Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 1

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1 Ergänzendes Dokument gem. 8a (2) Satz 5 PBefG zur Vorabbekanntmachung über die beabsichtigte Ausschreibung des Linienbündels Nordwest im Kreis Gütersloh Grundsatz: Angaben zu Kapiteln beziehen sich auf den 3. Nahverkehrsplan des Kreises Gütersloh vom in der Fassung der 2. Fortschreibung vom Es handelt sich um Mindeststandards, jeder Antragsteller darf in seinem Angebot einen höheren Standard anbieten. 1. Tarif und Vertrieb 1.1 Beförderungsentgelt Es sind alle derzeit im Kreis Gütersloh geltenden Gemeinschaftstarife anzuwenden und/oder anzuerkennen ( Der Sechser, Münsterland-Tarif, NRW-Tarif ),sowie ab voraussichtlich der Westfalen-Tarif anstelle des Sechsers und des Münsterland-Tarifs. 1.2 E-Ticket/VDV-Barcode Das Verkehrsunternehmen muss in der Lage sein, E-Tickets und Tickets mit VDV-Barcode der unter 1.1 genannten Tarife gem. VDV-Kernapplikation (VDV-KA) prüfen zu können. E- Tickets sind auf allen Linien anzuerkennen. Die Busse des Linienbetreibers müssen mit einem System ausgestattet sein, mit dem es die Rolle des Dienstleisters (DL) gem. der VDV-KA realisiert, dies ist in der Regel ein Einstiegskontrollsystem. 2. Fahrzeugstandards Die Fahrzeuge müssen den Standards in Kap entsprechen. Aus den Linienblättern im Kap ist die entsprechende Produktkategorie zu entnehmen. Zusätzlich ist zwingend zu beachten: In allen eingesetzten Bussen auf der Linie 71 (Ausnahme: Verstärkerbusse und Busse, die vornehmlich für die Schülerbeförderung eingesetzt sind, d.h. Busse auf Fahrten, die mit einem S gekennzeichnet sind und für die es keine ähnliche Fahrt in den Ferien gibt) muss Kunden ein kostenloser W-LAN-Hotspot zur Verfügung stehen. Die technische Ausstattung hierfür muss dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung entsprechen (das bedeutet insbesondere folgende Eigenschaften: Ausstattung muss für den mobilen Dauereinsatz geeignet sein, hohe Ausfallsicherheit, Router mit Multimode-Zugang zum Internet (LTE, HSPA+, HSDPA, HSUPA, UMTS, EDGE, GPRS) mit bis zu 100Mbps im Download und 50Mbps im Upload bei LTE, WLAN IEEE a/b/g/n). Das High- Speed-Datenvolumen (LTE) pro Bus muss so bemessen sein, dass es für mindestens 25 Tage eines jeden Monats ausreichend ist. Dies gilt für die gesamte Konzessionslaufzeit. Der gewählte Netzbetreiber muss über eine hohe LTE- Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 1

2 Flächenabdeckung verfügen. In das W-LAN-Netz müssen sich mindestens so viele Nutzer einloggen können, wie Sitzplätze im Bus vorhanden sind. Die Busse auf den Linien 71, 72, 74 und 90 (Ausnahmen: Verstärkerbusse, TaxiBusse und Busse, die vornehmlich für die Schülerbeförderung eingesetzt sind [dies sind Fahrzeuge auf Fahrten, die im Fahrplan mit einem S gekennzeichnet sind und für die es keine ähnliche Fahrt in den Ferien gibt]) müssen über geeignete Technik verfügen, Kunden IST-Fahrplandaten online (auch über mobilem Internet) verfügbar zu machen. Die Integration der IST-Fahrplandaten in das Fahrplanauskunftssystem EFA ist obligatorisch. Auch bei geforderter Toleranzqualität muss ein Anteil von 100% Niederflur gewährleistet werden. Als Niederflurfahrzeuge (bei allen Produkten) gelten auch Low-Entry-Fahrzeuge. Alle Busse müssen über eine Rampe verfügen, die Rollstuhlfahrern, Fahrgästen mit Kinderwagen oder Rollator das Einsteigen in den Bus erleichtert und für mind. 300 kg ausgelegt sind. Die Fahrer haben die Rampe bei Bedarf zu bedienen. Der Mehrzweckbereich muss eine Fläche von mind. 1,80m*0,90m aufweisen. Für Rollstuhlfahrer muss eine Rangierfläche von 1,80m*1,80m zur Verfügung stehen. Alle Busse müssen absenkbar sein ( Kneeling ). Bei Kleinbussen (< 8m Länge) kann von der Größe des Mehrzweckbereiches und vom Kneeling abgewichen werden. In der Produktkategorie Standardqualität müssen alle Busse über eine akustische Haltestellenansage verfügen sowie einer Linienverlaufsanzeige (mit Anzeige der nächsten 3 Haltestellen). Beide Anlagen müssen während der Fahrt in Betrieb sein. Die Kommunikation zwischen den Fahrzeugen, ggf. durch eine während der Betriebszeiten ständig besetzen Leitstelle, muss gewährleistet sein. Die Fenster der Fahrzeuge dürfen zu jeweils 90% nicht beklebt werden, dabei darf die untere Hälfte jedes Fensters gar nicht beklebt sein, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich vorgeschriebene (Warn-)Hinweise. Auf Namensschilder beim Fahrpersonal kann verzichtet werden. Sauberkeit: Der Unternehmer verpflichtet sich, dass o zum täglichen Betriebsbeginn nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die innen und außen ohne auffallende Verschmutzung sind und gut gelüftet sind; o klebrige oder abfärbende Rückstände und entfernbare Schmierereien des Vortags bis spätestens Betriebsbeginn des Folgetages entfernt sind; o starke Verunreinigungen im Fahrgastraum (z.b. durch Erbrochenes) und Quellen unangenehmer Gerüche unverzüglich - soweit möglich - bereits durch das Fahrpersonal beseitigt werden (auf den Fahrzeugen sind daher entsprechende Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel vorzuhalten, damit das Fahrpersonal die genannten punktuellen Reinigungsmaßnahmen durchführen kann); o die Abfallbehältnisse spätestens zum nächsten täglichen Betriebsbeginn geleert sind und ggf. während des Betriebes durch etwaige Zwischenleerungen sichergestellt ist, dass die Abfallbehältnisse nicht überlaufen. Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 2

3 Anforderungen an die Betriebsleistung (1) Die allgemeinen Anforderungen an die Linien des Grundnetzes werden in Kap beschrieben, die des Schülernetzes in Kap Die besonderen Anforderungen an einzelne Linien werden in Kap präzisiert. Die Anforderungen an die Linien müssen zwingend beachtet werden. Es sind die aktuell gültigen Fahrpläne (s. Anhang) zu beachten. (2) Folgende Linien gehören zum Linienbündel Nordwest: Grundnetz: Linie 71 (Versmold Harsewinkel Gütersloh) Linie 72 (Harsewinkel Clarholz Herzebrock) Linie 74 (Gütersloh H.-C.-Pixel Herzebrock Clarholz) Linie 90 (Versmold Bockhorst Borgholzhausen) Schülernetz: Linie 71.1 (Ortsverkehr Harsewinkel) Linie 71.2 (Ortsverkehr Harsewinkel) Linie 71.3 (Ortsverkehr Harsewinkel) Linie 71.5 (Ortsverkehr Versmold) Linie 71.6 (Ortsverkehr Versmold) Linie 71.7 (Ortsverkehr Versmold) Linie 71.8 (Ortsverkehr Versmold) Linie 72.1 (Ortsverkehr Harsewinkel) Linie 72.3 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) Linie 72.4 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) Linie 72.5 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) Linie 72.6 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) Linie 72.7 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) Linie 72.8 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) Linie 91 (Peckeloh Versmold Borgholzhausen) Linie 91.1 (Hesselteich Bockhorst Borgholzhausen) Linie 92 (Ortsverkehr Borgholzhausen) Linie 93 (Vm-Oesterweg Borgholzhausen) (3) Abweichend von Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen: Linie 71: Die Übergangszeit am ZOB Gütersloh auf obligatorische Zuganschlüsse muss mind. 7 Minuten betragen. Im derzeit aktuellen Fahrplan der Linie 71 wird diese Übergangszeit tlw. unterschritten. Das ist nicht mehr zulässig. Für SchnellBus- und RegionalBus-Fahrten gilt: Der Umfang an Fahrten und bedienten Haltestellen muss den heutigen Fahrplänen entsprechen. Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 3

4 Zusätzlich muss montags bis freitags ein weiteres Fahrtenpaar (SchnellBus) auf dem gesamten Linienweg im Anschluss an die letzte Richtungsfahrt angeboten werden. Der Abstand zu den aktuell letzten Richtungsfahrten hat 60 Min. zu betragen. Weiterhin ist an Samstagen ein Stundentakt (RegionalBus) zwischen 8 und 22 Uhr ab Versmold und 9 und 23 Uhr Richtung Versmold sicherzustellen (ggü. dem heutigen Angebot 3 zusätzliche Fahrten in Richtung Gütersloh und 4 zusätzliche Fahrten in Richtung Versmold). An Sonn- und Feiertagen ist ein durchgängiger 2-Stunden-Takt im Zeitfenster zwischen 8-22 Uhr (gesamt 7 Fahrtenpaare) anzubieten. Für die Fahrten samstags, sonn- und feiertags gilt: Fahrten mit Anfangs- und Endzeit vor bzw. nach den hier genannten Zeitfenstern sind nicht zulässig, es sei denn, es werden mehr als die geforderten Fahrtenpaare angeboten. Alternativkonzepte sind zulässig, wenn der oben bzw. im NVP beschriebene Leistungsumfang, insbesondere in Hinblick auf Betriebsleistung und Haltestellenumfang, nur unwesentlich vom geforderten Konzept abweicht. Linie 72: Das derzeitige Fahrplanangebot von Montag bis Samstag (s. Anlage) muss angeboten werden, der Abschnitt Clarholz, Bahnhof bis Herzebrock, Bahnhof kann jedoch entfallen. Das Angebot darf als TaxiBus ausgestaltet werden. Linie 74 (Abschnitt Gütersloh, ZOB Pixel, Heitmann): Der Abschnitt muss gem. aktuellem Fahrplan (s. Anlage) mit TaxiBussen bedient werden. Einschränkungen des Taktverkehres sind nur möglich, wenn im zeitlichen Abstand von max. ± 10 Min. eine reguläre Linienfahrt stattfindet, entfällt die Linienfahrt später oder wird zeitlich verschoben, so ist wieder eine TaxiBus-Fahrt anzubieten. Linie 74 (Abschnitt Clarholz Emssiedlung (GT)): Die Fahrten haben im bisherigen Zeitfenster zu erfolgen und müssen einen Anschluss an die RB 67 am Bahnhof Herzebrock in/aus Richtung Münster herstellen. Es kann ein Kleinbus eingesetzt werden, TaxiBus ist nicht zugelassen. Der Anschluss der Emssiedlung kann dann entfallen, wenn nachweislich betriebliche Gründe dem entgegenstehen (z.b. fehlende Wendemöglichkeiten). Linie 74 (Abschnitt Clarholz Herzebrock): Die Fahrten haben im bisherigen Zeitfenster zu erfolgen und müssen am Bahnhof Herzebrock den Anschluss an die RB 67 von/nach Bielefeld sicherstellen. Es kann ein Kleinbus eingesetzt werden, TaxiBus ist nicht zugelassen. Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 4

5 Linien 72 und 74 (Schulfahrten): Für Schulfahrten, d.h. Fahrten, die in den Fahrplänen mit S markiert sind, gilt Absatz 4. Linie 90: Das derzeitige Fahrtenangebot und der Haltestellenumfang muss weiterhin angeboten werden. (4) Fahrten, die auf die Beförderung von Schülern abgestimmt sind, müssen im derzeitigen Umfang angeboten werden (in Fahrplänen mit S markiert). (5) Bei bedarfsorientierten Angeboten (möglich auf Linien 72 und 74) muss sichergestellt werden, dass Fahrtwünsche ab mind. eine Woche im Voraus sowie bis 60 Minuten vor Abfahrt über eine Festnetz-Rufnummer (keine kostenpflichtige Service-Rufnummer wie z.b X) durch die Fahrgäste bestellt werden können. Die telefonische TaxiBus- Annahme muss zwischen 6 und 20 Uhr erfolgen können. (6) Den Schulen und Schulträgern muss ermöglicht werden, über eine Festnetz-Rufnummer (keine kostenpflichtige Service-Rufnummer) das Verkehrsunternehmen an Schultagen zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr zu erreichen. (7) Fahrgäste müssen das Verkehrsunternehmen per oder telefonisch (mind. montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr, samstags zwischen 8 und 14 Uhr) erreichen können (über Festnetz, Service-Rufnummer 0180-X oder kostenlos). (8) Das Verkehrsunternehmen liefern dem Aufgabenträger alle 2 Jahre, beginnend mit dem Jahr der Betriebsaufnahme, Zählungen der Ein- und Aussteiger auf allen Linien des Grund- und Schülernetzes im Excel-Format. Die Zählungen finden jeweils in der gleichen Zählperiode statt. Die Zählungen können durch geeignetes Zählpersonal oder durch das Fahrpersonal erfolgen. (9) Die regelmäßige Auslastung der Fahrzeuge auf Linien des Schülernetzes darf 85 % der zugelassenen Gesamtplätze eines Fahrzeuges nicht überschreiten, auf Linien des Grundnetzes 80% (Fahrten auf Linien des Grundnetzes, die mit einem S gekennzeichnet sind und für die es keine ähnliche Fahrt in den Ferien gibt, zählen zum Schülernetz). (10) Der Unternehmer liefert bis Ende eines Monats eine Übersicht über Fahrtausfälle und Verspätungen > 5 Minuten (Beispiel: Ankunft nach Plan 10:00 Uhr, Meldung ab 10:05:00 Uhr) des Vormonats an den Aufgabenträger. Die jeweiligen Verspätungsgründe sind anzugeben. Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 5

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