SIR-Konkret Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und

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1 Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und mieten mieten kaufen kaufen sanieren sanieren bauen bauen Wohnbauförderung in Salzburg Wer wird gefördert? Wie wird gefördert? Was wird gefördert? Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern Errichtung einer Austragwohnung Erwerb einer bestehenden Wohnung Errichtung von Mietwohnungen SIR Errichtung von Wohnheimen Andere Sanierungsmaßnahmen Sanierung von Wohnhäusern Begünstigte Rückzahlung

2 Die Salzburger Wohnbauförderung allgemeine Information Mit der Novelle der Durchführungsverordnung zum Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 sind einige Änderungen verbunden. Neben neuen Fördersätzen, die seit 22. Feb gelten, gibt es auch eine zusätzliche Förderung für ökologische Maßnahmen. Wir haben dafür ein eigenes SIR-Infoblatt vorbereitet und das Punkte-Zuschlagssystem in übersichtlicher Form zusammengestellt. Mit diesem SIR-Konkret zum Thema Wohnbauförderung setzen wir unsere Informationslinie fort und vermitteln alle wichtigen Bestimmungen zur Wohnbauförderung in Salzburg auf dem jeweils aktuellen letzten Stand. Für Fragen stehen Ihnen wie bisher die zuständige Fachabteilung des Landes und unsere Wohnberater zur Verfügung. Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepage, wo Sie ebenfalls alle wichtigen Informationen abrufen können. Dipl. Ing. Peter Haider SIR-Geschäftsführer Inhaltsübersicht Aktuelle Bestimmungen...4 Allgemeine Bestimmungen des S. WFG Wer wird gefördert? Begünstigte Person Einkommensgrenzen Einkommensberechnung Wachsende Familie Kinderreiche Familie Nahestehende Personen Förderbare Nutzfläche Häuser in der Gruppe Annuitätenzuschuß Wohnbeihilfe Zumutbarer Wohnungsaufwand Zuschlag für ökologische Maßnahmen Förderungsantrag...10 Übernahme bestehender Förderungen Abermalige (zweite) Förderung? Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- oder Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Umfassende Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern Errichtung einer Austragwohnung Erwerb einer bestehenden Wohnung durch eine natürliche Person Errichtung von Mietwohnungen Errichtung von Wohnheimen Andere Sanierungsmaßnahmen Umfassende Sanierung von Wohnhäusern Begünstigte Rückzahlung Ohne Gewähr 3

3 Aktuelle Bestimmungen Die letzten Änderungen im Bereich der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (LGBl 18/2003) und hinsichtlich des Eigenmittelmindesteinsatzes gemeinnütziger Bauvereinigungen im Wohnbauförderungsgesetz (LGBl 11/2002) wurden berücksichtigt. Entscheidend für die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jener der Zusicherung. Das heißt, ergeht die Zusicherung ab dem (Inkrafttreten der Verordnungsänderung), sind die Änderungen auch bei Ansuchen wirksam, die VOR diesem Datum eingebracht wurden. Auf wachsende Familien ohne Kinder ist bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes die bisherige Regelung weiter anzuwenden, wenn das Ansuchen vor dem Inkrafttreten eingebracht wurde. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung das Baubewilligungsverfahren bzw. das Verfahren zur Kenntnisnahme der Bauanzeige bereits anhängig, kann auf Antrag die bisherige Energietabelle angewendet werden. Begünstigte Rückzahlung auch für Wohnbauförderung 1990 Nachlässe werden für Anträge gewährt, die bis zum beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen! (siehe S. 30) Erhöhung des mindestens zumutbaren Wohnungsaufwandes seit Höchstzulässiger Zinssatz für wohnbaugeförderte Hypothekardarlehen ab 1. Oktober 2003 für Darlehen, für die VOR um Wohnbauförderung (S.WFG 90) angesucht wurde, ist der Zinssatz für Darlehen, für die NACH um Wohnbauförderung angesucht wurde: 3,625 % Dieser Zinssatz ist gültig von 1. Okober 2003 bis 30. September 2004 Änderung bei der Gebührenbefreiung im Rahmen der Wohnbauförderung seit 1. Juni 2000 BETRIFFT: Pfandrechtseintragungsgebühr Grundbuchseingabegebühr Kreditgebühr Bisher waren Rechtsgeschäfte, die der Finanzierung von geförderten Objekten zugrundelagen, grundsätzlich befreit von Gebühren. Seit ist die Nutzfläche der Wohnung bzw. Anzahl der Personen im Haushalt für eine Gebührenbefreiung maßgeblich! nähere Infos siehe SIR-Infoblatt Gebührenbefreiung und Checkliste Wohnungskauf 4

4 Rechtliche Grundlagen Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S. WFG 1990) vom 24. Oktober 1990, LGBl 1/1991 in der geltenden Fassung LGBl 11/2002 Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) vom 18. Oktober 1993, LGBl 135/1993 in der Fassung vom LGBl 18/2003 SIR-Konkret Allgemeine Bestimmungen des S. WFG WER wird gefördert? Begünstigte Person 9 S. WFG 1990 volljährig (Ausnahme siehe Gesetz) Hinweis: Aufgrund des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes ab ab Vollendung des 18. Lebensjahres österreichischer Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte (Ausnahme: Mietwohnungen) bereits mindestens 2jähriger Hauptwohnsitz im Land Salzburg Aus wichtigen Gründen KANN von diesem Erfordernis abgesehen werden. Genaue Prüfung der Ausnahmesituation durch die Förderungsstelle beim Land Salzburg! KEIN 2jähriger Hauptwohnsitz ist für die Überlassung einer Dienstnehmerwohnung, einer Mietwohnung erforderlich! die geförderte Wohnung dient zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und an einer geförderten Wohnung besteht Wohnbedarf Ein solcher Bedarf liegt insbesonders vor: wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde oder bei geänderten Familienverhältnissen oder berufsbedingtem Ortswechsel oder wesentlicher Änderung der finanziellen Verhältnisse von Förderungswerbern. Verpflichtung binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung die Rechte an der bisherigen Wohnung, sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit Wohnbauförderung des Bundes oder eines Landes seinerzeit gefördert wurde, aufzugeben Ausnahmen nur möglich, bei Miteigentum an einer Wohnung und für Landwirte, wenn die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird. das höchstzulässige Haushaltseinkommen wird nicht überschritten 2. Einkommensgrenzen 2 WFV Die Einkommen von Ehegatten sind auch ohne gemeinsamen Haushalt zusammenzuzählen. Bei Eigentum/Sanierung/Miete Monatseinkommen Jahreseinkommen (1/12 Jahreseinkommen Nettobeträge in ) 1 Person 1.940, , 2 Personen 2.950, , 3 Personen 3.300, , 4 Personen 3.680, , 5 Personen 3.870, , 6 Personen 4.070, , mehr als 6 Personen 4.260, , wachsende Familie = 4 Personen 1 Person + Kind = 3 Personen Zum Einkommen zählen: Arbeitslosengeld Karenzurlaubsgeld Wochengeld Überstundenzuschläge Alimentationsbezüge Weihnachts-/Urlaubsgeld, etc. Nicht zum Einkommen zählen z. B.: Familienbeihilfe Sozialhilfe Zuwendungen der Familienförderung des Landes Schmerzensgeld Kinderabsetzbeträge Abfertigungen Pflegegeld von Bund oder Land Entgelt für Ferialbeschäftigung Alimentationszahlungen Nachweis für die Einhaltung der Einkommensgrenzen: a) letzte(r) Jahreslohnzettel, Arbeitnehmerveranlagung bzw. letzter Einkommensteuerbescheid oder b) Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre c) letztgültige Einheitswertbescheide bei pauschalierten Land- und Forstwirten 5

5 Allgemeine Bestimmungen des S. WFG 1990 Arbeitnehmer 3. Einkommensberechnung 8 S. WFG 1990 Beispiel für LOHNZETTEL Bruttobezüge abzüglich Insgesamt einbehaltene Sozialversicherung Kammerumlage Wohnbauförderung Pendler-Pauschale gem. 16 (1) Z 6. EStG Einbehaltene freiwillige Beträge gem. 16 (1) Z 3b EStG Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer EINKOMMEN = Beispiel für ARBEITNEHMERVERANLAGUNG Einkommen gem. 2(2) EStG abzüglich Einkommensteuerschuld zuzüglich Sonderausgaben 18 EStG Steuerfreie Bezüge Sonstige Bezüge mit festen Sätzen versteuerte Bezüge abzüglich sonstiger anfallender Sozialversicherungsbeiträge EINKOMMEN = Bei Lohnzetteln werden zusätzlich 132, Werbungskostenpauschale abgezogen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird dieser Betrag ( 132, ) bereits bei der Ermittlung des Einkommens gem. 2 (2) EStG. vom Finanzamt berücksichtigt. Bei diesen hervorgehobenen Nummern (210, ) handelt es sich um die Kennzahlen auf den Lohnzetteln bzw. Steuerbescheiden. Selbständige EINKOMMENSTEUERBESCHEID Einkommen abzüglich Einkommensteuer und zuzüglich der vom Finanzamt bei Einkommensermittlung abgezogenen Beträge wie z. B.: + Sonderausgaben, 18 (Einkommensteuergesetz - EStG) + Investitionsfreibetrag, 10 EStG + Sanierungsgewinn, 36 EStG + Veranlagungsfreibetrag, 41(3) EStG + sonstige mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge, 67(1)-(8) EStG Pauschalierte Land- und Forstwirte 31 % der letztgültigen Einheitswerte 4. Wachsende Familie 6 Abs 1 Zf 13 S. WFG 1990 Ehepaar, bei dem die Ehedauer 10 Jahre nicht übersteigt und beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. oder Haushaltsgemeinschaft, die seit mindestens 3 Jahren, aber nicht länger als 10 Jahre besteht, beide Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt. Eine wachsende Familie wird bezüglich der Einkommensgrenzen und der förderbaren Nutzfläche einer Familie mit 2 Kindern gleichgesetzt. Werden die Kriterien für eine wachsende Familie nicht erfüllt, kann eine Förderung nur entsprechend der tatsächlichen Haushaltsgröße erfolgen. 6

6 Allgemeine Bestimmungen des S. WFG Kinderreiche Familie 6 Abs 1 Zf 13a S. WFG 1990 Eine Familie mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird oder eine Familie mit 2 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird und über eine weitere Schwangerschaft (ab dem 4. Monat) eine ärztliche Bestätigung vorliegt. 6. Nahestehende Personen 6 (1) Zf 11 S. WFG 1990 Als nahestehende Personen gelten neben Ehegatten, Kindern, Adoptivkindern, Eltern, Geschwistern insbesondere auch Lebensgefährten anderen Geschlechts, sofern bereits seit mindestens drei Jahren eine gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft besteht. 7. Förderbare Nutzfläche 10 S. WFG 1990 Als Nutzfläche gilt ( 6 Abs 1 Zf 9 S. WFG 1990) die gesamte Fußbodenfläche einer Wohnung (Keller, Dachboden, Treppen, Balkone und Loggien zählen nicht). 1 Person m 2 2 Personen m 2 3 Personen oder 1 Person + Kind m 2 4 Personen oder wachsende Familie m 2 für jede weitere nahestehende Person m 2 wenn behindertengerechte Ausführung notwendig (sozialmedizinisches Gutachten)... bis zu + 20 m 2 bei Bauernhäusern m 2 ab dem 5.Kind oder für jede weitere nahestehende Person m 2 Um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, muß die Wohnnutzfläche mindestens 30 m 2 (Ausnahme bei Sanierung) betragen und darf 150 m 2 nicht übersteigen. Ausnahmen: Beim Bauernhaus kann die Nutzfläche größer sein (gefördert maximal 150 m 2 ). Bei behindertengerechter Ausführung Überschreitung bis zu 20 m 2 zulässig. 8. Häuser in der Gruppe 6 (1) Zf 5, 19 (4) Zf 2 und 27(2) S. WFG 1990 Gebäude mit jeweils maximal 2 Wohnungen, die auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werden, bei denen der Grundstücksbedarf inklusive Aufschließung und sonstiger Nebenflächen ein bestimmtes Ausmaß im Durchschnitt nicht übersteigt. Der maximale Grundstücksbedarf beträgt bei Erwerb neu errichteter Häuser in der Gruppe Errichtung von Häusern in der Gruppe 350 m² je Gebäude der Gesamtanlage (siehe Seiten 12-15) 400 m² je Gebäude der Gesamtanlage (siehe Seiten 16 u. 17) Ein Aneinanderbauen der Gebäude ist nicht mehr erforderlich. Zu beachten ist, daß bei aufrechter Förderung keine Rechte an angrenzenden Flächen erworben werden dürfen, wenn sich dadurch eine Überschreitung der Flächenbegrenzung ergeben würde. 7

7 Allgemeine Bestimmungen des S. WFG Annuitätenzuschuß Annuitätenzuschüsse sind Zuschüsse des Landes, die für die Rückzahlung von Bank- oder Bausparkassendarlehen gewährt werden. Annuität = Rückzahlungsrate eines Darlehens bestehend aus Zinsen und Kapitalstilgung. Konditionen der Bank- oder Bauspardarlehen Die Darlehen müssen hinsichtlich der Laufzeit und der Zinsbildung den Festlegungen der Salzburger Wohnbauförderung entsprechen: Die Laufzeit von Bank- (= Hypothekar-)darlehen muß generell 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre, bei Erwerb bestehender Wohnungen und bei Sanierung mind. 10 Jahre betragen. Ein maximal möglicher Zinssatz (wird jährlich mit 1. Oktober vom Amt der Salzburger Landesregierung, Wohnbauförderungsabteilung neu bekanntgegeben) darf nicht überschritten werden. Besonderes gilt für Bauspardarlehen: 1. Mindestlaufzeit 19 Jahre 2. Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Höhe der Annuität von jährlich 8,5 % des zugesicherten Darlehensnominales höchstens auf Dauer von 21 Jahren gewährt. Dies gilt nicht für vor dem bereits bestehende Förderungen. Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse werden vom Amt jährlich anhand Ihres Einkommens gemäß der Tabelle zumutbarer Wohnungsaufwand neu berechnet. Mindestzumutbarkeit! 3,70 x m² f. NFl. Ein Betrag in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A gemäß Mietrechtsgesetz ist in jedem Fall mindestens aufzubringen. Diese Berechnung der Mindestzumutbarkeit gilt nur für jene, die nach dem um Wohnbauförderung angesucht haben bzw. die Zusicherung nach dem erhalten haben. In bereits bestehende Förderungen wird nicht eingegriffen. Bei diesen orientiert sich die Mindestzumutbarkeit allein am Kategorie A-Mietzins, derzeit in Höhe von 2,64. Keine Mindestzumutbarkeit gibt es bei Förderungen, die bis beantragt wurden. Ausnahme: Förderungsübernahme 10. Wohnbeihilfe Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuß vom Land, der bei unzumutbarer Belastung nur dem Mieter einer geförderten Mietwohnung gewährt werden kann. Ausnahme: Bei Miet-Kauf ist bei einem späteren Kauf die Wohnbeihilfe an das Land zurückzuzahlen. Geförderte Mietwohnungen sind: mit Wohnbauförderung errichtete Mietwohnungen Mietwohnungen in einem Wohnhaus, das mit Mitteln der Wohnbauförderung 1990 umfassend saniert wurde. Ausnahme: Bei mit älteren Förderungen (Wohnbauförderung 1954, ) errichteten Wohnungen im Eigentum kann auch um Wohnbeihilfe angesucht werden. Die Wohnbeihilfe wird immer nur auf Antrag höchstens für die Dauer eines Jahres anhand des Einkommens gemäß der Zumutbarkeitstabelle berechnet. Berechnung der Wohnbeihilfe: Nettomiete ohne Betriebskosten/Wohnungsaufwand je m² förderbarer Nutzfläche abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand (siehe Tabelle, Seite 9) Differenzbetrag = Wohnbeihilfe 8

8 Allgemeine Bestimmungen des S. WFG Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens (1/12 des Jahreseinkommens netto) 6 Abs. 1 Z. 14 S. WFG 1990 Diese Tabelle gilt für die Berechnung der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse zu Hypothekar- oder Bauspardarlehen und der Wohnbeihilfe. Zu einer erstmaligen Gewährung der Annuitätenzuschüsse oder der Wohnbeihilfe kommt es nur, wenn diese zumindest einen monatlichen Betrag über 7, erreichen. (1/12 des Jahreseinkommens netto) 545,5 582,0 618,5 655,0 691,5 728,0 764,5 801,0 837,5 874,0 910,5 947,0 983, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 bei einem monatlichen Haushaltsein- kommen bis bei einer Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ,0 4,0 5,0 6,5 8,0 9,5 11,0 12,5 14,0 15,5 17,0 18,5 2 21,5 23,0 23,5 24,0 24,5 25,0 25,5 26,0 26,5 27,0 27,5 28,0 28,5 29,0 29,5 3 30,5 31,0 31,5 32,0 32,5 33,0 33,5 34,0 34,5 35,0 35,5 36,0 36,5 37,0 37,5 38,0 1,5 2,0 3,0 5,0 6,0 7,0 8,5 1 11,5 13,0 14,0 15,0 16,0 17,0 17,5 18,0 18,5 19,0 19,5 2 20,5 21,0 21,5 22,0 22,5 23,0 23,5 24,0 24,5 25,0 25,5 26,0 26,5 27,0 27,5 28,5 29,0 29,5 3 30,5 31,0 31,5 32,0 32,5 33,0 1,5 2,9 4,3 5,7 6,9 8,1 9,3 10,5 11,7 12,9 14,1 15,3 16,5 17,0 17,5 18,0 18,5 19,0 19,5 2 20,5 20,9 21,3 21,7 22,1 22,5 22,8 23,1 23,4 23,7 24,0 24,3 24,6 24,8 25,0 25,5 26,0 26,5 27,0 27,5 28,0 28,5 29,0 29,5 2,4 3,5 4,6 5,7 6,8 7,9 9,0 10,1 11,2 12,3 13,4 14,5 15,6 16,1 16,6 17,1 17,6 18,1 18,5 19,1 19,6 20,1 20,6 21,1 21,6 22,1 22,4 22,7 23,0 23,2 23,4 23,6 23,8 24,0 24,2 24,4 24,6 25,0 25,5 26,0 26,5 27,0 27,5 5,6 6,5 7,4 8,3 9,2 10,1 11,0 11,9 12,8 13,7 14,6 15,5 16,4 17,3 17,8 18,3 18,8 19,5 19,8 20,3 20,8 21,2 21,5 21,8 22,0 22,2 22,4 22,6 22,8 23,0 23,2 23,4 23,6 23,8 24,0 24,5 25,0 25,5 26,0 8,6 9,5 10,4 11,3 12,2 13,1 14,0 14,9 15,8 16,2 16,6 17,0 17,4 17,8 18,2 18,6 19,0 19,4 19,8 20,2 20,6 21,0 21,4 21,8 22,2 22,6 23,0 23,2 23,4 23,6 23,8 24,0 24,3 24,6 25,0 Anpassung der Wohnbeihilfe bzw. Annuitätenzuschüsse an geänderte Einkommensverhältnisse: Sollte sich während des Jahres Ihr Einkommen ändern, können Sie um Neuberechnung der Wohnbeihilfe oder der Annuitätenzuschüsse ansuchen. Die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen/ Wohnbeihilfe erfolgt nur dann, wenn ein Mindestbetrag von mindestens 7, pro Monat überschritten wird. Erläuterungen zur Tabelle: Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatl. Haushaltseinkommens. Für je weitere (angefangene) 36,50 des monatlichen Haushaltseinkommens erhöht sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 0,5 % des monatlichen Haushaltseinkommens. Die genannten Prozentsätze vermindern sich jeweils: wachsende Familien mit mind. 1 Kind % je Kind % ab 3. Kind, je Kind % Minderung d. Erwerbsfähigkeit mind. 55 % % behindertes Kind, je Kind % Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt maximal 25 % des Haushaltseinkommens. Bei rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen sind jedoch mindestens 3,70 x m² förderbarer Nutzfläche zumutbar. 9

9 Allgemeine Bestimmungen des S. WFG Zuschlag für ökologische Maßnahmen Beim Neubau und Sanierung gibt es Begünstigungen für energiesparende Maßnahmen, die Verwendung von Alternativenergien und ökologische Bauweise. 1. Zuschlag für energieökologische Maßnahmen (Öko-Energiepunkte) Es gibt ein Punktesystem bei dem gestaffelt nach der Heizlast des Gebäudes Punkte für Wärmedämmung vergeben werden. Dazu kommen Punkte für weitere Maßnahmen, wie Biomasse (z. B. Hackschnitzelheizung nicht aber für Kachelofen), aktive Solarnutzung, Niedertemperaturheizung, etc. 2. Zuschlag für sonstige ökologische Maßnahmen (Öko-Zuschlagspunkte) Weiters gibt es Zuschläge, wenn die Bauweise unter besonderen ökologischen Gesichtspunkten erfolgt. Eine Bewertung erfolgt durch eine eigene Tabelle. In dieser Tabelle werden weiters Punkte bei Bodenversiegelung, Dachbegrünung, Energiebuchhaltung, innovative Technologien etc. vergeben. Die Punkte dieser Tabelle werden zu einem Drittel berücksichtigt. Zu beachten ist, dass Zuschlagspunkte nur unter der Voraussetzung erlangt werden können, wenn die allgemeinen Fördervoraussetzungen des Zuschlagpunktesystems eingehalten werden. Dazu zählt insbesondere die Verwendung HFKW-freier Dämmstoffe, Warmwasseranschluss für Geschirr- und Waschmaschinen etc. Der Zuschlag für die jeweiligen Förderungssätze errechnet sich aus der Summe der Öko-Energiepunkte und einem Drittel der Öko-Zuschlagspunkte wie folgt: Öko-Energiepunkte + 1/3 der Öko-Zuschlagspunkte (gerundet) = Summe Ökopunkte Zuschlag = Förderbare Nutzfläche x Summe Ökopunkte x 15, Beispiel: Öko-Energiepunkte: Öko-Zuschlagspunkte: 5 1/3 davon 1,66 aufgerundet 2 Summe Ökopunkte: 12 Nähere Infos entnehmen Sie dem SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen. Beratung Nützen Sie die kostenlose Energieberatung des Landes, die auch eine produktneutrale Energiesparberatung umfasst. Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, A-5010 Salzburg Hr. D.I. Franz Mair Tel. (0662) (techn. Auskünfte) Fr. Gertraud Riegersperger Tel. (0662) (Terminvereinbarung) 13. Förderungsantrag Ein Förderungsansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt (= Einlaufstempel) ist. Der Poststempel reicht nicht. Die Förderungsansuchen für die jeweiligen Förderungssparten erhalten Sie in der Wohnbauförderungsabteilung, Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 Wohnbauförderung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, A-5010 Salzburg oder unter bzw. in der SIR-Wohnberatung, Alpenstraße 47, Tel. (0662) Beachten Sie! Bei unvollständigem Ansuchen wird Ihnen vom Amt eine Frist gesetzt, binnen derer Sie die fehlenden Unterlagen nachbringen können. Bringen Sie die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen! 10

10 Übernahme bestehender Förderungen Wer kann eine bestehende Förderung übernehmen? Begünstigte, natürliche Person im Sinne der Salzburger Wohnbauförderung Bei der zu übernehmenden Förderung kann es sich handeln um: Wohnbauförderung 1954, 1968 oder 1984 Bundes-Sonderwohnbauförderung 1982 oder 1983 Salzburger Wohnbauförderung 1990 Ausmaß der Förderungsübernahme Die förderbare Nutzfläche ist, entsprechend dem Familienstand des Übernehmenden gemäß Salzburger Wohnbauförderung 1990 zu ermitteln. Sollte die Wohnung größer sein als die förderbare Nutzfläche, so müssen das auf die Mehrfläche entfallende (noch aushaftende) Förderungsdarlehen und allfällige Eigenmittelersatzdarlehen des Landes anteilig zurückgezahlt werden. Weiters erfolgt in diesem Fall auch eine anteilige Kürzung der Annuitätenzuschüsse. Die bestehende Förderung kann völlig inhaltsgleich übernommen werden, jedoch gilt für Förderungsübernahmen, welche nach dem beantragt wurden, die neue, seit geltende Mindestzumutbarkeit von 3,70 anstelle der bis dahin geltenden Mindestzumutbarkeit. Auskunft/Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 S.WFG 1990 Eigentum: Die jeweils zuständigen Sachbearbeiter wie bei Erwerb neu errichteter Wohnungen (siehe Seite 14) Übernahme alter Förderungen: Fr. Berger Zi. A 208 DW 3740 Auskunft Fr. Bachmayer Zi. A 213 DW 3721 Sonder-WBF 1983 Fr. Krieger Zi. A 209 DW 3731 Tennengau, Pinzgau, Flachgau (Gemeinden A bis L) Fr. Lamprecht Zi. A 207 DW 3715 Stadt Salzburg, Pongau, Lungau, Flachgau (Gemeinden M bis Z) Abermalige (zweite) Förderung? Voraussetzungen Begünstigte, natürliche Person im Sinne der Salzburger Wohnbauförderung Verrechnungspflicht (= finanzielle Berücksichtigung früherer Förderungen): Übersteigt der Verkaufserlös aus der bisher geförderten Wohnung ein gewisses Ausmaß, so wirkt sich das bei der neuerlichen Förderung kürzend aus. Auskunft/Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Bei den für die neuerliche (= zweite) Förderung zuständigen Sachbearbeitern (siehe Seiten 14,17 u. 19). 11

11 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser S. WFG 1990 und 3a - 7 WFV Wer wird gefördert? Begünstigte, natürliche Personen, die Eigenmittel aufbringen Neu errichtete Wohnungen bieten Komfort und Qualität. Eigenmittelmindesteinsatz wird verlangt: Die mindestens aufzubringenden Eigenmittel sind, je nach Familienstand als Prozentsatz vom Fördersatz abzüglich Ökopunkte zu berechnen. Mindestens sind jedoch 10% des Fördersatzes aufzubringen. Generell Wachsende Familie ohne Kind und nicht wachsende Familie mit 2 Kindern Wachsende Familie oder Alleinstehende(r) mit mind. 1 Kind sowie kinderreiche Familie 25 % 15 % 10 % Der tatsächliche Kaufpreis pro m 2 Nutzfläche abzüglich des Eigenmittelmindesteinsatzes pro m 2 ist mit dem Fördersatz (förderbarer Kaufpreis) zu vergleichen. Der förderbare Kaufpreis errechnet sich aus dem Förderungssatz (förderbarer Kaufpreis) zuzüglich der Energiepunkte mal förderbarer Nutzfläche. Förderung Fördersatz: 2.000, /m 2 förderbarer Nutzfläche Stadt Salzburg 1.750, /m 2 förderbarer Nutzfläche Sonstige Gemeinden Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die Fördersätze um 15, je Punkt (Siehe Seite 10 und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ). Rückzahlb., unverzinsliche Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen: Hypothekardarlehen = förderbarer Preis x förderbarer Nutzfläche Hinsichtlich des Hypothekar- oder Bauspardarlehens sind die Festlegungen der Salzburger Wohnbauförderung zu beachten, siehe Ausführungen zum Annuitätenzuschuss Seite 8. Die Höhe des Annuitätenzuschusses ist abhängig von der Rückzahlungsbelastung (Annuität) des Hypothekar- od. Bauspardarlehens, der Familiengröße und dem Einkommen. } Zumutbarer Wohnungsaufwand maximal 25 % vom Haushaltseinkommen (siehe Tabelle, Seite 9) aber jedenfalls mindestens 3,70 x m² förderbarer Nutzfläche Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse erfolgt frühestens ab dem nächsten Kalendervierteljahr nach Bezug der Wohnung. 12

12 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser S. WFG 1990 und 3a - 7 WFV Förderung Rückzahlung an das Land: Die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse an das Land erfolgt jeweils im Rahmen des zumutbaren Wohnungsaufwandes: prinzipiell nach Tilgung des Hypothekardarlehens, oder bereits während der Darlehenslaufzeit, wenn der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Hypothekardarlehens übersteigt. Weitere Voraussetzungen 1. Der Verkäufer muß ein gemeinnütziger oder gewerblicher Bauträger und Grundeigentümer sein oder ein Baurecht für mindestens 70 Jahre besitzen. 2. Die Wohnung muß entweder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum (max. Grundstücksbedarf im Durchschnitt von 250 m² je Wohnung der Gesamtanlage) oder in einem Haus in der Gruppe mit einem maximalen Grundstücksbedarf im Durchschnitt von 350 m² je Gebäude der Gesamtanlage errichtet sein (siehe auch Seite 7). 3. Die Baufertigstellung (Bauvollendungsanzeige) darf maximal 5 Jahre zurückliegen. 4. Der Abschluß des Kauf(-anwartschafts)vertrages für die Wohnung und die Wohnungsübergabe dürfen im Zeitpunkt des Förderungsansuchens nicht länger als 6 Monate zurückliegen. 5. Käufersicherstellung Die von den Käufern geleisteten Kaufpreiszahlungen müssen in voller Höhe vom Bauträger durch Versicherung, oder Bankgarantie, oder Bürgschaft, oder Baukonto gemäß Bauträgervertragsgesetz sichergestellt sein. Bei diesem Baukonto handelt es sich um ein Bankkonto des Bauträgers, das für Rechnung des Käufers geführt wird. Zwischen dem Kreditinstitut und dem Bauträger muß allerdings eine Kontosperre zugunsten des Käufers vereinbart sein. Das heißt, der Bauträger darf über das Konto erst nach Sicherung der vereinbarten Eigentumsverschaffung und Wohnungsübergabe verfügen (Näheres siehe SIR-Konkret Checkliste Wohnungskauf ). 6. Vertraglicher Übergabetermin der Wohnung in maximal 24 Monaten. 7. Die Finanzierung des Erwerbes der Wohnung/des Reihenhauses muß gesichert sein. Damit Sie als Wohnungskäufer nicht in finanzielle Probleme geraten, sollten Sie auf alle Fälle verfügbar haben: Existenzminimum: derzeit 643, (seit ) + 128, für jede weitere Person, die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebt Mindestzumutbarkeit (derzeit von 3,70 x m² förderbarer Nutzfläche) Rückzahlungsrate für ein allfälliges weiteres Darlehen Bei den meisten Bauträgern ist Mitbestimmung beim Bau und der Ausstattung möglich. Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Aichinger Zi. B 282 DW 3719 Stadt Salzburg Hr. Vereno Zi. B 285 DW 3739 Flachgau (Gem. A bis D und F bis O mit Ausn. der Gem. Anif, Grödig) Hr. Matsch Zi. B 281 DW 3729 Flachgau (Gemeinden E und P bis Z) Fr. Tockner Zi. B 280 DW 3738 Pinzgau, Pongau Fr. Bachmayer Zi. B 279 DW 3721 Tennengau, Flachgau (Gemeinden Anif, Grödig, Elsbethen), Lungau Fr. Landrichinger Zi. A 216 DW 3726 AUSKUNFT, Entgegennahme von Anträgen 13

13 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser S. WFG 1990 und 3a - 7 WFV Anmerkungen Die grundbücherliche Sicherstellung (= Pfandrechtseintragungen) von Bankkrediten und Wohnbauförderungsmitteln wird im Grundbuch im Lastenblatt (C-Blatt), in folgender Reihenfolge vorgenommen: Seit ist der maximal zulässige Grundstücksbedarf für Häuser in der Gruppe in der Kaufförderung niedriger als bei Selbsterrichtung. Grundsätzlich AZ-gestütztes Bankdarlehen Hypothekar- oder Bauspardarlehen zu dem nach Bezug der Wohnung Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Summe der Annuitätenzuschüsse Höchstbetragshypothek v. 130 % des AZ-gestützten Darlehensbetrages für das Land Salzburg oder RANG 1 RANG 2 Rangtausch Vorrangbestimmung 5 (6) WFV AZ-gestütztes Bankdarlehen weiteres Hypothekarlehen (Bank) = VORRANGDARLEHEN: maximal 85 % des Kaufpreises der Wohnung abzüglich Pfandrecht des im 1. Rang besicherten AZ-gestützten Bankdarlehens. Zu berücksichtigen ist der Eigenmittelmindesteinsatz. Hypothekardarlehen (Bank) für Zusatzfinanzierung RANG 3 Summe der Annuitätenzuschüsse Höchstbetragshypothek für das Land Salzburg RANG 4 Evt. weiteres Hypothekardarlehen für verbliebene Restfinanzierung Ein für die Restfinanzierung allenfalls benötigtes Bankdarlehen könnte vorrangig (= im 2. grundbücherlichen Rang) besichert werden, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die den vorangehenden Pfandrechten zugrundeliegenden Darlehen dienen zur Finanzierung des Wohnungskaufs 2. Die vorangehenden Pfandrechte dürfen in ihrer Höhe zusammen höchstens 85 % des Gesamtkaufpreises der Wohnung erreichen. Das Vorrangdarlehen darf nicht höher sein als das Ergebnis aus Kaufpreis abzüglich AZ-gestütztem Darlehen abzüglich Eigenmittelmindesteinsatz (siehe Beispiel) 3. Sämtliche vorrangig sichergestellten Darlehen müssen den Voraussetzungen des 11 WFG ivm 3 WFV entsprechen (Laufzeit, Zinssatz etc. siehe Seite 4 und 8). Das Beispiel auf Seite 15 ergäbe nach Berechnung der Vorrangmöglichkeit folgende grundbücherliche Belastung im C-Blatt: Gesamtkaufpreis der Whg.: , davon 85 % , abzgl. AZ-Darlehen , max. möglicher Vorrang: , Gesamtkaufpreis der Whg.: , abzgl. AZ-Darlehen , abzgl. Eigenmittelmindesteinsatz , ergibt , Der geringere Betrag kann im Vorrang besichert werden. C-LNR (Rang) 1 Pfandrecht von , zugunsten Bank 2 Vorrangdarlehen für Restfinanzierung ,- zugunsten Bank 3 Höchstbetragshypothek , zugunsten Land 14

14 Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser S. WFG 1990 und 3a - 7 WFV Beispiel Ein Ehepaar (verheiratet seit 12 Jahren, d. h. keine wachsende Familie) mit einem Kind kauft in Salzburg eine 85 m 2 große Wohnung. Der Kaufpreis beträgt 2.540, /m 2 inklusive Abstellplatz im Freien. Das Haushaltseinkommen (1/12 Jahreseinkommen) beträgt 1.670,. Eigenmittel sind vorhanden. Es werden 6 Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen zuerkannt , , 2.000, 90, 2.090, , 90, 410, 200, 410, 410, , 2.130, , , , , 2.090, x 80 m , 3,625 7,05 3, , 23,7 3,0 20, , 345,69 982,30 345,69 636,61 Annahme: 8,1 % Annuität , , 8.813, 59,49 ca. 2,2 /m 2 190, 595,18 q: wohnen/formular/euro_whgreihenh_ausgefüllt_sept_03.cdr 15

15 Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- od. Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe 27, 28 S. WFG 1990 und 14 WFV Wer wird gefördert? Begünstigte natürliche Personen, die Eigentümer der Bauliegenschaften sind oder ein Baurecht für mindestens 70 Jahre besitzen und selbst Bauherren sind. Förderung Verdichtetes Bauen in der Gruppe bietet viele Vorteile (geringerer Grundund Energieverbrauch, niedere Kosten etc.). Förderungssatz: 1.300, /m 2 förderbarer Nutzfläche 1.500, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei wachsender Familie mit mind. 1 Kind 1.700, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei kinderreicher Familie Rückzahlbare, unverzinsliche Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen: Hypothekardarlehen = Förderungssatz x förderbarer Nutzfläche Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die Fördersätze um 15, je Punkt. (siehe Seite 10 und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ) Hinsichtlich des Hypothekar- oder Bauspardarlehens sind die Festlegungen der Salzburger Wohnbauförderung zu beachten, siehe Ausführungen zum Annuitätenzuschuß Seite 8. Die Höhe des Annuitätenzuschusses ist abhängig von der Belastung aus der Rückzahlung des Hypothekardarlehens, der Familiengröße und dem Einkommen. } Zumutbarer Wohnungsaufwand maximal 25 % vom Haushaltseinkommen (siehe Tabelle, Seite 9) aber jedenfalls mindestens zumutbar 3,70 x m² förderb. Nutzfläche Auszahlung der Annuitätenzuschüsse erst ab dem nächsten Kalendervierteljahr nach Bezug der Wohnung. Die Rückzahlung der gewährten Landesmittel erfolgt jeweils im Rahmen des zumutbaren Wohnungsaufwandes (siehe Seite 13). Definition Haus in der Gruppe Gebäude mit je maximal 2 Wohnungen, die auf mindestens 3 unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werden, wenn der Grundstücksbedarf inklusive Aufschließung und Nebenflächen durchschnittlich maximal 400 m 2 je Gebäude beträgt. Bei dieser Förderung kann vom Erfordernis der gleichzeitigen Errichtung und dem Nebeneinanderliegen der Grundstücke abgesehen werden, wenn die Bebauung im Rahmen eines eine Einheit bildenden Bebauungsgebietes gewährleistet ist. Bei einem Bau mit mindestens drei Wohnungen ist der Grundstücksbedarf (inkl. Aufschließungsund Nebenflächen) mit 250 m 2 je Wohnung limitiert. 16

16 Errichtung von Wohnungen im Wohnungs- od. Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe 27, 28 S. WFG 1990 und 14 WFV Anmerkungen Die grundbücherliche Sicherstellung (= Pfandrechtseintragungen) von Bankkrediten und Wohnbauförderungsmitteln wird im Grundbuch im Lastenblatt (C-Blatt), in folgender Reihenfolge vorgenommen: Grundsätzlich oder Vorrangbestimmung 14 (4) WFV AZ-gestütztes Bankdarlehen* Summe der Annuitätenzuschüsse Höchstbetragshypothek v. 130 % des AZ-gestützten Darlehensbetrages für das Land Salzburg RANG 1 RANG 2 AZ-gestütztes Bankdarlehen* Hypothekarlehen (Bank) = VORRANG- DARLEHEN NUR in der Höhe bis zu 40 % des AZ-gestützten Darlehensbetrages und bei gleichen Konditionen Mit wurde das Haus in der Gruppe neu definiert. Rangtausch Hypothekardarlehen (Bank) für Restfinanzierung RANG 3 Summe der Annuitätenzuschüsse Höchstbetragshypothek für das Land Salzburg * Hypothekar- oder Bauspardarlehen, zu dem nach Bezug der Wohnung Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Ein für die Restfinanzierung allenfalls benötigtes Bankdarlehen könnte vorrangig (= im 2. grundbücherlichen Rang) besichert werden, allerdings nur 1. in der Höhe von maximal 40 % des annuitätengestützten Bankdarlehens und 2. wenn dieses Bankdarlehen die von der Wohnbauförderung geforderten Darlehensbedingungen erfüllt (Laufzeit, Zinssatz etc.). Die Finanzierung des Bauvorhabens muß gesichert sein, näheres dazu siehe Ausführungen auf Seite 13. Beispiel Wachsende Familie mit 1 Kind baut Haus in der Gruppe mit einer Nutzfläche von 120 m 2 und einer baulichen Qualität LEK-Wert = 31 sowie Solarkollektoren: Baukosten geschätzt , Fördersatz: 90 m 2 x 1.500, , + Zuschlag für Alternativenergie: 90 m 2 x 4 Punkte x 15, = , , davon: Hypothekardarlehen durch rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gestützt , Restbetrag, aus Eigenmitteln oder frei zu finanzieren , Der maximal mögliche Darlehensbetrag, der vorrangig (= im 2. Rang) besichert werden könnte, wäre in diesem Fall 40 % von , = ,. Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Pailer Zi. B 240 DW

17 Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern 23, 24 S. WFG 1990 und 8 WFV Wer wird gefördert? Begünstigte, natürliche Personen, die Eigentümer der Bauliegenschaft sind. Förderung Förderungssatz: 1.000, /m 2 förderbarer Nutzfläche 1.200, /m 2 förderbarer Nutzfläche wachsender Familie mit mind. 1 Kind 1.400, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei kinderreicher Familie Ein Einfamilienhaus einmal anders: Ein Solarhaus spart Energie und schafft ein angenehmes Wohnklima. nur: Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die Fördersätze um 15, pro Punkt. (siehe Seite 10 und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ) Rückzahlbare, unverzinsliche Annuitätenzuschüsse (AZ) zu Hypothekardarlehen: Hinsichtlich des Hypothekar- oder Bausparkassendarlehens sind die Festlegungen der Salzburger Wohnbauförderung zu beachten, siehe Ausführungen zum Annuitätenzuschuß auf Seite 8. Die Höhe des Annuitätenzuschusses ist abhängig von der Belastung aus der Rückzahlung des Hypothekardarlehens, der Familiengröße und dem Einkommen. } Zumutbarer Wohnungsaufwand maximal 25 % vom Haushaltseinkommen (siehe Tabelle, Seite 9) aber jedenfalls mindestens 3,70 x m² förderbarer Nutzfläche Auszahlung der Annuitätenzuschüsse erfolgt erst ab dem nächsten Kalendervierteljahr nach Bezug der Wohnung. Rückzahlung: Die gewährten Annuitätenzuschüsse sind dem Land im Rahmen des zumutbaren Wohnungsaufwandes zurückzuzahlen prinzipiell nach Tilgung des Hypothekardarlehens, oder bereits während der Darlehenslaufzeit, wenn der zumutbare Wohnungsaufwand die Rückzahlungsrate (= Annuität) des Darlehens übersteigt. Anmerkungen Diese Förderung gilt auch bei Schaffung einer Wohnung durch Zu-, Auf- oder Dachgeschossausbau. Das Ansuchen muß vor Baubeginn eingebracht werden. Kein Baubeginn vor Zusicherung. Der Keller darf errichtet werden, zum Weiterbauen ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich! Die Finanzierung des Bauvorhabens muß gesichert sein, näheres dazu siehe Ausführungen auf Seite 13 Beachten Sie, daß auch bei dieser Förderung das Land Salzburg für die Gewährung der Annuitätenzuschüsse im Grundbuch entsprechend abzusichern ist: Höchstbetragshypothek in Höhe von 130% des AZ-gestützten Bankdarlehensbetrages. Dem Pfandrecht des Landes dürfen Pfandrechte für Darlehen einschließlich des durch Annuitätenzuschüsse gestützten Hypothekardarlehens bis zu einer Höhe von 60% des Gesamtwerts der Liegenschaft vorangehen. 18

18 Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern 23, 24 S. WFG 1990 und 8 WFV Beispiel Wachsende Familie mit 1 Kind baut Einfamilienhaus mit 140 m 2 Nutzfläche und einer Gebäudeenergiekennzahl LEK-Wert = 33. Ferner werden auch Solarkollektoren eingebaut. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 1.960, ( 1 /12 Jahreseinkommen): Baukosten geschätzt , AZ-gestütztes Darlehen: 90 m 2 x 1.200, , Zuschlag für Alternativenergie: 90 m 2 x 3 Punkte x 15, , } , Berechnung der Annuitätenzuschüsse: monatl. Belastung Rückzahlung aus Darlehen bei 3,625 % Zinsen*, 7,05 % Annuität 658,29 zumutbarer Wohnungsaufwand: jedenfalls mindestens 3,70 x 90 m 2 f. NFl = 333, Tabellenwert 26,5 % maßgeblich ist der Abzügen - 4,0 % höhere Betrag Prozentwert 22,5 % von 1.960, = 441, max. 25 % des Einkommen , Die gewährten Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze zurückzuzahlen. monatlicher Annuitätenzuschuß des Landes 217,29 * Der Zinssatz für mit Wohnbauförderung (= Annuitätenzuschüsse) gestützte Bankdarlehen darf seit maximal 5,25 % betragen. Dieser Darlehenszinssatz gilt bis ; siehe auch Ausführungen zum Annuitätenzuschuß auf Seite 8. Restbetrag, aus Eigenmitteln oder frei zu finanzieren , In diesem Beispiel würde zugunsten des Landes Salzburg im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuches eine Höchstbetragshypothek von , (= 130 % von , ) einzutragen sein. Ein für die Restfinanzierung allenfalls benötigtes Bankdarlehen könnte unter bestimmten Voraussetzungen ( 8 Abs 5 S.WFV) vorrangig (= im 2. grundbücherlichen Rang) besichert werden. Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Pailer Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau und Lungau Fr. Russegger Zi. B 239 DW 3708 Flachgau, Salzburg Stadt Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Pongau, Tennengau 19

19 Umfassende Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern 25, 26 S. WFG 1990 und 9-11 WFV Wer wird gefördert? Begünstigte, natürliche Person, die Eigentümer der Bauliegenschaft und Bewirtschafter des Gehöftes ist. Eine gelungene Sanierung bewahrt die Schönheit des Bestandes bei moderner Ausstattung. Förderungssatz: Förderung a) bei umfassender Sanierung: 1.150, / m 2 förderbarer Nutzfläche (mind. 110 m 2 ) b) bei Neuerrichtung: 1.000, / m 2 förderbarer Nutzfläche (mind. 110 m 2 ) Die Beträge erhöhen sich jeweils um 200, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei wachsender Familie mit mind. 1 Kind 400, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei kinderreicher Familie Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die Fördersätze um 15, pro Punkt. (siehe Seite 10 und SIR-Infoblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ) Rückzahlbare, unverzinsliche Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen: Hypothekardarlehen = Förderungssatz x förderbarer Nutzfläche Zu den Konditionen des Bank- oder Bausparkassendarlehens, siehe Seite 8. Die Höhe des Annuitätenzuschusses ist abhängig von der Belastung aus der Rückzahlung des Hypothekardarlehens, der Familiengröße und dem Einkommen. } Zumutbarer Wohnungsaufwand maximal 25 % v. Haushaltseinkommen (siehe Tabelle, Seite 9) aber jedenfalls mindestens 3,70 x m² förderbarer Nutzfläche Die Rückzahlung der gewährten Landesmittel erfolgt jeweils im Rahmen des zumutbaren Wohnungsaufwandes (siehe Seite 13). Beispiel Im Haus leben: Landwirt + Ehefrau, Mutter und 4 Kinder. Das Bauernhaus wird umfassend saniert. gefördert: 120 m 2 x 1.550, , Hypothekardarlehen durch rückzahlbare AZ gestützt , Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Pailer Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau und Lungau Fr. Rossmann Zi. B 239 DW 3708 Flachgau, Stadt Salzburg Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Pongau, Tennengau 20

20 Errichtung einer Austragwohnung 26a, 26b S. WFG 1990 und 12 WFV Wer wird gefördert? Eigentümer (= zukünftige Auszügler) einer ganzjährig bewirtschafteten Land- oder Forstwirtschaft. Die Eigentümer und die Hofübernehmer müssen begünstigte Personen sein. Förderung Rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen: Austragwohnung im Austraghaus 1 Person , für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner , Wohnhäuser im Hofverband sollen sich harmonisch in die Landschaft einfügen. Austragwohnung im Bauernhaus 1 Person , für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner , Laufzeit des Förderungsdarlehens: 20 Jahre Verzinsung des Förderungsdarlehens: 2 % jährlich, dekursiv, vierteljährlich berechnet Annuität: vierteljährlich im Nachhinein fällig; Höhe der Annuität: vom Jahr 5%, ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen, jährlich gleichbleibenden Höhe Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nur nach grundbücherlicher Sicherstellung und erst nach Bezug der Wohnung durch den/die Auszügler. Anmerkungen Gefördert werden kann die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder Austragwohnung im Bauernhaus, sofern es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Die Hofübergabe muß im Zeitraum zwischen Förderungszusicherung und Bezug der Austragswohnung erfolgen. Auszügler und Gattin müssen unverzüglich nach Baufertigstellung (Bauvollendungsanzeige bei Baubehörde) die Austragswohnung beziehen. Die Förderung wird je Betrieb nur einmal gewährt! Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Pailer Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau und Lungau Fr. Rossmann Zi. B 239 DW 3708 Stadt Salzburg, Flachgau Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Pongau, Tennengau 21

21 Erwerb einer bestehenden Wohnung durch eine natürliche Person 29, 30 S. WFG 1990 und 15 WFV Wer wird gefördert? Begünstigte, natürliche Person bei Erwerb von Eigentum, wenn Verkäufer keine nahestehende Person ist. Förderung Auch Altbauwohnungen können gute Wohnqualität bieten. Zu beachten ist jedoch der Zustand des Hauses und der Installationen. Förderungssatz: 260, /m 2 förderbarer Nutzfläche 310, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei wachsender Familie mit mind. 1 Kind 410, /m 2 förderbarer Nutzfläche bei kinderreicher Familie Nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen: Die Laufzeit des Hypothekardarlehens muß mindestens 10 Jahre betragen. Höhe der Annuitätenzuschüsse: Jahr 4 % Jahr 2 % der förderbaren Darlehenshöhe. bei kinderreicher Familie: Die Laufzeit des Hypothekardarlehens muß mindestens 15 Jahre betragen. Höhe der Annuitätenzuschüsse: Jahr 6 % Jahr 4 % Jahr 2 % der förderbaren Darlehenshöhe. Voraussetzungen Wohnung muß mindestens 5 Jahre alt und ohne öffentliche Förderungsmittel errichtet worden sein. Der Kaufvertrag darf bei Einreichung des Förderungsansuchens nicht älter als drei Monate sein! Beispiel Wachsende Familie ohne Kind kauft bestehende 100 m 2 Wohnung in einer Salzburger Gemeinde: Kaufpreis , förderbare Darlehenshöhe: 90 m 2 x 260, , Höhe der Annuitätenzuschüsse: Jahr 4 % von , , jährlich Jahr 2 % von , , jährlich nicht rückzahlbar! Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Pailer Zi. B 240 DW 3751 Pinzgau und Lungau Fr. Rossmann Zi. B 239 DW 3708 Flachgau, Salzburg Stadt Fr. Hofirek Zi. B 241 DW 3753 Pongau, Tennengau 22

22 Errichtung von Mietwohnungen S. WFG 1990 und WFV Wer wird gefördert? Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, natürliche oder juristische Personen für deren Dienstnehmer (die Dienstnehmer müssen begünstigte Personen sein). Förderung Rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen: 730, je m 2 förderbarer Nutzfläche Verzinsung des Förderungsdarlehens: 1 % jährlich, dekursiv, vierteljährlich berechnet. Laufzeit des Förderungsdarlehens: beginnt mit dem auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonat. Annuität: vierteljährlich im Nachhinein fällig Höhe der Annuität: Jahr 1,5 % Jahr 3 % Jahr 2 % Jahr 3,5 %, Jahr 2,5 % Jahr 4 % ab dem 31. Jahr 5 %. Auszahlung nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschrittes. Kostengünstige, schöne Mietwohnungen sind speziell für Einkommensschwächere oder Jungfamilien wichtig. Rückzahlbare, unverzinsliche Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen: 4,5 % der förderbaren Darlehenshöhe, = förderbaren Baukosten abzüglich hiezu gewährtes Förderungsdarlehen Gewährung frühestens für den auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonat. Die Annuitätenzuschüsse werden am letzten Tag eines jeden Kalendervierteljahres ausbezahlt. Spezielle Regelungen sind zu beachten, wenn an Stelle des Landesdarlehens bzw. eines Hypothekardarlehens teilweise oder zur Gänze Eigenmittel eingesetzt werden. Je m² Nutzfläche sind höchstens folgende Baukosten förderbar: bis 500 m 2 Nutzfläche 1.350, mit 800 m 2 Nutzfläche 1.280, mit 1400 m 2 Nutzfläche 1.240, über 2400 m 2 Nutzfläche 1.180, zuzüglich 15, /m 2 je Zuschlagspunkt bei ökologischen Maßnahmen Höhe des Annuitätenzuschusses: jährliche Absenkung nach dem 1. Jahr seiner Gewährung vom Jahr um 3 % vom Jahr um 4 % vom Jahr um 5 % des ursprünglichen Annuitätenzuschusses. Erhöhung der förderbaren Baukosten bei entsprechendem Nachweis: 15 je Energiesparpunkt; Architekturwettbewerbe od. Gutachterverfahren bis 0,5 % der förderbaren Baukosten, max. bis zu , ; Behördlich vorgeschriebene Herstellung von Garagen bis zu 7.270, je Garage und Wohnung; Maßnahmen zur Wahrung des Ortsbild-, Denkmal- od. Altstadtschutzes bis max , je Wohnung; Mehrkosten für Maßnahmen des betreuten Wohnens bis zu 50% der förderbaren Baukosten; Kosten für rollstuhlgerechte Ausstattung bis zu 10% der förderbaren Baukosten etc. 23

23 Errichtung von Mietwohnungen S. WFG 1990 und WFV Anmerkungen Wohnbeihilfe für den Mieter (nicht hingegen für Dienstnehmer und sog. Wohnungsloseneinrichtungen) Die Grund- und Aufschließungskosten für die Bauliegenschaft dürfen maximal folgenden Anteil der förderbaren Baukosten betragen: 50 % Stadt Salzburg 45 % Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt a.w., Oberndorf, Saalfelden, St. Johann i. P. und Zell am See sowie in der Marktgemeinde Straßwalchen 40 % übriger Flachgau, Tennengau 30 % übriger Pongau, Pinzgau, Lungau Es besteht die Möglichkeit dem Erstmieter für seine Wohnung eine Kaufoption einzuräumen; diese Option kann frühestens 10 Jahre nach Bezug der Wohnung ausgeübt werden. Auskunft/Antrag Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Hr. Mag. Vilsecker Zi. A 304 DW 3718 Fr. Höller Zi. B 277 DW

24 Errichtung von Wohnheimen 39, 40 S. WFG 1990 und WFV Wer wird gefördert? Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, bestimmte juristische Personen oder Körperschaften. Der Förderungswerber muß Eigentümer der Bauliegenschaft sein oder ein Baurecht daran besitzen. Förderung Je nach Art und Größe von Wohnheimen werden: a) rückzahlbare, verzinsliche Förderungsdarlehen gewährt Verzinsung: Laufzeitbeginn: Annuität: Höhe der Annuität: 0,5 % jährlich, dekursiv, vierteljährlich berechnet. mit dem Kalendervierteljahr, das auf die Übergabe des Gebäudes folgt vierteljährlich im Nachhinein fällig Jahr 1% Jahr 3% Jahr 1,5 % Jahr 3,5 % Jahr 2 % Jahr 4 % Jahr 2,5 % ab dem 36. Jahr 4,5 %. Ein Altersheim muß nicht ein Ort der gesellschaftlichen Ausgrenzung, sondern kann ein Ort der Kommunikation und Wohnqualität im Alter sein. Als Gesamtzeitraum für die Tilgung sind max. 40 Jahre festgesetzt. b) rückzahlbare, unverzinsliche Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen in unterschiedlicher Höhe gewährt. Höhe des Annuitätenzuschusses: im 1. Tilgungsjahr 6 % der förderbaren Darlehenshöhe. Jährliche Absenkung des Annuitätenzuschusses nach dem 1. Jahr seiner Gewährung - vom Jahr um 3%, - vom Jahr um 4 % des ursprünglichen Annuitätenzuschusses Auszahlung des Förderungsdarlehens, wie bei Mietwohnungen der Annuitätenzuschüsse ab dem nächsten Kalendervierteljahr nach Übergabe Spezielle Regelungen sind zu beachten, wenn an Stelle eines Hypothekardarlehens teilweise oder zur Gänze Eigenmittel eingesetzt werden. Anmerkungen Alten- und Behindertenheime: Förderungsdarlehen: , /m 2 förd. Nutzfläche - bei nicht behindertengerechter Ausführung , /m 2 förd. Nutzfläche - bei Umbau oder Erweiterung , /m 2 förd. Nutzfläche Annuitätenzuschüsse bis zu einer Darlehenshöhe von: , /m 2 förd. Nutzfläche - bei weniger als 45 Betten , /m 2 förd. Nutzfläche - bei privaten Bauträger , /m 2 förd. Nutzfläche - bei nicht behindertengerechter Ausführung , /m 2 förd. Nutzfläche - bei Umbau oder Erweiterung , /m 2 förd. Nutzfläche 25

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