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1 Sammlung der Rechtsprechung URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 25. Oktober 2018 * Vorlage zur Vorabentscheidung Rechtsangleichung Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Spirituosen Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie Schutz geografischer Angaben Anhang II Nr. 41 Eierlikör Begriffsbestimmung Abschließender Charakter der zulässigen Bestandteile In der Rechtssache C-462/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2017, in dem Verfahren Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof KG erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter), Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen der Tänzer & Trasper GmbH, vertreten durch die Rechtsanwältin K. Krietsch, der Altenweddinger Geflügelhof KG, vertreten durch den Rechtsanwalt H. J. Omsels, der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, M. Tassopoulou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte, der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und B. Hofstötter als Bevollmächtigte, DE * Verfahrenssprache: Deutsch. ECLI:EU:C:2018:866 1

2 aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16, berichtigt im ABl. 2009, L 228, S. 47) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 354, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 110/2008). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tänzer & Trasper GmbH (im Folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) und der Altenweddinger Geflügelhof KG (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens), weil Produkte der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Verkehrsbezeichnung Eierlikör führen. Rechtlicher Rahmen 3 In den Erwägungsgründen 2, 4 und 9 der Verordnung Nr. 110/2008 heißt es: (2) Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der [Union] von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den Spirituosen aus der [Union] auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. (4) Um eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen, sollte diese Verordnung klar festgelegte Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen enthalten. (9) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festzulegen, die über die horizontalen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [(ABl. 2000, L 109, S. 29)] hinausgehen. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll auch einem Missbrauch des Begriffs Spirituose und der Namen von Spirituosen für Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden. 2 ECLI:EU:C:2018:866

3 4 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 werden mit ihr Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt. 5 In Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung heißt es: (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Spirituose ein alkoholisches Getränk, das c) über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol verfügt (3) Der Mindestalkoholgehalt gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Begriffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41 des Anhangs II. 6 Art. 4 der Verordnung Nr. 110/2008 sieht vor, dass Spirituosen gemäß den in ihrem Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen in Kategorien eingeteilt werden. 7 Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung bestimmt: Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 15 bis 46 des Anhangs II können die darin definierten Spirituosen: a) aus jedem landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags gewonnen werden. 8 Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 110/2008 lautet: (1) Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen. (2) Spirituosen, die der Begriffsbestimmung des Artikels 2 entsprechen, sich aber nicht in die Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II einordnen lassen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die Verkehrsbezeichnung Spirituose. Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels darf diese Verkehrsbezeichnung weder ersetzt noch geändert werden. 9 Anhang II der Verordnung ist mit Spirituosen betitelt. Die in dem die Kategorien von Spirituosen betreffenden Teil dieses Anhangs enthaltenen Nrn. 41 und 42 haben folgenden Wortlaut: 41. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat a) Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses. b) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beträgt der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 14 % vol. ECLI:EU:C:2018:866 3

4 c) Ausschließlich Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1334/2008 und Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung können zur Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat verwendet werden. 42. Likör mit Eizusatz a) Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 10 Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellen Liköre her, zu deren Bestandteilen auch Eier zählen und die unter der Verkehrsbezeichnung Eierlikör verkauft werden. Zu den von der Beklagten des Ausgangsverfahrens unter dieser Bezeichnung verkauften Likören gehört eine Reihe von Produkten, auf deren Etikett auf der Flaschenrückseite sich die Angabe enthält Milch befindet. Dass diese Produkte tatsächlich Milch enthalten, ist unstreitig. 11 Vor dem vorlegenden Gericht, dem Landgericht Hamburg (Deutschland), beantragt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach nationalen Vorschriften in Verbindung mit dem Unionsrecht zu verurteilen, die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Eierlikör für die genannte Reihe von Produkten zu unterlassen. Da Milch in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 nicht als Bestandteil von Eierlikör vorgesehen sei, dürfe ein Produkt, das Milch enthalte, diese Verkehrsbezeichnung nicht führen. 12 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht hingegen geltend, die in Rede stehenden Produkte entsprächen den Spezifikationen von Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008, da es sich bei den dort genannten Inhaltsstoffen lediglich um Mindestvoraussetzungen handele, die ein Produkt erfüllen müsse, um als Eierlikör bezeichnet werden zu dürfen. 13 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Handelt es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 aufgezählten Bestandteilen um solche Bestandteile, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen (Mindestspezifikation), oder zählt Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 die zulässigen Bestandteile eines Produkts, das die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen will, abschließend auf? Zur Vorlagefrage 14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung Eierlikör führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält. 15 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 werden mit ihr Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt. Nach Art. 4 der Verordnung werden Spirituosen gemäß den in ihrem Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen in Kategorien eingeteilt. 4 ECLI:EU:C:2018:866

5 16 Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren die Frage, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens berechtigt ist, ihre Produkte mit der Bezeichnung Eierlikör zu versehen, obwohl sie über die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 genannten Bestandteile hinaus auch Milch enthalten. 17 Aus der spanischen, der englischen und der französischen Sprachfassung des ersten Satzes von Nr. 41 Buchst. a des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 geht eindeutig hervor, dass die Liste der dort genannten Bestandteile abschließend ist. 18 In der deutschen Sprachfassung dieses Satzes heißt es jedoch, dass Eierlikör eine Spirituose ist, die als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, schließt dieser Wortlaut eine Auslegung nicht aus, wonach der Zusatz anderer als der genannten Bestandteile zulässig ist. 19 Darüber hinaus hebt die Beklagte des Ausgangsverfahrens in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass in der italienischen Sprachfassung dieses Satzes die dort genannten Bestandteile als charakteristische Bestandteile ( elementi caratteristici ) bezeichnet werden. In dieser Sprachfassung entspricht der Wortlaut von Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 somit dem Wortlaut von Nr. 42 dieses Anhangs, in der die als Likör mit Eizusatz bezeichnete Spirituose definiert wird. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21 Erstens ist in Bezug auf den Zusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien ihres Anhangs II entsprechen, in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen führen. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung führen Spirituosen, die der Begriffsbestimmung ihres Art. 2 entsprechen, sich aber nicht in die Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II einordnen lassen, in der Bezeichnung die Verkehrsbezeichnung Spirituose. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Absätze von Art. 9 ergibt sich, dass die in den Kategorien des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 enthaltenen Begriffsbestimmungen von Spirituosen genau und abschließend sind. 22 Zweitens geht in Bezug auf den Zweck der Verordnung Nr. 110/2008 zum einen aus ihrem vierten Erwägungsgrund hervor, dass sie darauf abzielt, eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen, indem sie klar festgelegte Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen enthält. Nach ihrem neunten Erwägungsgrund soll die Verordnung zudem besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festlegen, mit denen auch einem Missbrauch des Begriffs Spirituose und der Namen von Spirituosen für Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen in ihrem Anhang II nicht entsprechen, entgegengewirkt werden soll. 23 Gerade die Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung Nr. 110/2008 stellen aber besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen im Sinne der vorstehenden Randnummer dar. Da diese Begriffsbestimmungen somit das Herzstück der mit der Verordnung geschaffenen Regelung bilden und da ihre Genauigkeit dem ebenfalls in der vorstehenden ECLI:EU:C:2018:866 5

6 Randnummer genannten Ziel dienen soll, einem Missbrauch des Namens von Spirituosen entgegenzuwirken, sind sie eng auszulegen, denn sonst würde die genannte Regelung untergraben. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit, den in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Bestandteilen weitere hinzuzufügen, nur bestehen, wenn sie darin ausdrücklich vorgesehen ist. 24 Dies ist bei Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 nicht der Fall; dort wird die Möglichkeit, andere als die in Nr. 41 Buchst. a des Anhangs genannten Bestandteile hinzuzufügen, nicht erwähnt. Außer diesen Bestandteilen ist vielmehr ausschließlich die Verwendung bestimmter Aromastoffe und Aromaextrakte ausdrücklich vorgesehen, und zwar unter den in Nr. 41 Buchst. c des Anhangs genannten Voraussetzungen. Milch kann jedoch nicht als Aromastoff oder Aromaextrakt eingestuft werden. 25 Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission im Wesentlichen vorbringen, liefe eine Auslegung der Begriffsbestimmung in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008, wonach ein Eierlikör mindestens die dort genannten Bestandteile enthalten muss, darauf hinaus, den Zusatz nicht nur von Milch, sondern auch jedes anderen Erzeugnisses zu gestatten. Dies liefe dem Ziel zuwider, klare Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der in diesem Anhang definierten Spirituosen festzulegen. 26 Zum Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, Milch werde bei der traditionellen Herstellung von Eierlikör verwendet, so dass diese Vorgehensweise der Verbrauchererwartung entspreche, ist festzustellen, dass die für bestimmte Kategorien von Spirituosen in Anhang II der Verordnung Nr. 110/2008 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, sich auf traditionelle Herstellungsverfahren zu berufen, in Nr. 41 des Anhangs II nicht erwähnt wird. 27 Zum Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung könnten die in ihrem Anhang II definierten Spirituosen aus jedem landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des AEU-Vertrags, also auch aus Milch, gewonnen werden, genügt der Hinweis, dass dieser Spielraum [u]nbeschadet der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 15 bis 46 des Anhangs II [der Verordnung Nr. 110/2008] besteht. 28 Zum anderen geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 110/2008 hervor, dass die Verordnung allgemein auf einen hohen Grad an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken und die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie den Schutz des guten Rufs abzielt, den Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. 29 Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde aber die Gefahr, dass diese Ziele beeinträchtigt würden. Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, wäre dies nämlich schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen. 30 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung Eierlikör führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält. Kosten 31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. 6 ECLI:EU:C:2018:866

7 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung Eierlikör führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält. Lycourgos Juhász Vajda Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober Der Kanzler Der Präsident A. Calot Escobar K. Lenaerts ECLI:EU:C:2018:866 7

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