit 07 = Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente 08 = Wehrdienst/Eignungsübu ng/zivildienst/ Wehrübung 09 = unbezahlter Urlaub 10 = sonstige unbezahlte Fehlzeit 11 = Aussteuerung 12 = Freistellung wegen Insolvenz Angaben sind für die letzten 5 Jahre vor AVEND/BVEND erforderlich. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 28 von 50

29 3.9.3 Ende der Fehlzeit n m ENDE FEHLZEIT FEHLEND Ende der Fehlzeit in der Form: jhjjmmtt nicht größer als AVEND/BVEND 3.10 DBHA - Heimarbeiter Urlaubsanspruch/Jahr n M URLAUBSAN- SPRUCH-JAHR URLTAGE Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage Hier ist die Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage je Kalenderjahr zu melden. Sonderregelung für die Bemessung von Heimarbeitern. Je nach Fallgestaltung wird das Urlaubsentgelt bei der Bemessung zugrunde gelegt oder bleibt unberücksichtigt DBKE - Kündigung/Entlassung Beendigung Arbeitsverhältnis Ende n m AV ENDE AVEND Ende des Arbeitsverhältnisses am (d. h. "Kündigung zum" oder "Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses am oder bei Ausbildungsverhältnissen das tatsächliche Ende) in der Form: jhjjmmtt Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses (letzter Tag der Betriebszugehörigkeit). Es ist stets der Austritt aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis zu melden. Das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich. Beispiel: Ende des Arbeitsverhältnisses lt. Arbeitsvertrag am Tatsächliches Beschäftigungsende bereits am aufgrund unwiderruflicher Freistellung.. Als Arbeitsverhältnis Ende ist der anzugeben. 142, 147, 158 Abs. 2, Satz 3 SGB III (Arbeitslosengeld), 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (Teil-Arbeitslosengeld) sowie 312 Abs. 1 S.2 Nr. 2 SGB III. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 29 von 50

30 Beschäftigungsverhältnis Ende n M BV ENDE BVEND Ende des Beschäftigungsverhältnisses am in der Form: jhjjmmtt Letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (z. B. Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) Das Beschäftigungsverhältnis hat eine versicherungs- und eine leistungsrechtliche Komponente. Für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne maßgebend. Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne ist die Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit, gekennzeichnet durch die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers. Beschäftigungslosigkeit kann somit auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Bei einer unwiderruflichen Freistellung (einseitig oder einvernehmlich) endet das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne: der Arbeitnehmer ist beschäftigungslos. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem ersten Tag der Freistellung. Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung sind keine Angaben zu Beschäftigungsverhältnis Ende sondern zu Unwiderrufliche Freistellung mit Weiterzahlung und Beginn unwiderrufliche Freistellung mit Weiterzahlung erforderlich. Bei einer widerruflichen Freistellung (einseitig oder einvernehmlich) besteht das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne fort. Ob in Fällen einer widerruflichen Freistellung (in der Regel ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts) bei Insolvenz des Arbeitgebers das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne endet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Beschäftigungslosigkeit tritt auch ein, wenn der Arbeitnehmer die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt und dadurch das Beschäftigungsverhältnis beendet. 142, 147, 158 Abs. 2 S. 3 i.v.m. Abs. 3, 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III sowie 312 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III Befristung Befristetes Arbeitsverhältnis an M BEFRISTETES AV AVBFR Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis? J = ja N = nein Z = zweckbefristet 159 Abs. 1 S.2 Nr. 1 und 7 SGB III sowie 312 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III. BEA Datensatz AB - Version vom Seite 30 von 50

31 Schriftliche Befristung an m SCHRIFTLICHE BE- FRISTUNG AVBFSCHR Der befristete Arbeitsvertrag wurde schriftlich abgeschlossen. J = ja N = nein Zu melden ist, ob die Befristung schriftlich vereinbart wurde. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich wirksam vereinbart werden. Wurde das Schrifterfordernis außer Acht gelassen, so ist das Arbeitsverhältnis noch nicht wirksam beendet. 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Lohnanspruch besteht weiter, die Arbeitsagentur wird leisten ( 157 Abs. 3 S. 1 SGB III) und den Arbeitgeber in Regress nehmen ( 115 SGB X) Datum der ursprünglichen Befristung n m DATUM URSPR BEFRISTUNG AVBFURSP Das Arbeitsverhältnis war bei Abschluss des Arbeitsvertrages befristet zum in der Form: jhjjmmtt Anzugeben ist das Datum, zu welchem das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Arbeitsvertrages befristet war. 38, 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB III sowie 312 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III Abschluss befristeter Arbeitsvertrag n m ABSCHLUSS BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG AVBFABSCHL Der befristete Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen am in der Form: jhjjmmtt Datum der Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages. Siehe Datum der ursprünglichen Befristung BEA Datensatz AB - Version vom Seite 31 von 50

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