Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis

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1 Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf Übertragung nach 4 Abs. 3 BetrAVG 2 4. Lohnsteuerliche Regelungen zur Portabilität 2 5. Vorteile einer Übertragung 3 6. Informationspflichten, 4a BetrAVG 3 7. Was ist vom neuen Arbeitgeber zu veranlassen, wenn ein neuer Mitarbeiter seine bisherige Versorgung auf den Pensionsfonds übertragen möchte? 4 8. Was ist vom alten Arbeitgeber zu veranlassen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt? 5 9. Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (Übertragungsabkommen) Verfahren 5 Seite Z9 Seite 1 von 5

2 1. Definition Unter Portabilität versteht man das Recht eines Arbeitnehmers, seine Versorgungsanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen. Eine solche Mitnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen, die im Folgenden dargelegt werden, steuerneutral möglich. Die Möglichkeiten einer solchen Mitnahme der Versorgungsanwartschaften sind in 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. 2. Inhalt des 4 BetrAVG 4 BetrAVG wurde mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 grundlegend geändert. Die Möglichkeiten der sog. Portabilität von Versorgungsansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung wurden nochmals erweitert, um den Arbeitnehmern die Fortführung ihrer betrieblichen Altersversorgung auch bei häufigerem Arbeitgeberwechsel zu ermöglichen. Innerhalb des 4 BetrAVG ist streng zwischen einer sog. Übertragung und einer sog. Übernahme zu unterscheiden: - Die sog. Übernahme ist in 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG geregelt. Bei der Übernahme wird die Versorgung im Ganzen und identisch fortgeführt, die alte Zusage wird also vom neuen Arbeitgeber in identischer Form übernommen. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Übernahme seiner betrieblichen Altersversorgung durch den neuen Arbeitgeber, sondern eine solche ist nur möglich, wenn ihr alle Beteiligten zustimmen. - Die sog. Übertragung richtet sich nach den in 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG enthaltenen Voraussetzungen. Bei der Übertragung erteilt der neue Arbeitgeber eine völlig neue Zusage. Das bisher angesammelte Versorgungskapital wird vom alten Arbeitgeber (bzw. von dessen externer Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung) auf den neuen Arbeitgeber transferiert. Damit kann der neue Arbeitgeber das mitgebrachte Kapital seines neuen Arbeitnehmers in seinem vorhandenen Versorgungssystem für den Arbeitnehmer anlegen. 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf Übertragung nach 4 Abs. 3 BetrAVG Das Recht auf Übertragung des Versorgungskapitals besteht nur für Arbeitnehmer, deren Zusage nach dem erteilt wurde. Dieser Rechtsanspruch richtet sich sowohl gegen den alten als auch den neuen Arbeitgeber. Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, das Versorgungskapital auf den neuen Arbeitgeber (bzw. auf dessen externe Versorgungseinrichtung) zu übertragen. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, es anzunehmen und eine wertgleiche Zusage zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch geltend macht. Bis maximal ein Jahr nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber kommt ein solcher Rechtsanspruch auf Übertragung in Betracht. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung gilt nur für ein Versorgungskapital bis zur Beitragsbemessungsgrenze West (in 2013: ,- EUR). Auf freiwilliger Basis kann eine Übertragung auch bei Zusagen, die vor dem erteilt wurden, bei höheren Werten oder nach einer längeren Frist durchgeführt werden. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch mehr, sondern setzt ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten und dem neuen Arbeitgeber voraus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch, dass nur in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze sofortiger Insolvenzschutz besteht, eine darüber hinausgehende Teilanwartschaft ist erst mit Ablauf der gesetzlichen Zwei-Jahresfrist ebenfalls geschützt. 4. Lohnsteuerliche Regelungen zur Portabilität Die Übertragung des Versorgungskapitals auf einen anderen Versorgungsträger wird steuersystematisch als eine Art Abfindung durch den alten Arbeitgeber betrachtet, die mit einer Wiedereinzahlung beim neuen Arbeitgeber verbunden ist. Um die Übertragung steuerlich zu fördern, hat der Gesetzgeber Übertragungen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerfrei belassen. Diese Voraussetzungen finden sich in 3 Nr. 55 Einkommensteuergesetz (EStG). Die steuerliche Förderung der Übertragungen nach 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG unterscheidet sich in die folgenden Fördergruppen: - Gruppe 1: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (versicherungsförmige Durchführungswege) - Gruppe 2: Unterstützungskasse, direkte Pensionszusage des Arbeitgebers Z9 Seite 2 von 5

3 Wechselt nun ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels von einem Durchführungsweg beim alten Arbeitgeber aus der Gruppe 1 in einen Durchführungsweg beim neuen Arbeitgeber, der sich ebenfalls in der Gruppe 1 befindet, so bleibt eine solche Übertragung lohnsteuerfrei. Auch die späteren Leistungen unterliegen derselben Besteuerung wie beim ursprünglichen Durchführungsweg. Beispiel: Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Pensionskasse beim alten Arbeitgeber zu einem Pensionsfonds beim neuen Arbeitgeber, so kann das entsprechende Versorgungskapital lohnsteuerfrei übertragen werden. Dementsprechend ist ein Überkreuzwechsel aus einem der Durchführungswege der Gruppe 1 in einen Durchführungsweg der Gruppe 2 (oder umgekehrt) nicht lohnsteuerfrei möglich. 5. Vorteile einer Übertragung Vorteile für den Arbeitnehmer: - Die Übertragung ist in vielen Fällen steuerfrei. - Bündelung der Anwartschaften möglich, auch bei häufigem Arbeitgeberwechsel. Vorteile für den neuen Arbeitgeber: - Keine Bindung an die Ausgestaltung der alten Zusage, maßgeblich ist vielmehr allein der übertragene Betrag. - Vereinheitlichung des Versorgungssystems. Vorteile für den alten Arbeitgeber: - Befreiung von allen Verpflichtungen durch Übertragung der Anwartschaft. - Senkung der Verwaltungskosten, da (Kleinst-) Anwartschaften nicht weitergeführt werden müssen. 6. Informationspflichten, 4a BetrAVG Mit 4a BetrAVG werden die Auskunftsrechte eines Arbeitnehmers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. dem von ihm eingeschalteten Versorgungsträger geregelt. Diese Auskunftspflichten erfolgen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann sowohl Auskunft über die Höhe der Altersleistung aus der Anwartschaft, als auch über den Übertragungswert nach 4 Abs. 3 BetrAVG verlangen. Dieses Auskunftsverlangen kann der Arbeitnehmer allerdings nur bei einem berechtigten Interesse seinerseits geltend machen, welches man u.a. in den folgenden Fällen bejahen kann: - eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde ausgesprochen. - eine Kündigungsabsicht besteht. - der Arbeitnehmer ersucht um die Erstellung eines Zwischenzeugnisses. Im Falle einer Übertragung hat der neue Arbeitgeber oder der neue Versorgungsträger dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde Z9 Seite 3 von 5

4 7. Was ist vom neuen Arbeitgeber zu veranlassen, wenn ein neuer Mitarbeiter seine bisherige Versorgung auf den Pensionsfonds übertragen möchte? 1. Der Arbeitnehmer macht von seinem Auskunftsrecht gemäß 4a BetrAVG Gebrauch und erfragt beim ehemaligen Arbeitgeber den Übertragungswert. Auf Anfrage des Arbeitnehmers berechnet der Pensionsfonds den aus dem vorliegenden Übertragungswert entstehenden Anspruch. 2. Der Arbeitnehmer entscheidet auf Basis des Angebots, dass er die Anwartschaft auf den Pensionsfonds übertragen möchte. 3. Der Pensionsfonds füllt die Vereinbarung zur Übertragung der Anwartschaft aus und übersendet sie dem neuen Arbeitgeber. 4. Der Arbeitnehmer und der neue Arbeitgeber unterschreiben diese Vereinbarung und leiten sie an den alten Arbeitgeber weiter. Anspruch auf Übertragung nach 4 Abs. 3 BetrAVG Freiwillige Übertragung (wenn Voraussetzung des Rechtsanspruchs nicht vorliegt) 5. Der Arbeitnehmer bittet den ehemaligen Arbeitgeber seine Kenntnisnahme zu bestätigen und die Übertragung der Anwartschaft beim abgebenden Versorgungswerk zu veranlassen. Zur Kenntnis genommen 5. Der Arbeitnehmer bittet den ehemaligen Arbeitgeber, seine Zustimmung zur Übertragung der Anwartschaft zu geben und die Übertragung der Anwartschaft beim abgebenden Versorgungswerk zu veranlassen. Falls der ehemalige Arbeitgeber nicht zustimmt, werden Arbeitnehmer und neuer Arbeitgeber hierüber informiert. Die Übertragung kann dann nicht durchgeführt werden. Zustimmung erteilt 6. Das abgebende Versorgungswerk informiert den Pensionsfonds über die vorgenommene Überweisung des Übertragungswertes. 7. Der Pensionsfonds prüft den Eingang der Überweisung. 8. Der Pensionsfonds bestätigt dem Arbeitnehmer, dem neuen und dem alten Arbeitgeber die Überweisung des Übertragungswertes an den Pensionsfonds. 9. Der neue Arbeitgeber teilt auf Verlangen des Arbeitnehmers die Höhe der neuen Anwartschaft mit und ob Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung besteht Z9 Seite 4 von 5

5 8. Was ist vom alten Arbeitgeber zu veranlassen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt? Es sind folgende Schritte einzuhalten: - Der alte Arbeitgeber meldet das Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen zeitnah an den Pensionsfonds. - Der Pensionsfonds setzt sich direkt mit dem ehemaligen Mitarbeiter in Verbindung und stellt ihm die folgenden Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens vor: - Private Weiterführung des Vertrages; - Beitragsfreistellung des Vertrages, d.h. der Vertrag ruht; - Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber; - Übernahme der Zusage durch den neuen Arbeitgeber. Sofern die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Übertragung nicht gegeben sind, wird der ehemalige Arbeitgeber um Erteilung seiner Zustimmung zu einer freiwilligen Übertragung gebeten. Soll eine Übernahme der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erfolgen, so ist ebenfalls die Zustimmung des ehemaligen Arbeitgebers erforderlich. Der Pensionsfonds benachrichtigt den abgebenden Arbeitgeber über die erfolgreiche Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. über die Übernahme der Zusage durch diesen. 9. Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (Übertragungsabkommen) Das Übertragungsabkommen wird angewandt, wenn sowohl der bisherige als auch der neue Versorgungsträger Mitglied des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) und dem Abkommen beigetreten sind. Die Vorteile einer Übertragung im Rahmen des Übertragungsabkommens bestehen darin, dass sich die Versorgungsträger u.a. zu folgendem verpflichtet haben: - Die Versorgungsträger werden dem Antrag von Arbeitnehmer, bisherigem sowie neuem Arbeitgeber zustimmen und die Versorgung fortsetzen. - Die Fortsetzung wird innerhalb von 15 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. - Der übertragende Versorgungsträger verzichtet auf Stornoabschläge. - Der übernehmende Versorgungsträger verzichtet auf erneute Abschlusskosten. - Bei gleichen biometrischen Risiken und gleichwertigen Versicherungsleistungen verzichtet der übernehmende Versorgungsträger auf eine erneute Gesundheitsprüfung. - Es besteht keine Begrenzung des zu übertragenden Wertes (Ausnahme: Betriebsübergang nach 613 a BGB). Der R+V Gruppenpensionsfonds ist dem Übertragungsabkommen beigetreten. Gilt dies auch für den anderen beteiligten Versorgungsträger, kann die Übertragung nach den Regelungen des Abkommens durchgeführt werden und Sie profitieren von den genannten Vorteilen. 10. Verfahren Sie müssen sich mit dem alten und neuen Arbeitgeber in Verbindung setzen und Ihren Wunsch auf Übertragung mitteilen. Nachdem beide Arbeitgeber ihr Einverständnis gegeben haben, benachrichtigen Sie den R+V Gruppenpensionsfonds davon. Der R+V Gruppenpensionsfonds hält alle für die Übertragung notwendigen Formulare (Antrag/ Fragebogen zur Übertragung) bereit Z9 Seite 5 von 5

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